Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 5 B 94/04
Rechtsgebiete: VwGO, BbgDSchG, VwVfG Bbg, VwVG BB


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
BbgDSchG (a.F.) § 12 Abs. 5 Satz 2
VwVfG Bbg § 37 Abs. 1
VwVG BB § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

5 B 94/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Denkmalschutzrechts;

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat am 19. April 2005 durch

den Richter am ..., den Richter am ... und die Richterin am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2004 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. November 2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2003 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO) der Antragstellerin ist begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die denkmalschutzrechtliche Anordnung vom 23. Oktober 2003 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass diesem Antrag das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin könne das mit ihrem Antrag verfolgte Ziel nicht mehr erreichen, weil der "Ersatzvornahmebescheid" vom 16. Dezember 2003 mangels Einlegung eines Rechtsbehelfes - ungeachtet der fehlenden vorherigen Androhung des Zwangsmittels (vgl. § 23 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVG BB -) - bestandskräftig geworden sei. Auf Grundlage dieser Bestandskraft könne die Antragstellerin das "von ihr mit dem vorliegenden Antrag ursprünglich verfolgte Ziel, von der Ausführung (und Bezahlung) der Sicherungsmaßnahmen [am Denkmal] vorläufig verschont zu bleiben, nicht mehr erreichen" (vgl. EA S. 2).

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO zu Recht dargelegt, dass dieser Grund das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu tragen vermag. Sie macht insoweit im Wesentlichen geltend, dass die Bestandskraft des Bescheides über die Festsetzung der Ersatzvornahme das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag gegen die denkmalschutzrechtliche Anordnung vom 23. Oktober 2003 nicht habe entfallen lassen, weil der Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme aus rechtsstaatlichen Gründen mangels Zwangsmittelandrohung nichtig sei und auf Grundlage der Grundverfügung vom 23. Oktober 2003 auch jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen möglich seien.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes fehlt dem sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die im Bescheid vom 23. Oktober 2003 enthaltene denkmalschutzrechtliche Anordnung, der Erhaltungspflicht für Denkmale nachzukommen und "die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen", nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse).

Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem mit dem Antrag erstrebten Rechtsschutzziel. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, Mitt. StGB Bbg. 2004, S. 346; auch veröffentl. in Juris m. w. N.). Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der hier gegebenen Konstellation ist daher das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Sept. 2004, § 80 Rdnr. 335; VGH BW, Beschluss vom 5. November 1991 - 11 S 1157/91 -, NVwZ 1992, S. 702). Der Vollzug eines Verwaltungsaktes lässt hingegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen, da eine Rückgängigmachung der Vollziehung in Betracht kommt bzw. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine weitere Vollstreckungsmaßnahme unterbinden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 136; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rdnr. 337).

Gemessen an diesen Anforderungen fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, denn die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2003 kann ihre Rechtsstellung noch verbessern. Unabhängig davon, ob die hier mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2003 erfolgte Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (vgl. §§ 19, 24 VwVfG BB) wirksam ist oder ob, wie die Antragstellerin meint, diese wegen offensichtlicher schwerwiegender Fehler nichtig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfGBbg), sowie ungeachtet der Tatsache, dass die im Bescheid festgesetzte Ersatzvornahme bereits vollzogen worden ist, hat die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches für die Antragstellerin jedenfalls den Vorteil, dass durch sie weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage der denkmalschutzrechtlichen Anordnung vom 23. Oktober 2003 unterbunden würden. Voraussetzung für die (weitere) Vollstreckung dieses Verwaltungsaktes als Vollstreckungstitel ist nämlich, dass dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 15 Abs. 1 VwVfG Bbg). Letzteres wäre mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht mehr der Fall. Wie die Antragstellerin zu Recht dargelegt hat, ist hier auch über die mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 festgesetzte Ersatzvornahme hinaus mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage der denkmalschutzrechtlichen Anordnung vom 23. Oktober 2003 zu rechnen; jedenfalls sind solche nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zum einen ist die hier erfolgte denkmalschutzrechtliche Anordnung, der Erhaltungspflicht nachzukommen und "die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen", sehr allgemein und weit gefasst, so dass sie als Grundlage für weitere - über das hier im Wege der Ersatzvornahme bereits erfolgte Abschlagen des Außenputzes an einer Fassade des Gebäudes hinausgehende - Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommt. Zum anderen hat die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 23. Januar 2004 eine weitere Ersatzvornahme festgesetzt, mit der sie offenbar insbesondere die Ausführungen von Maßnahmen zum Schutz des Denkmals erreichen will, die das Herabfallen von Deckenbalken, Gefachen und anderen Holzbauteilen verhindern sollen. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass künftig auch tatsächlich (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage der Anordnung vom 23. Oktober 2003 nicht offensichtlich ausgeschlossen sind.

2. Die angegriffene - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ablehnende - Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Ergebnis als richtig.

Ist - wie hier - der von dem Antragsteller dargelegte Beschwerdegrund berechtigt, hat die Beschwerde nicht allein schon aus diesem Grund Erfolg. Aus der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichtes auf die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) folgt nämlich nicht, dass eine Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon dann Erfolg hat, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichtes zu Recht in Zweifel gezogen wird, denn im Beschwerdeverfahren kommt es entscheidend darauf an, ob über den Streitgegenstand im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Die Beschwerde hat demnach erst Erfolg, wenn sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. u. a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des Senates vom 5. März 2005 - 5 B 26/04 - m. w. N.).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nämlich begründet mit der Folge, dass im Ergebnis unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2003 wiederherzustellen ist. Auf Grundlage einer summarischen Prüfung hat der Widerspruch der Antragstellerin nämlich offensichtlich Aussicht auf Erfolg, so dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, zumal es auch aus rechtsstaatlichen Gründen kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 857 m. w. N.). Der denkmalschutzrechtliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2003 ist offensichtlich rechtswidrig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG Bbg ist. Nach § 12 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz alter Fassung - BbgDSchG a. F. (vgl. in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vom 22. Juli 1991 [GVBl. S. 311], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 [GVBl. I S. 124]) - besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erhaltung von Denkmalen. Wenn Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte oder der Veranlasser nicht für die Erhaltung der Denkmale sorgen, kann die untere Denkmalschutzbehörde ihnen eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BbgDSchG a. F.). Nach Ablauf der Frist kann sie nach § 12 Abs. 5 Satz 2 BbgDSchG a. F. (ähnlich nunmehr § 8 Abs. 2 BbgDSchG vom 24. Mai 2004 [GVBl. I S. 215]) die erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG Bbg muss eine solche Anordnung als Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Antragsteller in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, S. 335; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. April 2005 - 5 B 278/04 -). In einer Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 BbgDSchG a. F. müssen daher die zur Erhaltung des Denkmals erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen festgelegt werden. Insbesondere ist zu regeln, in welcher Weise und an welcher Stelle welche (Sicherungs-)Maßnahmen durchzuführen sind. Dabei muss die Anordnung so konkret und bestimmt sein, dass sie ggf. vollstreckt werden kann (vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalschutzrecht NW, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 19).

Diesen Anforderungen wird der Inhalt der Anordnung im Bescheid vom 23. Oktober 2003 auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung nicht gerecht. Die Anordnung versetzt weder die Antragstellerin in die Lage, erkennen zu können, welche Sicherungsmaßnahmen an ihrem denkmalgeschützten Fachwerkgebäude konkret von der Denkmalschutzbehörde gefordert werden, noch regelt die Anordnung die Maßnahmen derartig, dass sie Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung sein kann. Die allgemeine Anforderung, der "Erhaltungspflicht für Ihr Denkmal ... nachzukommen", stellt nur eine abstrakte Wiederholung der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BbgDSchG a. F. dar, ohne dass die erforderlichen Maßnahmen hier im Einzelfall konkretisiert wären. Auch die Aufforderung, "die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen", bezeichnet nicht, welche Maßnahmen an welcher Stelle des Gebäudes zur Verhinderung der von der im Bescheid erwähnten Substanzbeschädigung und zur Vermeidung der Gefährdung der Benutzer des öffentlichen Weges durchzuführen sein sollen (z.B. Maßnahmen zur Entfernung des Außenputzes an der zum Verbindungsweg zwischen ...straße und ... gelegenen Außenfassade des Gebäudes; Aufstellen eines Gerüstes an dieser Fassade zum Schutz vor Beeinträchtigungen für Fußgänger durch herabfallende Gebäudebestandteile; Gebot, näher bestimmte absturzgefährdete Gefache an der Fassadenseite abzutragen usw.). Die bloße Regelung, "die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen", bildet auch keine hinreichende Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der Anordnung. Allein aufgrund dieser Regelung kann beispielsweise ein mit der Ausführung der Sicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme beauftragter Dritter nicht erkennen, welche Arbeiten er zur Durchsetzung der Anordnung ausführen soll und darf. Auch der - abstrakt zutreffende - Hinweis der Antragsgegnerin, dass es unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zulässig ist, nur das Ziel einer Anordnung festzulegen und dem Adressaten die Wahlfreiheit zu überlassen, welche Maßnahmen er ergreifen will (vgl. näher Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 16), vermag hier nicht die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit des Bescheides zu begründen. Denn hier werden auch die zu erreichenden Ziele ihrerseits nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Die allgemeine Formulierung im Begründungsteil des Bescheides, wonach die Sicherung der Außenwand zur Verhinderung eines Teileinsturzes der Denkmalsubstanz zur Verhinderung von Gefährdungen für Benutzer des Gehweges notwendig sei, legt nicht derart konkret Ziele dar, dass die Antragstellerin die einzelnen, ggf. in ihrer Wahlfreiheit stehenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit ableiten kann. Zudem kommt es gerade bei denkmalgeschützten Gebäuden besonders darauf an, auf welche Art und Weise eine Maßnahme zur Erreichung eines bestimmten Zieles durchgeführt wird, da nur dies die Einhaltung von denkmalpflegerischen Gesichtspunkten gewährleisten kann. Bestätigt wird die fehlende Bestimmtheit der Anordnung vom 23. Oktober 2003 zudem durch einen Hinweis in ihrer Begründung selbst. Dort heißt es nämlich, dass die zuständige Bearbeiterin "zur Festlegung des konkreten Maßnahmenumfangs" zu einem gemeinsamen Ortstermin bereit sei. Auch dies verdeutlicht, dass der Bescheid selbst noch nicht hinreichend festlegt, welche konkreten Maßnahmen am Gebäude der Antragstellerin gefordert werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG a. F. -, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Mangels genügender Anhaltspunkte, welche (wirtschaftliche) Bedeutung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die angegriffene denkmalschutzrechtliche Anordnung für die Antragstellerin hat, wird hier in entsprechender Anwendung von Ziffer 12.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004 S. 1525) der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert worden. Dementsprechend war hier auch die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück