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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 8 D 25/01.G
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG, SachenRBerG


Vorschriften:

LwAnpG § 64
LwAnpG § 53
FlurbG § 37
SachenRBerG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 D 25/01.G

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Bodenordnungsverfahren;

hier: Bodenordnungsplan

hat der 8. Senat - Flurbereinigungsgericht -

ohne mündliche Verhandlung

am 10.April 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 100,00 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 1.500,00 Euro festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, für das auf den Flurstücken 62/1 und 63/1 der Flur 9, Gemarkung ... gesondertes Gebäudeeigentum besteht (Gebäudegrundbuchblatt 360 des Amtsgerichts ...). Der Klägerin und ihrem seinerzeitigen Ehemann war seitens der EPG "... ..." ....... am 3. Juli 1978 an der Funktionalfläche für das Eigenheim im Umfang von 500 qm ein Nutzungsrecht, bestätigt durch den Rat der Gemeinde ..., übertragen worden. Mit Schreiben des Rates der Gemeinde vom selben Tag an den Rat des Bezirkes ... (Liegenschaftsdienst), dessen Eingangsstempel mit 4. Juli 1968 datiert, wurde die Lage der Bodenfläche mit Flur 9, Flurstücke 59, 60, 61 bezeichnet und um Vermessung der Bodenfläche entsprechend der Standortkonzeption ersucht; handschriftlich ist vermerkt Fl.Nr. 62a/Hf 7 qm sowie Fl.Nr. 63a/ Hf 493 qm (zusammen 500 qm). Ausweislich des Flurbuchs von ... wurden im Jahre 1979 die ehemaligen Flurstücke 62 und 63 der Flur 9 neu vermessen und u. a. in die Flurstücke 62/1 (7 qm), 62/2 (340 qm), 62/3 (853 qm) sowie 63/1 (493 qm), 63/2 (168 qm), 63/3 (1.309 qm) geteilt. Nach dem Schreiben des Kataster- und Vermessungsamtes ... vom 2. März 1992 bezieht sich das Nutzungsrecht, soweit das ehemalige Flurstück 62 betroffen ist, nur auf das abgetrennte Flurstück 62/1 mit einer Größe von 7 qm.

Zur Errichtung des Eigenheims auf der Funktionalfläche hatte die Staatliche Bauaufsicht des Kreisbauamts ... unter dem 17. Juli 1979 die Zustimmung erteilt. Nach dem amtlichen Lageplan für die Längen- und Breitenangaben des Hauses sowie die Abstandsflächen mit Standortzustimmung vom 28. April 1978 des Rats des Kreises ... ergab sich nordwestlich ein Abstand vom Haus von 4,635 m. Nach dem Fortführungsriss des Liegenschaftsdienstes ... vom 23. Mai 1979 verläuft die Grenze des Flurstücks 62/1 zum Flurstück 62/2 ca. 0,30 m nordwestlich der Hauswand (von der Straßenseite gesehen rechte Hausseite). Die Klägerin errichtete im Abstand von ca. 4,00 m von der nordwestlichen Hauswand einen Zaun.

Unter dem 13. Januar 1980 hatten die LPG (P) ... und die Eheleute ... ferner eine Nutzungsvereinbarung zur kostenlosen persönlichen Nutzung einer Fläche von 2.170 qm auf der Flur 9 ..., Flurstücke 62 und 63 geschlossen.

Eigentümer der Flurstücke 63/1-3 waren Frau ... ... und Herr ... ... (Grundbuch von ... des Amtsgerichts ... Blatt 16), die mit Tauschvereinbarung vom 20. Juli 1993 die Flurstücke 63/1 und 63/3 auf die Klägerin übertrugen. Eigentümerin der Flurstücke 62/1-3 der Flur 9 Gemarkung ... ist die Beigeladene. Die Beigeladene erklärte sich unter dem 29. April 1994 mit der Einbeziehung des Flurstücks 62/1 in das Bodenordnungsverfahren ... sowie zu einer vollständigen Geldabfindung gemäß § 58 LwAnpG einverstanden.

Nachdem ein freiwilliger Landtausch zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht zum Abschluss gelangt war, ordnete der Beklagte unter dem 28. Juni 1994 das Bodenordnungsverfahren ... /Eigenheim für dieses und ein weiteres Eigenheim mit dem Verfahrensgebiet begrenzt durch die Flurstücke 62/1, 63/1 bis 3, 64/1 und 2 der Flur 9 Gemarkung ... mit einer Größe von 3.997 qm im Hinblick auf auseinanderfallendes Gebäude- und Bodeneigentum an. Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 1994 erweiterte der Beklagte das Verfahrensgebiet um das Flurstück 62/2 der Flur 9 Gemarkung ... mit Blick auf möglicherweise erforderliche Regelungen der bauordnungsrechtlichen Beziehungen zum Nachbargrundstück. Den gegen den Einleitungsbeschluss vom 28. Juli 1994 von der Klägerin eingelegten Widerspruch nahm diese im zweiten Planwunschtermin im Bodenordnungsverfahren .../Eigenheim am 21. Mai 1997 zurück.

Unter dem 15. Juli 1998 stellte der Beklagte einen Bodenordnungsplan auf, durch den u. a. der Klägerin die Flurstücke 62/1, 63/1 sowie 63/3 zugeordnet werden. Das Flurstück 62/2 verbleibt danach im Eigentum der Beigeladenen.

Im Anhörungstermin vom 25. August 1998 legte die Klägerin gegen den Bodenordnungsplan Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie den eingezäunten Grenzstreifen auf dem Flurstück 62/2 dringend benötige, um Reparaturen am Gebäude durchführen zu können und mit größeren Fahrzeugen das Gartenland und das Nebengebäude zu erreichen. In der Widerspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 23. November 2000 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zunächst einen Vergleich auf Widerruf, nach dem der Klägerin zusätzlich zu den im Bodenordnungsplan vorgesehenen Flurstücken eine Teilfläche des Flurstücks 62/2 der Flur 9 Gemarkung ... in einem Abstand von 3 m von der westlichen Hauswand in der Länge des Flurstücks 62/2 zugeordnet werden sollte. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, an die Beigeladene zum Ausgleich einen Betrag von 20,00 DM/qm sowie diejenigen Kosten, die von der Beigeladenen für den Erwerb der Flurstücke 58 und 59 zwecks Verbreiterung ihres Flurstücks 62/3 in Höhe von 1.561,00 DM entstanden sind, zu zahlen. Diesen Vergleich widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2000.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2001, zugestellt am 13. März 2001 zurück und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche des Flurstücks 62/2, da maßgeblich für die Zuordnung das dingliche Nutzungsrecht sei. Denn ein Gebäudeeigentümer könne gemäß § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) die Zuordnung von Grund und Boden nur verlangen, wenn sein Gebäude auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts errichtet worden sei, was bezüglich des Flurstücks 62/2 nicht der Fall gewesen sei. Allein aus dem amtlichen Lageplan eines Gebäudes oder der Nutzungsvereinbarung bezüglich eines Flurstücks mit einer LPG folgten keine weitergehenden Rechte. Für ein weitergehendes Nutzungsrecht als für die Flurstücke 62/1 und 63/1 mit einer Gesamtgröße von 500 qm, welche den Regelungen für die Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande entsprochen habe, beständen keine Anhaltspunkte. Probleme, die sich aus der Nichteinhaltung der Grenzabstandsfläche ergäben, seien aufgrund des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes zu lösen, zumal der Eigenheimbau Bestandsschutz genieße.

Mit der am 10. April 2001 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Bodenordnungsplan mit dem Ziel der Zuordnung einer Fläche aus dem Flurstück 62/2 der Flur 9 Gemarkung .... Zur Begründung macht sie geltend: Ihr sei zum einen ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden, die diesbezügliche Urkunde sei im Rahmen ihrer Ehescheidung verloren gegangen. Die Nutzungsurkunde vom 3. Juli 1978 sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus sei ihr aber mit der Vereinbarung vom 13. Januar 1980 eine Fläche von insgesamt 2.170 qm zur Nutzung übertragen worden. Da das Eigenheim entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden sei, müsste nunmehr eine Funktionalfläche unter Einbeziehung der baurechtlichen Abstandsfläche zugemessen werden. Sie habe zwar in westlicher Richtung die Grundstücksausfahrt 1999 geschlossen, zur Eigennutzung des Hauses durch ihre Töchter sei diese Zufahrt und die entsprechende Zuordnung einer Funktionalfläche jedoch dringend gefordert.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bodenordnungsplan des Beklagten vom 15. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2001 abzuändern und ihr eine weitere Funktionalfläche aus dem Flurstück 62/2 der Flur 9 Gemarkung ... in einer Breite von 3 m westlich von der Hauswand ihres Eigenheims in der Länge dieses Flurstücks zuzuordnen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Insbesondere weist er darauf hin, dass Nutzungsrechte für den Bau von Eigenheimen nur räumlich eng begrenzt verliehen worden seien. Der Zuordnungsanspruch richte sich nach dem dinglichen Nutzungsrecht. Auch wenn ein Gebäude am Rande der vom Nutzungsrecht umfassten Fläche errichtet worden sei, führe dies nicht zu einem erweiterten Zuordnungsanspruch. Insoweit stelle sich die Rechtslage anders als für EPG-Nachfolgeunternehmen dar, da Betriebsgebäude der LPG regelmäßig auf der Grundlage eines umfassenden Nutzungsrechts der LPG auf größeren Flächen errichtet worden seien. Hiernach könne die LPG bzw. das LPG-Nachfolgeunternehmen regelmäßig die Zuordnung der Funktionalfläche zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Grenzabstandsflächen verlangen.

Die Nutzungsvereinbarung vom 13. Januar 1980 könne den Zuordnungsanspruch nicht rechtfertigen, da diese nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet habe und nicht die Grundlage für die Entstehung von Gebäudeeigentum gewesen sei. Ausnahmsweise käme zwar auch bei Eigenheimbauten ein Zuordnungsanspruch über das dingliche Nutzungsrecht hinaus in Betracht. Dies setze aber die hier nicht gegebene Sachlage voraus, dass auf der weiteren Fläche ebenfalls Baulichkeiten errichtet worden seien, die im engen funktionalen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude ständen, für dessen Fläche ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden sei.

Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend: Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Zuordnung einer Teilfläche aus ihrem Flurstück 62/2, da sie auf eine zweite Grundstückszufahrt nicht angewiesen sei; eine gütliche Einigung sei mit ihr nicht zustande gekommen.

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem vorliegenden Einverständnis aller Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage der Klägerin mit dem Ziel der weiteren Zuordnung einer Funktionalfläche für ihr Eigenheim aus dem Flurstück 62/2 der Flur 9 Gemarkung ... hat keinen Erfolg; die Klägerin kann eine entsprechende Änderung des angegriffenen Bodenordnungsplans des Beklagten vom 15. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 28. Februar 2001 nicht beanspruchen.

Die Neuordnung von Eigentumsverhältnissen durch den Bodenordnungsplan findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 LwAnpG (i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. Juli 1991, BGBl. I S. 1418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1149, 1174). Die Regelung ermächtigt die zuständige Behörde zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG und damit zur Änderung von Eigentumsverhältnissen, wenn auf Flächen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die im selbständigen Eigentum einer EPG oder eines Dritten stehen.

Die Voraussetzungen der Bodenordnung sind entsprechend dem bestandskräftigen Einleitungsbeschluss des Beklagten vom 28. Juni 1994 gegeben. Für die Klägerin war (gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann) ausweislich des Gebäudegrundbuchblatts 360 des Amtsgerichts ... gesondertes Gebäudeeigentum entstanden (vgl. §§ 291, 292 Abs. 3 ZGB i. V. m. §§ 1 ff. der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 [GBl. I S. 426], § 7 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 [GBl. I S. 425]). Diese Rechtslage besteht nach Art. 231 § 5 EGBGB fort. Das Eigenheim ist auf den Flurstücken 62/1 und 63/1 der Flur 9 Gemarkung ... errichtet worden. Ausweislich der Urkunde vom 3. Juli 1978 ist der Klägerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann mit Wirkung vom 1. Mai 1978 ein dingliches Nutzungsrecht seitens der LPG "... ..." ....... verliehen worden. Die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts hat die Klägerin, der nach ihrer Einlassung diese Urkunde allerdings nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auch selbst behauptet. Die ihnen überlassene Ausfertigung der Nutzungsurkunde soll allerdings im Zuge ihrer Ehescheidung verloren gegangen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Errichtung des streitbefangenen Eigenheims eine andere Verleihung eines Nutzungsrechts zugrunde gelegen hätte, bestehen jedoch nicht. Dafür spricht insbesondere nicht, dass auf dem Begleitschreiben des Rates der Gemeinde ... vom 3. Juli 1978 zur Nutzungsurkunde vom selben Tag an den Liegenschaftsdienst des Bezirks Potsdam der Eingangsstempel mit 4. Juli 1968 datiert. Vielmehr kann es sich hierbei offensichtlich nur um eine Fehlstempelung handeln, welche die Ausstellung der Nutzungsurkunde vom 3. Juli 1978 nicht in Frage stellt. Eigentümer des Flurstücks 63/1 waren Frau ... ... und Herr ... ..., die dieses Flurstück nebst dem Flurstück 63/3 der Flur 9 Gemarkung ... mit Tauschvereinbarung vom 20. Juli 1993 auf die Klägerin übertragen haben. Eigentümerin des Flurstücks 62/1 sowie der Flurstücke 62/2 und 3 ist die Beigeladene. Die Beigeladene erklärte sich zwar unter dem 29. April 1994 mit der Einbeziehung des Flurstücks 62/1 in das Bodenordnungsverfahren ... sowie zu einer vollständigen Geldabfindung gemäß § 55 LwAnpG einverstanden; eine Tauschvereinbarung ist hingegen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gescheitert. Hiernach hat der Beklagte zu Recht das Bodenordnungsverfahren Eigenheim/... durchgeführt.

Hinsichtlich der Neuordnung des Bodens regelt § 64 LwAnpG die anzuwendenden Maßstäbe nicht unmittelbar, sondern lässt über die Verweisung auf § 63 Abs. 2 LwAnpG und die dortige Verweisung auf das Flurbereinigungsgesetz erkennen, dass die Grundsätze des Flurbereinigungsrechts, wie sie insbesondere in § 37 FlurbG und für das Verfahren nach § 64 LwAnpG weiterhin in §§ 3 und 53 Abs. 1 LwAnpG zum Ausdruck kommen, anzuwenden sind. Maßstab der Neuordnung ist das Ziel, unter Beachtung der Interessen der Beteiligten die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sowie für die Zusammenlegung zersplitterten und unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu schaffen (BVerwG, RdL 1998, 158). Diese insbesondere auf landwirtschaftliche Betriebe zugeschnittenen Maßstabsregelungen enthalten ein weites planerisches Ermessen, das in den Zusammenführungsfällen nach § 64 LwAnpG jedoch maßgeblich durch eine sachenrechtliche Zuordnung, d. h. Schaffung von BGB-konformen Eigentumsverhältnissen, intendiert ist. Für diese Problematik hat das Sachenrechtsbereinigungsgesetz außerhalb des ländlichen Raums detaillierte Regelungen bereitgestellt, an denen auch die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum ausgerichtet werden kann. Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar entsprechend anwendbar, da das Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausdrücklich keine Ansprüche gewährt (§ 28 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG -) und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz verdrängenden Vorrang genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298; E 108, 202, 215; Urteil des Senats vom 8. November 2001 - 8 D 84/OO.G -, ZOV 2002, 122, 125). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unbeachtlich sind; sie können vielmehr mit samt den sie flankierenden Detailregelungen bei der Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde Beachtung finden und stellen in der Regel für die Entscheidungsfindung maßgebliche Abwägungskriterien dar (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 3. September 1998 - 9 K 2/98 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Februar 1998 - C 8 S 4/97 -).

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1-3 SachenRBerG beziehen sich, soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau zugewiesen worden ist, die gesetzlichen Ansprüche nach dem SachenRBerG auf die Fläche, die in der DDR die Grenzen der Nutzungsrechte festlegte. Den Betroffenen soll insoweit grundsätzlich (für Übergrößen enthält § 26 SachenRBerG eine besondere Regelung) weder etwas genommen noch mehr gegeben werden, als sie in der DDR hatten (vgl. Soergel-Hartmann, BGB, 12. Aufl. 1996, Rn 145 zu Anh Art 233; MünchKomm-Wendtland, 3. Aufl., 1997, Rn 2 zu § 22 SachenRBerG). Die maßgebliche Fläche bestimmte sich hiernach - in dieser Reihenfolge - durch die ehemalige Liegenschaftsdokumentation, auf die sich das Nutzungsrecht erstreckte (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), die Nutzungsverträge mit den Gemeinden, soweit die Fläche für den Bau des Hauses an Bürger überlassen worden (Nr. 2) oder die Fläche, die durch die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder die Gemeinde dem Nutzer für den Bau des Eigenheims oder im Zusammenhang mit dem Bau zugewiesen worden ist (Nr. 3).

Ausweislich der Nutzungsurkunde vom 3. Juli 1978 war an dem Grundstück ..., Dorfstr., für die Klägerin und ihren damaligen Ehemann ein Nutzungsrecht im Umfang von 500 qm begründet worden, wobei sich die genaue Lage aus der Grundstücksdokumentation ergeben sollte. Hierzu hatte der Rat der Gemeinde unter demselben Datum den Rat des Bezirks Potsdam (Liegenschaftsdienst) um Vermessung der Bodenfläche auf Flur 9, Flurstücke 59, 60, 61 ersucht. Nach dem handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben war die Fl.Nr. 62a/Hf 7 qm sowie Fl.Nr. 63a/Hf 493 qm (zusammen 500 qm) vermessen worden. Diese Fläche ist nach der Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes ... vom 2. März 1992 und der unstreitigen Einlassung der Klägerin die Fläche, die sich aus den Flurstücken 62/1 und 63/1 der Flur 9 Gemarkung ... ergibt, was entsprechend durch das Gebäudegrundbuchblatt 360 des Amtsgerichts ... dokumentiert ist. Dies entspricht auch der Zeichnung nach dem Fortführungsriss des Liegenschaftsdienstes ... vom 23. Mai 1979. Der Umstand, dass sich nach der ursprünglichen Bauzeichnung mit Standortzustimmung des Rates des Kreises ... vom 28. April 1978 ursprünglich an der westlichen Seite des Hauses eine Abstandsfläche von 4,635 m ergeben sollte, belegt ein von der LPG weitergehend eingeräumtes Nutzungsrecht nicht. Auch aus § 22 Abs. 3 SachenRBerG folgt kein Anspruch auf Erweiterung der Funktionalfläche über die mit der Nutzungsurkunde überlassene Grundstücksfläche. Nach dieser Regelung, die schon nicht Eigenheimbauten betrifft, beschränken sich die Ansprüche des Nutzers auf die Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG) des Gebäudes, wenn die Bebauung aufgrund des aufgehobenen gesetzlichen Nutzungsrechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommen worden ist, wonach im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage dann aber regelmäßig die Abstandsflächen zu berücksichtigen sind. Wie § 22 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG schon mit seinem Wortlaut zum Ausdruck bringt, handelt es sich hierbei jedoch um eine Beschränkung des Anspruchs des Nutzers auf die Funktionsfläche gerade für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht weit über die Funktionsfläche hinaus eingeräumt worden ist. Vorliegend bestand jedoch das dingliche Nutzungsrecht ersichtlich nicht für das von der Klägerin nunmehr (teilweise) beanspruchte Flurstück 62/2 der Flur 9 Gemarkung ...

Die Nutzungsvereinbarung zwischen der LPG (P)... und der Klägerin sowie ihrem damaligen Ehemann vom 13. Januar 1980 bezüglich einer Fläche von 2.170 qm auf der Flur 9 ..., damalige Flurstücke 62 und 63, beinhaltete nicht das mit § 22 Abs. 1 SachenRBerG in Bezug genommene dingliche Nutzungsrecht, aufgrund dessen allein gemäß § 292 Abs. 3 ZGB gesondertes Gebäudeeigentum entstanden war (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. November 2001 - 8 D 84/00.G -, ZOV 2002, 122, 124). Im Rahmen der Ausübung des Gestaltungsermessens bezüglich des Bodenordnungsverfahrens kann allerdings wohl auch eine Funktionsfläche für ein Gebäudeeigentum über die mit der Nutzungsurkunde verliehene Fläche hinaus entsprechend der Wertung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG im Falle der Errichtung von Nebengebäuden einbezogen werden, die mit dem Eigenheim eine wirtschaftliche Einheit darstellen, da insoweit die Wertungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in das Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 299). Um eine solche Situation geht es hier jedoch nicht, da auf dem Flurstück 62/2 kein Nebengebäude errichtet wurde, mit dem ein Zusammenhang zu dem eigentlichen Wohngebäude herzustellen ist. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob mit Blick auf den weitreichenden Neuordnungsauftrag gemäß § 3 LwAnpG in den sog. Häuslebauerfällen eine Bodenzuordnung zum Gebäudeeigentum über die nach dem dinglichen Nutzungsrecht hinausgehende Funktionalfläche zulässig ist, wenn die Nutzung des Eigenheims die Zuordnung einer weiteren Grundstücksfläche zwingend fordert. Die Verfahrensgebietsfestlegung als solche ist - wie hier auch zulässigerweise geschehen - grundsätzlich nicht von vornherein auf das Gebäudeeigentum sowie die Fläche beschränkt, an der das Nutzungsrecht des Gebäudeeigentums besteht (vgl. Urteil des Senats, RdL 1998, 161 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298). Hier ist aber die begehrte Zuordnung weder unter Berücksichtigung des bestehenden Bestandsschutzes mit Blick auf die baurechtlichen Regelungen des Nachbarrechts noch bezüglich der sinnvollen Nutzung des Eigenheims zwingend gefordert. Die Zugänglichkeit des hinteren Teils des Grundstücks ist auf der linken Hausseite (straßenseitig gesehen) gewährleistet; die ursprünglich einmal zusätzlich eingerichtete Grundstückszufahrt auf der rechten Seite hatte die Klägerin 1999 selbst geschlossen. Soweit die Zugänglichkeit zur rechten Hausseite das Betreten des Flurstücks 62/2 erfordert, ergeben sich entsprechende Rechte der Klägerin aus dem Nachbarrechtsgesetz (z. B. Hammerschlags- und Leiterrecht, § 23 BbgNRG). Hiernach kann die Festlegung der Funktionsfläche für das Eigenheim entsprechend der Regelgröße von 500 qm gemäß § 7 der Eigenheimverordnung sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande nicht beanstandet werden und für eine Änderung besteht keine hinreichende Veranlassung (§ 146 Nr. 2 FlurbG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 60 LwAnpG, 147 Abs. 1 FlurbG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Billigkeit entsprach es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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