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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 1 A 419/03
Rechtsgebiete: StGB, BremLottWettG


Vorschriften:

StGB § 287 Abs. 1
BremLottWettG § 22 ff.
Für eine Tombola, die bei einem Vereinsfest veranstaltet wird, ist grundsätzlich keine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 A 419/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 08.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 8. Kammer - vom 06.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahrens ebenfalls auf 8.700,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein Reitverein mit etwa 400 aktiven Mitgliedern. Er veranstaltet jedes Jahr im Januar einen Reiterball, den etwa 1000 Personen besuchen. Die Eintrittskarten kosten z. Zt. 25,00 Euro. Mit den Eintrittskarten ist bis 2001 ein Los für eine Tombola angeboten worden, das zusätzlich 10,00 DM gekostet hat. Aus der Tombola hat der Kläger 1998 bis 2001 jährlich zwischen 10.000 und 11.500 DM eingenommen. Die Einnahmen sind für die Vereinsarbeit verwendet worden.

Im Rahmen einer Steuerprüfung beanstandete das zuständige Finanzamt das Fehlen einer Genehmigung für diese Tombola und kündigte für den Fall, dass diese nicht beigebracht werde, für 1998 bis 2001 eine Steuernachforderung i. H. v. 17.000,00 DM an.

Den Antrag des Klägers, für diese Jahre nachträglich eine Genehmigung zur Durchführung der Tombola zu erteilen, lehnte das Stadtamt Bremen mit Bescheid vom 21.06.2001 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres, Kultur und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 zurück. Bei den Tombolen habe es sich um öffentliche Ausspielungen i. S. von § 287 StGB gehandelt. Die dafür erforderliche Genehmigung könne nicht nachträglich erteilt werden.

Am 30.04.2002 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Urteil vom 06.10.2003 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in den Jahren 1998 bis 2001 anlässlich der Reiterbälle durchgeführten Tombolen des Klägers keiner Genehmigung bedurften. Die Beklagte hat beantragt, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen. Dazu reicht es, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NordÖR 2000, S. 453).

Die Richtigkeit des Urteils vom 06.10.2003 begegnet nach diesem Maßstab keinen ernstlichen Zweifeln. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die in den Jahren 1998 bis 2001 anlässlich des jährlichen Reiterballs durchgeführten Tombolen des Klägers keiner Genehmigung bedurften. Denn diese Tombolen sind nicht öffentlich veranstaltet worden.

Gemäß § 287 Abs. 1 StGB bedarf die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung der behördlichen Erlaubnis. Eine Tombola ist die typische Form einer Ausspielung (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 287 Rdnr. 8). Wer ohne Erlaubnis eine derartige Veranstaltung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung einer übermäßigen Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen entgegenwirken, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf gewährleisten und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu Gewinnzwecken verhindern (vgl. BTDrs. 13/8587, S. 67). Näheres über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ergibt sich aus dem Landesrecht, hier aus den §§ 22 ff. des Bremischen Gesetzes über Wetten und Lotterien vom 16.07.1957 (BremGBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2003 (BremGBl. S. 147). Die Veranstaltung darf danach u. a. nur dann genehmigt werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1).

Diese Regelungen gelten nur für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen. Die Veranstaltung nichtöffentlicher Lotterien oder Ausspielungen unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn die Lotterie oder Ausspielung einem unbestimmten Personenkreis zur Beteiligung offensteht. Das ist bei einer geschlossenen Gesellschaft nicht der Fall. Lotterien oder Ausspielungen innerhalb geschlossener Gesellschaften unterliegen deshalb grundsätzlich nicht dem Genehmigungsvorbehalt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck der geschlossenen Gesellschaft gerade in der Durchführung der betreffenden Glücksspiele besteht, d. h. das gemeinsame Interesse der Gesellschaft auf die Teilnahme an diesen Spielen gerichtet ist. Ein Indiz für eine Umgehung der gesetzlichen Beschränkungen kann ebenfalls dann gegeben sein, wenn keinerlei persönliche Bindungen zwischen den Teilnehmern der geschlossenen Gesellschaft bestehen (vgl. Schild, Die Öffentlichkeit der Lotterie des § 286 StGB, NStZ 1982, S. 446).

Bei einer Tombola, die anlässlich eines Vereinsfestes durchgeführt wird, ist eine derartige Ausnahmekonstellation im allgemeinen nicht gegeben (zur "Fest-Tombola" vgl. Eser/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 287 Rdnr. 17; von Bubnoff, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 287 Rdnr. 20).

Die von dem Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 anlässlich des jährlichen Reiterballes durchgeführten Tombolen haben nach diesem Maßstab nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterlegen. Das Verwaltungsgericht hat dies eingehend und zutreffen begründet. Danach ist zusammenfassend folgendes festzustellen: Die Tombolen sind in einer geschlossenen Gesellschaft veranstaltet worden. Der Reiterball ist für die Mitglieder des Klägers sowie die Mitglieder weiterer Reitervereine in Bremen durchgeführt worden. Für den Ball mussten vorab Eintrittskarten erworben werden, über deren Vertrieb der Kläger die Kontrolle hatte.

Ein freier Verkauf der Eintrittskarten hat nicht stattgefunden. Das gesellige Ereignis hat bei dem Ball ganz im Vordergrund gestanden. Die Veranstaltung der Tombolen, deren Einnahmen der Vereinsarbeit zugeführt worden sind, hat demgegenüber nur einen Nebenaspekt dargestellt. Das verdeutlicht nicht zuletzt die Relation zwischen Eintritts- und Lospreis (5:1); überdies ist der Erwerb einer Eintrittskarte nicht zwingend mit dem Erwerb eines Loses verbunden gewesen.

Für das Verlangen der Beklagten, dass "das Hobby des Reitsports, wie es beispielsweise bei einem Fachtreffen zwecks Informationsaustausches der Fall wäre", bei der betreffenden Gesellschaft im Vordergrund stehen müsse, fehlt der rechtliche Ansatzpunkt. Tombolen werden typischerweise nicht bei fachlich orientierten Zusammenkünften, sondern bei Festen veranstaltet. Maßgeblich ist, ob die Festgesellschaft als eine geschlossene zu betrachten ist. Das ist hier der Fall, woran auch die beträchtliche Teilnehmerzahl (ca. 1000) nichts ändert.

Nicht gefolgt werden kann weiterhin der Ansicht der Beklagten, Beleg für den öffentlichen Charakter der Tombola sei, dass unter den Teilnehmern des Reiterballs "keine hinreichenden persönlichen Beziehungen, die einen sog. Privatzirkel begründen könnten" bestünden.

Dem liegt wiederum eine inhaltliche Bewertung der Gesellschaft zugrunde, für die von Rechts wegen kein Anlass besteht. Das Kriterium des "Privatzirkels" mag bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen eine Abgrenzung von einer bloß zufällig zusammengetretenen Gesellschaft ermöglichen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Bedürfnis, dieses Kriterium heranzuziehen, da die Nichtöffentlichkeit der Tombola sich bereits hinreichend verlässlich aus dem Rahmen, in dem sie durchgeführt wird, bestimmen lässt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1957 (BVerwGE 4, S. 294), auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang bezieht, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt (Durchführung einer Lotterie durch einen Sparverein mit mehr als 5000 Mitgliedern.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die angesprochenen Sach- oder Rechtsfragen so komplex sind, dass sich eine Prognose über den wahrscheinlichen Ausgang des Berufungsverfahrens im Zulassungsverfahren nicht treffen lässt.

Das kann hier nicht angenommen werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Tombola, die bei einem jährlich in geschlossener Gesellschaft durchgeführten Vereinsfest veranstaltet wird, das Merkmal der Öffentlichkeit in § 287 Abs. 1 StGB erfüllt, wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen.

3. Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesses der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung der noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Daran fehlt es hier. In Bezug auf eine in geschlossener Gesellschaft veranstaltete "Fest-Tombola" besteht, was das Merkmal der Öffentlichkeit in § 287. Abs. 1 StGB angeht, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen einer geschlossenen Gesellschaft noch vorliegen, ist eine Frage der konkreten Tatsachenwürdigung. Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht; jedenfalls zeigt die Beklagte ihn nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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