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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 1 B 181/03
Rechtsgebiete: GG, PartG, BremLStrG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 21
PartG § 5 Abs. 1 Satz 2
BremLStrG § 18 Abs. 4
VwGO § 123
1. Legt eine Gemeinde eine Obergrenze für die Zahl der Wahlplakate der Parteien im Wahlkampf fest, darf das nicht dazu führen, dass kleinere oder erstmals zur Wahl angetretene Parteien sich nicht mehr angemessen im Straßenraum präsentieren können.

2. Ist die von der Gemeinde festgelegte Obergrenze rechtlich nicht haltbar, ist vom Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren die von der betreffenden Partei erstrebte Zahl der Wahlplakate zugrundezulegen. Stehen Rechtsgründe - insbesondere Gründe der Verkehrssicherheit - dem Aufhängen dieser Wahlplakate nicht entgegen, ist in diesem Umfang ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.


OVG: 1 B 181/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 09.05.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 8. Kammer - vom 29.04.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Anbringung der von der Antragstellerin beantragten weiteren 515 Stell- und Hängeschilder für die Bürgerschaftswahl 2003 zu gestatten. Der Antragstellerin stehen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO; 920 Abs. 2 ZPO) zur Seite.

Wahlplakate, die im öffentlichen Straßenraum aufgehängt/aufgestellt werden, stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung i.S.v. § 18 BremLStrG dar. Gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 BremLStrG steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen. Allerdings schränken die Bedeutung der Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG §§ 1 ff. PartG ergibt, das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht (BVerwG, U. v. 13.12.1974 - VII C 42/72 - BVerGE 47, S. 280 (283(). Zwar besteht dieser Anspruch nicht schrankenlos. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und auch etwa zum engeren räumlichen Schutz einer historischen Altstadt darf die Erteilung von Sondernutzungen begrenzt werden. Wenn besonders tragfähige Sachgründe (z. B. begrenzte Zahl geeigneter Stellplätze im Straßenraum, Schaffung besonderer Stellplätze durch die Gemeinde und begrenzte Kapazität dieser Flächen) vorliegen, ist eine Gemeinde auch berechtigt, eine Obergrenze für die Zahl der Wahlplakate in ihrem Gemeindegebiet festzulegen. Die Verteilung der auf die einzelnen Parteien entfallenen Kontingente erfolgt dann nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit (§ 5 Abs. 1 S. 2 PartG; BVerwG, U. v. 13.12.1974, a.a.O., (288(). Die Beschränkung darf aber in keinem Fall dazu führen, dass kleinere Parteien in ihrer Wahlwerbung behindert werden. Auch kleinere oder erstmals zur Wahl antretende Parteien müssen ihre Präsenz angemessen verdeutlichen und wirksame Wahlpropaganda betreiben können. Die Wahlsichtwerbung stellt gerade für diese Parteien ein wirkungsvolles Mittel dar, der Wahlbevölkerung ihre Vorstellungen bekannt zu machen (BVerwG, U. v. 13.12.1974 - VII C 43/72 - BVerwGE 47, S. 293 (297().

Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für das gesamte Stadtgebiet Bremerhavens 2.400 Wahlplakate zuzulassen und der Antragstellerin dabei ein Kontingent von 185 Plakaten zuzuteilen, wird diesen rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Bereits für die Obergrenze von 2.400 Wahlplakaten sind keine tragfähigen Sachgründe ersichtlich, jedenfalls hat die Antragsgegnerin sie nicht genannt. Die rechnerische Ableitung der Obergrenze aus der Einwohnerzahl - ein Plakat pro 50 Einwohner - ist unter den gegebenen Umständen schon deshalb sachwidrig, weil sie nicht die Zahl der zur Wahl zugelassenen Parteien berücksichtigt. Sie führt bei 11 angetretenen Parteien und dem von der Antragsgegnerin angewandten Verteilungsschlüssel der abgestuften Chancengleichheit dazu, dass kleinere Parteien - wie die Antragstellerin - ihre Präsenz nicht mehr angemessen im Straßenraum der Großstadt verdeutlichen können.

Irgendwelche konkreten Sachgründe, die gerade eine Beschränkung auf 2.400 Plakate erforderlich macht, sind von der Antragsgegnerin ansonsten nicht angeführt worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein das allgemeine Interesse, einer "Verschandelung des Stadtbildes" entgegenzuwirken, nicht dazu führen kann, die Wirksamkeit der - auf einige Wochen beschränkten - Wahlpropaganda für kleinere Parteien zu behindern.

Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch, bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, dass die zugeteilten Plakatekontingente, legt man die Zahl der beantragten Plakate zugrunde (vgl. dazu Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2003, Blatt 177 GA), von einigen Parteien offenkundig gar nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Umfang wird die Obergrenze also tatsächlich gar nicht ausgeschöpft. Es drängt sich auf, entsprechende Kapazitäten den übrigen Parteien zuzuschlagen.

Generell ist davon auszugehen, dass es in erster Linie Sache der Parteien ist, die Art und den Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Das beinhaltet, dass die Präferenzen, die einzelne Parteien in Bezug auf die Wahlsichtwerbung pflegen, in die Erwägungen über die Bildung einer Obergrenze einzustellen sind. Das Straßenrecht ist kein Instrument, um gezielt auf die Wahlkampfführung einzuwirken.

Mangels eines schlüssig abgeleiteten und im Ergebnis rechtlich haltbaren Begrenzungs- und Verteilungskonzepts der Antragsgegnerin legt das Oberverwaltungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Anordnungsverfahrens die von der Antragstellerin erstrebte Zahl der Wahlplakate, nämlich 700, zugrunde. Zuzüglich zu den 185 genehmigten Plakaten ergibt sich daraus im Hinblick auf weitere 515 Plakate ein Anordnungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt dabei neben der hohen Bedeutung der Wahlen für den demokratischen Staat und der Tatsache des kurz bevorstehenden Wahltermins den Umstand, dass nachvollziehbare Kriterien für eine Beschränkung von der Antragsgegnerin bislang nicht genannt worden sind. Es kann aber nicht Sache der Verwaltungsgerichte sein, derartige Kriterien in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entwickeln. Das gilt zumal dann, wenn - wie vorliegend - nicht angenommen werden kann, dass eine Gesamtzahl von 700 Wahlplakaten für die Antragstellerin zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten führen würde, etwa im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige öffentliche Belange. Dabei können durchaus zusätzlich die von den übrigen Parteien beantragten Plakate in Rechnung gestellt werden; die Gesamtzahl der Plakate aller Parteien bewegt sich dann immer noch in einem - etwa im Vergleich zur stadtbremischen "Plakatdichte" - vertretbaren Rahmen. Dafür, dass etwa Versagungsgründe des § 18 Abs. 4 S. 4 BremLStrG der Sondernutzung entgegenstehen würden, ist nichts ersichtlich.

Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die der Antragstellerin für ihre Wahlwerbung drohenden Nachteile abgewandt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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