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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 2 A 155/05
Rechtsgebiete: GG, BremLAAufG, BremBG, UAVO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BremLAAufG § 16 Nr. 2
BremBG § 71 b
UAVO § 2 Abs. 1
UAVO § 2 Abs. 2
UAVO § 2 Abs. 4
1. § 2 Abs. 4 UAVO, der Lehrerinnen und Lehrer, die nach den Vorschriften des Beamtengesetzes oder den entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nehmen, von der Gewährung einer Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen ausschließt, ist wirksam.

2. Die Vorschrift ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a. A. BAG, U. v. 13.12.2005 - 9 AZR 220/05 u. LAG Bremen, U.v. 18.01.2005 - 1 Sa 199/04).


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 155/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter E. Hollmann und T. Marks aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25.05.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1948 geborene Kläger begehrt als Lehrer in Altersteilzeit die Gewährung einer Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen für das laufende Schuljahr sowie rückwirkend ab dem 01.06.2003 als Freizeitausgleich, hilfsweise durch Nachzahlung anteiliger Besoldung.

Der Kläger ist als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten tätig und zwar seit dem Schuljahr 2000/2001 nach einer Teilzeitbeschäftigung wieder mit voller Pflichtstundenzahl.

Am 23.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2013 (Arbeitsphase bei voller Stundenzahl vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2008, Freistellungsphase vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013).

Mit Schreiben vom 25.05.2003 beantragte der Kläger aus Altersgründen die Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl von 26 Wochenstunden.

Der Magistrat der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.11.2003 ab. Nach § 2 Abs. 4 der bremischen Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung v. 21.06.1982 (SaBremR 2040-l-3, im Folgenden: UAVO ) werde Lehrern, denen nach den Vorschriften des Beamtengesetzes Altersteilzeit bewilligt worden sei, eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nicht gewährt.

Der Kläger legte dagegen am 02.12.2003 Widerspruch ein, den der Magistrat mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003, dem Kläger zugegangen am 16.01.2004, als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat am 13.02.2004 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.05.2004 abgewiesen: Nach § 2 Abs.4 UAVO könne Lehrern, die nach § 71 b BremBG eine Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nähmen, eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach § 2 Abs.1 und 2 VO nicht gewährt werden. § 2 Abs.4 UAVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der Kläger beantragte am 21.06.2004 beim Oberverwaltungsgericht Bremen, die Berufung zuzulassen, und ferner am 09.12.2004 zur vorläufigen Regelung des geltendgemachten Anspruchs den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Senat hat den Eilantrag mit Beschluss vom 21.04.2005 mangels Anordnungsanspruchs im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, den Zulassungsantrag hingegen mit Beschluss vom 13.05.2005 - dem Kläger zugestellt am 18.05.2005 - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Bremen (LAG Bremen, U.v. 18.01.2005 - 1 Sa 199/04) für angestellte Lehrer nach § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen.

Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 17.06.2005 - bei Gericht ebenfalls am 17.06.2005 eingegangen - begründet:

§ 2 Abs.4 UAVO sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar. Es fehle an einem hinreichenden Differenzierungsgrund dafür, Lehrer in Altersteilzeit in Bezug auf die Gewährung von Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen anders zu behandeln als andere Lehrkräfte über 55 Jahre. Zu vergleichen seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U.v. 21.01.2003 - 9 A ZR 4/02 - B.II.3.a) die in Altersteilzeit befindlichen Lehrer mit teilzeitbeschäftigten älteren Lehrern. Dabei sei bei den in Alterteilzeit befindlichen Lehrern zwischen solchen zu unterscheiden, die Altersteilzeit in Form des Teilzeit- und solchen die diese in Form des Blockmodells wahrnehmen. Bei einem Vergleich der Gesamtbelastung habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass bei Altersteilzeitlern im Blockmodell wegen des biologisch bedingten Nachlassens der Leistungskraft dieser Gruppe dasselbe Bedürfnis für eine Unterrichtsermäßigung bestehe wie bei anderen "alten Lehrern", zumal auch teilzeitbeschäftigten "alten Lehrern" ebenfalls anteilig eine Unterrichtsermäßigung gewährt werde. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vergünstigungen bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit bewirkten insoweit keine Entlastung. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Altersteilzeit und die Unterrichtsermäßigung dienten identischen Zwecken und rechtfertigten deshalb das Kumulationsverbot. Die Altersteilzeit sei vorrangig auf beschäftigungspolitische Ziele gerichtet, während die Unterrichtsermäßigung ausschließlich für die altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt werde. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der Begründung zur Einführung der Altersteilzeit herleiten (Mitteilung des Senats v. 09.02.1999 - Drucksache 14/1327). Soweit das Verwaltungsgericht darauf verwiesen habe, dass die Gewährung von Altersteilzeit jedenfalls auch der Entlastung der älteren Beamten und deren gleitenden Übergang in den Ruhestand diene, werde übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) dem nur untergeordnete Bedeutung beigemessen habe. Die unterschiedliche Behandlung lasse sich schließlich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Gewährung der Stundenermäßigung für Lehrkräfte in Altersteilzeit zu einer Doppelvergünstigung führe. Denn auch Teilzeitkräfte, denen eine Reduzierung der Pflichtstunden gewährt worden sei, erhielten gleichwohl eine altersbedingte Unterrichtsermäßigung. Die Ungleichbehandlung lasse sich damit nicht mehr mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers rechtfertigen. Sie sei, da mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren, rechtswidrig.

Der Berufungskläger und Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -6. Kammer - vom 25.05.2004 - Az.: 6 K 296/04 - den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 04.11.2003 - Az.: 40/02 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Berufungsbeklagten vom 16.12.2003 - Az.: 40/11/14/24 - aufzuheben,

2. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die beantragte Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen bei Teilnahme an der Altersteilzeitregelung zu gewähren,

3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen ab dem 01.06.2003 in Form von Freizeitausgleich zu gewähren, hilfsweise, die Besoldung des Klägers ab dem 01.06.2003 unter Berücksichtigung der gewährten Unterrichtsermäßigung zu berechnen und den sich ergebenden Differenzbetrag zur bisher gezahlten Besoldung an den Kläger zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 21.04.2005 (2 B 459/04) daran fest, dass § 2 Abs.4 UAVO rechtmäßig ist und dem Kläger deshalb kein Anspruch auf Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen zusteht.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Personalakte (Hauptakte) des Klägers verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen kann nicht entsprochen werden.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 2 Abs.1 u. 2 UAVO nicht zu. Seinem Begehren steht § 2 Abs.4 UAVO entgegen:

§ 2 UAVO in der vom 1. August 2000 (Brem.GBl. S. 335) bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung lautet:

§ 2

Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Regelpflichtstunden) - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich

1. von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,

2. von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um zwei Wochenstunden sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden ermäßigt sich

1. von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde,

2. von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde, sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(3) Stundenermäßigungen aus den anderen in dieser Verordnung genannten Gründen oder aus sonstigen Gründen werden angerechnet.

(4) Die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach dieser Verordnung wird nicht für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer gewährt, die nach den Vorschriften des Beamtengesetzes oder den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nehmen."

Durch Verordnung vom 20. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 371), in Kraft getreten am 1. August 2005, wurde die UAVO wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils die Zahl '55' durch die Zahl '58' ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 und in Absatz 2 Nr. 2 wird jeweils die Zahl '58' durch die Zahl '60' ersetzt.

2. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

§ 7a

Übergangsregelung

Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer, die die Altersgrenzen nach § 2 in der am 31. Juli 2005 geltenden Fassung bereits erreicht haben, bleibt die Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der bisher geltenden Höhe gewahrt.

Der Senat hat im vorausgegangenen Eilverfahren zum Klaganspruch/ Anordnungsanspruch die Auffassung vertreten, dem Kläger seien weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit Unterrichtsermäßigungsstunden zu gewähren. Lehrern oder Lehrerinnen, die nach den Vorschriften des Beamtengesetzes oder den entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nehmen, werde gemäß § 2 Abs.4 UAVO eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach dieser Verordnung nicht gewährt. Da der Kläger seit dem 01.08.2001 aus Altersgründen teilzeitbeschäftigt tätig sei (Altersteilzeit in Form des Blockmodels) könne ihm die begehrte Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nicht zusätzlich bewilligt werden. Zur Begründung wird dazu in dem Beschluss ausgeführt:

"Gegen § 2 Abs.4 UAVO bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitbedenken.

Die Vorschrift ist ermächtigungsgedeckt. § 16 Nr.2 Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz (-BremLAAuG -; SaBremR 2040 l 1) ermächtigt den Senator für Bildung u. a., die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer in den einzelnen Schularten aus Altersgründen zu bestimmen. Dies schließt ein, Lehrer von einer solchen Ermäßigung auszunehmen, wenn ihnen bereits aus anderen Gründen, wie bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, Entlastung aus Altersgründen gewährt wird. Der Verordnungsgeber hat den in dieser Weise vorgegebenen Gestaltungsspielraum damit nicht überschritten. Der gegenteiligen Auffassung des LAG Bremen (Urteil vom 18.01.2005 - 1 Sa 199/04) folgt der Senat nicht.

§ 71 b BremBG steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Die Vorschrift, die die Gewährung von Altersteilzeit regelt, enthält nach ihrem Wortlaut in ihren jeweiligen Fassungen seit Aufnahme in das bremische Beamtenrecht durch das 8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.03.1999 (BremGBl. S.33) keine ausdrückliche Regelung darüber, ob neben der Altersteilzeit Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen gewährt werden kann. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (Brem.Bürgerschaft, LT-Drucks. 14/1327, S.8 f.) ist der Gesetzgeber, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat, bei Einführung der Altersteilzeit aber davon ausgegangen, "dass neben der Inanspruchnahme von Altersteilzeit andere Arbeitszeitermäßigungen oder Unterrichtsermäßigungen, z. B. nach § 2 der Verordnung über die Ermäßgung der Unterrichtsverpflichtung und der Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung, nicht gewährt werden" . Die folgenden Gesetzesänderungen, insbesondere das Änderungsgesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S. 465), das nach Aufnahme von § 2 Abs.3 u. 4 in die UAVO durch Art.1 der ÄnderungsVO vom 08.08.2000 (BremGBl. S.335), in Kraft getreten ist, legen auch im Hinblick auf die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (s.Zitate in der angefochtenen VG - Entscheidung) nicht nahe, dass der Gesetzgeber diesen Ansatz aufgegeben hat. Der Ausschluss der Unterrrichtsermäßigung für Lehrer und Lehrerinnen, die bereits Altersteilzeit in Anspruch nehmen, durch § 2 Abs.4 UAVO verstößt deshalb nicht gegen § 71 b BremBG.

§ 2 Abs.4 UAVO verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz darf der Gesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln und entsprechend wesentlich Ungleiches nicht gleich. Ob und inwieweit die Ähnlichkeit oder Verschiedenheit rechtserheblich ist, ermittelt sich durch eine Gewichtung nach Verhältnismäßigkeit. Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (st Rspr des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfGE 101,275 <290f.>).

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass Lehrern, die in Altersteilzeit beschäftigt sind, eine Unterrichtsermäßigung nicht gewährt wird. Es bestehen gewichtige Gründe, die es rechtfertigen, Lehrern in Altersteilzeit insoweit anders zu behandeln als sonst teilzeitbeschäftigte Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden, denen nach § 2 Abs.2 UAVO eine Unterrichtsermäßigung aus Altergründen von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde und von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde gewährt wird. Ein Vergleich der gleichaltrigen Lehrer in Altersteilzeit mit dieser Personengruppe ergibt Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Altersteilzeit im Teilzeit - oder Blockmodell bewilligt worden ist. Denn auch im letzteren Fall ist die Altersteilzeit eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Es wird lediglich nach Wahl des Beamten, die sonst in der Freistellungsphase zu absolvierende Unterrichtsverpflichtung in die Arbeitsphase vorgezogen (vgl. § 2 b S.2 BremAZV). Deshalb ist auch für Lehrer, denen Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist, der Vergleich mit teilzeitbeschäftigten und nicht mit vollzeitbeschäftigten Lehrern gleichen Alters geboten.

Der mit der Unterrichtsermäßigung aus Altergründen verfolgte Zweck, ältere Lehrkräfte wegen der altersbedingten, mit dem Unterrichten verbundenen besonderen Belastungen zeitlich zu entlasten, besteht bei beiden Personengruppen, stellt man die wöchentliche Unterrichtsbelastung in den Focus der Betrachtung, gleichermaßen. Es bestehen jedoch zwischen beiden Personengruppen so bedeutende Unterschiede, dass es gleichwohl gerechtfertigt erscheint, Lehrern in Altersteilzeit die Unterrichtsermäßigung nicht zu gewähren. Denn dieser Personengruppe werden bereits aus Altersgründen so gewichtige Vorteile gewährt, dass es weder willkürlich noch sachwidrig ist, dass der bremische Verordnungsgeber Lehrer in Altersteilzeit von der Gewährung einer Unterrichtsermäßigung ausgenommen hat.

Wie die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen dient auch die Gewährung von Altersteilzeit u. a. der Entlastung älterer Lehrer aus Altersgründen. Durch Erlass des Altersteilzeitgesetzes und der Tarifvereinbarung über die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst sollte neben beschäftigungspolitischen Zwecken älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Dies wird in der Begründung der Bürgerschaft - Landtag - zur Einfügung des § 71 b BremBG durch das 8. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.03.1999 (BremGBl. S.33) ausdrücklich hervorgehoben (LT - Drucks. 14/1327 S.8). An dieser Zielsetzung hat sich durch die Neufassung des § 71 b BremBG durch Gesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S 465) - wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt hat - nichts geändert. Die Alterteilzeit ist damit - wie die Unterrichtsermäßigung aus Altergründen - u. a. auch ein Instrument, um die besonderen altersbedingten Belastungen älterer Lehrer auszugleichen. Gewährte man Lehrern in Altersteilzeit die für teilzeitbeschäftigte Lehrer vorgesehene Unterrichtsermäßigung, würde diesem Personenkreis eine zusätzliche Entlastung aus Altersgründen gewährt, die weder systemgerecht wäre, noch wegen der sonstigen Vorteile der Altersteilzeit gegenüber der voraussetzungslosen unbefristeten Antragsteilzeit gerechtfertigt erscheint.

§ 2 Abs.3 UAVO, der die Anrechnung von Stundenermäßigungen aus anderen in der Verordnung genannten Gründen (z. B. für Funktionslehrer) auf die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen vorsieht, bringt zum Ausdruck, dass eine Kumulierung von Entlastungen nicht stattfinden soll. Entsprechend wird auch in der Begründung zur Neufassung des § 71 b BremBG durch Gesetz vom 18.12.2001 (BremGBl. S 465) hervorgehoben, dass neben der Inanspruchnahme von Altersteilzeit andere Arbeitszeitermäßigungen oder Unterrichtsermäßigungen, z. B. nach § 2 UAVO, nicht gewährt werden. Zwar ist die Gewährung von Altersteilzeit rechtlich einer Arbeitszeit- bzw. Unterrichtsermäßigung nicht gleichzusetzen. Im Hinblick auf die in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.08.2001 (BGBl. I S.2239 - ATZV) bzw. § 6 Abs.1 S.3, 1 Abs.1 BeamtVG geregelten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vergünstigungen wirkt sich die Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betroffenen faktisch - gemessen an dem für die Antragsteilzeit geltenden Verhältnis von Arbeitszeit zur Besoldung und Versorgung - aber wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht.

Denn Lehrer in Altersteilzeit erhalten nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung einen steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrundegelegt worden ist, zustehen würde ( § 2 Abs. 1 ATZV). Zudem wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Altersteilzeit anders als die Antragsteilzeit nicht im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit sondern zu neun Zehnteln berücksichtigt ( §§ 6 Abs.1 S.3, 1 Abs.1 BeamtVG).

Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 4/02 - und ihm folgend das LAG Bremen mit Urteil vom 18.01.2005 - 1 Sa 199/04 - für in Altersteilzeit beschäftigte angestellte Lehrkräfte in Brandenburg bzw. Bremen einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben, kann dem - unbeschadet der tarifvertraglich bedingten Besonderheiten - nach summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. Die Auffassung, dass kein rechtfertigender Grund dafür bestehe, hinsichtlich der Gewährung von Ermäßigungsstunden Lehrer in Altersteilzeit anders als Lehrer in sonstiger Teilzeit zu behandeln, wird dort damit begründet, dass die mit der Altersteilzeit einerseits und der Stundenermäßigung aus Altersgründen andererseits verfolgten Ziele nicht identisch, sondern grundverschieden seien. Während die Stundenermäßigung es gerade älteren Lehrkräften trotz zunehmender altersbedingter Belastung ermöglichen solle, weiter im Arbeitsleben zu verbleiben, verfolge die Altersteilzeitregelung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) das vorzeitige Ausscheiden der älteren Arbeitnehmer. Für beide Gruppen stelle sich die Stundenermäßigung nach vereinbarungsgemäßer Reduzierung der Pflichtstunden als doppelte Reduzierung der Arbeitszeit dar. Die Aufstockungsleistungen seien in den Vergleich nicht einzustellen, weil sie nicht Zweck der Altersteilzeit seien, sondern vielmehr einen Anreiz bieten sollten, eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen und damit Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitlose zu eröffnen.

Schon die Annahme, die mit der Stundenermäßigung und der Altersteilzeit verfolgten Ziele seien nicht identisch, sondern grundverschieden, ist - zumindest für beamtete Lehrer - so nicht haltbar. Wie oben dargelegt, bezwecken sowohl die Stundenermäßigung als auch die Altersteilzeit eine Entlastung aus Altersgründen, wenn auch jeweils in anderer Form und von unterschiedlicher Tragweite. Es trifft auch nicht zu, dass die Altersteilzeit generell auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zielt. Ein Lehrer, dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell gewährt wird, ist an seine Entscheidung bis zum Erreichen der Alters- bzw. Antragsgrenze gebunden. Er befindet sich insoweit dienstrechtlich in keiner anderen Lage als ein Lehrer, dem auf Antrag unbefristet Teilzeit mit entsprechender Unterrichtsverpflichtung gewährt wird und der ebenfalls nicht vor Erreichen der Alters- bzw. Antragsgrenze in den Ruhestand treten kann. Lediglich die Variante, die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren zu können, eröffnet die Möglichkeit einer vorzeitigen Freistellung vom Dienst und damit faktisch eines früheren Ausscheidens. Dies muß aber nicht notwendig früher sein, als das Ausscheiden eines Lehrers, der sich für Antragsteilzeit mit Stundenermäßigung und ein Ausscheiden auf Antrag bei Erreichen der Antragsgrenze entschieden hat. Allen Varianten ist gemein - und dies ist entscheidend -, dass sie letztlich auf eine Arbeitszeitentlastung aus Altersgründen abzielen, den Übergang in den Ruhestand erleichtern und damit den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu vermeiden helfen. Dass mit der Einführung der Altersteilzeit in Bremen daneben ursprünglich auch beschäftigungspolitische Zielsetzungen (Einstellung von arbeitslosen jüngeren Kräften und Auszubildenden) verfolgt worden sind, stellt dies nicht in Frage, zumal diese Zielsetzungen wegen der angespannten Haushaltslage und der damit verbundenen Notwendigkeit, Personal einzusparen, praktisch bedeutungslos geworden sind. Für die Frage, ob ein rechtfertigender Differenzierungsgrund besteht, können überdies die Aufstockungsleistungen für Lehrer in Alterteilzeit keineswegs außer Betracht bleiben. Sie sind nicht lediglich Anreiz, Lehrer dazu zu bewegen, sich für eine Altersteilzeit zu entscheiden, damit sich die damit verbundenen beschäftigungspolitischen Zielsetzungen auswirken können. Berücksichtigt man das gegenüber der Antragsteilzeit günstigere Verhältnis von Arbeitszeit zu Besoldung und Versorgung wirken sich die Aufstockungsleistungen wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht. Dies ist von solchem Gewicht, dass es für die Frage der Gewährung der Stundenermäßigung einen hinreichenden Differenzierungsgrund bildet.

Dass § 2 Abs.4 UAVO mit der dem Dienstherrn nach § 78 S.1 BremBG obliegenden Fürsorgepflicht und auch mit der Richtlinie 97/81/EG vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis ebenfalls zutreffend begründet. Dies bedarf keiner Ergänzung, zumal Durchgreifendes dagegen auch nicht vorgebracht wird."

Daran wird - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.06.2005 - 2 C 21.04) zu § 16 Nr. 2 BremLAAufG - Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz v. 17.06.1997, BremGBl. S.218) -mit der Maßgabe festgehalten, dass es sich bei der Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen i.S. von § 16 Nr.2 BremLAAufG nicht um eine Arbeitszeitverkürzung (Verminderung der Zahl der Pflichtunterrichtsstunden) sondern um eine altersbedingte Arbeitserleichterung handelt.

Das weitere Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2005 - 9 AZR 220/05 -, mit dem die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18.01.2005 - 1 Sa 199/04 - zurückgewiesen worden ist und das sich faktisch darauf stützende Berufungsvorbringen geben keine Veranlassung, davon abzuweichen:

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird zur Begründung ausgeführt, die Ausschlussregelung des § 2 Abs.4 UAVO sei wegen Verstosses gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unwirksam. Die Vorschrift benachteilige ungerechtfertigt angestellte Lehrkräfte in Altersteilzeit im Teilzeitmodell gegenüber anderen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (20). Die mit der Altersteilzeit nach dem TV ATZ und die mit der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung bei Erreichen eines bestimmten Alters verfolgten Ziele seien nicht vergleichbar (24). Die Zwecke der Pflichtstundenermäßigung nach der UAVO und der Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TV ATZ seien vollkommen verschieden (25). Nach § 2 Abs.1 und Abs.2 UAVO würden die Stundenermäßigungen ausschließlich für die altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt (26). Dem AltTZG liege dagegen das Konzept der Förderung von arbeitsmarktentlastender Altersteilzeitarbeit zugrunde (27). Die finanzielle Besserstellung rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht (28). Die Aufstockungsleistungen sollten lediglich einen Anreiz bieten, eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen, um damit Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu eröffnen (29). Sie seien eine Prämie dafür, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz frei mache und damit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beitrage. Der mit der Zahlung verfolgte Zweck diene nicht dazu, die altersbedingten Belastungen im Unterricht zu mildern (29). Mit Blick auf den Senatsbeschluss wird dazu ergänzt (30 -33):

"(2) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. April 2005 (- 2 B 153/04 - zum Ausschluss von beamteten Lehrkräften) begründen diese den Lehrkräften in Altersteilzeit gewährten finanziellen Vorteile auch keine so bedeutenden Unterschiede zwischen den Personengruppen, dass die Ausschlussregelung weder als willkürlich noch als sachwidrig angesehen werden kann. Denn die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist nicht lediglich vorteilhaft. Der Altersteilzeitarbeitnehmer muss regelmäßig eine zeitlich frühere Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinnehmen. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 AltTZG endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig bei Anspruch auf eine ungekürzte Rente wegen Alters oder auf vergleichbare Leistungen. Dem entspricht § 9 Abs. 2 TV ATZ. Danach endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vor dem nach § 9 Abs. 1 TV ATZ zu vereinbarenden Zeitpunkt, wenn der Arbeitnehmer eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten oder sonstigen Leistungen bezieht oder die in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ genannten Leistungen beanspruchen kann.

cc) Die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, die Lehrkräfte in der Altersteilzeit würden doppelt begünstigt, weil sich ihre Arbeitszeit schon nach der Altersteilzeitvereinbarung reduziere und die Stundenermäßigung nach der Verordnung hinzutrete. Eine solche doppelte Reduzierung der Arbeitszeit gilt auch für sonstige Teilzeitkräfte, die ihre Pflichtstundenzahl vereinbarungsgemäß reduziert haben. Diese erhalten dennoch die altersbedingte Stundenermäßigung (Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - BAGE 104, 272 ).

dd) Die Revision beruft sich erfolglos darauf, aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Altersteilzeitregelung nach § 71b Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes (Bürgerschafts-Drucks. 14/1327 S. 8) ergebe sich, dass die Ausschlussregelung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Einklang stehe, da der Bremische Senat mitgeteilt habe, dass neben der Inanspruchnahme von Altersteilzeit andere Arbeitszeitermäßigungen oder Unterrichtsermäßigungen, zB nach § 2 der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nicht gewährt würden.

Dies ändert nichts an der eigenen Bindung des Verordnungsgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Der Verordnungsgeber ist durch den Gleichheitssatz unter Umständen an Differenzierungen gehindert, die durch Wortlaut und Inhalt der Ermächtigung an sich noch gedeckt wären (BVerfG 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - BverfGE 6,273; BAG 30.September 1998 - 5 AZR 18/98 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58)."

Der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts (25), der Leistungszweck, der der Pflichtstundenermäßigung nach der § 2 Abs.1 u. 2 UAVO zugrunde liege, rechtfertige keinen Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit, die Zwecke von Pflichtstundenermäßigung und Reduzierung der Arbeitszeit für Altersteilzeitler seien vollkommen verschieden, kann nicht überzeugen.

Zutreffend ist - und davon ist auch im Senatsbeschluss ausgegangen worden - , dass die Unterrichtsermäßigung zum Ausgleich der altersbedingten besonderen Belastungen im Unterricht gewährt wird und die besonderen Belastungen bei allen "alten Lehrer" bestehen unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind oder ob ihnen Altersteilzeit, sei es im Block- oder Teilzeitmodell, gewährt wird. Der Verordnungsgeber war aber durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gleichwohl nicht gehindert, die Lehrer, denen Altersteilzeit gewährt wird, von der Unterrichtsermäßigung auszuschließen. Dafür bestehen gewichtige Differenzierungsgründe, denen das Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

Die Zwecke von Pflichtstundenermäßigung und Altersteilzeit sind nach bremischem Landesrecht keineswegs " vollkommen " verschieden. Diese Auffassung ließe sich nur rechtfertigen, wenn man unterstellt, dass dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) und der dazu für Angestellte erlassene TV ATZ bzw. für bremische Beamte § 71 b BremBG allein das Konzept der Förderung von arbeitmarktentlastender Altersteilzeit zugrunde liegt. So verhält es sich aber nicht. Zweck der Regelungen ist auch, dem Arbeitnehmer/Beamten durch Reduzierung der Arbeitszeit einen (zusätzlichen) Weg zum "gleitenden" Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anzubieten und damit Frühverrentung/-pensionierung zu vermeiden. Die Regelungen dienen damit nicht nur beschäftigungspolitischen Zwecken. Sie sind überdies auch ein Instrument, die besonderen altersbedingten Belastungen des Arbeitnehmers/Beamten zu kompensieren. Insoweit aber überschneiden sie sich mit dem Zweck der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen nach § 2 Abs.1 und Abs.2 UAVO.

Dass der mit der Altersteilzeit verbundene Aufstockungsbetrag (Zulage bis 83 v.H. Netto) mit der Belastung der Lehrkräfte in keinem Zusammenhang stehe, wird man vor diesem Hintergrund entgegen dem Bundesarbeitsgericht kaum sagen können. Er soll sicher einen Anreiz bieten, um damit Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu eröffnen. Hinzu kommt aber, dass er sich aus Sicht des Lehrers in Alterteilzeit wie eine Arbeitszeitermäßigung auswirkt, denn unter dem Besoldungs-/Vergütungsaspekt stellt sich die Sachlage für diesen so dar, als seien ihm praktsch ein Drittel seiner Pflichtstunden erlassen worden.

Dass der Verordnungsgeber dies hätte unberücksichtigt lassen müssen, weil der Aufstockungsbetrag letztlich nicht vom Arbeitgeber / Dienstherrn sondern der Bundesagentur für Arbeit getragen wird, d.h. es sich um eine von der in der Arbeitslosenversicherung zusammengeschlossenen Versichertengemeinschaft gezahlte "Prämie" an den Arbeitnehmer dafür handelt, dass er durch den Übergang in die Altersteilzeit einen Arbeitsplatz freimacht und damit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beiträgt, läßt sich ebenfalls so nicht halten. Da Beamte von der Arbeitslosenversicherung nicht erfaßt sind, kann es sich für diese nur um eine steuerfinanzierte Leistung handeln. Aber auch für Angestellte darf nicht übersehen werden, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag nicht um eine typische Versicherungsleistung handelt und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zudem nicht allein durch Versichertenbeiträge sondern auch durch Finanzierungshilfen des Bundes finanziert werden. Im übrigen führt die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nicht nur zu einer Entlastung des Arbeitslosengeld I - sondern auch zu einer Entlastung des Arbeitslosengeld II - Budgets, dass allein steuerfinanziert ist. Der nicht unbeträchtliche Aufstockungsbetrag für Arbeitnehmer / Beamte ist damit eine im wesentlichen durch öffentliche Mittel finanzierte Leistung, die sich für diese praktisch wie eine Arbeitszeitermäßigung auswirkt.

Schon dies rechtfertigt die Ausschlussregelung des § 2 Abs.4 UAVO hinreichend.

Dabei kommt für Beamte als weitere Vergünstigung hinzu, dass bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Altersteilzeit anders als die Antragsteilzeit nicht im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitzeit sondern zu neun Zehnteln berücksichtigt wird (vgl. §§ 6 Abs.1 S.3, 1 Abs.1 BeamtVG). Auch diese Vergünstigung ist steuerfinanziert und zwar in diesem Fall zu Lasten des bremischen Haushalts.

Auch diese im Verhältnis zu Lehrkräften, die lediglich bis zur Alters-/Antragsgrenze auf Antrag teilzeitbeschäftigt sind, beträchtliche Vergünstigung rechtfertigt sachlich schon für sich, Lehrkräfte, denen Altersteilzeit bewilligt worden ist, nicht zusätzlich die Unterrichtsermäßigung nach § 2 Abs.1 u. 2 UAVO zu gewähren. Im Hinblick auf die allgemein bekannt äußerst angespannte Lage des bremischen Haushalts ließe sich eine solche Doppelbegünstigung kaum rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es "alten" Lehrern, wenn ihnen die Stundenermäßigung wichtiger als der Aufstockungsbetrag und die Besserstellung bei der Versorgung ist, unbenommen ist, statt der Altersteilzeit zur altersbedingten Entlastung die Antragsteilzeit oder nach Erreichen der Antragsgrenze eine vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag mit Gewährung der Stundenermäßigung bis dahin zu wählen. Gerade diese Wahlmöglichkeit macht hinreichend deutlich, dass Lehrer in Altersteilzeit durch die Ausschlussregelung des § 2 Abs.4 UAVO nicht sachwidrig benachteiligt werden.

Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.(30)), die den Lehrkräften in Altersteilzeit gewährten finanziellen Vorteile begründeten keine so bedeutenden Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Personengruppen, dass "die Ausschlussregelung weder als willkürlich noch als sachwidrig" angesehen werden könne, vermag deshalb nicht zu überzeugen.

Dies gilt auch für die dafür ergänzend angeführte Begründung, die Inanspruchnahme von Altersteilzeit sei nicht lediglich vorteilhaft:

Soweit dazu darauf verwiesen wird, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer regelmäßig eine zeitlich frühere Beendigung seines Arbeitverhältnisses hinnehmen müsse, kann davon jedenfalls bei Beamten keine Rede sein. Beamte in Alterteilzeit, die das Teilzeitmodell vereinbart haben, leisten - wie andere Beamte auch - bis zur Antrags- bzw. Altersgrenze Dienst. Im Blockmodell werden sie nach der Arbeitsphase bis dahin - ihrem Wunsch entsprechend - freigestellt (Freistellungsphase), was als altersbedingte Entlastung gesehen wird und rechtlich das Dienstverhältnis noch nicht beendet. Soweit das Bundesarbeitsgericht für Angestellte in Altersteilzeit auf die Kumulierungsverbote des AltTZG (Zusammentreffen mit ungekürzten Renten wegen Alters oder auf vergleichbare Leistungen, vgl. §§ 4, 5 Abs.1 AltTZG) hinweist, kann darin kein relativierender Nachteil gesehen werden, sondern nur eine notwendige Umsetzung des Grundsatzes des § 1 Abs.1 AltTZG, dass durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden soll. Dass sich mit Erreichen der Altersrente oder einer entsprechenden Versorgung die Altersteilzeit erledigt und damit die Grundlage für Aufstockungleistungen entfällt (vgl. §§ 4, 5 Abs.1 AltTZG) entspricht dem Zweck des Gesetzes. Diese Rechtsfolge ist deshalb kein die Vorteile des Gesetzes relativierender oder gar kompensierender Nachteil.

Daraus folgt, dass § 2 Abs.4 UAVO entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wirksam ist. Ein Verstoss gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor, da für den Ausschluss der Lehrer in Altersteilzeit von der Pflichtstundenermäßigung gewichtige sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen.

Die Berufung bleibt deshalb zu allen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen erfolglos. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung zu 3. gestellten Antrags, zum Ausgleich der für die Vergangenheit vorenthaltenen Stundenermäßigung ab dem 01.06.2003 Freizeitausgleich hilfsweise anteilige Besoldung zu gewähren, fehlte es im übrigen auch an einer Anspruchsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 23.06.2005 - 2 C 21.04 a.E.) kann bei einer vorenthaltenen Stundenermäßigung aus Altersgründen nachträglich keine finanzielle Abgeltung des zusätzlichen Dienstes beansprucht werden. Da für einen Beamten zusätzlicher Dienst kein Schaden ist, kommt auch ein Ausgleich im Wege des allgemeinen Schadensersatzrechts nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserhebliche Frage, ob § 2 Abs.4 UAVO mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar ist, vom bremischen Landesarbeitsgericht und diesem folgend vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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