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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 2 A 215/05.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 28 Abs. 1
AsylVfG § 28 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 A 215/05.A

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 20.07.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers, "die Berufung gegen das Urteil des VG Bremen vom 18.05.05" zuzulassen, wird auf seine Kosten abgelehnt.

2. Der Antrag, dem Kläger für das Zulassungsverfahren zum Aktenzeichen 2 A 215/05.A unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Senat legt den Zulassungsantrag des Klägers dahin aus, dass die Berufungszulassung begehrt wird, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18.05.05 abgewiesen hat. Der insoweit statthafte Antrag bleibt erfolglos.

Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs.3 Nr. 1 AsylVfG nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des § 28 Abs.2 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S.150) geänderten Fassung, die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu prüfen ist.

Die Zulassungsschrift (ZS) hält eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen folgender Fragen für gegegeben:

1. Verstößt § 28 Abs.2 AsylVfG gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs.3 GG, da es an einer notwendigen Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren fehlt? (S.3 ZS)

2. Darf die Regelung des § 28 Abs.2 AsylVfG den Geltungsbereich der GK dadurch einschränken, dass sie einen Flüchtling, der - aus welchen Gründen auch immer - den Schutz des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen muss, vom Regelungsbereich dieses völkerrechtlichen Vertrages ausschließt und ihm dadurch einen minderen Rechtsstatus zuweist, als ihm dieses Abkommen Personen zubilligt, die als Flüchtling anerkannt werden? (S.4 unten ZS )

3. Sind Ausnahmen i.S.d. § 28 Abs.2 AsylVfG auch dann gegeben, wenn die zur Verfolgungsgefahr führenden Gründe zwar nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und aufgrund eines eigenen Entschlusses des Antragstellers entstanden sind, sich dabei aber als Betätigung und konsequente Fortsetzung einer bereits zuvor gezeigten Haltung, Einstellung und Aktivität erweisen? (S.6 unten ZS)

4. Ist bei der Anwendung des § 28 Abs.2 AsylVfG als implizites weiteres Tatbestandsmerkmal festzustellen, dass ein Antragsteller die zur Verfolgungsgefahr führenden Gründe ausschließlich aus dem Grunde geschaffen hat, um diese Verfolgungsgefahr herbeizuführen und dabei das Schutzsystem des Asylrechts zu mißbrauchen? (S.6 unten ZS)

5. Ist bei der Auslegung des § 28 Abs.2 AsylVfG die Qualifikationsrichtlinie der EU zu berücksichtigen, auch wenn deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist? (S.6 unten ZS)

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen entschieden bzw. festgestellt: Nach der Neufassung des § 28 Abs.2 AsylVfG könne im Folgeverfahren in der Regel die Feststellung, dass dem Folgeantragsteller die in § 60 Abs.1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und er sein Vorbringen auf Umstände stützt, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat und die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind. Der Gesetzgeber sei mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "risikolosen Verfolgungsprovokation" gefolgt (BVerfGE 74, S.51 ff.). Die Regelung solle den Anreiz nehmen, nach erfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren auf Grund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BR -Drs. 22/03). Allerdings könne nach § 28 Abs.2 AsylVfG eine Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG nur in der Regel nicht getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen eine Ausnahme von der Anwendung des § 28 Abs.2 AsylVfG in Betracht komme, ließen sich weder dem Gesetz noch seiner Begründung entnehmen. Dahinstehen könne, ob bei einer allein durch den Religionswechsel ausgelösten Verfolgungsgefahr eine Ausnahme zu machen sei, was das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verneine (B.v. 24.10.1990 - 9 B 219/90 - Juris). Denn eine Verfolgungsgefahr ergebe sich hier allenfalls aus der missionarischen Betätigung des Klägers und nicht allein durch seinen Religionswechsel. Diese Betätigung gehe über das, was als zwingender Aufruf des Gewissens zu bezeichnen sei, hinaus, und könne eine Ausnahme im Sinne des § 28 Abs.2 AsylVfG nicht rechtfertigen (vgl. S. 5/6 des Urteils).

Davon ausgehend sind die oben zu 1. - 5. formulierten Fragen zwar klärungsfähig, sie bedürfen aber der Klärung in einem Berufungsverfahren nicht, da sie bereits im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens mit dem Ergebnis beantwortet werden können, dass die erstinstanzliche Entscheidung auch hinsichtlich der Klagabweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Dem Verwaltungsgericht ist im Ansatz darin zu folgen, dass die Ausschlussklausel des am 01.01.2005 nach Art.15 Abs.3 ZuwandG in Kraft getretenen § 28 Abs.2 AsylVfG auf das Verfahren des Klägers Anwendung findet. Gemäß § 77 Abs.1 S.1 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs.2 AsylVfG Abweichendes regelt; § 87 b AsylVfG bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. § 77 Abs.1 S.1 AsylVfG gilt danach für alle Streitgkeiten aufgrund dieses Gesetzes, womit das AsylVfG 1992 mit nachfolgenden Änderungen und insoweit auch das Gesetz in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz erhalten hat, gemeint ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1993 - 9 C 21,93 - NVwZ 1994,177 u. v. 08.02.2005 - 1 C 29.03 - NVwZ 2005,1087; OVG NRW, U.v. 12.07.2005 - 8 A 780/04.A - ZAR 2005,422; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl.v. 05.01.2006 - 6 A 10761/05).

Nach Überzeugung des Senats war für Fälle, die bei Inkraftreten der Gesetzesänderung bereits bei Gericht anhängig waren, keine Übergangsregelung erforderlich.

Einzuräumen ist , dass die Rechtposition eines Schutzsuchenden, der bereits zu einem Zeitpunkt, als die Einführung des § 28 Abs.2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, durch die Vorschrift im Asylfolgeverfahren weithin entwertet wird. § 77 Abs.1 S.1 AsylVfG nimmt diesen Effekt aber bewußt in Kauf, denn die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (BVerwG, B.v. 26.02.1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr.8, sowie OVG NRW a. a. O. und OVG Rheinl.-Pfalz a. a. O.).

Soweit der sachliche Anwendungsbereich des § 28 Abs.2 AsylVfG sich auch auf Sachverhalte erstreckt, die bereits vor Inkraftreten des Änderungsgesetzes "ins Werk gesetzt" worden sind, liegt - wie der Kläger zutreffend erkennt - ein Fall unechter Rückwirkung vor, die jedoch verfassungsrechtlich in den Grenzen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich unbedenklich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwGE 115, 32 [48]). Dies trifft hier jedoch nicht zu.

Die gesetzlich angeordnete Rückwirkung ist geeignet und erforderlich, um den vorgegebenen Zweck der Gesetzesänderung zu erreichen. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt die Neuregelung des § 28 Abs.2 AsylVfG, abgelehnten Asylbewerbern den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (BT-Drs. 15/420 S.109). Zugleich soll "die hohe Anzahl der beim Bundesamt anhängigen Folgeverfahren langfristig reduziert werden" (a. a. O. S.110). Die Erstreckung der Regelung auf bereits anhängige Sachverhalte verstärkt die Effizienz der mit der Regelung beabsichtigten Entlastung dabei erheblich, wofür ein anzuerkennendes erhebliches öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber ergibt sich für den Betroffenen durch die Gesetzesänderung keine unzumutbare Minderung seiner aufenthaltsrechtlichen Position. Aufgrund der Versagung des "Großen" und "Kleinen" Asyls (Art. 16a Abs.1 GG und § 60 Abs.1 AufenthG) entsteht für den Betroffenen bei Folgeanträgen keine Schutzlücke. Ein erforderlicher Schutzaufenthalt wird im Falle konkreter Gefahren auch im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen gewährleistet, ohne den aufenthaltsrechtlichen Status zu verfestigen (BT-Drs. 15/420 S.110). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf Art.33 GK (Genfer Konvention) rechtlich auch nicht gefordert.

Die Neuregelung des § 28 Abs.2 AsylVfG steht im Einklang mit den Pflichten aus der Genfer Konvention. Diese schreibt den Konventionsstaaten mit Art 33 GK lediglich die Beachtung des Refoulement - Verbots vor, dem insbesondere durch die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen der in § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aufgezählten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Rheinl. - Pfalz a. a. O. unter Verweis auf Funke - Kaiser in: GK-AsylVfG, § 28 Abs.2, Rndnr 48 sowie ausdrücklich BR-Drs. 22/03 S.262 u. BT-Drs. 15/420 S.110). Gemäß Art. 5 Abs.3 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (Amtsblatt Nr. L 304 v. 30.09.2004, S.12 ff) können die Mitgliedstaaten zudem festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. Dahinter bleibt die gesetzliche Neuregelung, die sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen hält (vgl. BVerfG, Be. v. 11.12.1992, 2 BvR 1471/92 - Juris u. v. 21.06.2000, DVBl. 2000,1279 f.), nicht zurück. Soweit Art 5 Abs.3 Richtlinie 2004/83/EG den Zusatz enthält "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" wird damit klargestellt, dass die Vorschrift das Refoulement - Verbot der Genfer Konvention unberührt läßt.

Dem Verwaltungsgericht ist im übrigen darin zu folgen, dass § 28 Abs.2 AsylVfG einer Verpflichtung des Bundesamts, die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG festzustellen, entgegensteht. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen darf dem Kläger Abschiebungsschutz nicht gewährt werden.

Auch wenn § 28 Abs.2 AsylVfG nach seinem Wortlaut problematisch erscheinen mag, so ist der Sinn und Regelungsinhalt der Vorschrift nach ihrer gesetzessystematischen Einordnung als Abs.2 des § 28 AsylVfG und der Begründung der Bundesregierung dazu im Gesetzesgebungsverfahren (a. a. O.) sowie der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf (a. a. O.) eindeutig:

Mit der Neuregelung des § 28 Abs.2 AsylVfG ist der Gesetzgeber für Folgeverfahren der in § 28 Abs.1 AsylVfG geregelten Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen gefolgt, die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen (BVerfG, B..v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74,51) zurückgeht. § 28 Abs.2 AsylVfG übernimmt das dazu in § 28 Abs.1 AsylVfG geregelte Regel- Ausnahmeverhältnis und die dazu entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. Nach § 28 Abs.2 AsylVfG soll die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG in der Regel entfallen, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht - der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssen. Eine Ausnahme von der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes gilt hier - wie bei der Frage der Asylgewährung nach § 28 Abs.1 AsylVfG - , wenn die Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen. Nur dieses Verständnis entspricht der mit der Neuregelung beabsichtigten Koordinierung des Regel- Ausnahmeverhältnisses für die Fälle des Abs.1 und des Abs.2 der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers wie er in der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ausdruck kommt (BT-Drs. 15/420 S.110; OVG Rheinl.-Pfalz, B.v.05.01.2006 - 6 A 10761/05 -Juris; OVG NRW, U.v.12.07.2005 - 8 A 780/04.A).

Die Vorschrift bietet schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe bei einem Folgeantrag nur dann unbeachtlich sind, wenn - i.S. "eines impliziten weiteren Tatbestandsmerkmals" - die zur Verfolgungsgefahr führenden Gründe ausschließlich aus dem Grunde geschaffen worden sind, um die Verfolgungsgefahr herbeizuführen und dadurch das Schutzsystem des Asylrechts zu mißbrauchen (Grundsatzfrage zu Zif. 4 oben). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die Beachtlichkeit der Gründe allein entscheidend, dass der Entschluss zu den Nachfluchtaktivitäten einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.

Daran fehlt es hier aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die im Zulassungsverfahren zugrunde zulegen sind. Danach handelt es sich bei der Missionstätigkeit des Klägers um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund, der nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Eine erkennbare Hinwendung zur christlichen Religionsgemeinschaft hat es in seinem Herkunftsland noch nicht gegeben. Der spätere Religionswechsel begründet für sich nach der Rechtsprechung des Senats keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (U.v. 10.11.2004 - 2 A 478/03.A - u. B.v.13.12.2005 - 2 A 308/05.A).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

II.

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO).

Ende der Entscheidung

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