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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 A 287/05
Rechtsgebiete: BremBG


Vorschriften:

BremBG § 43 Abs. 1
BremBG § 43 Abs. 3
BremBG § 45
Zur Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand, die wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig geworden ist.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 A 287/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 26.07.2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.04.2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.239,16 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Sie ist im Jahre 1966 geboren. Wegen einer Sehschwäche ist sie mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v. H. schwerbehindert.

Nachdem die Klägerin die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen erfolgreich abgeschlossen hatte, ernannte sie der Senat der Freien Hansestadt Bremen mit Wirkung vom 1. August 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsassistentin zur Anstellung. Eingesetzt war die Klägerin als Sachbearbeiterin in einer Meldestelle.

Mit Urkunde vom 15. April 1993 wurde der Klägerin die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Im November 1993 wurde sie zur Verwaltungsobersekretärin befördert. Ein entsprechendes Amt wurde ihr beim Stadtamt übertragen und sie in eine freie Planstelle der Bes.Gr. A 7 eingewiesen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 versetzte die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) die Klägerin vom Stadtamt an das Ortsamt ...

Ab dem Jahre 1996 war die Klägerin wiederholt psychisch länger erkrankt. Der Dienstvorgesetzte, der Leiter des Ortsamts ..., leitete das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Der vom Dienstvorgesetzten eingesetzte Untersuchungsführer, Senatsrat ..., kam in seinem Abschlussbericht vom 12.06.2003 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft dienstunfähig sei und empfahl, sie aus diesem Grunde in den Ruhestand zu versetzen. Der Leiter des Ortsamts ... entsprach dieser Empfehlung und versetzte die Klägerin mit Bescheid vom 28.07.2003 gemäß § 43 Abs. 1 BremBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 als unbegründet zurück.

Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob es bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Bereich der Stadtgemeinde und der Freien Hansestadt Bremen ein für die Klägerin leidensgerechten Arbeitsplatz gab, den Regierungsdirektor ... vom Senator für Finanzen als sachverständigen Zeugen gehört. Sodann hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin und beantragt die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.12.2005 - 2 A 115/05 -, 28.02.2002 - 2 A 413/01 -, 12.12.2002 - 2 A 357/02 -, 19.12.2002 - 2 A 362/03 -, 11.02.2004 -2 A 341/03 - und 26.01.2006 - 2 A 130/05 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

a)

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Leiter des Ortsamts ... für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig war. Der Einwand der Klägerin, sie sei in der Meldestelle tätig, die Teil des Stadtamts sei, und deshalb hätte der Leiter des Stadtamts die Versetzung in den Ruhestand aussprechen müssen, greift nicht durch. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Meldestelle, in der die Klägerin tätig ist, durch Organisationsverfügung des Senators für Inneres und Sport vom 24.11.1993 dem Ortsamt zugeordnet und die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1994 vom Stadtamt an das Ortsamt ... versetzt und ihr dort das Amt einer Verwaltungsobersekretärin übertragen. An dieser statusrechtlichen Zuordnung der Klägerin hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Damit war der Leiter des Ortsamts ... für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

b)

Auch die Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauerhaft psychisch erkrankt gewesen sei, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin trägt dagegen insbesondere vor, dass seit Oktober 1997 verschiedene ärztliche - auch amtsärztliche - Stellungnahmen eingeholt worden seien und keiner der Ärzte zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin "dauerhaft" psychisch erkrankt und aufgrund dessen dauerhaft nicht mehr im Stande sei, den Anforderungen ihres Dienstpostens zu entsprechen. Die einzige ärztliche Stellungnahme, die zur Dienstunfähigkeit der Klägerin gelange, nämlich jene des Amtsarztes ... vom 13.05.2003, sei aus mehreren - im Einzelnen von der Klägerin aufgeführten - Gründen ungeeignet, zur Begründung der Dienstunfähigkeit herangezogen zu werden.

Dieser Einwand der Klägerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit kein medizinischer, sondern ein beamtenrechtlicher Begriff ist. Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 07.03.2005 (2 A 259/04) ausgeführt, die Wertung "dienstfähig/dienstunfähig" habe der Dienstherr zu treffen und nicht der Gutachter. Der Dienstherr habe darüber in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu entscheiden und er könne dabei auch von der Wertung des Amtsarztes abweichen.

Überdies ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen der Erkrankungen des Beamten auf den Dienstbetrieb entscheidend. Dabei kommt es grundsätzlich nicht allein und ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der Erkrankung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt auch die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1999 - 2 B 42/99 - m.w.N.; BVerwGE 105, 267, 269; OVG Bremen, U. v. 02.03.2006 - 2 A 466/03 -).

Mit dieser Rechtsprechung stehen der von der Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid - und auch das verwaltungsgerichtliche Urteil - in Einklang. Im Widerspruchsbescheid wird ersichtlich auf die psychische Krankengeschichte der Klägerin seit 1997 insgesamt abgestellt. Die auf der psychischen Erkrankung beruhenden Schwierigkeiten mit der Klägerin werden anhand der vier Wiedereingliederungsversuche im Einzelnen aufgezeigt. Es wird ausgeführt, dass diese Schwierigkeiten auf Gründen beruhen, die in der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin liegen. Dabei stützt die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid insbesondere auch auf die Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 13.08.2002. Soweit in dieser Stellungnahme die Durchführung eines nochmaligen Wiedereingliederungsversuchs vorgeschlagen wird, wird dem im Widerspruchsbescheid nicht gefolgt, weil ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

Dass die Beklagte zur Begründung der Dienstunfähigkeit der Klägerin allein auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 13.05.2003 abgestellt hat, kann hiernach nicht gesagt werden.

Unabhängig davon ist - bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Zulassungsschrift - aber auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte aus Rechtsgründen gehindert war, zur Stützung ihrer Auffassung die Stellungnahme vom 13.05.2003 heranzuziehen. Die Klägerin hatte im Untersuchungsverfahren nach § 45 Abs. 4 BremBG selbst angeregt, den Sachverhalt weiter aufzuklären, "insbesondere den Abschlussbericht des Psychosozialen Fachdienstes dem Amtsarzt zur Beurteilung vorzulegen" (vgl. Niederschrift über die Anhörung der Klägerin im Zurruhesetzungsverfahren am 24. April 2003, Seite 2). Der Untersuchungsführer ist dem nachgekommen. In seiner daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 13.05.2003 führt der Amtsarzt aus, unter Einbeziehung der ihm jetzt zur Verfügung stehenden Informationen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch ihre psychische Erkrankung erfahre, ein Ausmaß angenommen habe, "das eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nach sich zieht". Von einem erneuten Arbeitsversuch solle abgesehen werden, da sich das Störungsbild der Klägerin offensichtlich nur noch bedingt durch Kontextveränderungen beeinflussen lasse und es wahrscheinlich sei, dass auch ein neuer Arbeitsversuch letztendlich denselben Verlauf wie die vorausgegangenen Versuche nehmen werde.

Soweit die Klägerin diese ärztliche Stellungnahme deshalb nicht für verwertbar hält, weil der Amtsarzt sie nicht unmittelbar vorher persönlich untersucht habe, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es - entsprechend der eigenen Anregung der Klägerin - nur noch um die Bewertung des Abschlussberichts des Psychosozialen Fachdienstes durch den Amtsarzt ging. Zuvor hatte der Amtsarzt die Klägerin am 23. Juli 2002 eingehend fachpsychiatrisch untersucht (vgl. Gutachten des Amtsarztes ... vom 13.08.2002).

Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden soweit sie meint, der Bericht des Psychologischen Fachdienstes sei nicht verwertbar, weil es sich bei dem Fachdienst um einen privaten Verein handele, der mit Sozialarbeitern besetzt sei, die über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügten und daher dem Arzt keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vermitteln könnte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Amtsarzt im Gutachten vom 26. Oktober 2000 ausdrücklich empfohlen hat, dass die Klägerin "auf jeden Fall vom Psychosozialen Fachdienst der Hauptfürsorgestelle (später: Integrationsamt) kontinuierlich begleitet und beraten werden" sollte. Entsprechend hat das Integrationsamt nach seinem Bericht vom 11.10.2002 für die Durchführung der beiden letzten Arbeitsversuche der Klägerin seinen Psychosozialen Fachdienst mit der Begleitung der Maßnahmen beauftragt. Nach dem - insoweit unbestrittenen - Abschlussbericht des Untersuchungsführers ... vom 12. Juni 2003 ist die in diesem Verfahren tätig gewordene Mitarbeiterin des Psychosozialen Fachdienstes Diplom-Sozialpädagogin mit einer therapeutischen Zusatzausbildung und verfügt über langjährige Berufserfahrung in der beratenden Begleitung von Wiedereingliederungs- und Arbeitsversuchen. Bei Berücksichtigung dieses Hintergrundes kann nicht gesagt werden, der Bericht des Psychologischen Fachdienstes sei für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin dienstfähig sei, ohne Wert. Die Anbindung an das Integrationsamt, die langjährige Zusammenarbeit beider Einrichtungen sowie auch die Qualifikation der Mitarbeiter sowie deren Erfahrungen sind Umstände, aus denen sich eine Fachkompetenz des Psychologischen Fachdienstes ergibt. Dass es sich bei den Mitarbeitern nicht um Ärzte oder medizinisch besonders ausgebildete Kräfte handelt, kann bei der Würdigung der Berichte des Fachdienstes angemessen berücksichtigt werden.

Letzteres gilt auch für den Umstand, dass die Erkenntnisse des Psychologischen Fachdienstes über die dienstliche Situation der Klägerin nach deren Vortrag auf Befragungen der Kollegen beruhen. In diesem Zusammenhang muss sich die Klägerin allerdings auch entgegenhalten lassen, dass sie selbst nach Aktenlage nur sehr begrenzt in der Lage war, in der Betreuung durch den Psychosozialen Fachdienst eine Hilfestellung für sich zu sehen (vgl. z. B. Stellungnahme des Integrationsamtes gemäß § 128 Abs. 2 SGB IX vom 11.10.2002).

Auch der Einwand der Klägerin, das erstinstanzliche Urteil lasse jegliche Begründung dazu vermissen, dass und warum sie dauerhaft erkrankt war, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin "dauerhaft psychisch erkrankt war". Zur Begründung stellt es ersichtlich auf die psychische Krankengeschichte der Klägerin seit Oktober 1997 ab und betont, dass im Verlauf dieser Geschichte wiederholt "die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung" bestätigt worden sei. Diese Erkrankung habe "regelmäßig zu erheblichen Problemen bei der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere im innerbetrieblichen Bereich" geführt (Seite 14 des Urteils). Daran wird hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht in der paranoiden Persönlichkeitsstörung eine i.S.v. § 43 Abs. 1 S. 1 BremBG dauerhafte Unfähigkeit der Klägerin sieht, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

c)

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand genüge den Anforderungen des § 43 Abs. 3 BremBG.

Nach § 43 Abs. 3 S. 1 BremBG soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorschrift vorrangig einer Verringerung der Versorgungslasten dient, darüber hinaus aber auch dem Interesse des Beamten, weiterhin beschäftigt zu werden.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte durch diese Vorschrift nicht zur Schaffung neuer Stellen - im Sinne neuer haushaltsrechtlicher Planstellen - gezwungen werden sollte, begegnet keinen ernstlichen Bedenken. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift vorrangig fiskalischen Interessen dient und lediglich als "Sollvorschrift" ausgestattet ist. Andererseits ist die Suche nach einer anderen leidensgerechten Beschäftigung aber auch nicht auf gerade freie Stellen beschränkt. Vielmehr sind auch der Behörde zumutbare Umverteilungen der Geschäfte in den Blick zu nehmen (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C, § 45 Rdnr. 95 m.w.N.). Dass im Falle der Klägerin eine solche Einsatzmöglichkeit bestanden haben könnte, kann auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht angenommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die fehlende anderweitige Einsatzmöglichkeit mit der Stellungnahme des bei der Personalausgleichsstelle tätigen Regierungsdirektors ... vom 29.08.2002 und dem Ergebnis seiner Anhörung im Termin vom 20.04.2005 begründet. Nach der Stellungnahme vom 29.08.2002 ist das im amtsärztlichen Gutachten vom 13.08.2002 vorgeschlagene Tätigkeitsfeld "Meldewesen mit wenig Publikum" nicht realisierbar, weil zum einen die Klägerin in diesem Aufgabenfeld im Rahmen eines früheren Arbeitsversuches gescheitert sei und zum anderen der Einsatz im Meldewesen immer mit einem intensiven Kundenkontakt verbunden sei. Begründete Anhaltspunkte, dieses zu bezweifeln, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin in der Zulassungsschrift ausführt, es seien sogar im Bereich des Meldewesens Dienstposten denkbar, auf denen die Klägerin nur telefonische Anfragen anderer Dienststellen der bremischen Verwaltung beantworte oder beispielsweise die ihr durch ihre Tätigkeit beim Einwohnermeldeamt bekannten zahlenmäßigen Entwicklungen dem Statistischen Landesamt mitteile, fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, dass eine entsprechende Umverteilung der Geschäfte eine - auch unter fiskalischen Gesichtspunkten - realistische und der Beklagten zumutbare Alternative für einen sinnvollen Einsatz der Klägerin sein könnte.

Bezüglich des Einsatzes auf einem Dienstposten außerhalb des Meldewesens hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Regierungsdirektors ... vom 29.08.2002 - angenommen, dass die Klägerin in Arbeitszusammenhängen, die die Kommunikation mit anderen Beteiligten (Vorgesetzten, Kollegen und anderen) forderten, nicht einsetzbar sei. In seiner Zeugenaussage habe Herr ... glaubhaft dargelegt, dass ein Dienstposten ohne einen solchen Kommunikationszusammenhang in der bremischen Verwaltung für die Klägerin nicht zur Verfügung stehe. Arbeitsstellen in zentralen Archiven existierten nicht mehr. Andere Arbeitsposten erforderten stets den Austausch mit Vorgesetzten und Kollegen (Seite 18 des Urteils).

Auch in der Zulassungsschrift hat die Klägerin substantiiert keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ..., denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen können. Nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht ist Regierungsdirektor ... seit 1975 in der bremischen Verwaltung und seit 1986 in der zentralen Personalausgleichsstelle tätig. Angesichts dessen sah das Verwaltungsgericht zudem keinen Anhalt dafür, dass bestimmte Stellen oder Aufgabenbereiche übersehen worden seien könnten. Auch das ist nachvollziehbar.

Bei dieser Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob es irgendwelche Dienstposten in der bremischen Verwaltung gibt, die von der Klägerin ausgeübt werden können und geht dieser Einwand der Klägerseite gegen das erstinstanzliche Urteil fehl.

Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte es als rechtsfehlerhaft ansehen müssen, dass die Personalausgleichsstelle keine Handhabe habe, möglicherweise in Betracht kommende Dienststellen zur Aufnahme von Beamten zu zwingen, ist nicht dargelegt oder sonst zu erkennen, dass es im vorliegenden Fall auf die Beantwortung dieser Frage entscheidungserheblich ankommt. Im Übrigen begegnen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 19 des Urteils) auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift keinen ernstlichen Zweifeln.

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine konkrete, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht stellende Frage aufgezeigt wird. Zudem ist darzulegen, dass und inwieweit die Frage klärungsbedürftig ist, d. h. sich bei obergerichtlicher Klärung dazu eignet, - unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung - die Überzeugungsbildung und Rechtsanwendung in anderen Fällen in dieser konkreten Frage zu vereinheitlichen oder fortzuentwickeln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 10.09.1997 - 2 B 117/97 -, 31.03.1998 - 2 B 125/97 -, 31.07.1998 - 2 B 207/97 -, 02.11.1998 - 2 BB 392/98 -, 28.02.2002 - 2 A 413/01 -, 17.03.2005 - 2 A 214/04 - und 26.01.2006 - 2 A 130/05 -). Die Grundsatzfrage ist derart aufzuarbeiten, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -).

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die - inhaltlich auf ihre Richtigkeit überhaupt nicht überprüften und überprüfbaren - sich nach ihrer Zwecksetzung auf Eingliederungsversuche des Beamten beschränkenden Ausführungen vom Dienstherrn als Grundlage herangezogen werden können und dürfen, um einen Beamten für dienstunfähig zu erklären".

Die Fragestellung ist schon nicht hinreichend bestimmt formuliert. Versteht man die Frage so, dass die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Ausführungen des Psychosozialen Fachdienstes vom Dienstherrn als Grundlage herangezogen werden können und dürfen, um einen Beamten für dienstunfähig zu erklären, so ist dazu zu sagen, dass der Dienstherr im Widerspruchsbescheid - wie erwähnt - nicht allein auf das Gutachten vom 13. Mai 2003, sondern auf die psychische Krankengeschichte der Klägerin seit 1997 und insbesondere auch das amtsärztliche Gutachten vom 13. August 2002 abgestellt hat. Zudem hat der Dienstherr im Widerspruchsbescheid auch nicht auf die Ausführungen des "Psychosozialen Fachdienstes", sondern auf die Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts vom 13. Mai 2003 (erstellt vom Facharzt für Psychiatrie ..., Leiter der Beratungsstelle Ost) Bezug genommen. Dass der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts bei seiner Einschätzung grundsätzlich auch die Berichte des Psychosozialen Fachdienstes berücksichtigen darf, begegnet keinen ernstlichen Bedenken und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Unzulänglichkeiten und Mängel, die es in einzelnen Berichten geben kann, sind Besonderheiten, die für den jeweiligen Einzelfall zu klären sind.

Soweit es um die Frage der "Dauerhaftigkeit" der Erkrankung bei psychischen und psychosomatischen Leiden geht, hat die Klägerin schon keine hinreichend bestimmte Fragestellung formuliert und auch die grundsätzliche Bedeutung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass bei einer psychosomatischen oder psychischen Erkrankung nicht "automatisch" auf deren Dauerhaftigkeit geschlossen werden kann, liegt auf der Hand, weshalb für eine solche Feststellung die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht notwendig.

Soweit die Klägerin meint, § 43 Abs. 3 S. 1 BremBG sei dahin auszulegen, dass die Beklagte "sehr wohl neue Dienstposten zu schaffen hat", kann dem aus den genannten Gründen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Es fehlt in der Zulassungsschrift an der hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragestellung und es ist auch nicht dargelegt, dass es im vorliegenden Fall - bei Berücksichtigung der Art der Erkrankung der Klägerin und der daraus folgenden eingeschränkten Einsetzbarkeit - auf die Entscheidung dieser Frage entscheidungserheblich ankommt.

Schließlich hält die Klägerin folgende Fragestellung für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Hat die vom Dienstherrn geschaffene Personalausgleichsstelle - wie dies das anzufechtende Urteil (S. 19) meint - keine Handhabe, möglicherweise in Betracht kommende Dienststellen zur Aufnahme von unterzubringenden Beamten zu zwingen und lässt sich mit dem anzufechtenden Urteil diese fehlende Befugnis damit rechtfertigen, dass mittel- und langfristig Akzeptanzprobleme bei der aufnehmenden Behörde auftreten könnten und liegt die Ausstattung der Personalausgleichsstelle durch den Dienstherrn mit derartigen Befugnissen im "Organisationsermessen des Dienstherrn"?" Bezüglich dieser Fragestellung ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Urteil wiedergegebene Rechtsansicht ernstzunehmenden Bedenken begegnet und es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Hinweis auf die Macht des Dienstherrn und die Einhaltung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung", vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen, dass es im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstherrn liegt, wie er der Regelung des § 43 Abs. 3 BremBG Rechnung trägt. Überdies ist auch nicht dargelegt, dass es auf die Entscheidung der aufgeworfenen Fragestellung im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt.

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Für den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die Rechtssache hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2005 - 2 A 214/04 - m.w.N.).

Bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist eine signifikante Abweichung vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 52 Abs. 5 S. 2 GKG (Hälfte des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes der Bes.Gr. A 7 zuzüglich einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 a) aa) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B).

Ende der Entscheidung

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