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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 2 A 293/03
Rechtsgebiete: DPO AT 1979


Vorschriften:

DPO AT 1979 § 10 S. 2
Zur Zulassung zur Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 A 293/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 23.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.03.2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung zur Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft. Er nahm im Wintersemester 1986/87 ein Studium der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Bremen auf.

In der Folgezeit studierte er zugleich auch Rechtswissenschaft und schloss dieses Studium erfolgreich ab. Er ist als Rechtsanwalt tätig.

Mit Schreiben vom 30.04.2001 beantragte der Kläger bei der Universität Bremen seine Zulassung zur Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft nach der Diplomprüfungsordnung (DPO) 1982. Mit Bescheid vom 09.05.2001 lehnte das Zentrale Prüfungsamt den Antrag ab. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Zulassung nach der DPO 1982 nicht erfüllt, weil er weder den Nachweis des Vordiploms erbracht noch alle im Hauptstudium zu erbringende Leistungsnachweise vorgelegt habe.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2001 - dem Kläger zugestellt am 20.07.2001 - als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 20.08.2001 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2001 legte der Kläger weitere Leistungsnachweise vor mit Hinweis darauf, dass nunmehr sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung erbracht seien, und beantragte erneut seine Zulassung zur Diplomprüfung. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2002 zurück. Sie führte aus, für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft gelte (nunmehr) die Prüfungsordnung vom 22.10.1997, die mit Wirkung vom 01.11.1997 in Kraft getreten sei (Brem. ABl. 1998, S. 133). Eine Zulassung des Klägers zur Diplomprüfung nach der DPO 1982 sei nicht mehr möglich. Gegen diese ablehnenden Bescheide hat der Kläger am 20.01.2003 ebenfalls Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. VG 1 K 102/03).

Mit der am 20.08.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Zentralen Prüfungsamtes für Sozialund Geisteswissenschaften, Studiengang Wirtschaftswissenschaft, vom 09. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Universität Bremen vom 17. Juli 2001 zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Antrag vom 30. April 2001 zur Diplomprüfung zuzulassen,

hilfsweise festzustellen,

dass er berechtigt ist, die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 06.10.1982 für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften auch nach dem 30.09.2001 abzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.03.2003 abgewiesen. Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach der DPO 1982 nicht erfüllt seien. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch eine Leistungsklage verfolgen könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO muss eine Partei, die die Zulassung der Berufung begehrt, "die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist". Dazu gehört grundsätzlich, dass einer der Zulassungsgründe, die in § 124 Abs. 2 VwGO im einzelnen aufgeführt sind, benannt wird. Daran fehlt es vorliegend.

Nimmt man zu Gunsten des Klägers an, dass mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.08.2003 der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) geltend gemacht werden soll, so sind jedenfalls die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 - 2 A 413/01, 12.12.2002 - 2 A 357/02 - und 19.12.2002 - 2 A 362/03 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne zeigt der Kläger in der Zulassungsschrift nicht auf.

1.

Bei Studienbeginn des Klägers im Wintersemester 1986/87 galt für die abzulegende Diplomprüfung die Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft vom 6. Oktober 1982 (Brem. ABl. 1983, S. 417). Diese Prüfungsordnung verweist für ihren Allgemeinen Teil auf die Regelungen im Allgemeinen Teil der Diplomprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 7. Dezember 1979 (Brem. ABl. 1980, S. 717).

Am 6. Februar 1991 wurde eine neue Diplomprüfungsordnung der Universität Bremen für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft erlassen, die am 26. März 1991 in Kraft trat (Brem. ABl. 1991, S. 513). Nach Nr. 10.3 dieser Prüfungsordnung gelten für Studierende, die vor dem Wintersemester 1990/1991 das Studium im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft aufgenommen haben, die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung vom 6. Oktober 1982.

Am 1. November 1997 trat die gegenwärtig geltende Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen in Kraft (Brem. Abl. 1998, S. 133). Nach der Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 gilt diese Prüfungsordnung für alle Studierende, die im Wintersemester 1997/1998 im ersten Fachsemester für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben sind. Studierende, die im zweiten oder höheren Fachsemester eingeschrieben werden, legen bis zum 1. Oktober 2001 die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung vom 6. Februar 1991 ab. Am 1. Oktober 2001 tritt die DPO vom 6. Februar 1991 außer Kraft.

2.

Das Verwaltungsgericht ist - unter Beachtung dieser Vorschriften - zu der Feststellung gekommen, der Kläger habe bei der Antragstellung am 30.04.2001 die Voraussetzungen für eine Zulassung nach der DPO 1982 nicht erfüllt. Er hätte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Vordiplom noch nicht erlangt und ihm hätten auch noch Nachweise aus dem Hauptstudium gefehlt. Von der Vorlage dieser Studienleistungen hätte in seinem Fall nicht gemäß § 10 S. 2 DPO AT 1979 abgesehen werden können. Die Ausnahmeregelung des § 10 S. 2 DPO AT 1979 lasse eine spätere Vorlage des Vordiploms nicht zu. Selbst wenn man § 10 S. 2 DPO AT 1979 auf das Vordiplom anwendete, wären im Falle des Klägers die (übrigen) Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Eine Ausnahmesituation, in der der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen sei, den oder die geforderten Nachweise rechtzeitig zu erbringen, habe nicht vorgelegen. Die Zeitnot, in der sich der Kläger befunden habe, sei allein darin begründet gewesen, dass der Kläger zu spät von der Änderung des auf ihn anwendbaren Prüfungsrechts Kenntnis genommen habe.

Ein Anspruch auf Zulassung zur Diplomprüfung habe dem Kläger nicht nur am 30.04.2001, sondern auch in der Zeit danach bis zum Außerkrafttreten der DPO 1991 am 30.09.2001 nicht zugestanden. Zwar habe der Kläger am 28.09.2001 alle fehlenden Leistungsnachweise vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber - ungeachtet des noch fehlenden Vordiplomzeugnisses - nicht mehr zur Diplomprüfung nach der DPO 1982 zugelassen werden können. Denn es habe festgestanden, dass das Prüfungsverfahren nicht mehr nach der DPO 1982, die mit der DPO 1991 am 01.10.2001 außer Kraft getreten sei, hätte abgeschlossen werden können.

3.

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25.08.2003 vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hervorzurufen. Der Kläger macht geltend, er habe weder 1997 noch unmittelbar danach Kenntnis davon erlangt, dass sich für ihn die Studienverhältnisse ändern könnten. Man habe dies von ihm auch nicht erwarten können.

Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon deshalb nicht dargetan, weil das Verwaltungsgericht die Begründung dafür, dass der Kläger am 30.04.2001 nicht nach § 10 DPO AT 1979 i.V.m. der DPO 1982 zur Diplomprüfung zuzulassen war, auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt hat. Es hat zum einen im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall des Klägers ein Absehen von der Vorlage einzelner Leistungs- oder Teilnahmenachweise nach § 10 S. 2 DPO AT 1979 deshalb nicht in Betracht kam, weil nach dieser Regelung nicht vorläufig auch von der Vorlage des Vordiploms abgesehen werden konnte. Gegen diese Ausführungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht, was ernstliche Zweifel im dargestellten Sinn begründen könnte.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht § 10 S. 2 DPO AT 1979 deshalb nicht für einschlägig gehalten, weil nach dieser Vorschrift eine spätere Vorlage von Nachweisen nur "in begründeten Fällen" zulässig sei, und diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls nicht erfüllt sei. Auch dieser Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Frage gestellt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass von Studierenden erwartet werden kann, dass sie den Inhalt der sie betreffenden Prüfungsordnung kennen. Auch über etwaige Änderungen der Prüfungsordnung müsse sie sich selbst informieren. Der Kläger hatte dazu besonderen Anlass, hatte er doch sein Studium der Wirtschaftswissenschaft bereits im Wintersemester 1986/1987 aufgenommen. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die Prüfungsordnung, unter der er sein Studium aufgenommen hat, für ihn auch noch im Jahre 2001 unverändert fortgilt. Auch der Umstand, dass die Einführung der DPO 1991 für den Kläger zunächst ohne Auswirkungen blieb, berechtigte ihn nicht zu einer solchen Annahme.

Da es demnach dem Kläger oblag, sich über die für ihn maßgebliche Prüfungsordnung selbst zu informieren, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob er das Schreiben des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft vom 13.03.2000, das die Studierenden über das Auslaufen der alten DPO unterrichtete, tatsächlich nicht erhalten hat.

Dass es für den Kläger unzumutbar war, dieser Obliegenheit nachzukommen, kann auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht festgestellt werden. Zwar kann dem Kläger darin gefolgt werden, dass ein Doppelstudium eine nicht unerhebliche Mehrbelastung darstellt und auch die familiären Verhältnisse, die der Kläger im Schriftsatz vom 25.08.2003 näher beschreibt, sind geeignet, die Studierfähigkeit deutlich zu beeinträchtigen. Dies sind jedoch keine Umstände, die einer (bloßen) Information des Klägers über die für ihn maßgebliche Prüfungsordnung, die ohne nennenswerten Aufwand zu erlangen war, entgegenstanden.

Auch die übrigen im Schriftsatz vom 25.08.2003 dargelegten Umstände sind nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein "begründeter Fall" i.S.v. § 10 S. 2 DPO AT 1979 sei nicht gegeben, ernstlich in Frage zu stellen. Zur vom Kläger behaupteten Fehlinformation durch den Fachbereich - wonach unzutreffend angegeben worden sei, die Buchhaltungsklausur sei ein notwendiger Leistungsnachweis - hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese (angebliche) Fehlinformation habe nicht die Zeitnot herbeigeführt, in der sich der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung befunden habe. Diese Zeitnot habe darauf beruht, dass der Kläger später von der Änderung der Prüfungsordnung Kenntnis genommen hätte, als es ihm möglich gewesen wäre. Dagegen hat der Kläger substantiiert nichts vorgebracht, was zu ernstlichen Zweifeln Anlass geben könnte.

Der Senat beschränkt sich auf diese Begründung (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.



Ende der Entscheidung

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