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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 2 A 297/03
Rechtsgebiete: BremBG


Vorschriften:

BremBG § 7
Ändert sich die Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Amtes, ohne dass dem Beamten ein anderes Amts übertragen wird, ist es ausreichend, wenn dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausfertigung einer neuen Ernennungsurkunde bedarf es in diesem Fall nicht.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 297/03

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Vorsitzende Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter U. Gottwald und G. Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 28.03.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Ausstellung und Aushändigung einer Urkunde, in der für ihn die Amtsbezeichnung "Studienrat" aufgeführt ist.

Der 1946 geborene Kläger trat im Jahre 1978 als Lehrer an einer Berufsschule in den Dienst der Beklagten. Er wurde zunächst als "Angestellter in der Stellung eines Lehrers für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Sekundarstufe II)" eingestellt.

Mit Wirkung vom 01.03.1980 ernannte der Vorsitzende der Senatskommission für das Personalwesen (SKP) den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen zur Anstellung (z. A.).

Mit Urkunde vom 06.02.1981 - dem Kläger ausgehändigt am 12.02.1981 - wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen" ernannt.

Mit Schreiben vom 15.01.1983 beantragte der Kläger eine Änderung seiner Amtsbezeichnung in die Amtsbezeichnung "Studienrat". Die SKP teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 31.01.1983 mit, dass er unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen zum Aktenzeichen 2 BA 1/80 vom 31.03.1981 die Amtsbezeichnung "Studienrat" führe.

Im April 2001 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte geltend, dass das Schreiben der SKP vom 31.01.1983 keine Ernennungsurkunde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form darstelle. Er beantragte die Aushändigung einer der gesetzlichen Form entsprechenden Ernennungsurkunde.

Der Senator für Bildung und Wissenschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.06.2001 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Senator für Finanzen durch Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das rechtliche Erfordernis für die Erstellung einer Urkunde sei abschließend in § 7 BremBG geregelt. Die mit Schreiben der SKP vom 31.01.1983 vorgenommene Verleihung der Amtsbezeichnung "Studienrat" erfülle keines der erwähnten Kriterien, weshalb es rechtlich nicht erforderlich sei, eine neue Urkunde zu erstellen.

Am 31.08.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, er habe einen Anspruch auf Aushändigung der begehrten Urkunde gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BremBG, wonach es zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art einer Ernennung bedürfe. Der Anspruch sei nicht erfüllt, weil der Kläger noch keine inhaltlich richtige Urkunde, nämlich eine Urkunde, die die zutreffende Amtsbezeichnung "Studienrat" aufführe, erhalten habe. Das Schreiben vom 31.01.1983 sei nicht ausreichend, weil der darin enthaltene Hinweis auf die Amtsbezeichnung "Studienrat" nicht Bestandteil einer Urkunde geworden sei. Die Einführung eines Amtes "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen" habe nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 31.03.1981 (Az. 2 BA 1/80) gegen Bundesrecht verstoßen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1982 (Az. 2 BvR 1261/79) sei die Amtsbezeichnung "Lehrer an öffentlichen Schulen" für Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Die Verfassungswidrigkeit müsse durch Aushändigung einer inhaltlich richtigen Urkunde korrigiert werden. Auf eine solche Urkunde habe der Kläger auch aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 11.06.2001 und des Widerspruchsbescheides des Senators für Finanzen vom 01.08.2001 zu verpflichten, dem Kläger eine inhaltlich richtige Urkunde entsprechend dem Schreiben vom 31.01.1983 mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" auszustellen und auszuhändigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, das Schreiben der SKP vom 31.01.1983 erfülle nicht die in § 7 BremBG angeführten Voraussetzungen einer Ernennung. Die durch dieses Schreiben lediglich ausgesprochene Befugnis zur Führung der Amtsbezeichnung "Studienrat" falle unter keinen der in § 7 Abs. 1 BremBG aufgeführten Ernennungsgründe. Nur diese gesetzlich abschließend geregelten Tatbestände erforderten eine Ernennung und damit die Ausstellung einer entsprechenden Urkunde.

Auf das Urteil des OVG Bremen vom 31.03.1981 (Az. 2 BA 1/80) könne der Kläger nicht mit Erfolg verweisen, da diesem ein anderer Fall zugrundeliege. In jenem Verfahren sei es um Lehrer gegangen, die zunächst planmäßig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt worden waren und denen später mitgeteilt worden war, sie führten zukünftig die Amtsbezeichnung "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen".

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.03.2003 abgewiesen. Es handele sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, da die vom Kläger begehrte Abänderung der Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde auf einen das Statusverhältnis betreffenden Verwaltungsakt gerichtet sei.

Ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe, sei zweifelhaft, bedürfe aber keinen abschließenden Entscheidung. Denn das Verpflichtungsbegehren sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger führe aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes (ÄndGBremBesG) vom 31.05.1988 die Amtsbezeichnung "Lehrer für die Sekundarstufe II". Der Bremische Gesetzgeber sei berechtigt gewesen, eine solche, von der Amtsbezeichnung "Studienrat" in der Bundesbesoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz abweichende Amtsbezeichnung einzuführen. Er habe insbesondere nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten.

Der Kläger werde auch von der Überleitungsregelung in Art. 2 ÄndGBremBesG erfasst, da diese nach Sinn und Zweck weit auszulegen sei und alle Stufenlehrer erfasse. Der Kläger könne demnach nicht verlangen, dass ihm eine Ernennungsurkunde mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" ausgestellt werde. Die Beklagte sei allerdings ausnahmsweise verpflichtet, die Ernennungsurkunde des Klägers zu berichtigen, weil nur so der verfassungswidrige Zustand beseitigt werden könne.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31.07.2003 die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 05.08.2003 zugestellt worden. Am 02.09.2003 hat er die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Kern des Rechtsstreits nicht richtig verstanden. Zwischen den Parteien bestehe kein Streit darüber, dass der Kläger die Amtsbezeichnung "Studienrat" rechtmäßig trage. Es gehe nur um die Frage, ob er einen Anspruch auf Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit der entsprechenden richtigen Amtsbezeichnung habe. Es handele sich nicht um eine Verpflichtungs-, sondern um eine schlichte Leistungsklage, weil die Aushändigung einer inhaltlich wahren öffentlichen Urkunde ein Realakt sei.

Entscheidungserheblich sei insoweit lediglich die Beantwortung der Frage, welche Amtsbezeichnung der Kläger gegenwärtig trage, nicht hingegen die Frage, welche Amtsbezeichnung der Kläger nach der Gesetzeslage zu tragen habe. Bedeutsam sei, dass dem Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 31.01.1983 die Berechtigung zuerkannt worden sei, die Amtsbezeichnung "Studienrat" zu tragen. Der in diesem Schreiben liegende Verwaltungsakt sei weder zurückgenommen noch widerrufen worden und somit wirksam.

Die Beklagte sei verpflichtet, die Ernennungsurkunde des Klägers entsprechend zu ändern. Dies ergebe sich aus § 7 BremBG, weil es hier um die erste Verleihung eines Amtes gehe und die in die Urkunde eingetragene Amtsbezeichnung verfassungswidrig sei. Im Übrigen folge es aus dem urkundenrechtlichen Grundsatz, wonach öffentliche Urkunden inhaltlich der Wahrheit entsprechen müssten.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aber auch insoweit fehlerhaft, als es annehme, der Kläger dürfe nicht die Amtsbezeichnung "Studienrat" führen, sondern ihm stehe lediglich die Amtsbezeichnung "Lehrer für die Sekundarstufe II" zu. Dem Kläger sei bereits mit Schreiben vom 31.01.1983 die Amtsbezeichnung "Studienrat" verliehen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 31.05.1988 noch nicht in Kraft gewesen. Von der Übergangsregelung des Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 31.05.1988 werde der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfasst. Verstünde man die Übergangsregelung so wie das Verwaltungsgericht, wäre sie wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig. Bezüglich des weiteren Klägervorbringens wird auf dessen im Berufungsverfahren eingereichte Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 11.06.2001 und des Widerspruchsbescheides des Senators für Finanzen vom 01.08.2001 zu verurteilen, dem Kläger eine inhaltlich richtige Urkunde entsprechend dem Schreiben vom 31.01.1983 mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" auszustellen und auszuhändigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend.

Ergänzend führt sie u. a. aus, es sei schon sehr zweifelhaft, ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren zustehe. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Ausfertigung und Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die Amtsbezeichnung "Studienrat" enthalte. Der Kläger, der nie zum Studienrat ernannt worden sei, begehre in der Sache einen - auch - auf das Statusverhältnis abzielenden Verwaltungsakt. Da nach dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 31.05.1988 eine Amtsbezeichnung "Studienrat" nicht mehr in Betracht komme, sei die Klage letztlich auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Für den Kläger könnte allenfalls eine Urkunde ausgestellt werden, die eine Amtsbezeichnung nach den Vorgaben des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 31.05.1988 ("Lehrer für die Sekundarstufe II") beinhalte.

Ändere sich - wie hier - die Amtsbezeichnung, ohne dass dem Beamten ein anderes Amt verliehen werde, reiche es im Übrigen aus, dem Beamten die neue Amtsbezeichnung mitzuteilen; einer neu zu fertigenden Ernennungsurkunde bedürfe es dafür nicht.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Personalakte des Klägers hat dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt erfolglos.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Ernennungsurkunde mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" ausgestellt und ausgehändigt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis kann noch bejaht werden. Es handelt sich um eine Leistungsklage, denn dem Kläger geht es lediglich darum, dass ihm eine Ernennungsurkunde mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" entsprechend dem Schreiben der SKP vom 31.01.1983 ausgestellt und ausgehändigt wird. Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall zu bejahen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann im Einzelfall das Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorb. 40 Rdnr. 37). Das Interesse des Klägers, die Amtsbezeichnung "Studienrat" ausdrücklich in einer Ernennungsurkunde bescheinigt zu bekommen, kann (noch) als rechtsschutzwürdiges Interesse angesehen werden.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

a)

Der Kläger ist durch Ernennungsurkunde vom 06.02.1981 vom Vorsitzenden der SKP unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen" ernannt worden.

Durch das Schreiben der SKP vom 31.01.1983 ist dem Kläger eine andere Amtsbezeichnung, nämlich die Amtsbezeichnung "Studienrat" verliehen worden. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 15.01.1983 eine Änderung seiner Amtsbezeichnung in die Amtsbezeichnung "Studienrat" beantragt. Danach erhielt er das Schreiben der SKP vom 31.01.1983, in dem es heißt: "Unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen 2 BA 1/80 vom 31. März 1981 führen Sie die Amtsbezeichnung "Studienrat"."

Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 09.02.1983 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Tag der Aushändigung war - nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der SKP - auf der Rückseite des Originalschreibens zu vermerken. Diese Umstände verdeutlichen, dass es sich bei dem Schreiben der SKP vom 31.01.1983 an den Kläger nicht um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt, sondern dass dem Kläger dadurch die Änderung seiner Amtsbezeichnung in rechtlich verbindlicher Form mitgeteilt worden ist. Dementsprechend wird im Bescheid vom 11.06.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001 ausgeführt, dass dem Kläger mit Schreiben der SKP vom 31.01.1983 die Amtsbezeichnung "Studienrat" verliehen worden sei.

b) Der Kläger möchte erreichen, dass ihm (auch) eine Ernennungsurkunde mit dieser Amtsbezeichnung ausgestellt wird. Dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. In § 7 BremBG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf und eine Ernennungsurkunde auszuhändigen ist. Einer der dort aufgeführten Fälle liegt nicht vor. Insbesondere sind auch die Ziffern 2 ("Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art") und 3 ("Erste Verleihung eines Amtes") des ersten Absatzes nicht gegeben. Mit der Ernennungsurkunde vom 06.02.1981 wurde der Kläger zwar ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und ihm erstmals ein statusrechtliches Amt verliehen. Um diese Vorgänge geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ist die Beklagte aufgrund später eingetretener Ereignisse zu der Auffassung gekommen, dass die Amtsbezeichnung des Klägers zu ändern sei. Nach ihrem Vortrag im Berufungsverfahren hatte sie sich nach dem Urteil des OVG Bremen vom 31.03.1981 (Az. 2 BA 1/80) entschlossen, allen Lehrern, die die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Sekundarstufe II besaßen, die Befugnis zur Führung der Amtsbezeichnung "Studienrat" zu erteilen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des OVG-Urteils im Einzelfall tatsächlich vorgelegen hatten.

In einem solchen Fall, in dem sich die Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Amtes ändert, ohne dass dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, bedarf es keiner neuen korrigierten Ausfertigung der Ernennungsurkunde, sondern ist es ausreichend, wenn dem Beamten die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitgeteilt wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Kommentar, § 81 Rdnr. 13; Battis, BBG, Kommentar, 3. Auflage § 81 Rdnr. 8; vgl. auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 92 Rdnr. 96; Ziff. 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 92 NW LBG, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C § 92 vor Rdnr. 1). Das ist hier durch das Schreiben der SKP an den Kläger vom 31.01.1983 geschehen.

c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1982 (Az. 2 BvR 1261/79). Danach ist Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 16.10.1978 (BremGBl. S. 219) insoweit mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, als die Amtsbezeichnung "Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen" auch für Lehrer mit der Befähigung für die Sekundarstufe II festgesetzt wird. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger nicht herleiten, dass die verfassungswidrige Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde zu beseitigen und entsprechend dem Schreiben vom 31.01.1983 die Amtsbezeichnung "Studienrat" in die Urkunde einzutragen ist.

Die Beklagte hatte bereits durch das Schreiben vom 31.01.1983 die in der Ernennungsurkunde vom 06.02.1981 enthaltene Amtsbezeichnung geändert und dem Kläger die von ihm begehrte Amtsbezeichnung "Studienrat" zuerkannt. Das geschah - wie oben dargelegt - in der gesetzlich zulässigen Weise. Dass es bei einer verfassungswidrigen Amtsbezeichnung darüber hinaus auch einer Änderung des insoweit nicht mehr geltenden Teils der Ernennungsurkunde bedarf, ist nicht zu erkennen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1982 läßt sich dafür nichts entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Ende seiner Entscheidung auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hingewiesen und ausdrücklich davon abgesehen, die beanstandete Vorschrift des Änderungsgesetzes zum Bremischen Besoldungsgesetz für nichtig zu erklären. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass dem Kläger (auch) eine Ernennungsurkunde mit der geänderten Amtsbezeichnung auszuhändigen ist.

d) Soweit der Kläger für sein Begehren auf einen urkundenrechtlichen Grundsatz verweist, wonach öffentliche Urkunden inhaltlich der Wahrheit entsprechen müssen, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sich auch auf die sachliche Richtigkeit ihres Inhalts bezieht, gibt es nicht. Die Regelungen der §§ 415 ff. ZPO, die auch für den Verwaltungsgerichtsprozess gelten (vgl. § 98 VwGO), enthalten nähere Bestimmungen über den Umfang der Beweiskraft von Urkunden. Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Entscheidung enthaltenen öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. In einem solchen Fall beweist die Urkunde gegenüber jedermann, dass die Entscheidung ergangen ist, und zwar mit dem Inhalt, der sich aus der Urkunde ergibt und unter den darin angegebenen Umständen (Ort, Zeit usw.). Dagegen erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die sachliche Richtigkeit dieses Inhalts (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage, § 417 Rdnr. 1 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 417 Rdnr. 3).

Im Übrigen könnte in einer korrigierten Ernennungsurkunde gar nicht bescheinigt werden, dass der Kläger zum "Studienrat" ernannt worden ist, da eine Ernennung des Klägers zum Studienrat nie stattgefunden hat. (Unter Ernennung ist dabei ein rechtsgestaltender formgebundener bedingungsfeindlicher und mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu verstehen, der die Grundlagen der Rechtsstellung (Status) des Beamten festlegt, vgl. Battis, BBG, 3. Auflage, § 6 Rdnr. 2). Dem Kläger ist lediglich die Amtsbezeichnung "Studienrat" verliehen worden.

e) Der Kläger kann eine Ausstellung und Aushändigung der begehrten Urkunde mit der Amtsbezeichnung "Studienrat" schließlich nicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen.

Die Änderung einer Amtsbezeichnung kann - wie dargelegt - erfolgen, ohne dass die Ernennungsurkunde neu ausgestellt werden muss. Bei dieser Rechtslage kann grundsätzlich auch über die Fürsorgepflicht nicht die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde verlangt werden. Umstände, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser Sichtweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass ohne die Ausstellung der begehrten Ernennungsurkunde für den Kläger Nachteile entstehen könnten, die mit dem Fürsorgeprinzip nicht mehr zu vereinbaren wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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