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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 A 438/02
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.F.
BeamtVG § 55 Abs. 4
1. Auf die Versorgungsbezüge eines Chefarztes (Bes.-Gr. A 14) ist die Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: Nordrheinische Ärzteversorgung) anzurechnen, soweit der (frühere) Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat.

2. Bei der Berechnung des außer Ansatz bleibenden Teils der Rente nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG entsprechen die der Rentenberechnung der Ärzteversorgung zugrundeliegenden Steigerungszahlen den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 2 A 438/02

Im Namen des Volkes! Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter H. Hoffmann und B. Reichelt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 06.12.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich als Ruhestandsbeamter gegen die Anrechnung einer Rente der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf seine Versorgungsbezüge.

Der Kläger ist am 00.00.1938 geboren. Nach einem Studium der Medizin war er in der Zeit von Januar 1964 bis März 1975 bei verschieden Krankenhäusern im Angestelltenverhältnis tätig, unterbrochen von einer wissenschaftlichen Tätigkeit am Max-Planck-lnstitut für Immunologie in Freiburg von Mai 1969 bis Mai 1970. Am 01.01.1975 trat der Kläger als Angestellter in den bremischen öffentlichen Dienst ein. Zum 01.04.1975 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen.

Der Kläger war seit dem 15.01.1964 Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung (im Folgenden: Ärzteversorgung). Bis zum 31.12.1974 wurden die laufenden Beiträge an die Ärzteversorgung jeweils zur Hälfte von dem Kläger und von seinen jeweiligen Arbeitgebern getragen. Für die Zeit vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1975 lehnte die frühere Senatskommission für das Personalwesen (im Folgenden: SKP) die Übernahme eines Zuschusses zu den Beiträgen ab. Während seiner Beschäftigung am Krankenhaus ... in Bremerhaven in der Zeit von Mai 1965 bis Dezember 1965 sind die Beiträge an die Ärzteversorgung vom DRK Kreisverband Wesermünde e.V., einer juristischen Person des Zivilrechts, entrichtet worden. Seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis am 01.04.1975 hielt der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung durch freiwillige Beiträge aufrecht.

Mit Schreiben vom 14.12.1998 an die Personalabteilung des ... kündigte der Kläger an, dass er beabsichtige, aus dem Dienst als Chefarzt auszuscheiden und bat, ihm schriftlich die Ruhegehaltsbezüge ("Prozent des derzeitigen Gehaltes") zu bestätigen ("verbindliche Zusage"). Die SKP teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 06.01.1999 mit, sein Ruhegehaltssatz betrage bei einer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bes.-Gr. A 14. Eine seinerzeit gewährte persönliche Zulage sei nicht ruhegehaltsfähig.

Mit Schreiben vom 31.08.1999 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.01.2000. Mit weiterem Schreiben vom 10.01.2000 wies der Kläger darauf hin, dass er die Versetzung in den Ruhestand nur unter der Voraussetzung gestellt habe, dass sein Ruhegehaltssatz 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bes.-Gr. A 14 betrage.

Der Kläger wurde mit Ablauf des 31.01.2000 antragsgemäß in den Ruhestand versetzt. Der Eigenbetrieb der Beklagten "Performa Nord" setzte mit Bescheid vom 10.01.2000 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 01.02.2000 mit 75 v.H. der Bes.-Gr. A 14 fest und berechnete diese mit mtl. 6.008,78 DM.

Unter dem 15.02.2000 erteilte die Ärzteversorgung dem Kläger einen Rentenbescheid, den der Kläger am 24.02.2000 Performa Nord vorlegte. Inhalts des Bescheids erhält der Käger ab Februar 2000 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von DM 3.140,66 zuzüglich Kinderzuschuss für drei Kinder in Höhe von DM 314,07 je Kind. Inhalts der Rentenberechnung hat der Kläger Anspruch auf 47,8510 v.H. der Rentenbemessungsgrundlage (DM 78.761 f.d. Jahr 2000). Der Prozentsatz ergibt sich aus der Gesamtsumme der durch Beitragsleistung erreichten Steigerungszahlen aus Beitragszeiten (39,1670), erhöht um die durchschnittliche jährliche Steigerungszahl (1,0855) für eine Hinzurechnungszeit von 8 Jahren.

Mit Bescheid vom 24.02.2000 stellte Performa Nord mit Rücksicht auf die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente einen Betrag von DM 2.102,62 der Vorsorgungsbezüge des Klägers als ruhend fest: Versorgungsbezüge seien nach § 55 Abs. 1 BeamtVG neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu zahlen, die hier überschritten sei. Bei der Ruhensberechnung bleibe lediglich der Teil der Rente unberücksichtigt, der auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Von den Gesamtsteigerungszahlen der gewährten Bruttorente beruhten lediglich 15,8156 der Steigerungszahlen auf freiwilligen Beiträgen. Nur der darauf entfallende Rentenanteil von DM 1.038,04 bleibe bei der Ruhensberechnung deshalb unberücksichtigt. Die restliche Rente in Höhe von DM 2.102,62 sei anzurechnen.

Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 03.03.2000 Widerspruch ein: Die Ruhensberechnung trage dem Umstand, dass er die Rentenbeiträge ganz überwiegend selbst aufgebracht habe, nicht hinreichend Rechnung. Die Rentenberechnung der Ärzteversorgung betreffe eine besondere Versichertengruppe. Die alleinige Bewertung nach Wertpunkten ohne Berücksichtigung der Versicherungsjahre ergebe eine unbillige Aufteilung. Die Anrechnung sei zumindest nach dem Verhältnis der Versicherungsjahre vorzunehmen.

Performa Nord wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2000 als unbegründet zurück: Die anzurechnende Rente werde aus Steigerungszahlen berechnet, die den Entgeltpunkten der Rentenversicherung vergleichbar seien. Nach dem Rentenbescheid der Ärzteversorgung vom 15.02.2000 betrage die Summe der Steigerungszahlen mit Arbeitgeberanteil 23,3414, die Summe der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Steigerungszahlen 15,8156 und die gesamte Steigerungszahlen 47,8510. Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG errechne sich der Betrag der anzurechnenden Rente nach dem Verhältnis der freiwilligen Entgeltpunkte (=Steigerungszahlen) zu der Summe der gesamten Entgeltpunkte. Davon ausgehend sei die Berechnung der anzurechnenden Rente korrekt durchgeführt worden. Eine Berechnung nach eingezahlten Summen bzw. Versicherungsjahren sei nicht zulässig.

Der Kläger hat am 18.04.2000 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben: Er habe aufgrund einer verbindlichen Zusage einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Altersruhegehalt mit 75 v.H. des zuletzt verdienten Einkommens festgesetzt werde. Ihm sei von der früheren SKP verbindlich schriftlich zugesagt worden, dass sein Ruhegehaltssatz 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14 betrage. Darüber, dass bei der Berechnung des Ruhegehalts Renten gegengerechnet werden, sei er nicht informiert worden. Er erhalte aufgrund der Fehlinformation wesentlich weniger als 75 v.H. seines letzten Einkommens. Aufgrund der verbindlichen Zusage habe die Anrechnung der Rente zu unterbleiben. Dessen unbeschadet sei die Ruhensberechnung nicht gesetzeskonform. Die Ermittlung des anrechnungsfreien Teils der Rente hätte nach dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren erfolgen müssen. Die Berechnung nach Entgeltpunkten sei systemwidrig. Dies sei ein Wert aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem System der Ärzteversorgung nicht vergleichbar sei. Die Berechnung der Rente nach Steigerungszahlen könne deshalb der nach Entgeltpunkten oder Werteinheiten nicht gleichgesetzt werden.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt hatte, dass unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Zeit vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1975 nicht zu Lasten des Klägers als Beitragszeit bei der Ruhensberechnung berücksichtigt wird, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Bescheide entsprechend geändert werden. Entsprechende Prozesserklärungen wurden nachträglich auch abgegeben, nachdem die Beklagte ergänzend zugesagt hat, dass sie die angefochtenen Bescheide auch in der Hinsicht ändert, dass der Rentenanteil für die Beitragszeiten des Klägers von Mai 1965 bis Dezember 1965 beim Krankenhaus ... in Bremerhaven nicht zu seinen Lasten im Rechenwerk berücksichtigt wird.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2000 und der am 05.12.2001 zugesagten Abänderung aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt: Die Mitteilung der Beklagten vom 06.01.1999 sei keine rechtlich verbindliche Zusage. Dies ergebe sich schon aus ihrer Formulierung. Die Versorgungsanfrage des Klägers habe sich ausschließlich auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes, nicht auf die Höhe der sich effektiv ergebenden Versorgungszahlung bezogen. Entsprechend der erteilten Auskunft seien die Versorgungsbezüge letztlich unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. der Bes.-Gr. A 14 festgesetzt worden.

Wegen des Zusammentreffens der Versorgungsbezüge mit der Rente der Ärzteversorgung sei zu Recht das Ruhen eines Teils der Versorgung nach § 55 Abs. 1 u. 2 BeamtVG festgestellt worden. Die Ruhensberechnung sei gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG erfolgt und rechnerisch nicht zu beanstanden. Bei der Frage, welcher Rentenanteil als auf freiwilligen Beiträgen beruhend außer Ansatz zu bleiben habe, sei unerheblich, ob es sich um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung handele. Entscheidend sei, auf welcher Basis der Versorgungsträger die Rente ermittle. Dies geschehe bei der Ärzteversorgung über die Addition von Steigerungszahlen, die den in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendeten Entgeltpunkten entsprächen. Durch Ermittlung des Verhältnisses der auf freiwilligen Beitragszahlungen beruhenden Steigerungszahlungen zu den Gesamtsteigerungszahlen sei der anrechnungsfreie Rentenanteil zutreffend ermittelt worden. In Höhe des anzurechnenden Rentenanteils überstiegen die Versorgungsbezüge die für den Kläger geltende Höchstgrenze, so dass das Ruhen der Versorgungsbezüge in dieser Höhe festzustellen sei.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 06.12.2001 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteilgten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im übrigen die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. die Rente der Ärzteversorgung anteilig auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet, soweit sie auf Zeiten beruhe, in denen die Arbeitgeber des Klägers aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hätten. Das dem zugrundeliegende Rechenwerk einschließlich der Höchstgrenzenberechnung sei nicht zu beanstanden. Auf eine entgegenstehende Zusage könne der Kläger sich nicht berufen. Das Schreiben vom 06.01.1999 enthalte lediglich die unverbindliche und zutreffende Auskunft, dass der Ruhegehaltssatz des Klägers bei einer Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 betrage. Eine Auskunft über die Höhe des Zahlbetrages der Versorgung sei ebensowenig erteilt worden, wie zur Frage der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Stellung genommen worden sei. Eine Zusage, dass der Kläger Versorgungsbezüge ohne Anrechnung von Renten erhalte, wäre im übrigen nach § 3 Abs. 2 S. 1 BeamtVG unwirksam.

Die Bestimmung des anrechnungsfreien Teils der Rente nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG sei zu Recht nicht nach Versicherungsjahren, sondern nach dem Verhältnis der Steigerungszahlen vorgenommen worden. Die Steigerungszahlen entsprächen den Werteinheiten bzw. Entgeltpunkten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenberechnung der Ärzteversorgung folge einem Berechnungsmodell, dass dem der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sei. Die Teilanrechnung der Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sei auch, wie das BAG mit Urteil vom 22.02.2000 - 3 AZR 108/99 - entschieden habe, verfassungsgemäß. Nicht Teil des anrechnungsfreien Teils der Rente sei die Zeit der Tätigkeit am Max-Planck-Institut für Immunologie vom Mai 1969 bis zum Mai 1970. Für diese Zeit seien nachweislich keine Beiträge entrichtet worden. Die Medizinalassistentenzeit am ...-Krankenhaus in ... vom 17.071964 bis zum 30.04.1965 sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Bei dieser Tätigkeit habe es sich nach dem einschlägigen bremischen Landesrecht zur Zeit der Zurruhesetzung, worauf abzustellen sei, um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gehandelt.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12.12.2002 - dem Kläger zugestellt am 20.12.2002 -zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 14.01.2003 - bei Gericht eingegangen am 16.01.2003 - begründet:

§ 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F., der die Anrechnung von Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtung vorsehe, finde auf seinen Fall keine Anwendung, da er bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits Beamter gewesen sei und die Vorschrift nur für solche Beamte gelte, die danach in das Beamtenverhältnis eingetreten seien. Die Übergangsregelung des Art.11 des BeamtVGÄndG 1993 vom 20.12.1994 (BGBl. 1994,2442) sei zu Unrecht nicht angewandt worden.

Jedenfalls sei die Anrechnung der Rente verfassungswidrig. Die Rente beruhe im Wesentlichen auf eigenen Beiträgen. Die Anrechnung sei daher ein willkürlicher Eingriff in seine Eigentumsrechte. Da eine Anrechnung der Rente aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten außer acht zu bleiben habe, könne die Zusicherung, wonach der Kläger bei seiner Zurruhesetzung Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. ohne Anrechnung der Rente erhalte, nicht nach § 3 Abs. 2 S. 1 BeamtVG unwirksam sein.

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kläger keine Altersrente sondern eine Berufsunfähigkeitsrente erhalte, die sich nicht nach § 9 sondern nach § 10 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (im Folgenden: Satzung ) berechne. Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente habe er Steigerungszahlen für den Hinzurechnungszeitraum nur deshalb erhalten, weil er die Mitgliedschaft freiwillig aufrechterhalten habe. Dies dürfe ihm bei der Ruhensberechnung nicht zum Nachteil gereichen (vgl. § 10 Abs. 6 der Satzung).

Die Pensionsberechnung sei schließlich auch deshalb nicht stimmig, weil er sich den Teil der Rente, für den er und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte die Beiträge entrichtet hätten, voll anrechnen lassen müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.12.2001 den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 aufzuheben, soweit nicht vor dem Verwaltungsgericht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das sie für richtig hält. Eine wirksame Zusage, die Rente nicht anzurechnen, sei nicht erteilt worden. Die Ruhensberechnung sei nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. rechtmäßig.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Personal- und Versorgungsakten (3 Hefter) verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er in diesem Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide halten, soweit nicht abgeholfen worden ist, einer rechtlichen Überprüfung stand.

Das mit Bescheid vom 24.02.2000 angeordnete Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Zusammentreffens mit der Berufsunfähigkeitsrente der Nordrheinischen Ärzteversorgung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2000 und der vor dem Verwaltungsgericht zugesagten Änderungen rechtmäßig.

Für die rechtliche Beurteilung ist auf die z.Zt. der Zurruhesetzung geltende Rechtlage abzustellen.

Rechtsgrundlage für die Ruhensanordnung ist § 55 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993. (jetzt aufgrund BeamtVGÄndG v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BeamtVG) i.V.m. § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG.

Der Kläger ist von der Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG 1993 nicht deshalb ausgenommen, weil er bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01.10.1994 (vgl. Art.12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVGÄndG 1993 - BGBl. I 1994,2442) bereits Beamter war. Nach der Übergangsregelung des Art.11 BeamtVGÄndG 1993 findet die Vorschrift lediglich auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger damals nicht. Die Stichtagsregelung ist mit dem Gleichbe-handlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Eintritt des Versorgungsfalles bildet für die Differenzierung einen sachlich vertretbaren und ausreichenden Grund.

Nach den genannten Vorschriften werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt, die sich nach Abs. 2 der Vorschrift bestimmt und im Falle des Klägers unstreitig korrekt ermittelt worden ist.

Als Renten gelten nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. auch Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Bei Anwendung der Vorschrift bleibt nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht.

§ 55 BeamtVG liegt die Überlegung zugrunde, dass die Beamtenversorgung auf Beamte zugeschnitten ist, die den Beamtenberuf von vornherein zu ihrem Lebensberuf gewählt haben. Als Höchstsatz der Beamtenversorgung ist daher die Höchstgrenze der Gesamtversorgung auch für diejenigen Beamten bestimmt, die erst nach einer mehr oder minder langen Tätigkeit in einem Arbeits-, Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Durch die Vorschrift soll für Fälle des Überwechseins aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Unter Doppelversorgung ist in diesem Sinne das Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) den Zusatzversicherungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes in einer Person zu verstehen. Diesen Renten sind mit dem BeamtVGÄndG 1993 u.a. auch Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die mit mindestens hälftigen Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers erworben worden sind, gleichgestellt, (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG Erl. 1 zu § 55).

Die Anrechnung von Leistungen eines Rentenversicherungsträgers, die auf mindestens hälftigen Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers beruhen, auf Versorgungbezüge ist nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, B.v. 30.09.1987 - 2 BvR 933.82 - BVerfGE 76,256 ff.; BVerwG, B.v. 18.06.1993 - 2 B 68/93; BAG, U.v. 22.02.2000 -3 AZR 108/99, ZBR 2001,444-446 = ArztR 2001, 211-216; VGH Bad.-Württ., U.v. 23.04.1991 -4 S 2180/90). Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art.14 GG, die durch Art.33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art.20 Abs. 3 GG) oder den Gleichheitssatz des Art.3 Abs. 1 GG.

Im Hinblick auf die mit der Berufung erhobenen Einwendungen ist in Übereinstimmung damit Folgendes hervorzuheben:

Die Anrechnung der dem Kläger gegen die Nordrheinische Ärzteversorgung zustehenden Rentenansprüche verletzt nicht den Eigentumsschutz des Art 14 GG. Die Ansprüche werden durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt.

Hinsichtlich der beamtenrechtlichzen Versorgung enthält das Grundgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GG eine dem Art 14 GG vorgehende Sonderregelung, die dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Er hat bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung das zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip zu beachten. Dies wird durch die auf berufsständische Renten erweiterte Anrechnungsregelung nicht berührt. Die lebenslange Alimentation für den Beamten und seine Familie bleibt unangetastet. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist durch die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BeamtVG gewährleistet.

Auch wenn der Kläger darauf vertraut haben mag, dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand neben der Rente der Ärzteversorgung die beamtenrechtliche Versorgung ungekürzt gezahlt werden wird, stellt dies die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ruhensvorschrift nicht in Frage. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Betroffenen und seine individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bei Beitragszahlung bestehende Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen, woran es hier fehlt.

Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, die von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung ihrer Hoffnungen und Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (BVerfG aaO.). Das BAG (aaO.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beamten vor Inkrafttreten des BeamtVGÄndG 1993 damit rechnen mussten, dass der Gesetzgeber die systemwidrige Begünstigung der Leistungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen beseitigen und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG auf diese Versorgungsleistungen erstrecken werde. Die gesetzliche Rente war schon seit 1966 nach damaligem Versorgungsrecht auf Beamtenpensionen anzurechnen. Die Nichtberücksichtigung entsprechender Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist bereits 1987 vom Bundesverfassunggericht (aaO.) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs. 1 GG als problematisch angesehen worden. Die Beamten konnten deshalb nicht erwarten, dass ihnen die systemwidrigen Vorteile der bisherigen Anrechnungsregeln bei Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verblieben. Die erbrachten Eigenleistungen sind im Verhältnis zu denen, die zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden, keineswegs schutzwürdiger. Wie dort setzt die Anrechnung voraus, dass sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den vorgeschriebenen Beiträgen beteiligt hat. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Beiträge überwiegend vom Beamten aufgebracht worden sind.

Die dem Kläger von der Nordrheinischen Ärzteversorgung, einer unbestritten berufsständischen Versorgungseinrichtung, zunächst als Berufsunfähigkeitsrente gewährte Rente ist daher nach § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. unter Beachtung der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen.

Dabei ist unerheblich, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung bezogen auf den gesamten Versicherungsverlauf nach der Summe aller während des Versicherungsverlaufes entrichteten Beiträge mehr als die Hälfte der Beiträge (nach der Terminologie der Ärzteversorgung hier "Versorgungsabgaben", vgl. §§ 20 ff. der Satzung) geleistet hat. Denn anzurechnen sind nach §§ 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 BeamtVG a.F. nur die Leistungen, d.h. die Teile der Rente, zu denen der Arbeitgeber aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Teil der Rente, bei dem dies nicht der Fall ist, bleibt außer Ansatz. Normativ ist mithin für die Frage, ob der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge erbracht hat, eine differenzierte Würdigung der Leistungen bzw. des Versicherungsverlaufs geboten.

Unerheblich ist für die Anrechnung auch, ob den Leistungen i.S. des § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrrente zugrunde liegt. Berufunfähigkeitsrenten sind von der Anrechnung gesetzlich nicht ausgenommen. Entscheidend ist für die Anrechnung der Rente unter dem Aspekt der Vermeidung einer Doppelversorgung lediglich, ob der öffentliche Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Im übrigen tritt nach § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung - wie inzwischen auch beim Kläger - bei Überschreiten der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) an die Stelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. Nach § 10 Abs. 5 der Satzung war die Berufsunfähigkeitsrente zudem entsprechend den für die Altersrente geltenden Bestimmungen des § 9 der Satzung zu errechnen.

Die Beklagte hat - unter Berücksichtigung der vor dem Verwaltungsgericht zugesagten Korrekturen hinsichtlich der Zeiten vom 01.01.1975 - 31.03.1975 und von Mai bis Dezember 1965 - den Teil der Rente, der auf Zeiten freiwilliger Beitragsleistung beruht und nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. außer Ansatz zu bleiben hat, nach dieser Vorschrift im Ansatz zutreffend errechnet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei nach dem für Renten, die nach Entgeltpunkten berechnet werden, gesetzlich vorgesehenen Berechnungsverfahren vorgegangen ist, d.h. dass sie den Teil der Rente außer Ansatz gelassen hat, der dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht.

§ 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG gilt für alle der Anrechnung unterliegenden Renten und insoweit auch für die 1994 einbezogenen Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Dass der Gesetzgeber bei Einbeziehung dieser Leistungen die Vorschrift für die Berechnung des ansatzfreien Teils der Rente im Hinblick auf die Rentenberechnungsverfahren der Satzungen der Einrichtungen nicht ergänzt hat, folgt nicht, dass die Ruhensberechnung deshalb für Fälle dieser Art nach dem Verhältnis der Versicherungsjahre freiwilliger Weiterversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren (Zeit-Zeit-Verhältnis) zu erfolgen hat. Für die Ruhensberechnung ist an die Berechnung anzuküpfen, die im Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers ausgewiesen ist (BVerwG, Vorlagebeschluss v. 18.03.1993 -2 C 33/91, ZBR 1995,376, DÖD 1996,69). Wird dort die Rente nach Werteinheiten oder Entgeltpunkten berechnet, ist für die Berechnung des anrechnungsfreien Teils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis kein Raum. So liegt es hier.

Die für die Rentenberechnung nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung maßgeblichen Steigerungszahlen haben als Faktor der Rentenberechnung die gleiche Bedeutung und Funktion wie die Entgeltpunkte für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind in einem ähnlichen Rentenberechnungsmodell wie dort Berechnungsgrößen, deren Höhe durch den für einen bestimmten Zeitraum (Jahr bzw. Monat) tatsächlich entrichteten Beitrag im Verhältnis zu einer Durchschnittsgröße bestimmt wird, die in Relation zum Durchschnittsbeitrag steht (§ 9 Abs. 3 der Satzung bzw. §§ 63, 66 SGB VI). Die den Rentenberechnungen beider Systeme zugrundeliegenden Bewertungsverfahren dienen jeweils dem gleichen Zweck. Sie stimmen im wirtschaftlichen und methodischen Ansatz überein. Die Unterschiede bei der Bezeichnung und den Details sind nicht entscheidend (ebenso BAG aaO. zur vergleichbaren Rentenberechnung der Westfälischen-Lippischen Ärzteversorgung). Deshalb ist es rechtlich geboten, bei der Ermittlung des bei der Ruhensberechnung außer Ansatz zu bleibenden Teils der Rente das für Entgeltpunkte vorgesehene Verfahren anzuwenden. Für eine Zeit-Zeit-Berechnung ist daher nicht nur kein Raum, sie führte auch zu einer Übergewichtung der Jahre freiwilliger Weiterversicherung, in denen die Versorgungsabgaben deutlich hinter den Durchschnittsabgaben zurückgeblieben sind (Steigerungszahl 0,6, vgl. Rentenbescheid v. 15.02.2000).

Soweit der Kläger einwendet, dass in die Rentenberechnung einbezogene Hinzurechnungszeiten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürften, sondern der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung zuzurechnen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Dem steht schon entgegen, dass die gemäß §§ 10 Abs. 5 S. 1, 9 Abs. 4 S. 1 der Satzung in die Gesamtsumme der Steigerungszahlen einbezogene Hinzurechnungszeit (8facher Wert der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen) nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zuzurechnen ist. Die Vermehrung der Steigerungszahlen nach § 9 Abs. 4 S. 1 der Satzung um diesen Wert erfolgt zudem unabhängig davon, ob Versorgungsabgaben als Pflichtbeiträge oder als freiwillige Beiträge geleistet worden sind. Diese Zurechnungszeit erhält - mit Ausnahmen -jedes Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung und zwar auch - wie sich aus §§ 10 Abs. 5 S. 1, 9 Abs. 4 S. 2 der Satzung - ergibt, bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.

Soweit § 10 Abs. 6 der Satzung bestimmt, Mitglieder der Versorgungseinrichtung, deren Mitgliedschaft gemäß § 6 entfällt und die keine freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten haben, erhalten Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der durch Zahlung der Versorgungsabgaben tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen, ergibt sich daraus nicht Gegenteiliges. Insbesondere kann der Kläger daraus nicht ableiten, die ihm gewährten Zurechnungszeiten seien ihm nach der Satzung nur wegen seiner freiwilligen Weiterversicherung gewährt worden und deshalb der freiwilligen Weiterversicherung zuzurechnen. Die Vorschrift bezieht sich erkennbar auf Zurechnungzeiten, die gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 der Satzung wegen Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60 Lebensjahres zu gewähren sind. Solche Zurechnungszeiten sind dem Kläger ausweislich des Rentenbescheides nicht gutgebracht worden, zumal er bei seiner Verrentung bereits das 61. Lebensjahr vollendet hatte. Zudem wären bei der Ruhensberechnung auch solche Zurechnungszeiten nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG nicht den Steigerungszahlen für freiwillige Versorgungsabgaben, sondern der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu zurechnen gewesen.

Den danach zu Lasten des Klägers zu berücksichtigenden Versicherungszeiten lagen sämtlich Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst i.S. des § 53 Abs. 8 S. 2 BeamtVG zugrunde. Dies gilt insbesondere auch für die Medizinalassistentenzeit des Klägers beim ...- Krankenhaus in ... vom 17.07.1964 bis zum 30.04.1965. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründet und bedarf keiner Ergänzung, zumal die Berufung dagegen nichts eingewandt hat.

Die Anrechnung der Rente des Klägers ist schließlich auch nicht wegen einer entgegenstehenden schriftlichen Zusicherung i.S. des § 38 Abs. 1 BremVwVfG ausgeschlossen. Die Beklagte hat dem Kläger keine Zusage des Inhalts erteilt, dass die ihm zustehende Rente der Nordrheinischen Ärzteversorgung nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. Dem Kläger ist lediglich mit Schreiben der SKP vom 06.01.1999 schriftlich zugesagt worden, dass sein Ruhegehaltssatz bei Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 betragen wird. Die Frage des Ruhens der Versorgungsbezüge bei Zusammentreffen mit einer Rente ist in dem Schreiben nicht angesprochen worden. Dazu hatte die SKP auch keine Veranlassung, da der Kläger in seinem Anschreiben vom 14.12.1998 auf einen etwa bestehenden Rentenanspruch gegenüber der Ärzteversorgung nicht hingewiesen hatte. Er hatte ausdrücklich nur um eine verbindliche schriftliche Zusage zur "Höhe der Ruhegehaltsbezüge (Prozent des derzeitigen Gehaltes)" gebeten, was ohne weiteren Hinweis die Prüfung, ob eine Ruhensregelung zu erwarten ist, nicht mit einschloss.

Im übrigen wäre eine Zusicherung, wie sie der Kläger behauptet erhalten zu haben, nach § 3 Abs. 2 S. 1 BeamtVG rechtlich nicht verbindlich. Nach dieser Vorschrift sind Zusicherungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Eine Zusicherung, die Rente des Klägers nicht anzurechnen, zielte aber genau darauf ab, da die Anrechnung der Rente in dem dargelegten Umfang gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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