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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 2 B 117/09
Rechtsgebiete: BremSchulG


Vorschriften:

BremSchulG § 40 Abs. 2
Eine mündliche Prüfung muss nicht im Wortlaut protokolliert werden. Das Protokoll kann aufgrund substantiierter Einwände des Prüflings ergänzt werden.
OVG: 2 B 117/09

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richter Dr. Bauer am 22.04.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 19.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat als Absolventin einer nicht anerkannten Privatschule erfolglos in der öffentlichen Erwachsenenschule an der Abiturprüfung teilgenommen. Sie begehrt eine erneute mündliche Prüfung in Mathematik.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2009 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 06.03.2009 Beschwerde erhoben.

Es sei unverhältnismäßig, dass ihr als Schülerin einer nicht anerkannten Privatschule abverlangt werde, eine mit einem Punkt zu bewertende Leistung in Mathematik unter Abiturprüfungsbedingungen zu erbringen. Schüler öffentlicher Schulen könnten Mathematik abwählen und seien davon dann in der Abiturprüfung freigestellt. Sie müssten lediglich Leistungen in Mathematikkursen der Qualifikationsphase nachweisen, die leichter zu erbringen seien. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass im Abitur Grundkenntnisse in Mathematik gefordert würden. Ihre mündliche Prüfung habe jedoch normales Abiturniveau gehabt und sich nicht auf Grundkenntnisse beschränkt. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie vor der Prüfung ordnungsgemäß beraten worden sei. Es schließe ohne Grundlage aus der Behauptung der Antragsgegnerin, die Lehrerin der Antragstellerin sei über den Prüfungsstoff vorab informiert worden, auf eine Informierung auch der Antragstellerin. Der Prüfungsausschuss sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Er hätte nicht von Lehrern der Erwachsenenschule dominiert werden dürfen. Diese seien offensichtlich auf die besonderen Anforderungen erwachsener Schüler orientiert und im Umgang mit jüngeren Schülern pädagogisch nicht qualifiziert. So hätten die Prüfer ihr auch konkret kein ausreichendes Feedback gegeben, um zu signalisieren, ob ihre Antworten in die richtige Richtung liefen. Zudem sei der Ausschuss nach der Prüfung in eine Beratung eingetreten, ohne dass wie vorgeschrieben zuerst der Prüfer einen unbeeinflusst von jeder Beratung entstandenen Bewertungsvorschlag unterbreitet hätte. Das Protokoll der Prüfung sei auch nach seiner Ergänzung durch die Protokollantin im November 2008 mangelhaft. Zum einen sei nicht erkennbar, auf welcher Basis diese Ergänzung nach so langer Zeit beruhe. Zum anderen sei auch diese Ergänzung zu pauschal und detailarm. Zugleich belege diese Ergänzung jedoch, dass die Antragstellerin eine Leistung erbracht habe, die nicht mit "Ungenügend", sondern als "Mangelhaft" zu bewerten sei.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Wiederholung der mündlichen Zusatzprüfung im Fach Mathematik mit der Beschwerdeführerin zeitnah durchzuführen und auf dieser Grundlage das Bestehen des Abiturs festzustellen,

hilfsweise,

der Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, nur eine Wiederholung der mündlichen Zusatzprüfung im Fach Mathematik mit der Beschwerdeführerin zeitnah durchzuführen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft in diesem Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Nach dieser Prüfung sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt. Dazu hätten sowohl ein Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer Eilentscheidung) glaubhaft gemacht werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Wiederholung der Prüfung nicht glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung können nicht überzeugen.

a)

Sofern die Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, es schließe von der Behauptung der Antragsgegnerin, die Lehrerin der Antragstellerin sei über den Prüfungsstoff informiert worden, zu Unrecht darauf, dass auch die Antragstellerin selbst diese Information erhalten habe, bleibt ihr Vortrag hypothetisch und genügt nicht ihrer Darlegungslast in einem Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Lande Bremen vom 22.12.2005, BremGBl 2006, 30, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.11.2006, BremGBl S. 470 (NSP-V) abgestellt, der ausdrücklich vorsieht, dass die Beratung der Schüler durch Lehrkräfte der Ersatzschule übernommen werden kann und das Beratungsgespräch der Meldung zur Prüfung als notwendige Voraussetzung vorausgeht. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Funktion von ihrer Lehrerin tatsächlich nicht ausgefüllt worden wäre.

b)

Soweit die Antragstellerin sich gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wendet, stößt ihr Vortrag schon deshalb auf Bedenken, weil solche Einwände grundsätzlich vor der Prüfung geltend gemacht werden müssen, um im Interesse der Chancengleichheit zu verhindern, dass ein Prüfling erkennbare Verfahrensmängel dazu nutzt, sich einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu verschaffen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Band 2, 4. Aufl., Rn. 513). Die Argumentation der Antragstellerin gegen die generelle Geeignetheit der Lehrkräfte der Erwachsenenschule als Prüfer von Schülern nicht anerkannter Privatschulen kann jedoch auch inhaltlich nicht überzeugen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, die Lehrkräfte der Erwachsenenschule hätten die gleiche pädagogische Ausbildung wie Lehrkräfte an anderen öffentlichen Schulen. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Prüfung zudem 20 Jahre alt und volljährig. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Lehrkräfte der Erwachsenenschule gleichwohl pädagogisch nicht qualifiziert wären, bei ihr eine Einzelprüfung abzunehmen.

Das gilt auch für ihre Behauptung, die Prüfer hätten sich nicht mit den Auswirkungen der Bewertung auf ihre gesamte Abiturprüfung und weiteren Entwicklungsmöglichkeiten sowie den Besonderheiten der Schulform der nicht anerkannten Privatschule auseinandergesetzt. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass die Prüfer sich der Anforderungen der Abiturprüfung, deren Bestandteil die von ihnen abgenommene Prüfung war, nicht bewusst gewesen wären. Nach § 40 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes dient die externe Abiturprüfung dem Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss des Gymnasiums erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Schreibt die Prüfungsordnung für ein Fach zwingend nachzuweisende Einzelleistung vor, wie es die Nichtschülerprüfungsordnung mit einem Punkt in Mathematik tut, hängt deren Bewertung grundsätzlich nicht von ihren Auswirkungen auf das Bestehen der Prüfung insgesamt ab. Stellt sich eine solche Leistung für sich genommen als "Ungenügend" dar, kann dieses Bild nur begrenzt durch Leistungen in anderen Fächern kompensiert werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ausschuss, dem eine Lehrerin der von der Antragstellerin besuchten Privatschule angehörte, sich der Besonderheiten dieser Schulen nicht bewusst gewesen wäre. Daraus, dass sich zu diesen Komplexen keine Ausführungen im Protokoll finden, kann die Antragstellerin nicht herleiten, dass sie vernachlässigt worden wären.

Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin zur konkreten Prüfungssituation, die Prüfer hätten ihr nicht signalisiert, ob ihre Antworten in die richtige Richtung liefen, ergibt sich angesichts der Stellungnahme der Protokollantin vom 25.11.2008 kein Fehler. Danach sind der Antragstellerin Nachfragen auf einfachstem Anforderungsniveau gestellt worden, die sie nicht beantworten konnte. Bei einem Prüfling, der den Erwartungshorizont so deutlich unterschreitet, bedeutet es keinen pädagogischen Mangel, wenn ihm das während der Prüfung nicht signalisiert wird.

c)

Die Prüfung der Antragstellerin ist auch aufgrund des darüber erstellten Protokolls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin bezweifelt das im Hinblick auf die von § 17 Abs. 7 NSP-V in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 01.12.2005, BremGBl S. 585, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.06.2008, BremGBl S. 155 (AP-V) erhobene Forderung, aus dem Protokoll müsse hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgabe selbständig oder mit Hilfen lösen konnte.

Insofern wurde das Protokoll vom 20.06.2008 durch eine Stellungnahme der Protokollantin vom 25.11.2008 ergänzt. Diese Ergänzung ist aus formalen Gründen nicht zu beanstanden. Das Protokoll einer mündlichen Prüfung kann zunächst nur stichwortartig und mit Abkürzungen erstellt und erst später in die Form eines allgemein verständlichen Textes gebracht werden (vgl. OVG Saarlouis 19.01.2007, 3 Y 17/06, NVwZ-RR 07, 250). Einer solchen zunächst nur stichwortartigen Wiedergabe und späteren Ausformulierung des Prüfungsgeschehens steht auch § 14 Abs. 6 Satz 2 AP-V nicht entgegen. Der Umfang der Verpflichtung zur Dokumentation einer mündlichen Prüfung hängt vom Vorbringen des Prüflings ab. Seine Rechte erfordern nicht, das Prüfungsgeschehen und seine Bewertung von vornherein lückenlos festzuhalten. Nach einer mündlichen Prüfung kann vielmehr zunächst von der Überzeugungskraft der vorgenommenen Bewertung ausgegangen und deren Entstehung nur und erst dann weiter erläutert werden, wenn der Prüfling substantiierte Einwände dagegen erhebt (BVerwG, U. v. 06.09.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185). Die Antragstellerin hat erstmals im gerichtlichen Verfahren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04.11.2008 substantiierte Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistung erhoben, die Anlass zu deren genauerer Dokumentation gaben. Darauf ist mit der Stellungnahme der Protokollantin vom 25.11.2008 in zulässiger Weise reagiert worden. Durch diese verzögerte Fertigstellung ist die Antragstellerin auch nicht ersichtlich in ihren Möglichkeiten behindert worden, Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistung zu erheben. Die Argumente der Antragstellerin gegen die Verlässlichkeit der nachträglichen Ergänzung des Protokolls sind abstrakter Natur und nicht geeignet, in einem gerichtlichen Eilverfahren einen Fehler in dem Protokoll der Prüfung darzutun, bei der die Antragstellerin zugegen war. Sie behauptet insbesondere nicht, dass sie andere als die protokollierten Antworten gegeben hätte oder protokollierte Nachfragen tatsächlich nicht gestellt worden wären. Bei der Ergänzung des Protokolls handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin schließlich nicht um ein Nachschieben von Gründen für die Bewertung. Die isolierte Stellungnahme der Protokollantin ist von vornherein nicht geeignet, die von den Prüfern gemeinsam vorgenommene und in dem ursprünglichen Protokoll dokumentierte Bewertung zu ergänzen.

In der ergänzten Form genügt das Protokoll den Anforderungen des § 17 Abs. 7 NSP-V in Verbindung mit § 14 Abs. Abs. 6 AP-V. Die Anforderungen an das Protokoll einer mündlichen Prüfung dürfen nicht überspannt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NSP-V und § 17 Abs. 7 Satz NSP-V in Verbindung mit § 14 Abs. 5 AP-V muss der Protokollant die Prüfung auch bewerten. Es wäre unrealistisch, von ihm neben der wertenden Beobachtung des Prüfungsgeschehens ein Protokoll zu erwarten, dass den Gesprächsverlauf lückenlos wiedergibt. Ein Wortprotokoll ist auch im Interesse der Grundrechte des Prüflings nicht erforderlich (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1996, 1 BvR 961/94, DVBl 96, 433; BVerwG, B. v. 31.03.1994, 6 B 65/93, DVBl 94, 641, juris Rn. 7). Die Fragen und Antworten einer mündlichen Abiturprüfung müssen lediglich thematisch skizziert werden (vgl. BayVGH, B. v. 08.10.2004, 7 CE 04.2567, juris Rn. 13). Aus dem durch die nachgereichte Stellungnahme der Protokollantin ergänzten Protokoll der Prüfung ist ersichtlich, in welchem Umfang die Antragstellerin die Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Danach konnte sie in einem Koordinatenkreuz weder die senkrechte Ebene noch den Verlauf einer vorgegebenen Geraden anschaulich darstellen. Auf Aufforderung, zunächst eine Gleichung für eine Koordinatenebene anzugeben, kam kein Lösungsvorschlag. Die Exponentialfunktion des Zerfallsprozesses eines Stoffes sei auf mehrfache Nachfrage mit einem Hochpunkt dargestellt und einzig mit "Die Kurve sinkt, geht gegen Null" und "Halbwertzeit ist, wenn die Hälfte zerfallen ist" erläutert worden. Auf Aufforderung, den entsprechenden Punkt im Graphen zu zeigen, sei ein falscher Lösungsvorschlag gekommen. Damit enthält das Protokoll neben den gestellten Fragen fehlende und falsche Antworten der Antragstellerin darauf, aufgrund deren die Prüfer zu ihren Bewertungen der Leistung gekommen sind. Auch ist ersichtlich, dass und in welcher Weise ihr Hilfe angeboten wurde, indem von spezifischen Aufforderungen und Nachfragen berichtet wird.

Da das Protokoll formal und inhaltlich den Anforderungen genügt, kann dahinstehen, ob ein Fehler darin überhaupt geeignet wäre, einen Anspruch der Antragstellerin auf Wiederholung der Prüfung zu begründen, obwohl die Bewertung einer Prüfungsleistung anhand der gesamten Prüfung und nicht anhand des Protokolls geschieht (vgl. OVG Münster, U. v. 14.08.1991, 22 A 502/90, DVBl 92, 1049; Niehues, a. a. O., Rn. 491; offen: OVG Saarlouis, B. v. 19.01.2007, 3 Y 17/06, NVwZ-RR 07, 250).

d)

Soweit die Antragstellerin eine mangelnde Substantiierung der Bewertung ihrer Leitung behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bewertung einer mündlichen Prüfung durch ein Kollegialorgan sich schwerlich in allen Aspekten schriftlich darstellen lässt. Wie dargelegt, sind die Prüfer dazu von Verfassungs wegen auch nur dann verpflichtet, wenn der Prüfling danach substantiiert verlangt. Bezüglich der streitigen Prüfung war dagegen zwar nach § 17 Abs. 7 NSP-V i. V. m. § 14 Abs. 6 Satz 3 AP-V von vornherein eine schriftliche Begründung erforderlich; diese erfolgte jedoch in dem Protokoll auch in knappen Worten. Da die bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich beratene Antragsstellerin gegen diese Begründung im Widerspruchsverfahren keine inhaltlichen Einwände erhob, bestand zunächst kein Anlass zu weiteren Ausführungen. Nachdem die Antragstellerin dann erstmals im gerichtlichen Verfahren im November 2008 Einwände gegen die Dokumentation des Prüfungsgeschehens erhoben hatte, die sich auf dessen Nachvollziehbarkeit im Protokoll bezogen, wurde darauf mit der Ergänzung dieses Protokolls ausreichend reagiert.

e)

Auch aus dem zeitlichen Ablauf der Beratung der Prüfer über das Ergebnis ergibt sich kein Verfahrensmangel. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 AP-V setzt der Fachprüfungsausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Anschluss an diese Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest. Aus dieser Formulierung ergeben sich zeitliche Vorgaben zum Zeitpunkt des Bewertungsvorschlags des Prüfers und der Festsetzung des Ergebnisses, nicht jedoch der Beratung. Die Festsetzung des Ergebnisses muss im Anschluss an die Prüfung und nach dem Vorschlag des Prüfers erfolgen. Daraus folgt kein Verbot für den Ausschuss, bereits vor diesem Vorschlag über die Leistung des Prüflings zu beraten. Insofern unterscheidet sich § 14 Abs. 5 Satz 1 AP-V von der in dem Beschluss des OVG Schleswig vom 20.08.1992 (3 M 36/92, DVBl 93, 66) beurteilten Vorschrift, die eine Beratung über einen vorgeschlagenen Punktwert vorschrieb.

2.

Die Argumentation der Antragstellerin legt auch keinen materiellen Fehler bei der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung dar.

a)

Die Prüfung der Antragstellerin ist nicht deshalb rechtswidrig, weil § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Nr. 1 NSP-V den Prüflingen abverlangt, in Mathematik einen Punkt in einer Prüfung unter Abiturbedingungen zu erreichen. Diese Anforderung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Damit wurde die Antragstellerin als Schülerin einer nicht anerkannten Privatschule gegenüber Absolventen öffentlicher Schulen nicht diskriminiert, obwohl letztere Mathematik für die Abiturprüfung abwählen und ihre Leistungen in Mathematik dann mit je mindestens einem Punkt in vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase nach § 8 Abs. 8 Nr. 1. a) ee) AP-V nachweisen können. Die beschriebene Form der Abiturprüfung bei Schülern nicht anerkannter Privatschulen ist durch den Charakter der von ihnen gewählten Schulform begründet. Die Tatsache, dass ihre Schule nicht anerkannt ist, bedingt, dass das Erreichen der staatlich definierten Lernziele in einer zeitlich begrenzten, umfassenden Prüfung am Ende der Ausbildung nachgewiesen werden muss.

Zudem vernachlässigt der Vorhalt der Antragstellerin, dass sich die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in einem schriftlich geprüften Fach nach § 17 Abs. 3 NSP-V inhaltlich an den Sachgebieten eines Kurses der Qualifikationsphase orientieren. Die Forderung, den Stoff eines Kurses so zu beherrschen, dass in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung ein Punkt erreicht wird, geht nicht grundsätzlich weiter als die Forderung, in vier Halbjahreskursen jeweils mindestens einen Punkt zu erlangen. Die Behauptung des Antragstellerin, in den Halbjahren der Qualifikationsphase würden geringere Anforderungen gestellt als in der Abiturprüfung, weil diese auf Schüler ausgerichtet sei, die in den nach ihren Neigungen ausgewählten Fächern geprüft werden, verkennt, dass diese besonders interessierten Schüler auch die Kurse der Qualifikationsphase besuchen und bei der Festlegung deren Leistungsanforderungen ebenso berücksichtigt werden müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in der Qualifikationsphase tatsächlich grundsätzlich bessere Noten erreicht würden als in der Abiturprüfung.

b)

Die Behauptung der Antragstellerin, die ihr gestellten Prüfungsaufgaben seien für eine Bearbeitung auf Basis von lediglich Grundkenntnissen in Mathematik nicht geeignet gewesen, geht auf die gestellten Aufgaben nicht konkret ein. Ihre Darlegungen zum größeren Umfang des Stoffs und generell höheren Anforderungen bei Prüfungen nach der Nichtschülerprüfungsverordnung gegenüber der Qualifikationsphase an öffentlichen Schulen sind lediglich theoretischer Natur und vernachlässigen, dass sich die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in einem schriftlich geprüften Fach nach § 17 Abs. 3 NSP-V inhaltlich an den Sachgebieten eines Kurses der Qualifikationsphase orientieren, wenn sie auch in inhaltlicher, methodischer oder sprachlicher Hinsicht über diesen Kurs hinausgehen. Unter einem Kurs ist nach § 8 Abs. 8 AP-V regelmäßig eine halbjährliche Veranstaltung zu verstehen. Die Prüfung erstreckt sich also keineswegs auf den gesamten Stoff der Oberstufe. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die konkret gestellten Aufgaben aus dem Gebiet der Vektorrechnung nicht geeignet gewesen wären, entsprechende in einem Kurs der Oberstufe vermittelte Grundkenntnisse abzufragen. Die Aufgaben müssen nach § 17 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 NSP-V so angelegt werden, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist. Sie müssen also auch für einen Nachweis sehr fundierter und umfassender, mit "Sehr Gut" zu bewertender Kenntnisse geeignet sein. Das ist auch sachgerecht, denn aus der Tatsache, dass sich die Prüfung auf bestimmte Fächer erstrecken muss, kann nicht geschlossen werden, dass die Prüflinge darin keine solchen Kenntnisse haben. Prüflinge, die lediglich über Grundkenntnisse verfügen, können demnach keine Aufgaben erhalten, die sie optimal lösen können, sondern müssen sich an einzelnen Aufgabenteilen abarbeiten oder Hilfen der Prüfer in Anspruch nehmen. Die Relation zwischen dem Niveau der Aufgabe und der Leistung des Prüflings ist dann bei deren Bewertung herzustellen. Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das bei den ihr gestellten Aufgaben nicht möglich gewesen wäre. Auch ihre Behauptung, die Aufgabenstellung habe keine Unterscheidung zwischen den Notenstufen "Mangelhaft" und "Ungenügend" ermöglicht, ist unsubstantiiert.

c)

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Leistung können ebenfalls nicht überzeugen. Sofern sie beanstandet, ihre mehrfachen Versuche, allgemeine Sachverhalte zu erläutern, um Grundkenntnisse zu zeigen, seinen nicht ausreichend berücksichtigt worden, hat ihr das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass der Prüfungsstoff nicht von dem Prüfling definiert werden kann. Dem entsprechend stellt auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 AP-V klar, dass eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe von Wissen dem Zweck der Prüfung widerspricht.

Die Behauptung der Antragstellerin, aus dem ergänzten Protokoll ergebe sich, dass sie zumindest geringe Grundkenntnisse gezeigt habe, die nach dem Bewertungsschema mit "Mangelhaft" zu bewerten seien, ist nicht begründet. Dieser Vortrag bezieht sich auf die Einordnung ihrer Leistungen in das Notensystem und damit eine prüfungsspezifische Wertung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Nach § 5 Abs. 1 der Bremischen Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen vom 14.07.1997 (BremGBl S. 247, 321, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2008, BremGBl S. 153) soll die Note "Mangelhaft" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Die Note "Ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Eine Bewertung einer mündlichen Abiturprüfung mit 0 Punkten ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 08.06.2005, 3 Q 13/05, juris), sondern erst dann, wenn der Prüfling mehrere Prüfungsfragen zumindest im Wesentlichen richtig beantworten konnte (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.2006, 9 S 1974/05, bestätigt durch BVerwG, B. v. 26.10.2006, 6 B 75/06).

Frau R. hat in ihrer Stellungnahme im ersten und zweiten Absatz Antworten der Antragstellerin auf zwei Fragenkomplexe wiedergegeben. Die Antragstellerin hat positiv zu bewertende Kenntnisse aus diesem Protokoll nicht konkret hergeleitet. Dieses enthält dagegen offensichtlich Fehlleistungen ihrerseits. So heißt es, die Antragstellerin habe auf immer genauere Nachfragen (...) weder die senkrechte Ebene noch den Verlauf der Geraden anschaulich darstellen können. Selbst auf die Aufforderung, zunächst eine Gleichung für eine Koordinatenebene anzugeben, sei kein Lösungsvorschlag gekommen. Der Graph einer Exponentialfunktion (eines Zerfallsprozesses) sei auf mehrfache Nachfrage mit einem Hochpunkt dargestellt und einzig mit "Die Kurve sinkt, geht gegen Null" und "Halbwertzeit ist, wenn die Hälfte zerfallen ist" erläutert worden. Auf die Aufforderung, den entsprechenden Punkt im Graphen zu zeigen, sei ein falscher Lösungsvorschlag gekommen. Auch die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Formulierung "Grundkenntnisse waren fast nicht vorhanden" der Protokollführerin enthält keinen Widerspruch zu der von den Prüfern gemeinsam gewählten Formulierung "Die Schülerin zeigte keine Grundkenntnisse". Zum einen sind die vorhandenen nicht unbedingt mit den gezeigten Kenntnissen identisch. Zum anderen liegt es im Rahmen der prüfungsspezifischen Wertungen, "fast keine Grundkenntnisse" als "wenige Grundkenntnisse" und damit "Mangelhaft" oder als "Keine Grundkenntnisse" und damit "Ungenügend" zu bewerten. Die Behauptung der Antragstellerin, die Prüfer hätten diese Unterscheidung nicht ernsthaft erwogen, entbehrt jeder Grundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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