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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 2 B 37/05
Rechtsgebiete: BremBG, APOVWD


Vorschriften:

BremBG § 6
BremBG § 9
APOVWD § 14 vom 14.11.88
Zum Anspruch auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nach bestandener Laufbahnprüfung (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29.11.2000 - Az. 2 A 344/99).
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 B 37/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 20.06.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 17.01.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.119,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am ...1966 geborene Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes zum 01.09.2005 als Probebeamter in den mittleren Justizvollzugsdienst der Antragsgegnerin übernommen zu werden.

Er hat die Anwärterausbildung im mittleren Jusitzvollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit vom 03.08.1998 bis zum 02.08.2000 absolviert.

Im Unterschied zu den übrigen Absolventen der Anwärterausbildung des Ausbildungslehrganges übernahm die Antragsgegnerin den Antragsteller nach bestandener Laufbahnprüfung (am 06.07.2000 mit der Gesamtnote "befriedigend") nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Antrag des Antragstellers vom 28.07.2000 auf Übernahme blieb erfolglos (Schreiben der früheren Leiterin der Justizvollzugsanstalt vom 03.11.2000 und Widerspruchsbescheid des Senators für Justiz und Verfassung vom 09.08.2001). Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 6 K 1808/01) erledigte sich aufgrund der Erklärung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in das laufende Verfahren zur Übernahme der erfolgreichen Absolventen des damals laufenden Lehrganges zum 01.05.2002 einzubeziehen.

In der Zeit vom 21.05.2001 bis 31.03.2003 war der Antragsteller befristet als Aushilfskraft bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Bremen, beschäftigt.

Mit Bescheid vom 22.04.2002 lehnte der Leiter der Jusitzvollzugsanstalt die Einstellung des Antragstellers ab. Den Widerspruch wies der Senator für Justiz und Verfassung mit Bescheid vom 09.10.2002 als unbegründet zurück mit der Begründung, der Antragsteller sei nicht geeignet. Mit Beschluss vom 25.08.2003 entschied das Verwaltungsgericht, die gegen die Bescheide erhobene Klage (Az.: 6 K 2487/02) gelte gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO als zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 24.10.2003/17.02.2004 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum nächstmöglichen Termin.

Am 09.12.2004 hat er Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zugleich Eilrechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig Tätigkeiten eines Beamten auf Probe im mittleren Jusitzvollzugsdienst (Eingangsamt A7) zu übertragen und ihn entsprechend zu besolden,

hilfsweise ihm vorläufig eine gleichwertige Tätigkeit des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit entsprechender Besoldung zu übertragen,

äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gesundheitliche (psychische) Eignung des Antragstellers für die von ihm begehrte Beamtenlaufbahn durch eine amtsärztliche Untersuchung des Gesundheitsamts feststellen zu lassen,

mit Beschluss vom 17.01.2005 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Während des Beschwerdeverfahrens lehnte der Leiter der Jusitzvollzugsanstalt Bremen mit Bescheid vom 02.05.2005 die Einstellung des Antragsteller für den Einstellungstermin 01.05.2005 ab mit der Begründung, der Antragsteller sei persönlich und charakterlich nicht für die Aufgaben eines Beamten im mittleren Jusitzvollzugsdienst geeignet. Die bei ihm in der praktischen Ausbildung festgestellten Eignungsmängel seien so gravierend, dass sie als nicht behebbar erschienen. Es sei absehbar, dass er sich in der Probezeit nicht bewähren werde. Es werde vollinhaltlich auf den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 verwiesen. Gleichzeitig teilte der Leiter der Jusitzvollzugsanstalt mit, die Antragsgegnerin beabsichtige sämtliche Auszubildende bei erfolgreicher Prüfung zu übernehmen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.01.2005 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum 01.09.2005 vorläufig als Beamten auf Probe im mittleren Jusitzvollzugsdienst einzustellen,

hilfsweise, ihm vorläufig eine gleichwertige Tätigkeit des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit entsprechender Besoldung zu übertragen,

äußerst hilfsweise, die Eignung des Antragstellers als Beamten im mittleren Jusitzvollzugsdienst durch eine amtsärztliche Untersuchung oder ein ähnlich geeignetes Verfahren feststellen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die das Oberverwaltungsgericht nur zu prüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) führen zu keiner vom Ergebnis des Verwaltungsgerichts abweichenden Entscheidung.

Der Antragsteller hat einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BremBG steht die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Ein Übernahmeanspruch kann nur bestehen, wenn der Dienstherr die Übernahme bindend zugesagt oder sich in seiner Verwaltungspraxis derart gebunden hat, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nur noch die Übernahme die allein rechtmäßige Entscheidung und damit eine Eremessensreduzierung auf Null eingetreten ist (vgl. U. des Senats vom 29.11.2000 - Az.: 2 A 344/99). Beides ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller kann sich nicht auf eine ihm bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst erteilte verbindliche Zusicherung der Antragsgegnerin auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nach bestandener Laufbahnprüfung berufen.

Ein individuell gegenüber dem Antragsteller erteiltes Übernahmeversprechen liegt unstreitig nicht vor.

Der Ausschreibungstext aus dem Jahre 1997, aufgrund dessen sich der Antragsteller seinerzeit für die Anwärterausbildung beworben hatte, formuliert lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung ("nach erfolgreicher Laufbahn ist die Übernahme in den mittleren Jusitzvollzugsdienst (Eingangsamt A 7) beabsichtigt") und zeigt den Bewerbern ihre künftigen beruflichen Chancen bei der Antragsgegnerin auf.

Soweit es in dem dem Antragsteller zu Beginn seiner Ausbildung von der Antragsgegnerin überreichten Informationsblatt mit der Überschrift "Bezahlung/Besoldung" (Bl. 25 der GA) unter anderem heißt "Nach positivem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Übernahme und die Besoldung nach Bes.-Gr. A 7 (Obersekretärin/Obersekretär im Jusitzvollzugsdienst)" liegt auch darin keine verbindliche Zusicherung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, nach bestandener Laufbahnprüfung übernommen zu werden, sondern nur eine allgemeine Unterrichtung der Anwärter über die bei der Antragsgegnerin bestehende Verwaltungspraxis.

Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in das Probebeamtenverhältnis übernommen zu werden. Die Antragsgegnerin hat zwar bisher mit Ausnahme des Antragstellers alle Anwärterinnen und Anwärter der jeweiligen Ausbildungslehrgänge für den mittleren Jusitzvollzugsdienst, die die Laufbahnprüfung ab dem Jahre 2000 wie der Antragsteller mit "befriedigend" bestanden haben, in das Probebeamtenverhältnis übernommen, vergleichbar will sie auch zum 01.09.2005 mit dem jetzt zur Prüfung anstehenden Ausbildungslehrgang verfahren und insoweit ist deshalb von einer Ermessensbindung der Antragsgegnerin auszugehen, von der sie nicht grundlos zum Nachteil des Antragstellers abweichen darf.

Die Antragsgegnerin stützt ausweislich der Begründung des Bescheides des Leiters der Jusitzvollzugsanstalt vom 02.05.2005 ihre Weigerung, den Antragsteller zum 01.09.2005 als Probebeamten in den mittleren Jusitzvollzugsdienst zu übernehmen, indes auf die ungeachtet der mit der Laufbahnprüfung erworbenen Befähigung während des Vorbereitungsdienstes festgestellte mangelnde persönliche und charakterliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beamten im mittleren Jusitzvollzugsdienst.

Die persönliche Nichteignung eines Anwärters ist grundsätzlich ein sachlicher Grund, von der bisherigen Ermessenspraxis abzuweichen. Er entspricht dem in § 9 BremBG zum Ausdruck gebrachten Leistungsprinzip, wonach die Verleihung eines Amtes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Dieses Prinzip gilt als allgemeiner hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts und insbesondere aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur bei Auswahlverfahren, sondern auch bei sonstigen Beamteneinstellungen.

Der Begriff der fachlichen Leistung i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG/§ 9 BremBG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemeinen für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne umfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004 - Az.: 2 C 23.03 - im Anschluss an BVerfG, B. v. 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. NJW 2004, 1935).

Mit dem Leistungsprinzip i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG ist die Einstellung eines persönlich ungeeigneten Probebeamten nicht vereinbar.

Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, der der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Die Gerichte können die Entscheidung des Dienstherrn nur daraufhin überprüfen, ob er den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Urt. des Senats vom 29.11.2000 a.a.O.).

Die Antragsgegnerin hält ausweislich des Bescheides der Jusitzvollzugsanstalt vom 02.05.2005 und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Senators für Justiz und Verfassung vom 09.10.2002 den Antragsteller für persönlich ungeeignet für den mittleren Jusitzvollzugsdienst, da es ihm an der für die Behauptung gegenüber den Gefangenen erforderlichen Durchsetzungsvermögen und Selbstbewusstsein fehle. Sie leitet ihr Eignungsurteil her aus den während der praktischen Ausbildung gezeigten und mit mangelhaft beurteilten Leistungen des Antragstellers. Sein im Umgang mit den Gefangenen gezeigtes Verhalten weise auf Persönlichkeitsmängel hin, die nicht behebbar seien. Der Antragsteller habe bei der Aufarbeitung seiner in der praktischen Ausbildung gezeigten Defizite und Fehler kein Verständnis und keine Einsicht entwickeln können.

Der Einwand des Antragstellers, wonach die über ihn während des Vorbereitungsdienstes erstellten dienstlichen Beurteilungen, mit denen die Antragsgegnerin seine persönliche Eignung in Frage stelle, durch das Bestehen der Laufbahnprüfung überholt seien, ist unzutreffend und geht am Regelungsgehalt der Laufbahnprüfung vorbei. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst (APOVWD) vom 14.11.1988 (BremGBl. S. 303) nach der der Antragsteller für den allgemeinen Vollzugsdienst ausgebildet und geprüft worden ist, konkretisiert nicht das Merkmal der persönlichen Eignung im engeren Sinne. Denn Persönlichkeit und charakterliche Eignung i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG/§ 9 BremBG sind nicht Gegenstand der in der APOVWD geregelten Laufbahnprüfung, sondern mit ihr werden fachliche Leistung und Befähigung der Anwärter geprüft.

Die Laufbahnprüfung besteht nach § 23 APOVWD (heute § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst - APOmittlVollzD vom 04.09.2001, BremGBl. S. 295 -SaBremR 2040 - K - 9) aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten in vier verschiedenen Fächern und nach §§ 26, 29 APOVWD (heute §§ 19, 22, 23 APOmittlVollzD) ggfs. aus einer mündlichen Prüfung in drei verschiedenen Fächern.

Wenn es in § 14 APOVWD (heute § 13 APOmittlVollzD) heißt, die Laufbahnprüfung diene der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Jusitzvollzugsdienst geeignet sind, ist damit ihre fachliche Eignung i. S. von fachlicher Leistung und Befähigung und konkretisiert durch die Prüfungsordnung gemeint nicht aber die persönliche Eignung i. S. von Persönlichkeit und charakterlicher Eignung. Darüber Aufschluss zu geben ist die Laufbahnprüfung nicht angelegt und auch nicht geeignet.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, wonach die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Beamtenanwärter trotz schlechter Beurteilung und sogar bei nachgewiesener Vollzugsuntauglichkeit als Probebeamte übernommen habe, ist durch die Vorlage der Personalakten der vom Antragsteller als Beispielfälle angeführten Beamten widerlegt worden. Danach bieten die angeführten Beispielsfälle keinen Anhalt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die beiden vom Antragsteller benannten Anwärter nach bestandener Fachprüfung trotz erkannter fehlender persönlicher bzw. gesundheitlicher Eignung in das Probebeamtenverhältnis übernommen.

Andere Gesichtspunkte, aufgrund derer die Weigerung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zum 01.09.2005 als Probebeamten in den mittleren Jusitzvollzugsdienst zu übernehmen, rechtlich fehlerhaft sein könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

In Anbetracht des der Antragsgegnerin als Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums für die Frage der persönlichen und charakterlichen Eignung und der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten vermag der Senat einen Anspruch des Antragstellers auf Übernahme als Probebeamter zum 01.09.2005 auch sonst nicht zu erkennen, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geregelt oder gesichert werden könnte.

Den beiden Hilfsanträgen kann gleichfalls nicht entsprochen werden.

In Bezug auf den ersten Hilfsantrag fehlt dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die erforderliche Laufbahnbefähigung für die Übertragung von Aufgaben des allgemeinen mittleren Verwaltungsdienstes (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BremBG), so dass er auch insoweit keinen Anordnungsanspruch besitzt.

In Bezug auf den zweiten Hilfsantrag vermag eine amtsärztliche Untersuchung "oder ein ähnlich geeignetes Verfahren" die Eignung des Antragstellers für den Jusitzvollzugsdienst nicht festzustellen, da die Antragsgegnerin die gesundheitliche Eignung des Antragsteller für die von ihm angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht bezweifelt. Die Frage der persönlichen und charakterlichen Eignung ist ein dem Dienstherrn vorbehaltender Akt wertender Erkenntnis, der einer Beurteilung durch Sachverständige nicht zugänglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n. F. vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718 f.).

Ende der Entscheidung

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