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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: OVG 1 B 14/03
Rechtsgebiete: BremHG


Vorschriften:

BremHG § 33 Abs. 1 Nr. 5
BremHG § 36 Abs. 1 Nr. 1
1. Die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 10.12.1953 hindert die Vertragsstaaten nicht, über die Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses in einem gesonderten, der Zulassung zum Studium vorangeschalteten Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

2. Die Konvention engt den Prüfungsumfang bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ein. Es ist nur zu prüfen, ob die von dem Absolventen vorgelegten Dokumente in dem betreffenden Staat den Zugang zu einer Universität oder vergleichbaren Einrichtung eröffenen.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG 1 B 14/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen -1. Senat- durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 07. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 8. Kammer - vom 13.12.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf Euro 4.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat es zu Recht abgelehnt, ihn im Studiengang Informatik (Diplom) zu immatrikulieren.

Die Immatrikulationsvoraussetzungen sind in § 36 BremHG sowie der Immatrikulationsordnung der Universität Bremen vom 12.07.2000 (BremABl. 2001, S. 249) geregelt. Eine Immatrikulation kommt danach - von dem hier nicht einschlägigen Fall des Studiums mit Kleiner Matrikel abgesehen - nur beim Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 BremHG in Betracht (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 BremHG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Immatrikulationsordnung). Der Antragsteller hat keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 BremHG nachgewiesen.

Ein im Ausland erworbener Sekundarschulabschluss berechtigt gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG zum Hochschulzugang, wenn und soweit er nach der Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft allein oder in Verbindung mit einer Prüfung der allgemeinen Hochschulreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BremHG gleichwertig ist. Eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG ist auch erforderlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - der Sekundarschulabschluss in einem Vertragsstaat der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11.12.1953 erlangt worden ist. Diese Konvention, die der Bundesgesetzgeber ebenso wie das Zusatzprotokoll vom 03.06.1964 in innerstaatliches Recht umgesetzt hat (BGBI. I11955, S. 599 und BGBl. II 1971, 17), bestimmt, dass jeder Vertragsstaat für die Zulassung zu seinen Universitäten die Gleichwertigkeit der in einem anderen Vertragsstaat erteilten Reifezeugnisse anerkennt. Die Konvention engt damit den Prüfungsumfang bei der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG ein. Denn bei in den Vertragsstaaten erworbenen Abschlüssen ist nur zu prüfen, ob die von dem Absolventen vorgelegten Dokumente in dem betreffenden Staat den Zugang zu einer Universität oder vergleichbaren Einrichtung eröffnen. Ist dies der Fall, ist die Behörde zur Anerkennung dieser Qualifikation verpflichtet; ist dies nicht der Fall, kommt eine Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG nicht in Betracht (OVG Bremen, U. v. 13.09.1988 - 1 BA 19/88 - NVwZ RR 1989, S. 414). Die Konvention hindert die Vertragsstaaten nicht, über die Anerkennung in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden; wird der eingeschränkte Prüfungsumfang beachtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Frage der Gleichwertigkeit in einem der Zulassung zum Studium vorangeschalteten Verwaltungsverfahren geklärt wird.

Im Falle des Antragstellers, der in Großbritannien, einem Vetragsstaat der Konvention, den Sekundarschulabschluss erlangt hat (Abschluss in den Fächern Computing, Law und German im Advanced Level sowie Performing Arts im Advanced Supplementary Level), ist bislang keine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG ergangen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat mit Bescheid vom 31.10.2001 sowie Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 vielmehr eine Gleichstellung abgelehnt. Zur Begründung hat er sich auf die "Bewertungsvorschläge" der Konferenz der Kultusminister - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - für Großbritannien bezogen. Diese "Bewertungsvorschläge" versuchen, die Bedingungen für den Hochschulzugang in Großbritannien zu erfassen und benennen zu diesem Zweck Kriterien für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit. Die Abschlussfächer des Antragstellers reichen nach diesem Maßstab nach ihrer Anzahl und ihrer Kombination für eine positive Gleichwertigkeitsentscheidung nicht aus. Hiergegen hatte der Antragsteller rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Soweit der Senator für Bildung und Wissenschaft den Sekundarschulabschluss des Antragstellers im Folgenden am 28.08.2002 unter Aufhebung der genannten Ablehnungsbescheide als "Zugangsberechtigung zu einer Hochschule allgemein" anerkannt hat, handelt es sich hierbei um keine zum Hochschulzugang berechtigende Gleichwertigkeitsentscheidung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 BremHG. Der Bescheid vom 28.08.2002 nimmt insoweit eine Differenzierung auf, die in Ziffer 3 der Zweiten Erklärung zur Anwendung der Reifezeugnis-Konvention getroffen wird (Unterscheidung zwischen "Zugangsberechtigung zu einer Hochschule allgemein" und "Zugangsberechtigung zu einem bestimmten Studiengang"). Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat, wie eine Bedienstete im Erörterungstermin vor dem OVG am 29.04.2003 im vorliegenden Verfahren erläutert hat, eine derartige Bescheinigung erstmals im Falle des Antragstellers ausgestellt. Es mag an dieser Stelle dahinstehen, auf wessen Initiative die Ausstellung erfolgte. Mit ihr sollte jedenfalls "versucht" werden, bei der Universität die Immatrikulation zu erreichen. Dies mißlang. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte - in der irrtümlichen Annahme, die Einschreibung sei erfolgt - die Hauptsache in jenem Verfahren für erledigt erklärt hat, hat dazu geführt, dass der gegen den Senator für Bildung und Wissenschaft geführte Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht eingestellt worden ist. In der Sache selbst hat der Rechtsstreit nicht dazu geführt, dass der Antragsteller obsiegt hätte. Der Bescheid vom 28.08.2002 lässt nach seinem Inhalt keinen Zweifel daran, dass dem Antragsteller damit die ursprünglich erstrebte Entscheidung über die Gleichwertigkeit gerade nicht erteilt worden ist.

Die durch die Einstellung jenes Rechtsstreits geschaffene Verfahrenslage ist im Erörterungstermin vom 29.04.2003 eingehend erörtert worden. Dies betrifft zum einen die prozessualen Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller doch noch eine alsbaldige gerichtliche Klärung über die Gleichwertigkeit seines Sekundarschulabschlusses erreichen kann. Darüber hinaus sind aber auch die inhaltlichen Hürden, die er auf dem Weg zu einer für ihn günstigen Entscheidung ausräumen muss, angesprochen worden. Berührt ist insoweit das den "Bewertungsvorschlägen" zugrundeliegende Konzept, das differenzierte Hochschulzugangssystem Großbritanniens nach praktikablen Kriterien in Anforderungen für den Hochschulzugang in Deutschland umzusetzen (vgl. dazu auch die den Beteiligten bekannten Schreiben des Sekretariats der KMK - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - an den Senator für Bildung und Wissenschaft vom 18.12.2001 und an das VG Köln vom 25.03.2002).

Das alles braucht im vorliegenden Zusammenhang indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt der Antragsteller jedenfalls, weil die erforderliche positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit fehlt, die Voraussetzungen einer Immatrikulation offenkundig nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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