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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: OVG 1 S 227/03
Rechtsgebiete: VwZG, GK, GKG


Vorschriften:

VwZG § 15
GK Art. 103 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1
1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht.

2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten.

3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG 1 S 227/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat- durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 12.06.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 10.04.2003 werden der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2001 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Streitwertbeschwerde aufgehoben.

Der Streitwert für das Klageverfahren 2 K 1714/09 vor dem Verwaltungsgericht wird auf 399,42 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Kläger hatte 1998 Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erhoben, mit dem ihm aufgegeben worden war, einen 60-l-Abfalleimer anzunehmen und für die Benutzung durch die auf einem ihm gehörenden Grundstück gemeldeten zwei Personen bereit zu halten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27.09.2001 ab; mit Beschluss vom gleichen Tage setzte es den Streitwert auf 8.000,00 DM fest. Das Urteil, dem der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beigefügt war, wurde durch öffentliche Bekanntmachung an der Gerichtstafel des Verwaltungsgerichts vom 28.11. bis 17.12.2001 zugestellt. Nachdem der Kläger eine Rechnung über die Gerichtskosten vom 28.08.2002 erhalten hatte, erhob er am 24.03.2003 Beschwerde "gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss", mit der er die Höhe des Streitwerts rügte. Das Verwaltungsgericht sah diese Beschwerde als Streitwertbeschwerde an, half ihr nicht ab und legte sie dem Oberverwaltungsgericht vor. Das Oberverwaltungsgericht verwarf "die als Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts" mit Beschluss vom 04.04.2003 als unzulässig, weil der Streitwertbeschluss auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung als am 17.12.2001 zugestellt gelte und die Beschwerdefrist daher abgelaufen sei. Am 10.04.2003 beantragte der Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des ... ergangenen Urteils", damit er Rechtsmittel gegen die seiner Ansicht nach überhöhte Streitwertfestsetzung beantragen könne. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten.

B.

Das Oberverwaltungsgericht wertet den Wiedereinsetzungsantrag als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss über die Streitwertbeschwerde vom 04.04.2003. Die Gegenvorstellung ist begründet, denn das Oberverwaltungsgericht hat die Streitwertbeschwerde mit jenem Beschluss zu Unrecht als unzulässig verworfen.

1.

Es ist anerkannt, dass das Gericht einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel fälschlich als unzulässig behandelt worden ist, auf eine Gegenvorstellung hin abändern kann. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, kommt dem Gesichtspunkt, dass ein Rechtsmittelführer nicht wegen einer unrichtigen Entscheidung über sein Rechtsmittel von der sachlichen Prüfung seines Rechtsschutzbegehrens abgeschnitten werden darf, Vorrang vor dem Interesse an der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses zu (Beschl. v. 06.09.2002 - 1 A 231/02.A -, NordÖR 2002, 411; vgl. auch Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rdnr. 97 m.w.Nwn.).

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Streitwertbeschwerde kann dem Kläger entgegen seiner Auffassung allerdings nicht gewährt werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nur binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Wahrung der versäumten Frist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und nur binnen eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist zulässig. Diese Fristen sind hier nicht gewahrt. Obwohl dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein Ausdruck des Urteils (mit der angefügten Streitwertfestsetzung) am 21.03.2003 ausgehändigt worden ist, hat er erst am 10.04.2003, also nach Ablauf von mehr als zwei Wochen, bei der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vorgesprochen, um seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zu Protokoll zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt lag die öffentliche Zustellung des Urteils (mit der angefügten Streitwertfestsetzung) schon mehr als ein Jahr zurück.

3.

Das ist indes unschädlich, denn einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bedarf es nicht, wenn - wie der Kläger jetzt mit seinem Wiedereinsetzungsantrag geltend macht - die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorlagen und diese daher unwirksam war.

a)

Die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils kann die Zustellungsfiktion nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nämlich nicht auslösen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift - dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist - nicht vorliegen (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301 = NVwZ 1999,178; vgl. für die entsprechende Vorschrift des § 203 ZPO: BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.1987 - 1 BvER 198/87 - NJW 1988, 2361; BGH, Urt. v. 19.12.2001 - VIII ZR 282/00 - BGHZ 149, 311 = NJW 2002, 827). Die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung lässt sich im Hinblick auf die Anforderungen des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als "letztes Mittel" der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

b)

Die Bestimmungen über das Wiedereinsetzungsverfahren greifen hier nicht. Sie gehen davon aus und setzen voraus, dass das gerichtliche Verfahren, innerhalb dessen eine Frist von der Partei unverschuldet versäumt worden ist, selbst prozessordnungsgemäß - und erst recht verfassungsgemäß - war. Die Fristversäumnis hinsichtlich des Rechtsmittels gegen eine unzulässigerweise öffentlich zugestellte Entscheidung beruht weder auf einer nachlässigen Prozessführung der Partei noch auf sonstigen Umständen, die außerhalb des Gerichtsverfahrens liegen. Die entscheidende Ursache liegt vielmehr in der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsverfahrens selbst, die dazu geführt hat, dass der Zustellungsadressat keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Auf eine solche Fallgestaltung ist das Wiedereinsetzungsverfahren mit seinen engen Voraussetzungen nicht zugeschnitten (BGH, Urt. v. 19.12.2001, a.a.O.).

c)

Dem Anspruch der Partei, zu deren Lasten zu Unrecht die Zustellung einer Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung fingiert worden ist, auf eine Sachentscheidung über ihr Rechtsmittel ist prozessual daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die unzulässigerweise angeordnete öffentliche Zustellung keine Einspruchsfrist in Gang setzt, also unwirksam ist (BGH, Urt. v. 19.12.2001, a.a.O.). Ob dies immer dann gilt, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung objektiv nicht vorlagen oder nur dann, wenn das Fehlen der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung für das die Zustellung anordnende Gericht erkennbar war (zum Streitstand vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2001, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung.

d)

§ 15 Abs. 5 Satz 3 VwZG steht der Unwirksamkeit der zu Unrecht angeordneten öffentlichen Zustellung nicht entgegen. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängt. Damit werden jedoch nur die Folgen der Nichtbeachtung von formellen Anforderungen im Verfahren der öffentlichen Zustellung selbst, nicht aber die Mißachtung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung überhaupt geregelt (vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 Bs 289/00 - NordÖR 2001,133 = NVwZ-RR 2001, 270 m.w.Nwn.).

4.

Das Verwaltungsgericht hätte die öffentliche Zustellung seines Urteils (mit der angefügten Streitwertfestsetzung) nicht anordnen dürfen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 15 Abs. 1 a) VwZG) lagen erkennbar nicht vor. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Aufenthaltsort des Klägers sei unbekannt.

a)

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 a) VwZG sind nicht schon dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten dem Gericht unbekannt ist; nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind vielmehr gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsort erforderlich. Sind die erforderlichen Bemühungen vor der Durchführung der öffentlichen Zustellung unterblieben, ist diese nicht wirksam erfolgt (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997, a.a.O., vgl. zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2000, a.a.O.; jeweils m.w.Nwn.).

b)

Dieser Ermittlungspflicht ist das Verwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat zunächst versucht, das Urteil (mit der angefügten Streitwertfestsetzung) dem Kläger unter seiner Wohnanschrift durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Dieser Versuch ist gescheitert; nach dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten postdienstlichen Vermerk über den Grund der Nichtzustellung war der "Empfänger unbekannt". Das Verwaltungsgericht hat sodann durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt festgestellt, dass der Kläger immer noch unter seiner Wohnanschrift gemeldet war. Danach ist es ohne weitere Rückfrage bei den Post- oder Ordnungsbehörden zur öffentlichen Zustellung übergegangen. Zu solchen Rückfragen hätte hier aber wegen der widersprüchlichen Erkenntnisse Anlass bestanden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe dem Kläger unter seiner Anschrift noch am 12.09.2001 persönlich zugestellt worden war; dies hätte es nahe gelegt, die Bekundung des Postdiensteten vom 15.11.2001, der Empfänger sei unbekannt, einer kritischen Überprüfung durch die Post zu unterziehen. Unabhängig davon hätte es sich hier aufgedrängt, dass das Verwaltungsgericht selbst weitere Ermittlungen anstellt. Der Kläger hatte nämlich letztmals mit einem am 19.09.2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz neben seiner Anschrift auch eine Telefon- und eine Telefax-Nummer angegeben. An diese Fax-Nummer sind ihm am 25.09.2001 die dienstlichen Äußerungen der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter des Verwaltungsgerichts und am Nachmittag des 26.09.2001 der Beschluss über die Ablehnung der Befangenheitsanträge übermittelt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem 27.09.2001 hat der Kläger ausweislich des Protokolls erklärt, er habe den Beschluss vom 26.09. nicht erhalten, die dienstlichen Äußerungen der Richter seien ihm aber per Fax übermittelt worden. Zudem ist in der Gerichtsakte - offensichtlich als Reaktion auf das Fax vom 25.09 - in einem Vermerk festgehalten worden, der Kläger sei laut telefonischer Auskunft des Hausmeisters bis Donnerstag - das war der 27.09.2001 - abwesend. Aus alledem ergibt sich eine Reihe von Möglichkeiten, mit dem Kläger direkt oder indirekt in Kontakt zu treten. Sie hätte das Verwaltungsgericht nutzen müssen, um den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung OVG Brandenburg, Urt.v.31.05.2000 - 4 A 74/99 - <juris>).

5.

Die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Urteils vom 27.09.2001 (einschließlich der angefügten Streitwertfestsetzung) führt zur Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Klägers, denn die Frist für die Streitwertbeschwerde ist nicht in Gang gesetzt worden.

Die Streitwertbeschwerde ist zum Teil begründet.

Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Auffangwert von - damals - 8.000,00 DM darf nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nur festgesetzt werden, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, d.h. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und - wie hier unstreitig - die spezielleren nachfolgenden Vorschriften nicht greifen. Darauf, ob der Antrag des Klägers eine grundsätzliche Frage betrifft, kommt es entgegen der im Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2003 geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Interesse des Klägers, die Annahme und Bereithaltung eines 60-l-Abfalleimers zu vermeiden, ist für ihn ganz überwiegend dadurch geprägt, die Zahlung der damit verbundenen Abfallgebühren zu vermeiden. Dies legt es nahe, die Grundsätze für die Streitwertbestimmung in abgabenrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden. Für solche Streitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.09.1987 - 3 C 3.81 - NVwZ 1988,1019) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag (anders die Empfehlungen des von der aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe für einen Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996 <abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn 14 zu § 164>: fünffacher Jahresbetrag). Das Oberverwaltungsgericht hält diese Rechtsprechung für überzeugend, weil sie sich an der Regelung orientiert, die der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 GKG für wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis getroffen hat. Den wiederkehrenden Charakter der Abgabe verkennt der Kläger, wenn er die Festsetzung eines einfachen Jahresbetrags verlangt.

Soweit der erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bei Bescheiden, die die Abgabenpflicht nur dem Grunde nach feststellen, aber noch keine konkrete vollstreckungsfähige Abgabenfestsetzung enthalten, einen Abschlag von 20% vorsieht, ist dem für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu folgen, denn der hier in Streit stehende Bescheid ging insofern weiter als ein bloßer Abgabengrundbescheid, als er mit einer Zwangsgeldandrohung für den Fall versehen war, das der Kläger keinen Abfalleimer annahm und bereithielt.

Die Höhe der jährlichen Abfallgebühren betrug nach § 2 der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 18.06.1996 (Brem.GBl. S. 119), auf den der Widerspruchsbescheid Bezug nimmt, 260,40 DM jährlich. Der dreifache Jahresbetrag von 781,20 DM entspricht 399,42 Euro.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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