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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: S2 B 242/05
Rechtsgebiete: SGB II


Vorschriften:

SGB II § 7 Abs. 3
SGB II § 9 Abs. 2
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B. v. 29.07.2005 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: S2 B 242/05 OVG: S2 B 205/05

In dem Rechtsstreit

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 05.09.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 15.06.2005 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für das Verfahren zweiter Instanz ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die der Antragstellerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II ab dem 26.05.2005 bis zum 30.09.2005 so zu berechnen, dass dabei das Einkommen des Herrn H. auf den Bedarf des Kindes F. J. nicht angerechnet wird, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die gegen diesen Beschluss erhobenen Einwände der Beteiligten dringen im Ergebnis nicht durch.

1.

Beschwerde der Antragsgegnerin (S2 B 205/05)

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass in einer Bedarfsgemeinschaft der verdienende Partner auch für Kinder aufzukommen habe, die nicht von ihm sind. Nach § 9 Abs. 2 SGB II habe grundsätzlich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein Einkommen und Vermögen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits der 1. Senat für Sozialgerichtssachen des OVG Bremen im Beschluss vom 29.07.2005 (Az. S1 B 197/05; S1 B 231/05; ebenso LSG NRW, B. v. 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER) ausgeführt hat, regelt § 9 Abs. 2 SGB II einen umfassenden Einsatz des Einkommens oder Vermögens zugunsten anderer Mitglieder der in § 7 Abs. 3 SGB II definierten Bedarfsgemeinschaft nur für zwei Fallkonstellationen: Satz 1 legt fest, dass das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Satz 2 bestimmt für minderjährige Kinder, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen ist. Für eine Einbeziehung von Personen, die in keinem Elternverhältnis zu einem minderjährigen Kind stehen, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

2.

Beschwerde der Antragstellerin (S2 B 242/05)

Für das Begehren der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, ohne bei der Berechnung das Einkommen des Herrn H. zu berücksichtigen, fehlt es am Anordnungsgrund, d. h. der Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG).

Nachdem Herr H. am 10.07.2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 21.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Damit ist die akute Notsituation für die Antragstellerin beseitigt.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr fehlten immer noch die Mittel, die ihr zu Unrecht vorenthalten worden seien und Herr H. fordere das ihm zustehende Geld vehement zurück, ist sie darauf zu verweisen, dass die abschließende Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar sind und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Dass diese Voraussetzungen bezüglich der für die Vergangenheit begehrten Leistungen hier gegeben sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach den von ihr vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen mit Herrn H. ist Herr H. bereit, auf die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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