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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: S2 B 538/07
Rechtsgebiete: SGB II


Vorschriften:

SGB II § 22 Abs. 7
Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhält ein Auszubildender einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei hat eine Bedarfsprüfung nach dem SGB II zu erfolgen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: S2 B 538/07

In dem Rechtsstreit

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Dreger, Richter Dr. Grundmann und Richter Dr. Lohmann am 19.02.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 26.11.2007 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Übernahme von Unterkunfts- und Heizungskosten durch Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II.

Ihre Wohnung ist 48,11 qm groß. Ihre monatliche Miete beträgt 293,52 Euro (228,52 Euro Grundmiete zzgl. 45,00 Euro Betriebskosten zzgl. 20,00 Euro Wasser/Entwässerungskosten). Ihre monatlichen Heizkosten betragen 63,00 Euro.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der Fachoberschulklasse des Schulzentrums des Sekundarbereichs II an der ...-Straße in Höhe von 412,00 Euro monatlich. Die Leistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 348,00 Euro und einem Unterkunftszuschlag in Höhe von 64,00 Euro (vgl. Bescheid des Senators für Bildung und Wissenschaft, Landesamt für Ausbildungsförderung, vom 31.08.2007 für den Bewilligungszeitraum 8/2007 bis 7/2008. Die Antragstellerin erhält außerdem Kindergeld (Bescheid der Familienkasse Oldenburg vom 09.08.2007, Blatt 39 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Mit Bewilligungsbescheid vom 26.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vom 06.07.2007 bis 31.07.2007 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 26,27 Euro, für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 einen Betrag in Höhe von monatlich 30,43 Euro.

Mit Änderungsbescheid vom 29.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 06.07.2007 bis 31.07.2007 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 41,53 Euro, für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 47,92 Euro.

Mit Bewilligungsbescheid vom 19.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 06.07.2007 bis 31.07.2007 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 67,53 Euro, für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 77,92 Euro und für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 106,44 Euro.

Bereits am 17.10.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 240,52 Euro zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat mit Beschluss vom 26.11.2007 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 17. Oktober 2007 einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer angemessenen Miete von 291,50 Euro (17. bis 31. Oktober 2007) bzw. eine angemessene Miete von 300,00 Euro (ab dem 1. November 2007) sowie unter Außerbetrachtlassung des an die Antragstellerin geleisteten Kindergeldes zu gewähren.

Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 27.12.2007 Beschwerde erhoben.

Sie beantragt,

den Beschluss aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 19.11.2007 während des erstinstanzlichen Verfahrens für den Monat Oktober 2007 einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 77,92 Euro und seit dem 01.11.2007 einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 106,44 Euro zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten gewährt, kann sie höhere Beträge im Wege des Eilrechtsschutzes nicht erreichen. Sie hat insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 3 ZPO). Der von ihr bezifferte Betrag in Höhe eines Zuschusses von monatlich 240,52 Euro findet im Gesetz keine Grundlage.

Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:

Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG richtet, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II gilt die vorstehende Regelung nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Abs. 2a ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin gehört zum Personenkreis der nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II leistungsberechtigten Auszubildenden. Sie erhält laut Bescheid des Senators für Bildung und Wissenschaft, Landesamt für Ausbildungsförderung, vom 31.08.2007 für den Bewilligungszeitraum 8/2007 bis 7/2008 Leistungen nach dem BAföG. Ihr Bedarf an Ausbildungsförderung bemisst sich am Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG, wie sich aus dem genannten Bescheid sowie aus der Schulbescheinigung des Schulzentrums des Sekundarbereichs II an der ...-Straße vom 24.09.2007 ergibt, wonach sie eine Fachoberschulklasse der Schule besucht.

Der Ausschluss nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II liegt unstreitig nicht vor, nachdem die Antragstellerin bereits seit ihrem 14. Lebensjahr außerhalb des Haushalts ihrer Eltern lebt.

Erfüllt die Antragstellerin damit die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen abweichend von dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem BAföG gemäß § 22 Abs. 7 SGB II einen Zuschuss zu ihren Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten können, so setzt die Vorschrift als Weiteres die Angemessenheit der Kosten voraus.

Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 28.01.2008 - S2 B 493/07 - m.w.N.) ist es gerechtfertigt, für das Eilverfahren bezüglich der anerkennungsfähigen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückzugreifen, wobei Zuschläge in Betracht kommen. Unter Beachtung des Gutachtens "Preisgünstiger Wohnraum in Bremen" des GEWOS-Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnungsforschung GmbH, Hamburg, aus dem Jahre 2005 wurden solche Zuschläge bisher nicht als notwendig angesehen. Das Gegenteil könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene ernsthafte, jedoch erfolglose Bemühungen um ein entsprechendes Mietverhältnis dartut.

Die Antragsgegnerin hat für den Monat Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 265,00 Euro als angemessene Unterkunftskosten angesetzt, was dem einschlägigen Wert der Tabelle nach § 8 WoGG entspricht. Einen Zuschlag hat sie mit der Erwägung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in Bremen-Nord, wo sie wohnt und wo nach dem Gutachten des GEWOS, Stand August 2007, der Anteil an angemessenem Wohnraum im Sinne ihrer Verwaltungsvorschriften größer als in anderen Stadtteilen Bremens war und das Bruttokaltmietniveau regional stark unterschritten werde, keine günstigere Wohnung hätte finden können. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin, die ihre Wohnung im Juli 2007 gemietet hat, nicht substantiiert entgegengetreten.

Für die Zeit ab 01.11.2007 setzt die Antragsgegnerin die tatsächlich von der Antragstellerin zu entrichtende Bruttokaltmiete in Höhe von 293,52 Euro als tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II an.

An Heizkosten legt die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 52,92 Euro zugrunde, was entsprechend ihren Verwaltungsvorschriften Heizkosten von 1,10 Euro pro qm Wohnfläche entspricht. Gegen diese Berechnung erhebt die Antragstellerin keine Einwände. Der Senat sieht deshalb im Beschwerdeverfahren keinen Anlass zu weiteren Ausführungen dazu.

Der nach § 22 Abs. 7 S. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Antragstellerin anzuerkennende Wohn- und Heizkostenbedarf in Höhe von 317,92 Euro / ab 01.11.2007 in Höhe von 346,44 Euro bemisst sich nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II ausdrücklich auf die ungedeckten Kosten. Daraus folgt zum ersten, dass Beträge, die bei der Bedarfsbemessung für Leistungen nach dem in § 22 Abs. 7 SGB II benannten Vorschriften des SGB III bzw. des BAföG eingeflossen sind bzw. gewährt werden, abzusetzen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 130 und Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 Rn. 88). Denn diese Wohnkostenanteile decken nach dem SGB III bzw. nach dem BAföG die Wohnungs- und Heizkosten ab.

Im vorliegenden Fall sind insoweit zu berücksichtigen der in § 12 Abs. 3 BAföG vorgesehene Erhöhungsbetrag von 64,00 Euro sowie die gemäß § 12 Abs. 3 BAföG in dem Grundbedarf des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG enthaltene Wohnkostenpauschale in Höhe von 52,00 Euro. Danach verbleiben der Antragstellerin als durch die Vorschriften des BAföG ungedeckte Kosten in Höhe von 201,92 Euro für den Monat Oktober 2007 und in Höhe von 230,44 Euro monatlich für die Zeit ab 01.11.2007.

Ungedeckt sind die Wohnungs- und Heizkosten zum zweiten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind (so die ausdrückliche Begründung des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 dem § 22 SGB II neu angefügten Absatzes 7 im Gesetzentwurf zum SGB II - Fortentwicklungsgesetz vom 9. Mai 2006 - BT-Drs. 16/1410 S. 24, abgedruckt bei Jehle/Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, AsylbLG, Kommentar, II B SGB II § 22 Rn. 127).

§ 22 Abs. 7 S. 1 SGB II setzt deshalb eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 9, 11, 12 SGB II voraus (ebenso Frank in Hohm, GK-SGB II, VI, § 22 Rn. 84, Kahlhorn, a. a. O., und Berlit, a. a. O., Rn. 131).

Leistungsberechtigt nach § 22 Abs. 7 SGB II können nur solche Personen sein, die nach dem SGB II überhaupt anspruchsberechtigt, d. h. hilfebedürftig sind.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II nur Berechtigte im Sinne der Vorschrift. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Auszubildende, deren Ausbildung u. a. im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, grundsätzlich von SGB II-Leistungen ausgenommen. § 22 Abs. 7 SGB II versteht sich ausdrücklich als Abweichung vom Grundsatz des § 7 Abs. 5 SGB II und gibt als Gegenausnahme einen auf ungedeckte angemessene Wohnungs- und Heizkosten beschränkten Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Dass dieser beschränkte Anspruch ungeachtet der Frage einer Hilfsbedürftigkeit des Auszubildenden nach dem SGB II besteht, kann angesichts der dargestellten Gesetzessystematik nicht angenommen werden. § 19 S. 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt, steht dem nicht entgegen. Die Regelung bewirkt lediglich, dass durch den Zuschuss keine Sozialversicherungspflicht eintritt (vgl. die Gesetzesbegründung), ändert aber nichts daran, dass der Zuschuss der Sache nach eine Leistung zum Lebensunterhalt ist (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 131). Zudem betont § 19 S. 3 SGB II ausdrücklich den Nachrang der Geldleistungen nach dem SGB II und damit auch für den in dem vorangegangenen Satz 2 genannten Zuschuss nach § 22 Abs. 7.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln u. a. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Auf eine Selbsthilfe durch Arbeit zur Beseitigung ihrer bei den Wohnungs- und Heizkosten bestehenden Bedarfslücke in Höhe von 201,92 Euro bzw. 230,44 Euro monatlich kann die Antragsgegnerin allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht verwiesen werden (so auch zu Recht Berlit, a. a. O., Rn. 131).

Für die Einkommensanrechnung gilt § 11 SGB II. Das an die Antragstellerin geleistete monatliche Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro ist damit zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin setzt es i. V. m. § 3 Alg II-X unter Abzug eines monatlichen Betrages von 30,00 Euro für Versicherungsleistungen zu Recht an. Danach verbleiben bei der Antragstellerin ungedeckte Wohnungs- und Heizkosten für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 77,92 Euro (201,92 Euro minus 124,00 Euro) und für die Zeit ab 01.11.2007 in Höhe von monatlich 106,44 Euro (230,44 Euro minus 124,00 Euro).

Einen Zuschuss in dieser Höhe leistet die Antragsgegnerin inzwischen und erfüllt damit den Anspruch der Antragstellerin nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss, wonach im Anschluss an den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 28.03.2007 (S 10 ER 49/07 AS - juris) bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II und/oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II nicht stattzufinden hat.

Diese Meinung lässt sich insbesondere nicht mit der Erwägung begründen, einer eigenständigen Bedarfsberechnung nach dem SGB II stehe die in § 22 Abs. 7 SGB II getroffene Regelung entgegen, wonach sich der Bedarf nach dem BAföG bemesse. Eine solche inhaltliche Regelung trifft § 22 Abs. 7 SGB II indessen nicht. Die Vorschrift umschreibt ausweislich ihres Wortlauts den Kreis der Leistungsberechtigten, indem sie bestimmt, dass dieser sich aus den Empfängern von BAföG-Leistungen zusammensetzt, deren Bedarf sich nach den in § 22 Abs. 2 SGB II näher bezeichneten Vorschriften des BAföG richtet. Eine Ausnahme von dem für eine Hilfeleistung nach dem SGB II geltenden Prinzip der Hilfsbedürftigkeit begründet § 22 Abs. 7 SGB II nicht. Dass Kindergeld nach § 21 BAföG nicht als Einkommen angerechnet wird, ist für die Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 SGB II unerheblich (anderer Ansicht allerdings Hess.LSG, B. v. 02.08.2007 - L 9 AS 215/07 ER - juris).

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung (vgl. SG Berlin, B. v. 23.03.2007 - S 37 AS 2804/07 - juris und Kahlhorn, a. a. O.), zur Ermittlung des ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs sei dem vorhandenen, nach den Maßstäben des SGB II zu bereinigenden Gesamteinkommen der fiktive Gesamtbedarf nach dem SGB II (Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) gegenüber zu stellen, wodurch eine weitgehende finanzielle Gleichstellung der Auszubildenden mit sonstigen nach dem SGB II leistungsberechtigten Hilfebedürftigen bewirkt würde.

Die Gegenüberstellung des im BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld enthaltenen Anteils für die Wohnung mit den tatsächlich zu entrichtenden angemessenen Unterkunftskosten mag, wenn wie im vorliegenden Fall sonstiges Einkommen allein vom ermittelten Differenzbetrag abgezogen wird, dazu führen, dass Leistungsberechtigte nach § 22 Abs. 7 SGB II anderen erwerbslosen Hilfebedürftigen nach dem SGB II nicht weitgehend finanziell gleichgestellt werden, weil das übrige Einkommen vorrangig für den Unterkunftsbedarf einzusetzen ist und nicht gleichmäßig auf Unterkunftsbedarf und sonstigen Lebensbedarf aufgeteilt wird.

Dies ist aber eine zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung, die ausgehend von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildenden lediglich einen auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Wohnungs- und Heizkosten begrenzten Leistungsanspruch gewährt. Diese gesetzliche Grundentscheidung kann nicht durch eine fiktive Gesamtbedarfsermittlung konterkariert werden, die im Ergebnis zu einer Aufstockung des übrigen Lebensbedarfs des Auszubildenden auf das Niveau der Regelleistung führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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