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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 2 L 152/07
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG wesentlich verändert haben (vgl. Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, 5124, 276), ist auf die konkreten für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Einzelfall maßgeblichen Umstände abzustellen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 L 152/07

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrecht - Togo

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 20. November 2007

in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 05.06.2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Begründung des Zulassungsantrags genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - (E 124, 276) bzw. vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - (E 126, 243) ab.

Die Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) muss grundsätzlicher Art sein. Da die Divergenzrüge einer Gefährdung der Rechtseinheit entgegenwirken soll, ist sie nicht bereits dann begründet, wenn das Gericht in dem angefochtenen Urteil einen Grundsatz, der in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellt worden ist, lediglich im Einzelfall unrichtig anwendet (vgl. Beschl. des Senats v. 29.10.2004 - 2 L 396/04 -).

Danach erweist sich die Divergenzrüge als unbegründet. Zutreffend hat der Antragsteller allerdings herausgearbeitet, welche Maßstäbe das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm zitierten Entscheidungen für den auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG entwickelt hat, nämlich dass "sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht". Davon ist aber das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, es hat die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ausdrücklich seiner eigenen Entscheidung zugrunde gelegt (siehe Seite 4 Urteilsabdruck). Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich zitiert, tatsächlich aber nicht ernsthaft eine Verbesserung der Lage in Togo geprüft, sondern sich "mit Vermutungen und Spekulationen begnügt", ist dies nicht nachvollziehbar. Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbessert haben, geht es nicht um die allgemeine Situation in dem Verfolgerstaat, d.h. es kommt nicht darauf an, ob in dem betreffenden Land politische Verfolgung generell auszuschließen ist, der anzuwendende Maßstab ist vielmehr individuell, d.h. bezogen auf den konkreten Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist und dem dieser Status wieder entzogen werden soll. Dies bedeutet, dass je nachdem, wie gravierend die Umstände waren, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, auch unterschiedliche Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse zu stellen sind.

Dies ist vom Verwaltungsgericht ersichtlich nicht verkannt worden. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kläger der Flüchtlingsstatus wegen einer regimekritischen Presseveröffentlichung und wegen einer Auseinandersetzung mit einem Bruder des damaligen Staatspräsidenten zuerkannt worden sei; dieser Streit sei "nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eher zufälliger Natur" gewesen und habe "keinerlei politischen Hintergrund" gehabt (siehe Seite 10 Urteilsabdruck). Folgerichtig konnte sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, zu prüfen, ob sich die Verhältnisse in Togo so verändert haben, dass aufgrund dieser Umstände Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind und dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dazu war es ersichtlich nicht erforderlich - was der Kläger aber anscheinend erwartet - festzustellen, dass es in Togo zu keinen asylrelevanten Übergriffen gegen Oppositionelle mehr kommt. Danach genügte es, dass das Verwaltungsgericht - wie geschehen - festgestellt hat, dass sich die Verhältnisse so verändert haben, dass der Kläger vor (erneuter) Verfolgung sicher ist.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) berufen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Es ist als Regel davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das rechtliche Gehör kann auch dadurch verletzt werden, dass ein ausdrücklich gestellter Beweisantrag mit einer Begründung abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze findet. In Asylverfahren darf ein Gericht die Einholung von (weiteren) Auskünften allerdings unter (substantiiertem) Hinweis auf die eigene Sachkunde ablehnen (vgl. Beschl. des Senats v. 29.01.2007 - 2 L 187/06 -).

Nach diesen Maßstäben ist hier ein Gehörverstoß nicht festzustellen.

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat das Gericht - wie nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehen - durch einen in der Sitzung verkündeten und begründeten Beschluss abgelehnt. Die Begründung steht mit dem Prozessrecht in Einklang. Das Gericht hat sich darauf gestützt, dass es auf der Grundlage von zwei im Ablehnungsbeschluss konkret bezeichneten Auskünften in der Lage sei, die aufgeworfenen Fragen ausreichend zu beurteilen. Wenn der Kläger demgegenüber meint, das Gericht hätte weitere Auskünfte einholen müssen, berücksichtigt er nicht genügend, dass das Gericht - wie bereits festgestellt - einen auf den Einzelfall bezogenen Maßstab bei der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen anzulegen hatte.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es nicht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig ist, "ob sich die politische Lage in Togo nachträglich erheblich und auf Dauer in der Weise geändert hat, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG gerechtfertigt ist".

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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