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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 L 166/02
Rechtsgebiete: LBG, BhV, GG


Vorschriften:

LBG § 87
BhV § 4 Abs. 3
GG Art. 3
1. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 BhV ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Die Beihilfeberechtigung einer Beamtin auf Probe und eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind inhaltlich insgesamt gleichwertig.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 L 166/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewährung von Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 04. Juni 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 05.04.2002 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf € 476,36 festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe für zahnärztliche Leistungen zu Gunsten des Ehemannes der Klägerin.

Die Klägerin ist derzeit Beamtin auf Probe im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Für eine zahnärztliche Behandlung ihres Ehemannes fielen im Februar 1999 Kosten in Höhe von DM 1.908,51 an. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die besagten Aufwendungen wurden vom Beklagten überwiegend nicht als beihilfefähig anerkannt. Mit Bescheid vom 08.08.2000 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich der für die Behandlung des Ehemannes entstandenen Aufwendungen ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 05.04.2002 abgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sachlichen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel sich ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.12.2002 - 2 L 283/02 -). So liegt der Fall hier.

Zwar ist die Klägerin als Beamtin auf Probe grundsätzlich beihilfeberechtigt und gehört ihr Ehemann zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Seine Berücksichtigungsfähigkeit entfällt vorliegend jedoch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfevorschriften (BhV) vom 22.09.1997 in der Fassung der Änderung vom 07.03.2001 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1997, Seite 992; 2001, Seite 469). Nach dieser Bestimmung schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Bestimmung ist einschlägig, weil der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 5 Abs. 2 BhV) selbst als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Beihilfeberechtigter gewesen ist.

Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 5 bis 6 des angefochtenen Urteils) und die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 15.81 -, BVerwGE 64, 293, 295) Bezug genommen werden.

Soweit die Klägerin meint, das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die anderweitige Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes insgesamt nicht gleichwertig sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen sich die beiden konkurrierenden Beihilfesysteme ungeachtet von Unterschieden in Einzelheiten immer dann, wenn sie inhaltlich insgesamt gleichwertig sind. Dies wiederum beurteilt sich anhand eines wertenden Vergleichs der aus der Beihilfeberechtigung des Angehörigen fließenden Ansprüche einerseits und der beihilferechtlichen Rechtsposition des Beamten hinsichtlich der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen für seinen Angehörigen andererseits. Zu vergleichen sind Voraussetzungen, Umfang sowie die Art der jeweiligen Beihilfeberechtigung. Unerheblich ist, ob die im konkreten Einzelfall zu beanspruchenden Beträge gleich groß sind (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 21.98 -, NVwZ-RR 1999, 388, 389, mwN.). Daran gemessen ist die eigene Beihilfeberechtigung des Ehemannes der Klägerin als insgesamt gleichwertig anzusehen, weil sie trotz unterschiedlicher Ausgestaltung der zu Grunde liegenden Dienstrechtsverhältnisse ihrer Struktur nach gleich ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Ziffer 6 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV gegenüber sonstigen Beamten eingeschränkt ist. Denn diese Einschränkung ändert nichts daran, dass es sich bei dem Ehemann der Klägerin um eine Person handelt, für die beihilferechtlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhV bereits gesorgt ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines Angehörigen und damit auch für die Frage der Gleichwertigkeit der anderweitigen Beihilfeberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 BhV auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen und damit auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Im Februar 1999 war aber auch die Klägerin selbst Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Gleichwertigkeit der Beihilfeberechtigungen gegeben war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung eines beamteten Ehegatten gegenüber einem nicht beamteten Ehegatten vor. Denn die Ungleichbehandlung ist gerade dadurch sachlich gerechtfertigt, dass der beamtete Ehegatte - anders als der nicht beamtete Ehegatte - grundsätzlich eine eigene Beihilfeberechtigung besitzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beihilfeanspruch des beamteten Ehegatten - wie vorliegend - auf Grund eines besonderen Ausschlusstatbestandes nicht durchgreift.

Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Senat vermag vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmangel zu erkennen. Soweit die Klägerin ausführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts erscheine als objektiv willkürlich, weil die Einzelrichterin ihre eigene Entscheidung in der mündlichen Verhandlung als ungerecht bezeichnet habe, werden damit die Voraussetzungen eines gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels, insbesondere eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 VwGO, nicht substantiiert dargelegt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2002 bietet für einen solchen Verfahrensmangel keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Ende der Entscheidung

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