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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 2 L 182/02
Rechtsgebiete: BBesG, EZulV


Vorschriften:

BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 9
EZulV § 1
EZulV § 3
EZulV § 5
EZulV § 7
EZulV § 16 a
EZulV § 20
EZulV § 23 b
EZulV § 23 d
Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage oder der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht ausgeschlossen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 L 182/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Zahlung einer Wechselschichtzulage

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 06. August 2003 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.04.2002 wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Wechselschichtzulage seit dem 12.10.1998 zu gewähren. Die Bescheide vom 14.06.2000 und 09.08.2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die Wechselschichtzulage gemäß § 20 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht.

Als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz (BGS) verrichtet er seinen Dienst bei der BGS-Inspektion A. und wird als Maschinist auf BGS-Booten eingesetzt. Bislang erhält er (soweit den Akten zu entnehmen) folgende Zulagen:

a) Polizeizulage gemäß Nr. 9 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - Anlage I BBesG -

b) Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß §§ 3 ff. EZulV

c) Bordzulage gemäß § 23 b EZulV

d) Maschinenzulage gemäß § 23 d EZulV

Seinen Antrag auf Gewährung der Wechselschichtzulage lehnte das BGS-Amt R. durch Bescheid vom 14.06.2000 ab; das Grenzschutzpräsidium Nord wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 09.08.2000, zugestellt am 02.09.2000, zurück. Die dagegen am 20.09.2000 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25.04.2002 abgewiesen. In den Gründen heißt es u.a., die Bordzulage schließe die Wechselschichtzulage aus. Soweit die Wechselschichtzulage für die Zeit von August 1993 bis zum 11.10.1998 begehrt werde, sei die Klage bereits mangels Vorverfahrens unzulässig.

Der Senat hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.04.2002 teilweise zu ändern und die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm die Wechselschichtzulage seit dem 12.10.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben durch Schriftsätze vom 09.04.2003 und 23.04.2003 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in dem nur beschränkt eingelegten Umfang Erfolg.

Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt, ist die Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, was die Zeit ab dem 12.10.1998 angeht, rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Wechselschichtzulage seit diesem Zeitpunkt zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die rechtlichen Erwägungen ist auszugehen von der Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 EZulV. Danach erhalten Beamte eine Wechselschichtzulage, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Er leistet als Maschinist auf BGS-Booten Dienst gemäß einem Dienstplan, wie er in der oben wiedergegebenen Vorschrift beschrieben ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil in diesem Punkt zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht.

Der Gewährung der Wechselschichtzulage steht § 20 Abs. 3 EZulV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift - soweit hier von Bedeutung - findet § 20 Abs. 1 EZulV keine Anwendung auf Beamte, die auf Schiffen tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage oder der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht ausgeschlossen.

Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung und nach Anlage I BBesG können grundsätzlich nebeneinander beansprucht werden. Es existiert keine allgemeine Vorschrift, wonach etwa nur eine Zulage oder nur eine begrenzte Zahl von Zulagen gewährt werden darf. Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung dienen dem Zweck, besondere, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigte Erschwernisse abzugelten (vgl. § 1 Satz 1 EZulV). Um welche Erschwernisse es im Einzelnen geht, ist in § 3 ff. EZulV normiert, z.B. Taucherzulage, Fliegerzulage, Bordzulage. Neben den anspruchsbegründenden hat der Verordnungsgeber zahlreiche anspruchsverhindernde oder -beschränkende Normen geschaffen, z. B. §§ 5, 7 Abs. 3, 16 a Abs. 3 EZulV. In diesen Vorschriften wird das Verhältnis der Zulagen zueinander detailliert geregelt. Insbesondere geht es dabei darum, welche Zulage neben welcher anderen Zulage nicht oder nur gekürzt gewährt werden darf. So wird etwa die Taucherzulage gemäß § 7 Abs. 3 EZulV nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23 e EZulV gewährt. Dem vom Verordnungsgeber geschaffenen System von Ausschluss- und Kürzungsnormen liegt erkennbar eine vergleichende Bewertung der einzelnen Erschwernisse zugrunde. Unausgesprochen kommt durch die Normen zum Ausdruck, ob und inwieweit eine Erschwernis einer anderen ihrer Art nach gleicht. So ist der Verordnungsgeber zum Beispiel davon ausgegangen, dass bei einem Minentaucher zunächst die selben Zusatzbelastungen abzugelten sind wie bei einem Taucher und dass als weitere Belastung die Gefahr durch Minen hinzukommt. Dies hat zur Folge, dass einem Minentaucher nur die (höhere) Zulage nach § 23 e EZulV zusteht, nicht aber die (niedrigere) Taucherzulage nach § 7 EZulV.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Einzelnen rechtlich vorgeschrieben ist, welche Zulagen - vereinfacht ausgedrückt - als in welchen anderen Zulagen ganz oder zum Teil enthalten gelten sollen. Der Verordnungsgeber hat sich von dem erkennbaren Bemühen leiten lassen, ein klares System zu schaffen, damit sich die Betroffen im Zulagenwald leichter zurecht finden. Die von den einzelnen anspruchsbegründenden Normen Begünstigten und die für die Gewährung zuständigen Stellen sollen nicht selbst in der Sache prüfen, in welchem Verhältnis die verschiedenen jeweils in Betracht kommenden Zusatzbelastungen zueinander stehen, um dann im Einzelfall zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die für eine bestimmte Erschwernis vorgesehene Abgeltung in einer anderen bereits enthalten ist. Für die Betroffenen bleibt nur noch die Prüfung, ob bereits Anspruch auf eine bestimmte Zulage besteht, die zum Ausschluss oder zur Kürzung der begehrten Zulage führt. Folgerichtig hat der Verordnungsgeber die frühere Regelung des § 2 Abs. 2 a.F. EZulV, wonach eine Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage nur gewährt wird, soweit die abzugeltende Erschwernis nicht durch die andere Zulage abgegolten wird, für "entbehrlich" erachtet, weil die "Konkurrenzen jeweils gesondert ausgebracht" worden sind (vgl. Bundesrats-Drucksache 187/98 Seite 17).

Das System relativ leicht handhabbarer Ausschluss- und Kürzungsnormen wird, jedenfalls soweit es das Verhältnis der in der Erschwerniszulagenverordnung sowie in Anlage I BBesG aufgeführten Zulagen untereinander angeht, nicht durch § 20 Abs. 3 EZulV - soweit hier von Bedeutung - durchbrochen.

Die Regelung eröffnet nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob mit der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bzw. der Bordzulage oder der Polizeizulage die Zusatzbelastung, für die die Wechselschichtzulage gewährt wird, bereits abgegolten ist. Um diese Feststellung bezüglich der Polizeizulage zu treffen, bedarf es allerdings nicht der vertieften Auslegung des § 20 Abs. 3 EZulV; vielmehr genügt es, § 20 Abs. 4 EZulV in die Betrachtung einzubeziehen, wonach - vereinfacht ausgedrückt - die Wechselschichtzulage nur zur Hälfte gewährt wird, wenn für den selben Zeitraum Anspruch auf die Polizeizulage besteht. Logischerweise kann eine Zulage, die infolge spezialrechtlicher Regelung nur zur Halbierung einer anderen Zulage führt, nicht zugleich deren völligen Ausschluss bewirken.

Dass im Ergebnis auch ein Ausschluss der Wechselschichtzulage durch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Bordzulage oder die Maschinenzulage zu verneinen ist, liegt an der systemgerechten (engen) Auslegung des § 20 Abs. 3 EZulV. Der Beklagten kann allenfalls soweit beigepflichtet werden, als der Wortlaut der Vorschrift für sich betrachtet auch einer weiteren Auslegung zugänglich wäre. "Anderweitig" berücksichtigt kann aber rein begrifflich auch ohne weiteres etwa als "auf andere Weise als durch Zulagen im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung" oder "an anderer Stelle als in der EZulV bzw. in Anlage I BBesG" berücksichtigt heißen. Nur diese Auslegung wird dem bereits beschriebenen Bemühen des Verordnungsgebers gerecht, für das Verhältnis der Zulagen zueinander (unter Einbeziehung auch der Zulagen nach Anlage I BBesG) ein abgeschlossenes detailliertes und für die Praxis einfach handhabbares Regelungssystem zu schaffen. Beispielhaft sei hier ergänzend auf §§ 5, 6 EZulV hingewiesen. In § 5 Abs. 1 findet sich ein Katalog von Zulagen und weiteren Zuwendungen, neben denen die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht gewährt wird. Diese Aufzählung hat abschließenden Charakter (vgl. Bundesrats-Drucksache 187/98 Seite 17). Nach § 5 Abs. 2 EZulV (von der auch der Kläger betroffen ist) wird für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23 b EZulV zusteht, die Zulage um die Hälfte gekürzt. Nach § 6 entfällt die Zulage (für Dienst zu ungünstigen Zeiten) oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Eine Abgeltung auf andere Weise liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gerade mit Bezug auf den zu ungünstigen Zeiten zu leistenden Dienst gekürzt wird (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG Bd. IV 6.1 Hinweis zu § 6). Für eine weitere finanzielle Entschädigung oder Zuwendung ist grundsätzlich kein Raum mehr, wenn dem Beamten bereits eine entsprechende Dienstbefreiung gewährt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.1991 - 3 L 126/01 -). Der systematische Zusammenhang zwischen § 5 EZulV und § 6 EZulV macht deutlich, dass als "sonstiger Ausschluss der Zulage" (Überschrift des § 6 EZulV) keine Abgeltung durch eine der in § 5 EZulV bezeichneten Zulagen gemeint sein kann, sondern dass es um etwas außerhalb dieses Zulagensystems Angesiedeltes gehen muss. Für die Auslegung des § 20 Abs. 3 EZulV gilt Entsprechendes wie für § 6 EZulV.

Bei diesen beiden Normen handelt es sich um die einzigen, die im Rahmen ihrer Anwendung eine (unter Umständen schwierige) Bewertung vorsehen, inwieweit Vergünstigungen auf gleichartige Mehrbelastungen abzielen. Zwar ist für die Wechselschichtzulage kein Katalog von anderen Zulagen vorgesehen, die zum Ausschluss der Wechselschichtzulage führen. Hinzuweisen ist aber auch auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 20 Abs. 4 EZulV, wonach die Wechselschichtzulage nur zur Hälfte gewährt wird, wenn für den selben Zeitraum Anspruch auf eine der im Einzelnen aufgeführten Zulagen (u.a.: die Polizeizulage) besteht. Auch diese Aufzählung hat erkennbar abschließenden Charakter. Sie stellt sich als umfassende Regelung des Verhältnisses der Wechselschichtzulage zu anderen Zulagen jedenfalls in der Erschwerniszulagenverordnung und in Anlage I BBesG dar.

Im Übrigen ist der Beklagten auch sachlich insoweit wohl nicht zu folgen, als sie der Auffassung ist, dass mit der Bordzulage die selben zusätzlichen Belastungen abgegolten werden wie mit der Wechselschichtzulage. Bei der Zulage nach § 20 EZulV geht es um den Schichtbetrieb "rund um die Uhr" (vgl. Schwegmann/Summer aaO. Hinweis Nr. 1 zu § 20). Es sollen zwei besondere Erschwernisse ausgeglichen werden, nämlich zum einen die, die durch die wechselnden Arbeitszeiten bedingt sind, und zum anderen die, die durch Arbeit in der Nachtschicht in einem bestimmten Umfang hervorgerufen werden (vgl. BAG vom 17.09.1997 - 10 AZR 776/96 - zitiert nach JURIS). Demgegenüber geht es bei der Bordzulage u. a. um die außergewöhnliche Einschränkung der Privatsphäre und die mit dem Geschehen an Bord verbundenen psychischen Belastungen (Hygiene, Freizeitgestaltung, Weiterbildung, persönliche Freiräume) sowie beeinträchtigende äußere Einwirkungen durch Kälte, Hitze, Seegang, ggf. Seewasser (Eis), Lärm und Geruch (vgl. Bundesrats-Drucksache 187/98 Seite 21).

Nach alledem ist der Klage, soweit im Berufungsverfahren weiterverfolgt, zu entsprechen. Klarstellend ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen anzumerken, dass es nicht um den vollen in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV genannten Monatsbetrag (jetzt: 102,26 €, früher: 200,-- DM) geht, sondern gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV um die Hälfte dieses Betrags.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die erste Instanz sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, weil der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Begehren nur zum Teil obsiegt hat. Für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren ist er unterlegen. Soweit die Klage erfolgreich ist, kann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 und Abs. 4 GKG auch von einem etwa fünfjährigen Zeitraum ausgegangen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.030,30 € (entspricht: 5.926,75 DM) und für die erste Instanz auf 6.220,81 € (entspricht: 12.166,85 DM) festgesetzt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 02.05.2002 wird von Amts wegen geändert.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 17 Abs. 3, 4 GKG.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GKG ist - soweit hier von Bedeutung - bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Da es hier - wie im Urteil von heute ausgeführt - gemäß § 20 Abs. 4 EZulV um die Hälfte des in § 20 Abs. 1 EZulV genannten Monatsbetrages, das heißt um 51,13 € (früher: 100,-- DM) geht, errechnet sich daraus ein Dreijahresbetrag von 36 mal 51,13 € gleich 1840,68 € (entspricht: 3.600,-- DM). Hiervon ist das Verwaltungsgericht auch im Ansatz zutreffend ausgegangen.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet, was in der erstinstanzlichen Festsetzung aber unterblieben ist. Im Berufungsverfahren geht es um die Zeit vom 12.10.1998 bis zum 19.09.2000, das heißt um 23 Monate und 8 Tage, während in der ersten Instanz auch noch die Zeit ab August 1993 im Streit war, dass heißt (weitere) 62 Monate und 12 Tage. Daraus errechnen sich folgende Beträge:

beide Instanzen: 51,13 € mal 23 8/30 gleich 1.189,62 € 1. Instanz: 51,13 € mal 62 12/30 3.190,51 €

Die für die beiden Instanzen festzusetzenden Beträge entsprechen den Summen der nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG errechneten Teilbeträge,

Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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