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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 2 L 24/01
Rechtsgebiete: BBesG, LEG M-V, JAG M-V, BGB


Vorschriften:

BBesG § 3 Abs. 3
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1
BBesG § 39 Abs. 1 S. 3
BBesG § 59 Abs. 1
BBesG § 60
LEG M-V § 38 Abs. 2 S. 2
JAG M-V § 21 Abs. 3
JAG M-V § 23
JAG M-V § 24 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 818 Abs. 3
§ 24 Satz 1 JAG M-V bestimmt nicht nur das Ende des Vorbereitungsdienstes, sondern zugleich die Beendigung des Beamtenverhältnisses für Rechtsreferendare.

Der Wegfall der Bereicherung ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Beamten zu berücksichtigen. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist nur beachtlich, wenn sie substantiiert vorgetragen wird.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 L 24/01

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Rückforderung von Referendarbezügen

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 18. Dezember 2002 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf ? 601,71 (entspricht DM 1.176,85) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger hat die Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung wurde mit Bescheid vom 18.03.1999, zugestellt am 26.03.1999, festgestellt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.04.2001 (Az.: 6 A 2202/99) ab, der daraufhin erhobene Zulassungsantrag des Klägers hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluß des Senats vom 02.07.2001 - 2 L 143/01 -).

Dem Kläger wurden für April 1999 Bezüge überwiesen. Diese forderte der Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 21.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 01.04.1999 aus dem Beamtenverhältnis des Landes ausgeschieden, so daß die zum 01.04.1999 gezahlten Anwärterbezüge ohne rechtliche Grundlage gezahlt worden seien.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2000 abgewiesen und in den Gründen die Auffassung vertreten, das Beamtenverhältnis des Klägers habe mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum Zweiten Staatsexamen geendet, mit dem auch dessen Vorbereitungsdienst geendet habe. Dies ergebe sich aus § 24 Satz 1 und 2 JAG M-V. Die Akzessorietät des Beamtenverhältnisses des Rechtsreferendars zum Bestand seines Vorbereitungsdienstes folge aus § 21 Abs. 3 Satz 1 JAG M-V.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, § 24 Satz 1 JAG M-V regele nur die Beendigung des Vorbereitungsdienstes, nicht die des rechtlich davon zu trennenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Eine solche ausdrückliche Vorschrift über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf verlange aber § 38 Abs. 2 Satz 1 LEG M-V. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Akzessorietät des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst rechtfertige nicht die Annahme, § 24 Satz 1 JAG M-V genüge den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 LEG M-V, da diese Vorschrift dann ins Leere laufe. Aus dem JAG könne sich keine Besonderheit für Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst ergeben. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nicht nur für Rechtsreferendare, sondern generell für den Vorbereitungsdienst ableistende Referendare bzw. Anwärter vorgesehen. Jedenfalls habe der Kläger die Bezüge verbraucht und keine Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung gehabt. Die Rechtslage sei auch keineswegs so offensichtlich, daß der Kläger hiervon hätte Kenntnis haben müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 13.12.2000 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2000 insoweit aufzuheben, als er die Rückforderung der für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 30.04.1999 gezahlten Anwärterbezüge in Höhe von DM 1.176,85 betrifft.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides und weist darauf hin, daß eine Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ausgeschlossen sei. Der Kläger sei bereits am 26.03.1999 über das wiederholte Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung informiert gewesen. Er hätte somit wissen müssen, daß ihm die am 01.04.1999 ausgezahlten Anwärterbezüge nicht mehr zugestanden hätten. Im übrigen habe der Kläger zum Wegfall der Bereicherung nicht substantiiert vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vom Beklagten übersandten Vorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung entscheidet der Senat gemäß § 13Oa VwGO durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach können zuviel bezahlte Bezüge nach den Vorschriften des BGB über eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Die Vorschriften der §§ 812 ff BGB sind allerdings nur in modifizierter Form anwendbar, wie sich aus § 12 Abs. 2, 3 BBesG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1964 - VI C 8.61 -, BVerwGE 18, 72, 73). Der Begriff "zuviel gezahlt" entspricht sinngemäß dem Begriff "ohne rechtlichen Grund" in § 812 Abs. 1 BGB (Schwegmann/Summer/ Mayer, § 12 BBesG, Rdn. 5, Buchst, a.)).

Vorliegend sind die streitigen Bezüge i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB von vornherein ohne rechtlichen Grund vom Beklagten an den Kläger geleistet worden. Die Leistung an den Kläger stand im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht.

Dem Kläger stand für den Monat April kein Besoldungsanspruch (mehr) zu. Sein Besoldungsanspruch endete gemäß § 3 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 60 BBesG mit Ablauf des 31.03.1999. Diese Vorschriften bestimmen, daß der Besoldungsanspruch des Anwärters zum Ende des laufenden Monats endet, in dem der Anwärter kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Beim Kläger handelte es sich um einen Anwärter i.S.v. § 60 BBesG, da hierzu nach § 59 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 3 BBesG alle Beamten im Vorbereitungsdienst gehören.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß das Beamtenverhältnis des Klägers bereits im März 1999 nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LEG M-V iVm. § 24 Satz 1 JAG M-V geendet hat, ohne daß ein Widerruf erklärt werden mußte. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LEG M-V endet das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Im Fall des Klägers ist dies durch Gesetz, nämlich § 24 Satz 1 JAG M-V, bestimmt. Gemäß § 24 Satz 1 JAG M-V endet der Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des Tages, an dem die Prüfung für bestanden oder die erste Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist.

Unerheblich ist, daß § 24 Satz 1 JAG M-V dem Wortlaut nach nur eine Bestimmung zum Ende des Vorbereitungsdienstes enthält, obwohl § 38 Abs. 2 Satz 2 LEG M-V den Gesetzgeber zu einer Regelung über das Ende des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf ermächtigt. Gleichwohl stellt § 24 Satz 1 JAG M-V eine Bestimmung i.S.v. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V dar. Eine an Sinn und Zweck sowie an der Entstehungsgeschichte und an der Gesetzessystematik orientierte Auslegung ergibt, daß in § 24 Satz 1 JAG M-V nicht nur das Ende des Vorbereitungsdienstes, sondern zugleich die Beendigung des Beamtenverhältnisses für Rechtsreferendare bestimmt ist. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird nach § 21 Abs. 3 JAG M-V nur zum Zweck der Ableistung des Vorbereitungsdienstes begründet, so daß naheliegend ist, beides zusammen enden zu lassen. Ein Sinn zum Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes erschließt sich dem Senat nicht. § 24 Satz 2 JAG M-V regelt keine Verlängerung, sondern die Neubegründung des Vorbereitungsdienstes. In den Materialien (LT-Drs, 1/2199) wird ausdrücklich auf das BRRG Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß die Vorschrift Beamte auf Widerruf betrifft und eine (beamtenrechtliche) Entlassungsverfügung überflüssig machen soll.

Auch in § 23 JAG M-V wird nicht hinsichtlich der Wortwahl zwischen "Vorbereitungsdienst" (Satz 1) und "Beamtenverhältnis auf Widerruf" (Satz 2) differenziert, sondern werden die Begriffe synonym verwendet.

Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut vereinbar. Die Wortwahl erklärt sich der Senat damit, daß § 24 Satz 1 JAG M-V nicht nur das Ende des Beamtenverhältnisses von Rechtsreferendaren, sondern daneben auch das Ende des Vorbereitungsdienstes derjenigen Anwärter regelt, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten. Somit ist nach Auffassung des Senats der Begriff "Vorbereitungsdienst" zugleich als Zusammenfassung der rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse "Beamtenverhältnis auf Widerruf" (§ 21 Abs. 3 Satz 1 JAG M-V) und "öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis" (§ 21 Abs. 3 Satz 2 JAG M-V) zu verstehen.

Die Rückforderung ist nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Wegfall der Bereicherung ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Beamten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24.04.1959 - VI C 91.57 -, BVerwGE, 8, 261, 270; GKÖD Band III Teil 2, K § 12 Rdn. 20; Schwegmann/Summer/Mayer, a.a.O., Rdn. 8, Buchst, d)). Maßgebend für die Frage, ob ein Wegfall der Bereicherung vorliegt, ist ein Vergleich des Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung (GKÖD, a.a.O., Rdn. 21; Schwegmann/Summer/Mayer, a.a.O., Rdn. 8, Buchst, d)). Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ist indessen nur beachtlich, wenn sie substantiiert vorgetragen wird (BVerwG, Urteil vom 24.08.1964, - VI C 27.62 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 16; GKÖD, a.a.O., Rdn. 21; Schwegmann/Summer/Mayer, a.a.O., Rdn. 8, Buchst. d)) .

Danach kann sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Er hat dies zwar mit Schriftsatz vom 06.07.2001 geltend gemacht, die Entreicherung aber nicht substantiiert vorgetragen. Eine Begründung der Entreicherung fehlt vielmehr völlig. Zwar kann der Beklagte nach Nr. 12.2.12 BBesGVwV den Wegfall der Bereicherung bei fehlender Begründung ohne nähere Prüfung unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens DM 300,00 nicht übersteigen. Doch ist diese Vorschrift bereits nicht einschlägig, da der strittige Betrag DM 300,00 (entspricht ? 153,39) übersteigt, so daß offen bleiben kann, ob im Einzelfall eine Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschrift bestehen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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