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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 2 L 250/06
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 24
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
Zur Abgrenzung zwischen telefonischer Nachfrage und "Besprechung" im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 L 250/06

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Recht der Bundesbeamten

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 16. Februar 2007

in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 22.06.2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 697,74 Euro festgesetzt.

Gründe:

Es geht um die Höhe der dem Kläger wegen der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.

Von Juli 1999 bis Mai 2000 war der Kläger im Kosovo eingesetzt. Der Auslandsverwendungszuschuss wurde durch Bescheid vom 16.05.2000 festgesetzt; dabei wurde ein geminderter Tagessatz zugrundegelegt. Gegen die Abminderung legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein und verwies auf ein "Musterverfahren". Durch weitere Schriftsätze vom 18.10.2000 und 25.10.2000 verständigten sich die Beteiligten darüber, das Verfahren des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss der "Musterverfahren" auszusetzen. Am 11.09.2003 erging ein dem Widerspruch abhelfender Widerspruchsbescheid, durch den auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wurde.

Mit Bescheid vom 19.05.2005 wurden die dem Bevollmächtigten des Klägers zu erstattenden Kosten festgesetzt, die Berücksichtigung einer Besprechungsgebühr und einer Erledigungsgebühr wurde abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22.06.2006 abgewiesen.

Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sachlichen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel sich ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 02.11.2006 - 2 L 415/04 -, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu erkennen, dass die angefochtene Kostenfestsetzung fehlerhaft ist.

Eine Besprechungsgebühr entsteht nach § 1*18 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - soweit hier von Bedeutung -, wenn ein Rechtsanwalt mitwirkt an Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einer Behörde geführt werden; der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. Ob der hierzu von Finanzgerichten vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach die Besprechungsgebühr schon dann nicht entsteht, wenn es keinen aussagekräftigen Aktenvermerk des Bevollmächtigten über die geführten Telefongespräche gibt (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2006 - 3 KO 10/03 -, m.w.N., zit. nach juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Zumindest sind aber substanziierte Darlegungen des Bevollmächtigten erforderlich, welchen Inhalt die Gespräche hatten und inwieweit es dabei um tatsächliche oder rechtliche Fragen gegangen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.09.2001 - 21 C 00.806 -, m.w.N., zit. nach juris).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Besprechungsgebühr nicht entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Besprechung im beschriebenen Sinne stattgefunden hätte. Der einzige hierzu vorgelegte Aktenvermerk vom 10.07.2003 lässt nicht konkret erkennen, dass und gegebenenfalls in welcher Weise der Bevollmächtigte des Klägers zu tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Es ist nicht einmal konkret erkennbar, ob es überhaupt um das Verfahren des Klägers gegangen ist. Es heißt in dem Vermerk lediglich allgemein, dass "die gesamte Situation eingehend besprochen" worden sei. Es gebe "ca. 1.400 Fälle, bei 900" laufe "das Widerspruchsverfahren". Außerdem heißt es, dass die Bescheide zum großen Teil bereits ausgerechnet und versandfertig "seien". Ob damit auch der Fall des Klägers gemeint ist, bleibt unklar. Für Äußerungen des Rechtsanwalts, die in ihrer Bedeutung über eine Sachstandsanfrage, für die keine Besprechungsgebühr entsteht, wesentlich hinausgehen, ist im Übrigen auch kein Anlass zu erkennen, nachdem sich die Beteiligten - wie erwähnt - darauf verständigt hatten, zunächst den Ausgang von Musterverfahren abzuwarten. Nach deren für die betroffenen Beamten offenbar positivem Abschluss war es allem Anschein nach - wie wohl auch nicht anders zu erwarten gewesen - klar, dass auch in dem ausgesetzten Verfahren des Klägers eine günstige Entscheidung ergehen würde. Ersichtlich waren die für den Kläger relevanten Fragen, d.h. in welcher Höhe ihm ein Auslandsverwendungszuschuss zusteht, geklärt. Offen war anscheinend lediglich noch, wie die nachzuzahlenden Beträge behördenintern zu buchen waren. Dass sich der Bevollmächtigte des Klägers hierzu substanziiert geäußert hätte, ergibt sich aus der Begründung seines Zulassungsantrags nicht. Es spricht alles dafür, dass es ihm lediglich um die baldige Auszahlung gegangen ist; ein derartiges Drängen ist üblicherweise mit einer Sachstandsanfrage verbunden.

Auch dass es zu einer - im gebührenrechtlichen Sinne erheblichen - Erörterung etwaiger Zinsansprüche gekommen wäre, hat der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substanziiert dargelegt. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass es in dem Vermerk vom 10.07.2003 in diesem Zusammenhang lediglich lapidar heißt: "Zinsen für die Beamten, deren Verfahren nicht rechtshängig waren, werden nicht gezahlt (§6 Abs. 2 BBesG)". Dies spricht dafür, dass lediglich informatorisch nachgefragt wurde, ob Zinsen zu erwarten seien, und dass diese Nachfrage mit einem knappen Hinweis auf die einschlägige besoldungsrechtliche Vorschrift beantwortet wurde. Außerdem ist allgemein auf die Möglichkeit von Prozesszinsen hingewiesen worden, die für den Kläger aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Betracht gekommen sind. Danach braucht im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht abschließend die - von den Beteiligten nicht erörterte - Rechtsfrage beantwortet zu werden, ob daraus, dass Nebenforderungen nach § 22 Abs. 1 GKG a.F. keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwerts haben, der Schluss zu ziehen ist, dass eine Besprechung über Nebenforderungen (ebenfalls) gebührenrechtlich unerheblich ist.

Das Entstehen der Erledigungsgebühr ist vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint worden.

Nach § 24 BRAGO enthält diese Gebühr der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung "mitgewirkt" hat. Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift ist eine besondere auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit. Dass eine solche Tätigkeit hier stattgefunden hätte, lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen.

Aus den Ausführungen zur Besprechungsgebühr ergibt sich, dass keine Aktivitäten des Bevollmächtigten festzustellen sind, die wesentlich über Sachstandsanfragen hinausgegangen wären. Vielmehr ist es ersichtlich deshalb im Falle des Klägers zu einer seinem Widerspruch abhelfenden Behördenentscheidung gekommen, weil die "Musterverfahren" zu Gunsten der jeweils betroffenen Beamten ausgegangen sind.

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen.

Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ergibt sich, dass mit der Begründung des Zulassungsantrags schon kein Sachverhalt dargelegt worden ist, der geeignet wäre, die streitigen Gebühren zu rechtfertigen. Daraus folgt zugleich, dass es auch keiner Beweisaufnahme bedurfte, um festzustellen, ob die tatsächlichen Angaben des Klägers richtig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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