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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 2 M 8/03
Rechtsgebiete: AuslG, GG


Vorschriften:

AuslG § 55 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
Zum Anspruch des ausländischen Vaters eines nichtehelichen deutschen Kindes auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 M 8/03

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausländerrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 10. März 2003 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 4. Kammer - vom 30.12.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf ? 2.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller, ein mosambikanischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, seine Abschiebung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 30.12.2002 abgelehnt, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei und keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der vom Antragsteller sinngemäß erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachtet, ist nicht nachvollziehbar. Die danach gebotene Einzelfallbetrachtung der tatsächlichen Bindungen zwischen dem ausländischen Vater (dem Antragsteller) und seiner deutschen Tochter ist vom Verwaltungsgericht durchgeführt worden. Dabei ist es - zusammengefasst - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller in den vergangenen Jahren mit seiner inzwischen 10-jährigen nichtehelichen und bei der Mutter in P. lebenden Tochter nur sehr vereinzelte Kontakte gehabt habe. Er selbst habe hierzu konkretes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Aus den Akten ergebe sich aber, dass ihm seit seiner Haftentlassung im Juli 2000 in 15 Fällen die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Duldung erteilt worden ist, lediglich in zwei Fällen habe aber das Reiseziel "P." gelautet. Die Mutter habe außerdem angegeben, in den vergangenen sieben bis acht Jahren hätten (jeweils in ihrer Abwesenheit) sechs bis acht Kontakte zwischen Vater und Tochter stattgefunden.

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch eingeschätzt hätte. Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben, die darauf schließen ließen, dass in Wirklichkeit wesentlich intensivere Kontakte stattgefunden hätten. Konkret wird lediglich ein (zumal nicht glaubhaft gemachtes) Zusammentreffen bei der Schwester des Antragstellers angeführt. Soweit sich der Antragsteller pauschal darauf beruft, dass ihm "Besuchserlaubnisse durch die Ausländerbehörden" verweigert worden seien, ist er auf die zu diesem Punkt vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen (vgl. Seite 10 des Beschlussabdrucks) zu verweisen, mit denen er sich in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt hat.

Dem Antragsteller mag allenfalls in seinem theoretischen Denkansatz, dass ein Kind mit schwarzer Hautfarbe, das "in einer familiären und auch sonstigen sozialen Umgebung weißer Hautfarbe" lebt, den Vater, der seine Hautfarbe hat, braucht. Für die Feststellung von verfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 bzw. 2 GG) geschützten Beziehungen kommt es aber nicht darauf an, wie es eigentlich hätte sein sollen. Entscheidend ist vielmehr "die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern" (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dies bedeutet, dass die ausländerrechtliche Position des Vaters sich nicht verbessert, wenn er seiner (besonderen) Verantwortung gegenüber seinem Kind tatsächlich nicht gerecht wird. Davon ist aber nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die Beschwerdebegründung nicht ernsthaft in Frage gestellt worden sind, auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



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