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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 2 M 86/05
Rechtsgebiete: WoGG


Vorschriften:

WoGG § 4 Abs. 2
WoGG § 4 Abs. 3
Zur wohngeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern bei getrennt lebenden Eltern.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 M 86/05 2 O 80/05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wohngeldrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 11. August 2005 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 29.06.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren 2 M 86/05 auf 1.560,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, um zu erreichen, dass ihm Wohngeld vorläufig unter Berücksichtigung seiner drei Töchter als zum Haushalt zählende Familienmitglieder bewilligt wird. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag abgelehnt und dem Antragsteller zugleich die begehrte Prozesskostenhilfe versagt.

Dem Antragsteller ist auch für die zweite Instanz keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Beschwerde ist sowohl bezüglich der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz -20 80/05 - als auch bezüglich des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 M 86/05 - zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Recht verneint, sodass es nicht darauf ankommt, ob ein Anordnungsgrund vorliegt oder nicht.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung seiner Kinder vorliegen.

Nach § 4 Abs. 2 WoGG rechnen Familienmitglieder zum Haushalt, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Bei Kindern getrennt lebender Eltern kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an. Auch die Sorgerechtsverteilung ist dabei von Bedeutung (vgl. Stadler/Gutekunst u.a. WoGG § 4 Rn. 23 m.w.N.). Eine vorübergehende Abwesenheit eines Familienmitglieds steht dessen Zuordnung zum Haushalt nicht entgegen (vgl. § 4 Abs. 3 WoGG). Dies setzt aber voraus, dass innerhalb einer absehbaren - und sei es auch längeren - Zeit mit einer Rückkehr des Familienmitglieds zu rechnen ist (vgl. Stadler/Gutekunst a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Sorgerecht für die Kinder allein der Mutter zustehe. Dies wird in der Beschwerdebegründung insofern bestätigt, als der Antragsteller "als nicht-sorgeberechtigter Vater" bezeichnet wird. Außerdem ist die erstinstanzliche Entscheidung darauf gestützt, dass "für einen abwechselnden und regelmäßigen Aufenthalt der Kinder auch beim Antragsteller und deren Betreuung dort nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht" sei. Dem tritt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegen. Dort heißt es hierzu lediglich, der Antragsteller müsse "ausreichenden Wohnraum vorhalten, um für den Fall der Rückkehr seiner Kinder auch für vorübergehende Zeitabschnitte gerüstet zu sein." Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnte Regelung des § 4 Abs. 3 WoGG verweist, so ist dies hier nicht nachvollziehbar, da keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass das Sorgerecht in absehbarer Zeit auf den Antragsteller übergehen würde. Dass die Kinder einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen beim Antragsteller hätten, ist jedenfalls auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 2 M 86/05 beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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