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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 3 K 28/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2
BauGB § 14
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre liegt auch in der Bekanntgabe der durch die Gemeindevertretung im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss beschlossenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

3 K 28/08

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bebauungsplan Nr. 15

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 01.07.2009 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre der Antragsgegnerin zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15, beschlossen am 20.09.2007. Sie wurde im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 öffentlich bekannt gemacht und tritt nach Ablauf von 2 Jahren, beginnend am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, außer Kraft.

Am 07.09.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15. Dieser Beschluss wurde im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 unter der Überschrift "Bekanntmachung der Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen vom 20. September 2007" neben einer Vielzahl in Strichaufzählung aufzählter anderer Beschlüsse mitgeteilt.

In der Beschlussvorlage wird ausgeführt: Das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als Gewerbe- und Mischgebiet entsprechend der tatsächlichen Nutzung ausgewiesen. Dabei weise diese Fläche erhebliche Mängel auf. So seien derzeit z. B. die Bundesstraßenzufahrten ungeordnet und teilweise

nicht ausgebaut. Hinzukomme, dass die ehemalige Betriebsfläche der Firma I. nördlich der B 104 mit einer Größe von ca. 7.000 qm einer neuen Nutzung zugeführt werden solle. Mit dem Bebauungsplan sollten Vorgaben für Bebauung bzw. Umbauten vorgegeben werden. Darüber hinaus solle auch eine zusätzliche Nutzung für den Einzelhandel auch unter 800 qm Nutzfläche im Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Laut Einzelhandelsgutachten der Stadt sei mit 3 qm Verkaufsfläche je Einwohner bereits ein deutliches Überangebot vorhanden. Aus Sicht einer weiteren gesunden Entwicklung des Stadtzentrums heraus und damit verbunden auch des Sanierungsgebiets westlich der G.- und der N.-Straße müsse vorrangig das Zentrum gestärkt werden. Jede weitere dezentrale Ansiedlung von Einzelhandel sei deshalb als zentrumschädigend anzusehen. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sei gegeben.

Ebenfalls in der Ausgabe des Reuterstädter Amtsblatts vom 05.10.2007 machte die Antragsgegnerin die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 15 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bekannt, die die Stadtvertretung ebenfalls am 07.09.2007 beschlossen hatte.

In der öffentlichen Fragestunde des Bauausschusses nahm am 15.10.2007 die Verwaltung der Antragsgegnerin zu der Frage des Herrn X., Gesellschafter der Antragstellerin, Stellung, er könne nicht verstehen, dass nach Abgabe seines Bauantrags für den Neubau eines Einzelhandelmarkts die Stadt für das Gebiet einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre beschlossen habe: 2002/2003 sei das Einzelhandelskonzept erarbeitet und durch die Stadtvertretung beschlossen worden. Ein zusätzliches Gutachten von DSSW sage eindeutig aus, dass mehr Verkaufsfläche schädlich für die Innenstadt sei. Die Innenstadt, d. h. die historische Altstadt müsse gestärkt werden. Dies werde auch durch die neue Gesetzgebung im BauGB, LBauO usw. unterstützt wie auch neue Richtlinien für höhere Fördermöglichkeiten. Zudem sei die Erschließung an dem beabsichtigten Bebauungsstandort nur unzureichend gesichert. In dem Protokoll über diese Sitzung ist festgehalten, dass eine umfangreiche und kontroverse Diskussion zwischen Herrn X., den Ausschussmitgliedern und Vertretern der Verwaltung geführt worden sei.

In der Zeit vom 02.02. bis 05.03.2009 wurde der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. In der Sitzung vom 28.05.2009 entschied die Stadtvertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die Abwägung sowie die Satzung über den Bebauungsplan. Der Abwägungsbeschluss wurde im Rahmen der Amtlichen Bekanntmachungen der Beschlüsse der 35. Sitzung der Stadtvertretung im Reuterstädter Amtsblatt vom 13.06.2009 mitgeteilt. Die Satzung ist bislang nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

In der Sitzung vom 28.05.2009 beschloss die Stadtvertretung außerdem, die hier streitgegenständliche Veränderungssperre für den Zeitraum ab 05.10.2009 für ein Jahr zu verlängern.

Bereits am 22.08.2007 hatte die Antragstellerin einen Bauantrag zur Errichtung eines Einzelhandelmarkts auf den Flurstücken 41/2,42/2 und 3 sowie 287/11 gestellt. Diesen Antrag ergänzte die Antragstellerin durch Bauantrag vom 06.11.2007 hinsichtlich der Flurstücke 42/2 und 287/11, die nunmehr bebaut werden sollen. Diesen Antrag lehnte der Landkreis Demmin durch Bescheid vom 14.12.2007 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen versagt habe. Sie habe sich auf die Verändungssperre vom 20.09.2007 bezogen. Die Antragsgegnerin sei befugt, ein ihr unerwünschtes Bauvorhaben durch den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Verändungssperre zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid, der ihr am 18.12.2007 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin unter Berufung auf § 13 a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ohne Durchführung eines Vorverfahrens am 15.01.2008 Klage erhoben (VG Greifswald, 5 [1] A 48/08), über die noch nicht entschieden ist.

Am 22.09.2008 hat die Antragstellerin Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre erhoben. Die Satzung sei unwirksam. Die Antragsgegnerin habe keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt. Sie habe lediglich die Absicht geäußert, das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen. Das Ziel, die alte Struktur der Bebauung, die durch unmittelbar an der Straße traufständig stehende Scheunen geprägt sei, im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin wieder herzustellen, sei offenbar nur vorgeschoben. Dieses Ziel widerspreche anerkannten Grundsätzen des Städtebaus und einer geordneten Verkehrsführung. Die Planung sei auch Ausdruck einer unzulässigen Negativplanung. Nach bisheriger Rechtslage sei die beabsichtigte Errichtung eines Y.-Marktes zulässig. Überdies sei gemäß Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin beabsichtigt, das Einkaufszentrum "Z:" zu einem Fachmarktzentrum ohne Mall umzubauen. Dem beabsichtigten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben fehlten überdies besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Es sei auch verfehlt, die gute innenstadtnahe Lage für eine gewerblich industrielle Nutzung (produzierendes Gewerbe) vorzuhalten, da hier zur Nachbarschaft Immissionskonflikte ausgelöst würden.

Insgesamt werde bemängelt, dass zwar nicht eine unzureichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliege, sondern ein Missbrauch der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses zur bloßen Verhinderung der beabsichtigten Errichtung des Verbrauchermarkts.

Die Antragstellerin beantragt,

die von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 20.09.2007 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

diese Veränderungsperre hinsichtlich des Gebiets nördlich des S.wegs für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie führt aus: Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Vorhaben scheitere an § 34 Abs. 3 BauGB. Im Januar 2003 sei von der Firma B. GmbH ein Einzelhandelskonzept erarbeitet worden. Es komme zu dem Ergebnis, dass jede weitere Verkaufsflächenausweisung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Innenstadt die befürwortete Sicherung und Stärkung der Innenstadt (Altstadt) behindern würde. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Verkaufsfläche betrage 847,60 qm. Auch die Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 qm sei als Indiz zu werten, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten seien. Daran ändere auch nichts das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Markt- und Standort GmbH vom 20.03.2008 mit Nachtrag vom 27.05.2008. Dieses Gutachten weise eine Vielzahl von Mängeln auf. Das Vorhaben scheitere auch an dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung. Die erforderliche Linksabbiegerspur könne angesichts der bereits gegenüberliegenden Linksabbiegerspur nicht errichtet werden. Die Abwasserversorgung sei ebenfalls nicht gesichert.

Der Beschluss über die Satzung zur Veränderungssperre sei wirksam gefasst worden. Gleiches gelte für den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Es sei unschädlich, dass die Bauabsichten der Antragstellerin zum Anlass für den Erlass der Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplanes genommen worden seien. Die in den Beschlussvorlagen zur Veränderungssperre und zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses genannten Erwägungen rechtfertigten die Veränderungssperre. Es handele sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung. Bedenken gegen die geplante Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben beträfen die Abwägung, und sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die beabsichtigten Festsetzungen seien im Übrigen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 5 (1) A 48/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Ordner Planaufstellungsverfahren) einschließlich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen sowie die zum Verfahren des VG Greifswald hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) sowie Beiakten II zum Verfahren 5 A 48/08 ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümerin von gewerblichen Flächen im Geltungsbereich der Satzung kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein.

Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

Ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Antragstellerin zu verwirklichen ist, lässt sich nur unter Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Landkreises Demmin und umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, lässt sich nur unter umfassender Würdigung der vorliegenden zu gegenteiligen Ergebnissen kommenden Expertisen klären. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der gesicherten Erschließung. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

Im übrigen hat die Antragstellerin zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen, das Vorhaben etwaigen möglichen Versagungsgründen Rechnung tragend zu modifizieren, etwa in Hinblick auf die Verkaufsflächen. Die Genehmigung eines solchen Vorhabens würde auch an der Veränderungssperre scheitern.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor (vgl. zusammenfassend Senat, U. v. 15.07.2004 - 3 M 77/04 -; U. v. 30.01.2008 - 3 K 32/03 -jeweils in juris):

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.

Der Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (BVerwG, B. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21). Einen solchen Beschluss hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 20.09.2007 gefasst.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses selbst ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 26-05.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369) ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest "anstößt". Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe, wenn sie in ihrer "Anstoßwirkung" nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. auch Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009 Rn. 954).

Die Mitteilung dieses Beschlusses im Reuterstädter Amtsblatt am 05.10.2007 unter der Überschrift "Bekanntmachung der Beschlüsse der 23. Sitzung der Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen vom 20. September 2007" genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält in Strichaufzählung eine Vielzahl anderer Beschlüsse und stellt daher schon aus Sicht des Lesers keine ortsübliche Bekanntmachung im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich objektiv um die Mitteilung sämtlicher Beschlüsse, die die Stadtvertretung gefasst hatte. Der Leser, der den Text beginnt zu lesen, vermutet nicht im Weiteren Bekanntmachungen, die Rechtsfolgen auslösen sollen. Dass dies nicht der Zweck der Mitteilung ist, wird auch daraus deutlich, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre sowohl in der "Bekanntmachung der Beschlüsse..." als auch nachfolgend als eigenständige Bekanntmachung abgedruckt ist.

Es kann daher dahin stehen, ob die Bekanntmachung inhaltlich den Anforderungen an die Anstoßfunktion genügen würde (vgl. BVerwG, B. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88,204 <207>, unter Hinweis auf BVerwGE 69, 344 <350).

Die notwendige Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses liegt aber in der Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 15 in der gleichen Ausgabe des Reuterstädter Amtsblatt vom 05.10.2007. In der Literatur ist anerkannt, dass dann, wenn ein gesonderter Aufstellungsbeschluss nicht gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (spätestens) in der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB der Aufstellungsbeschluss liegt. (Mitschang in: Berliner Komm, zum BauGB § 2 Rn. 17). Dies gilt für den Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend. Entscheidend ist, dass auch hier ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst werden muss, da die Entscheidung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ebenso wie die über die Aufstellung eines Bebauungsplans kein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. §§ 38 Abs. 3 Satz 2,127 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) darstellt (Schrödter in ders.: BauGB, Komm., 7. Aufl. 2006 § 3 Rn. 10). Durch diesen Beschluss ist der an sich sich aus dem Aufstellungschluss ergebende ernsthafte Planungswille der Gemeinde nach außen dokumentiert (zu dieser Zielrichtung Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm. § 2 Rn. 28). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Stadtvertretung die frühzeitige Bürgerbeteiligung in demselben Beschluss beschlossen hat wie die Aufstellung des Bebauungsplans. Es würde eine bloße Förmelei bedeuten, in der Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht zugleich die des Aufstellungsbeschlusses zu sehen.

Bedenken gegen die Bekanntgabe der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bestehen nicht. Dank des beigefügten Kartenausschnitts ist deutlich, welches Gebiet betroffen ist. Der Hinweis in dem Kartenausschnitt auf die Veränderungssperre stellt eine sofort erkennbare Ungenauigkeit dar, die unschädlich ist. In dem Text ist nämlich vermerkt "(entsprechend anliegendem Lageplan").

Der genannte Beschluss ist am 05.10.2007 bekannt gemacht worden. Er genügt damit auch der weiteren Voraussetzung, dass der Aufstellungsbeschluss vor oder zusammen mit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden muss (BVerwG, B. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21). Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde ebenfalls am 05.10.2007 bekannt gemacht.

2. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51,121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die Antragstellerin zu Recht nicht in Frage.

3. a) Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, kann mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Daran fehlt es, wenn die Veränderungssperre nur vorgeschoben ist. Dies ist der Fall, wenn sie nur der Absicherung einer reinen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung dient. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - Negativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen, oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116).

Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entziehen soll. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb erforderlich im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist es entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer gleichsam positiven Zielsetzung - hier und heute - gewollt und erforderlich sind. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, U. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9).

Nach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 keine Verhinderungsplanung. Von einer "Verhinderungsplanung" kann schon deshalb keine Rede sein, weil nach der Vorstellung der Antragsgegnerin konkret gewerblich- bzw. industrielle Nutzungen entsprechend den vorhandenen Strukturen auch künftig zulässig sein sollen, wenngleich nur nach Maßgabe detaillierter Feinsteuerungen.

b) Die Antragstellerin kann sich nicht gegen einzelne, von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren erwogene Festsetzungen wenden. Dies kann nicht zur - offensichtlichen - Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre führen. Maßgebend ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkrete Planungsabsichten vorlagen, die den dargelegten Anforderungen genügen. Ob die Erwägungen, die im weiteren Planverfahren getroffen worden sind, in eine rechtmäßige Bauleitplanung münden, ist erst dann zu beurteilen, wenn die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den entsprechenden Bebauungsplan beschlossen hat. Die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre berührt dies nicht. Anders als Flächennutzungsplan und Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (BVerwG, B. v. 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 m.w.N.).

Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Der Erlass einer Veränderungssperre ist damit nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994,685). Das ist insbesondere der Fall, wenn die beabsichtigte Bebauungsplanung auf solche konkreten Festsetzungen gerichtet ist, für die es eine (erforderliche) Ermächtigungsgrundlage nicht gibt. Eine Veränderungssperre, die eine rechtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam (OVG Münster, U. v. 11.03.2004 - 7a D 103/03 .NE-juris).

An dieser Stelle setzt im wesentlichen die Kritik der Antragstellerin an, die das Gericht jedoch nicht teilt. Sie verkennt, dass nicht schon jetzt Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis im Einzelnen im Hinblick auf einen Bebauungsplan zu überprüfen sind, sondern dass lediglich die beabsichtigte Planung prognostisch beurteilt werden kann.

Die Antragsgegnerin hat vor, Einzelhandel im Plangebiet generell auszuschließen. Dieses Ziel ist nicht von vornherein nicht realisierbar.

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann jede einzelne der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 4 C 21/07). Gleiches gilt für ein Gewerbegebiet (BVerwG, U. v. 11.05.1999 - 4 BN 15/99 - NVwZ 1999, 1338). Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, B. v. 03.05.1993 - 4 NB 13.93 -Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).

Die Gemeinde muss nur dann, wenn sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorgehen will, besondere städtebauliche Gründe anführen, die den vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben rechtfertigen. Das muss sie, wenn sie ihre Entscheidung auf § 1 Abs. 5 BauNVO stützt, nicht tun, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. In dem Beschluss vom 13.05.1999 (- 4 NB 15.99 - BRS 62, Nr. 19) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes werde nicht beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe gänzlich ausgeschlossen würden; aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB lasse sich nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig seien, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten seien; was im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich sei, bestimme sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setze, liege in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtige sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspreche; hierzu gehöre die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle; wünsche sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so sei es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben (vgl. auch BVerwG, U. v. 04.10.2007 - 4 BN 39.07 -juris) und des erheblichen Planungsspielraums der Gemeinde, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ihr derzeitiges Planungskonzept (ganz oder teilweise) verwirklichen kann. Welcher Stellenwert dabei im Ergebnis ihrem Einzelhandelskonzept zukommt, mag beurteilt werden, wenn Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis des künftigen Bebauungsplanes Nr. 15 auf dem rechtlichen Prüfstand stehen.

Die Antragstellerin meint, dass ein genereller Ausschluss von Discountern im Gemeindegebiet außerhalb des Innenstadtbereichs unzulässig sei, auch vor dem Hintergrund der Funktion als Unterzentrum. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Folgendem auszugehen:

Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in der Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Die Gemeinde ist beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (zu alledem BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 4 C 21/07).

Ob solche Besonderheiten vorliegen, muss die Prüfung des Bebauungsplans ergeben. Bei der Würdigung der Abwägungsentscheidung mag auch der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin Unterzentrum darstellt. Andererseits hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass im Innenstadtbereich entlang der Ortsdurchfahrt der B 104 etliche größere Grundstücke vorhanden seien, auf denen Einzelhandel angesiedelt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass bei Beschluss über die Veränderungssperre eine Realisierbarkeit der Planabsichten der Antragsgegnerin von vornherein zu verneinen war.

Auch die übrigen Bedenken gegen die beabsichtigte Planung betreffen den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis des künftigen Bebauungsplans, die hier nicht zu überprüfen sind.

Da die Satzung über die Veränderungssperre keine Rechtsfehler aufweist, kann sie auch nicht entsprechend dem Hilfsantrag teilweise für unwirksam erklärt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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