Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 3 L 64/02
Rechtsgebiete: EStG, BauGB


Vorschriften:

EStG § 7h
EStG § 10f
BauGB § 175
BauGB § 177
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass ein Gebot für eine Maßnahme nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlassen oder ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, in dem sich der Eigentümer des Gebäudes zu derartigen Maßnahmen verpflichtet. Auflagen in einer Baugenehmigung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 L 64/02

Verkündet am: 08.06.2004

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baurecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 08. Juni 2004 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Bescheinigung nach §§ 7h, 10e Einkommensteuergesetz - EStG -.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohn- und Bürogebäudes Tr.Straße 8 in Ro.. Das Grundstück liegt im Bereich der Sanierungssatzung "Stadtzentrum Rostock" und Erhaltungssatzung "Historischer Stadtkern".

Für Instandsetzungsmaßnahmen und den Bau eines Büros und einer Wohneinheit erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 08.06.1994 eine Baugenehmigung, die folgende Bedingungen enthält:

"Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB muß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Ziel der Erhaltungssatzung der Hansestadt Rostock für das Gebiet "Historischer Stadtkern" ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes. Die Häusergruppe Tr.Straße 8-11 ist in diesem Bereich der nördlichen Altstadt ein kleinmaßstäbliches, historisches, gut rekonstruiertes Ensemble mit hohem Milieuwert. Die Häuser 9-11 sind in der Denkmalliste geführt. Für das Haus Nr. 8 muß daher die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der prägenden Architekturdetails und die Verwendung altstadtgerechter Materialien gefordert werden.

Aus den vorgenannten Gründen werden folgende Bedingungen festgelegt:

1. Es ist ein Ziegeldach auszubilden.

2. Die Haustür ist zu erhalten.

3. Es sind symmetrische Fenster auszubilden."

Die Baugenehmigung enthielt im Übrigen den Hinweis, dass die geplante Farbgestaltung mit den Farbgestalterinnen im Amt für Stadtplanung abgestimmt werden soll.

Der Kläger stimmte mit den Bediensteten des Beklagten die Baumaßnahmen ab.

Nach Fertigstellung beantragte der Kläger bei dem Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 die Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f EStG für Baukosten in Höhe von 470.663,11 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 21.02.2000 mit der Begründung ab, zwingende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Bescheinigung sei das Vorliegen einer schriftlichen Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvereinbarung oder -anordnung der Gemeinde. Sie liege nicht vor.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2000 zurück.

Die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Bescheinigung zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Schwerin durch Urteil vom 17.01.2002 ab. Zur Begründung führte es aus: § 7h Abs. 1 S. 1 EStG verweise auf § 177 BauGB.

Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift könne die Gemeinde für eine bauliche Anlage mit Missständen ein Modernisierungsgebot oder bei Mängeln ein Instandsetzungsgebot anordnen, ohne dass für das entsprechende Gebiet eine bestimmte baurechtliche Satzung vorliegen müsse. Es müsse daher eine durchsetzbare Anordnung für bestimmte Baumaßnahmen vorliegen. Absicht des Gesetzgebers sei es nicht, freiwillige Modernisierungsleistungen zu fördern, sondern nur die staatlich aufgezwungenen. Ein solcher Zwang ergebe sich auch nicht aus den Bedingungen, die der Baugenehmigung vom 08.06.1994 beigefügt gewesen seien. Diesen Bedingungen hätte sich der Kläger bereits dadurch entziehen können, dass er die Baugenehmigung nicht ausnutzte. Es könne daher offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung schon deswegen entfallen würden, weil es sich hier nicht um Maßnahmen der Instandsetzung oder Modernisierung handele, sondern um erhebliche bauliche Änderungen des Gebäudes, die der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, ob eine zwingende Nebenbestimmung zur Baugenehmigung mit den steuerlich geförderten Tatbeständen der §§ 7h und 10f EStG gleichzustellen sei.

Gegen das ihm am 17.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung führt er aus: Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung sei nicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und der Gemeinde. Ausreichend sei auch eine mündlich getroffene Vereinbarung. Es sei unerheblich, ob die Maßnahmen auf einem Modernisierungsgebot beruhten oder durchgeführt worden seien, bevor ein solches Gebot ergangen sei, wenn ein solches Gebot hätte ergehen können. Wesentlich sei, dass die Modernisierungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden abgestimmt gewesen seien. Sinn und Zweck des § 7h EStG sei es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, Vergünstigungen für staatlich aufgezwungene Maßnahmen zu schaffen, sondern Anreize zu bieten, städtebauliche Maßnahmen durch den Bürger durchführen zu lassen. Zudem seien die in der Baugenehmigung enthaltenen Bedingungen einem Modernisierungsgebot bzw. einer vertraglichen Verpflichtung gleichzusetzen. Die Bedingungen seien inhaltlich identisch mit einem Modernisierungsgebot.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.01.2002 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 21.02.2000 und des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2000 ihm für die von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen für das Gebäude Tr.straße 8 in Rostock die beantragte Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f EStG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die in den Bedingungen zur Baugenehmigung genannten Vorgaben dürften ihre rechtliche Grundlage in § 172 BauGB i.V.m. der Erhaltungssatzung "Historischer Stadtkern" haben, nicht in § 177 BauGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 und 2) ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung der beantragten Bescheinigung abgewiesen.

Anspruchsgrundlage der begehrten Bescheinigung ist § 7h Einkommensteuergesetz - EStG - in der für den Zeitraum vom 29.04.1997 bis 20.09.2002 geltenden Fassung durch Gesetz vom 16.04.1997 (BGBl. I 1997, 821). Diese Vorschrift lautet auszugsweise:

(1) Bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 von Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. ...

(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahme nachweist.

§ 10f EStG lautet in der hier maßgebenden Fassung ebenfalls vom 16.04.1997 auszugsweise:

(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an dem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 von Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.

(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 von Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 i.V.m. § 7h Abs. 2 und des § 11b Satz 1 und 2 i.V.m. § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen.

Die Verwaltungspraxis geht übereinstimmend davon aus, dass Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass entweder die Gemeinde Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen durch ein Modernisierungsgebot oder zur Behebung von Mängeln durch ein Instandsetzungsgebot angeordnet hat oder dass hierüber eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde getroffen worden ist (BMF-Schreiben vom 16.12.1997 - IV B3-S 2198a-17/97 - ESt-Kartei OFDenBW § 7h EStG Nr. 2; Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 27.10.1998 - Amtsblatt S. 1337 unter Ziffer 3.1, erlassen auf der Grundlage einer Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden und der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Behörden der Länder; vgl. Bescheinigungsrichtlinie für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a ESt des Bay. StMI und StMF vom 21.08.1998 - Nr. II C 5/6 - 4768 - 002/98 und 31b-S2198a-13/54-68107). Dieser Auslegung, der auch die Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - Juris; BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - IX B 109/02 - BFH/NV 2003, 469) und die überwiegende Literatur (vgl. Littmann/Bitz/Pust: Das Einkommensteuerrecht § 7h Rn. 4; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz § 7h Rn. 9) folgt, entspricht der Rechtslage. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt eine nicht vertraglich oder durch eine Anordnung abgesicherte Abstimmung des Vorgehens nicht (so etwa auch Bodewinn/Brandt, Einkommensteuergesetz § 7h Rn. 5; Runkel BBauBl. 1990, 14/15). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 7h Abs. 1 Satz 1 verweist auf "Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches".

Eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung der Gemeinde durchgeführt ist. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift "Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot". Es folgt weiter daraus, dass die Vorschrift im 2. Abschnitt des 3. Teils des 2. Kapitels des Baugesetzbuches enthalten ist, der mit "Städtebauliche Gebote" überschrieben ist. Demgemäß enthält § 175 BauGB allgemeine Vorschriften über die Anordnung der in diesem Abschnitt angesprochenen Gebote. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen, der darin liegt, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in Bereichen zu verwirklichen, in denen die Gemeinde, Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Investoren wegen eines übergeordneten öffentlichen städtebaulichen Interesses in besonders hohem Maße zur Kooperation aufgefordert sind. Allerdings sind die Gebote in erster Linie auf Kooperation angelegt (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Auflage, Vorbemerkung §§ 175 - 179 Rn. 3). Dies folgt bereits aus § 175 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinde die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten soll, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. Entsprechende Vereinbarungen sieht das Gesetz in § 11 Abs. 1 BauGB und in den allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Vertragsrechts der §§ 54 ff. VwVfG vor (vgl. Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar § 175 Rn. 76). Wesentlich an solchen Vereinbarungen ist, dass der Eigentümer sich zur Erfüllung der im einzelnen umschriebenen Maßnahmen zur Beseitigung oder Behebung von Missständen oder Mängeln verpflichtet. Es muss sich mit anderen Worten um eine rechtswirksame Vereinbarung handeln, die der Gemeinde eine durchsetzbare Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer einräumt, die sie ansonsten durch ein entsprechendes Gebot auf der Grundlage eines belastenden Verwaltungsaktes durchsetzen könnte. Da es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, genügt nicht eine mündliche Abrede, sondern ist die Schriftform gemäß § 57 VwVfG erforderlich (vgl. BFH a.a.O.). Gegenstand der Regelung des § 177 BauGB sind somit nicht - wie der Kläger voraussetzt - alleine Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung, sondern zu einer solchen Maßnahme gehört gerade wesenstypisch die Anordnung durch Gebot bzw. die Verpflichtung durch einen rechtswirksamen Vertrag. Insoweit kann zwar davon gesprochen werden, dass eine Maßnahme im Sinne des § 177 BauGB auch dann gegeben ist, wenn sie freiwillig erfolgt, indem der Eigentümer eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sonstige freiwillige Maßnahmen nicht den Charakter von Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB haben.

Das wird auch an § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG deutlich, wonach sich der Eigentümer zu der dort erwähnten Maßnahme verpflichtet haben muss. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber eine solche Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG durch Verweis auf § 177 BauGB voraussetzt.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung in § 51 Abs. 1 Buchst x) EStG und § 82g der Einkommensteuerdurchführungsverordnung übernehmen (vgl. Bundestag Drucksache 11/5680 S. 12; siehe auch Ausschussbericht Bundestagsdrucksache 11/5970 S. 38). Auch hier war Voraussetzung, dass sich der Betroffene zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet hatte oder verpflichtet war.

Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung, auch dann wenn sie als vollziehbare Auflagen gedeutet werden könnten, stellen kein Gebot im Sinne des § 177 BauGB dar. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung keine Selbstverpflichtung des Bauherrn auslöst, da er die Bedingungen bzw. Auflagen nicht erfüllen muss, wenn er von der Baugenehmigung selbst keinen Gebrauch macht. Zwar ist denkbar, dass die angeordnete oder vereinbarte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme zugleich baugenehmigungspflichtig ist. In diesem Falle ersetzt aber aus den oben genannten Gründen die Baugenehmigung nicht das Gebot bzw. den den Bauherrn verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dies muss schon deswegen gelten, weil Gebote nach § 177 BauGB die Gemeinde ausspricht, die Baugenehmigung aber die untere Bauordnungsbehörde erteilt. Die Rolle der Gemeinde wird auch daraus deutlich, dass sie im Rahmen einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden hat, ob ein Gebot erlassen wird (§ 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Sie erfolgen aus städtebaulichen Gründen, die auf alsbaldige Durchführung angelegt sind (§ 179 Abs. 2 BauGB). Dies alles bedeutet, dass eine Anordnung im Rahmen von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung nicht das Gebot nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzen kann. Allenfalls kann umgekehrt in dem Gebot die Gemeinde dem Bauherrn eine mit Frist versehene Anordnung zur Vornahme der notwendigen Verfahrenshandlungen zum Erlangen der Baugenehmigung setzen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 177 Rn. 60).

Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil der Beklagte als Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist. Zum einen fehlt der Baugenehmigung die angesprochene zwingende Verpflichtung; zum anderen hat der Beklagte seine Auflagen nicht auf § 177 BauGB gestützt.

Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht dieses Verständnis des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es handelt sich zwar um eine Subventionsnorm. Eine solche Vorschrift könnte auch Anreiz geben, durch eine freiwillige Investition an Gebäuden den Erlass eines sonst notwendigen Gebots zu erübrigen. Dieses Verständnis der Vorschrift würde ihr zwar den größtmöglichsten Anwendungsbereich eröffnen. Für die Auslegung einer Subventionsvorschrift ist aber der in ihr zum Ausdruck gekommene objektive Wille maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Dabei sind Steuerbegünstigungsvorschriften nicht unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Förderung, aber auch nicht buchstäblich eng auszulegen. Entscheidend ist, dass aus dem Gesetz heraus belegt werden kann, dass der Gesetzgeber den zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalt begünstigen wollte (so zur Auslegung des § 7h EStG BFH, Urteil vom 03.06.1997 - IX R 24/96 -, BFH/NV 1998, 155). Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Zweck der einschränkenden Regelung, die einer umfassenden Förderung von tatsächlich durchgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entgegensteht, ist, einer übermäßigen Inanspruchnahme des Bundeshaushalts durch die steuerliche Begünstigung solcher Maßnahmen vorzubeugen (vgl. - wenn auch bzgl. eines anderen

Tatbestandsmerkmals - OVG Münster, Urteil vom 19.05.1988 - 11 A 2346/86 - NVwZ-RR 1989, 287).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück