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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3 M 1/03
Rechtsgebiete: VwGO, LBauO M-V, Bau NVO


Vorschriften:

VwGO § 123
LBauO M-V § 64
Bau NVO § 22 Abs. 2
1. In Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein vorgeblich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben verlangt, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht so streng zu gestalten, dass der Antragsteller in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären.

2. Der Nachbar eines umstritten baugenehmigungsfreien Vorhabens hat einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegenüber der Ordnungsbehörde, wenn das subjektive Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird oder die Gefahr einer solchen Verletzung besteht.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 3 M 1/03

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baurecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 09. April 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Dezember 2002 wird geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten zur Ausführung der Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück der Gemarkung S.-Dorf Flur 2 Flurstücke 203/108 und 203/109 unverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 19. November 2002 zu unterbinden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EURO je Instanz festgesetzt. Insoweit wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin von Amts wegen geändert.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind nach eigenem Vortrag Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 für das Wohngebiet "Am Waldweg" der Gemeinde S. in der Fassung der 1. Änderungssatzung liegt. Das Grundstück befindet sich im allgemeinen Wohngebiet Nr. 2, für das der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,3, zwei Vollgeschosse als Höchstmaß und offene Bauweise festgesetzt hat. Weiterhin ist festgesetzt, dass in diesem allgemeinen Wohngebiet nur Einzel- und Doppelhäuser sowie höchstens zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.

Auf einer dem Grundstück der Antragsteller benachbarten, in Größe und Lage nicht aus den Akten genau feststellbaren Grundstücksfläche, aber nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten noch innerhalb des allgemeinen Wohngebietes Nr. 2 liegend, errichtet die Beigeladene zwei bauliche Anlagen, für die sie nach § 64 LBauO M-V eine Genehmigungsfreiheit in Anspruch nimmt. Aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich dabei um zwei getrennt stehende bauliche Anlagen handelt, in denen jeweils vier selbstständige Wohnungen enthalten sind. Durch jede dieser baulichen Anlagen verläuft in der Mitte eine vertikale Brandschutzmauer.

Die Antragsteller begehrten vom Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Baueinstellungsverfügung gegen die Errichtung der baulichen Anlagen durch die Beigeladene, weil diese baulichen Anlagen im Widerspruch zu Nachbar schützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurden. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 19. November 2002 ein Einschreiten ab. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 einen entsprechenden Eilantrag der Antragsteller abgelehnt und dies mit der Überlegung begründet, auch unter Zugrundelegung eines im Vergleich zu den allgemeinen Anforderungen herabgestuften Maßstabes für die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung durch die Antragsteller hätten diese einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Auslegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Frage, ob die Festsetzung der Wohnungszahl Nachbar schützende Wirkung hat, erübrige sich, weil das Vorhaben der Beigeladenen offensichtlich schon nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße. Bei den baulichen Anlagen, die die Beigeladene errichte, handele es sich jeweils um zwei aneinander gebaute Wohngebäude, für die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes jeweils zwei Wohnungen zulässig seien.

Unerheblich sei die Frage, ob es sich dabei um Doppelhäuser iSv. § 22 Abs. 2 BauNVO handele. Diese Frage sei nur mit Blick auf die Einhaltung seitlicher Grenzabstände von Bedeutung. Ein Verstoß gegen die Grundflächenzahl bzw. die Abstandsflächen sei jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht verkenne zwar nicht die Problematik der Beweisführung, doch habe auch der Antragsgegner während der Bauphase keine Bauvorlagen in der Hand, die ihm eine schnelle Prüfung der Einhaltung der Nachbar schützenden Vorschriften der Landesbauordnung erlaubten. Diese seien erst mit Nutzungsbeginn vorzulegen. Der Nachbar habe die zivilrechtliche Möglichkeit, gegen die von ihm behauptete rechtswidrige Errichtung der Gebäude vorzugehen.

Gegen diesen am 20. Dezember 2002 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 23. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 näher begründet haben. Die Antragsteller sind der Auffassung, die Beschwerde müsse Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zunächst einen zu strengen Maßstab an die Glaubhaftmachung angelegt habe. Insbesondere der Verweis auf zivilrechtlichen Rechtsschutz sei unzulänglich. Der verwaltungsgerichtliche und der zivilrechtliche Nachbarschutz ständen grundsätzlich nebeneinander und seien voneinander unabhängig. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verkenne die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Nachbar schützende Vorschriften des Bebauungsplanes. Es komme sehr wohl auf die Festsetzung der offenen Bauweise und die Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser an. Das Vorhaben der Beigeladenen erfülle nicht die Anforderungen an ein Doppelhaus iSd. § 22 Abs. 2 BauNVO, weil diese nur dann erfüllt seien, wenn zwei Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt würden. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts führten dazu, dass auch eine Errichtung von Reihenhäusern mit jeweils zwei Wohnungen auf dem Grundstück der Beigeladenen zulässig sein müsste, was offensichtlich fehlerhaft sei. In der Sache handele es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um je ein Mehrfamilienhaus mit je vier Wohnungen. Die Auslegung des Bebauungsplanes ergebe, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen im konkreten Einzelfall Nachbar schützend seien. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen "Einfamilienhaus und Doppelhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, also maximal Zweifamilienhäuser" sei zum Ausgleich der Interessen der Bewohner zur Wahrung der Eigenart des Baugebietes erlassen worden. Dies ergebe sich daraus, dass weder der Bebauungsplan selbst noch seine Entstehungsgeschichte oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet Zweifel am Nachbarschutz begründeten. Zusätzlich haben die Antragsteller das Planschild der Gemeinde S. angeführt, aus dem sich die planerische Absicht ergebe, sogar nur Einfamilienhäuser in dem allgemeinen Wohngebiet Nr. 2 zuzulassen. Eine Verletzung in eigenen Rechten könnten die Antragsteller auch deswegen geltend machen, weil sie vor Baubeginn wegen der Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplanes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hätten beteiligt werden müssen. Zudem müssten die Anwohner mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen rechnen, das in der Planung angesichts der engen und kurvenreichen Führung der Straßenzüge "Kranichmoor" und "Großer Stein", dem Umstand, dass keine Fahrradwege im Wohngebiet vorhanden seien und der "Große Stein" nur zum Teil mit einem Fußweg ausgestaltet sei, sich nachteilig für die Verkehrssicherheit im Wohngebiet auswirke. Weiter verletze das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächen. Bei einer angedachten Mindestbreite von 12 m, der Hinzurechnung der Bebauungsgrenzen von östlich 4 m und westlich zum Nachbarn 3 m und in Relation zur Grundstücksgrenze von 18,5 m wäre eine Überbauung der Abstandsgrenzen von 0,5 m zwangsläufig notwendig. Zudem bliebe keine ausreichende Fläche für Gartennutzung, die im Plangebiet vorgesehen sei. Die vorgesehenen nördlichen Balkone an den beabsichtigten Gebäuden der Beigeladenen dürften aufgrund der festen Verankerung mit dem Boden fester Bestandteil der Gebäude sein. Die Balkone wiesen einen Abstand von unter 5 m zur Grundstücksgrenze der Antragsteller auf.

Die Antragsteller beantragen,

unter Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Dezember 2002 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung der Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auf den Grundstücken der Gemarkung S.-Dorf, Flur 2, Flurstücke 203/108 sowie 203/109, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsgrund wie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

A) Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ob dies auch dann gilt, wenn die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung darlegt, dass diese das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht zu tragen vermögen, andererseits aber die Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO sich (nur) mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander zu setzen hat, den geltend gemachten Anspruch nicht weiter begründet, kann hier offen bleiben. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung setzt sich, wenn auch zum Teil nur ansatzweise, mit allen aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander. Entsprechend der Begründung der angegriffenen Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen dieser Entscheidung auseinander und begründet zugleich innerhalb dieser Auseinandersetzung den geltend gemachten Anspruch.

B) Die Beschwerdebegründung wirft dem Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht vor, es habe den Maßstab für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches für Fallgestaltungen wie die vorliegende, in denen die Antragsteller ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben in der Weise bekämpfen, dass sie von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangen, verkannt. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings dargelegt hat, dass auch bei der Anlegung von herabgestuften Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach seiner Auffassung eine solche durch die Antragsteller nicht erfolgt ist, folgt der Senat dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall nicht.

Der erkennende Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegenden Auffassung (vgl. die Nachweise bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. § 123 Rn. 3a FN 20) an, wonach die aus Artikel 19 Abs. 4 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in gerichtlichen Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen ein nach Auffassung des Antragsgegners baugenehmigungsfreies Vorhaben bekämpft, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht so streng zu gestalten, dass der antragstellende Nachbar in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.07.1996 - 1 CE 96.2081 -, NVwZ 1997, 923). Nach Auffassung des erkennenden Senats erscheint es geboten, einen Anspruch auf Baueinstellung in aller Regel bereits dann zu bejahen, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen Nachbar schützende öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt (OVG Bautzen, Beschl. v. 22.08.1996 - 1 S 473/96 -, NVwZ 1997, 922 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, BauR 1995, 219; OVG Münster, Beschl. vom 23.09.1996 - 11 B 2017/96 -; Schoch in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 38, 158 ff.; a.A. OVG Münster [10. Senat], OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1997 -10 B 3207/96 -, NVwZ-RR 1998, 218). Die Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs darf aber nicht dazu führen, dem (notwendig beizuladenden) Bauherrn seinerseits eine materielle Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens aufzuerlegen. Es genügt also nicht die schlichte Behauptung seitens des Antragstellers, Nachbar schützende Vorschriften seien verletzt. Der antragstellende Nachbar muss, will er seinen Anspruch durchsetzen, wenigstens die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen (Nachbar-)Rechten gegenüber dem Gericht aufzeigen.

Lässt sich dem Vortrag des Antragstellers die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Nachbarrechten nicht hinreichend entnehmen, bleibt sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos. Der Senat kann hier offen lassen, ob zusätzlich erforderlich ist, dass ein bestimmtes Maß an Rechtsbeeinträchtigung durch den Antragsteller geltend gemacht wird und wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die vom Antragsteller nachgewiesene Möglichkeit von Verletzungen in eigenen Rechten verfahrensrechtlich oder materiell-rechtlich geheilt werden kann. Denn auf diese Fragen kommt es hier nicht an.

C) Der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu sichernde Anspruch der Antragsteller ergibt sich aus dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz, dass der Inhaber eines subjektiven Rechts einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegenüber der Ordnungsbehörde hat, wenn das subjektive Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird oder die Gefahr einer solchen Verletzung besteht. Diesen ordnungsrechtlichen Anspruch hat der Antragsgegner bislang nicht erfüllt, weil er in Fehleinschätzung der Rechtslage der Auffassung ist, dass es schon an einer Verletzung einer Festsetzung des Bebauungsplanes fehle.

Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt - wenigstens - gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes, dass im Wohngebiet Nr. 2 in offener Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Denn bei den von der Beigeladenen beabsichtigten baulichen Anlagen handelt es sich aufgrund der aus den Gerichts- und Behördenakten gewonnenen Erkenntnissen um jeweils zwei aneinander gebaute selbstständig nutzbare Wohngebäude und damit weder um Einzel- noch um Doppelhäuser iSd. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO.

Ein Einzelhaus wird dadurch gekennzeichnet, dass es ein allseitig freistehendes Gebäude von höchstens 50 m Länge ist (BVerwG, Beschl. vom 31.01.1995 - 4 NB 48/93 -, NVwZ 1995, 696 ff.). Ein Wohngebäude iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Gebäude iSd. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Daraus folgt, dass zwei Wohngebäude nicht ohne seitlichen Grenzabstand aneinander angefügt werden dürfen, wenn planungsrechtlich Einzelhäuser in offener Bauweise iSd. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vorgegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, BVerwGE 110, 355 ff.; a.A. Konig, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 22 Rdn. 16. a.E. m.w.N.).

Ein Doppelhaus liegt vor, wenn zwei selbstständige Gebäude so aneinander gebaut werden, dass das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, Urt. vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, a.a.O., König, a.a.O.). Diese Situation ist vorliegend unstreitig nicht gegeben. Die jeweiligen baulichen Anlagen werden nicht durch eine Grundstücksgrenze getrennt. Ob dies zukünftig so sein wird, ist für die Beurteilung der aktuellen Rechtslage unerheblich.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes über die offene Bauweise ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres als allein objektives Recht und nicht Drittschutz vermittelnd anzusehen. Allerdings entspricht es der h.M., dass die Festsetzung der offenen Bauweise nur bei Vorliegen besonderer Umstände Nachbar schützend ist (VGH Mannheim, Beschl. vom 29.01.1999 - 3 S 2662/98 -, ESVGH 49, 161 ff.; König, a.a.O., Rdn. 24; VGH Mannheim, Beschl. vom 01.03.1999 -5 S 49/99 -, NVwZ-RR 1999, 492 f.; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 28.07.2000 - 10 B 727/00 -). Dies schließt aber nicht aus, dass sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Bebauungsplanes ein drittschützender Charakter einzelner Festsetzungen ergeben kann. So liegt der Fall hier. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer bestimmten Grundflächenzahl, einer auf einzelne Tatbestände festgesetzten offenen Bauweise und einer Höchstzahl von Wohnungen pro Wohngebäude lässt auch den Schluss zu, dass die Festsetzungen dem Zweck dienen, den Grundstückseigentümern im Wohngebiet Nr. 2 mit Blick auf die ihnen auferlegten Beschränkungen einen Abwehranspruch gegen eine von diesen Festsetzungen abweichende Bebauung zu geben. Dies im Einzelnen zu prüfen ist - im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung bei der Entscheidung darüber, ob nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V gegen die den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entsprechende Bebauung durch die Beigeladene eingeschritten werden muss, - Aufgabe des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren.

Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist im Rohbau schon weit fortgeschritten und es steht zu erwarten, dass die Beigeladenen das Vorhaben bald beenden werden. Sind die baulichen Anlagen erst einmal errichtet, ist die Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller eingetreten und kann nur mit erheblichem Aufwand wieder beseitigt werden. Ohne den vorläufigen und zeitlich begrenzten Baustopp liefe der grundrechtlich verbürgte Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz faktisch leer.

Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag einen zeitlich unbefristeten und auf das Einschreiten selbst gerichteten Anspruch geltend machen, bleibt ihre Beschwerde erfolglos. Diesen weitergehenden Anspruch hätten sie nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie in subjektiven Rechten beeinträchtigt werden und das Ermessen des Antragsgegners insoweit auf Null reduziert ist. Dies ist in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Streitwertfestsetzung der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abweichen von seiner gefestigten Rechtsprechung zu veranlassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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