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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3 M 185/04
Rechtsgebiete: BauGB, LBauO M-V


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
LBauO M-V § 1 Abs. 2 Nr. 1
LBauO M-V § 48 Abs. 9
1. Ein öffentlicher Parkplatz als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln.

2. Ob ein solcher öffentlicher Parkplatz die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt, kann nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt werden.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 3 M 185/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baurecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 24. Februar 2005 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über die Beschwerde der Antragsgegnerin wird eingestellt.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin als Gesamtschuldner; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für den Bau eines Parkplatzes erteilt hat.

Die Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 12.09.2002 bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung für den "Neubau eines Parkplatzes Ecke S.-K.-Straße/R.Straße" in S. Der Bauantrag umfasst einen sogenannten Erläuterungsbericht.

Zur "Notwendigkeit der Baumaßnahme" enthält der Erläuterungsbericht folgende Aussage:

"Um dem Parkdruck im Innenstadtbereich der Stadt S. Folge zu leisten, hat die Stadt beschlossen, die derzeitig brach liegende Fläche im Einmündungsbereich der S.-K.Straße/R. straße als Parkplatz auszubauen.

Durch den Parkplatzausbau erfolgt eine schrittweise Erfüllung des städtebaulichen Bedarfs der Stadt S. nach raumordnerischen und städtebaulichen Vorgaben. Es sind die Anlage von 105 Stellflächen, sowie vier Behinderten-Stellflächen vorgesehen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung zusätzlichen Parkraumes das "wilde Parken" im Innenstadtbereich minimiert wird. Desweiteren ist eine Minimierung der Abgas- und Geräuschbelastung im Innenstadtbereich durch parkplatzsuchende Kfz zu erwarten.

Durch die Anlage des Parkplatzes wird die Funktionsfähigkeit des Ortszentrums verbessert."

Diese Erläuterungen wurden ergänzt durch ein dem Bauantrag beigefügtes Papier "Stadterneuerung S. Parkplatz S.-K.Straße". Danach soll der Parkplatz den Bedarf des Einzugsbereichs R.straße, B.Straße und den der Objekte Be.Straße xx und xx decken. Zur größtmöglichen Minderung des Lärmpegels soll die Oberfläche der Fahrbahn des Parkplatzes mit Asphalt befestigt werden.

Der mit dem Parkplatz verfolgte Zweck unterliegt wechselnden Angaben der Beigeladenen: Nachdem die Antragsgegnerin die Frage aufwarf, ob es sich um öffentliche oder notwendige Stellplätze handele, erklärte die Beigeladene, es handele sich um notwendige Stellplätze mit einem geringen Anteil für die Öffentlichkeit. Mit Schreiben vom 18.06.2003 teilte der Bauamtsleiter der Beigeladenen mit, der Parkplatz solle als öffentlicher Parkplatz errichtet und betrieben werden. Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2003 teilte der Bauamtsleiter der Beigeladenen mit, der Parkplatz solle als Verkehrsfläche für den ruhenden öffentlichen Verkehr gewidmet werden; die Widmung solle nach Fertigstellung der Anlage erfolgen. Der Bürgermeister der Beigeladenen teilte mit Schreiben vom 05.12.2003 der Antragsgegnerin mit, der Parkplatz solle als Gemeinschaftsanlage hergestellt werden. Er diene der Versorgung des Gebietes R.straße, Ro.Straße und B.Straße mit ausreichenden PKW-Stellflächen. Auf der Fläche des geplanten Parkplatzes habe die Beigeladene bislang Baulasten für 32 PKW-Stellplätze übernommen. Im Baulastenverzeichnis von S. sind für das Flurstück 409 insgesamt 30 Stellplätze durch Baulast gesichert. Davon sind 4 Stellplätze der R.straße zugeordnet. Weiter hat der Bürgermeister erklärt, der Parkplatz werde als öffentliche Einrichtung betrieben. Mit den betroffenen Grundstückseigentümern des Gebiets würden vertragliche Regelungen getroffen. In der Beschwerdebegründung lässt die Beigeladene mit Schriftsatz vom 26.07.2004 vortragen, es sei notwendig, dass es sich um einen öffentlichen Parkplatz handele, da der Parkplatz auch den Stellplatzbedarf des Rathauses abdecken solle. Ein nichtöffentlicher Parkplatz werde dem Bedarf gerade nicht gerecht. Der Stellplatzbedarf erstreckt sich nach der Beschwerdebegründung auf Grundstücke in der Ro.Straße, der R.straße, der B.promenade, M.straße, U.Straße und die Gaststätte "xxx". Mit Schriftsatz vom 08.09.2004 lässt die Beigeladene vortragen, bei dem herzustellenden Parkplatz handele es sich um einen nichtöffentlichen Parkplatz, der allein der Abdeckung des Stellplatzbedarfes entsprechend dem Stellplatzbedarfsplan diene. Der Parkplatz werde künftig von der Beigeladenen betrieben, die Stellplätze an den jeweiligen Eigentümer des betroffenen Objektes vermietet und dem öffentlichen Verkehr ein Parken auf der Anlage durch entsprechende Beschilderung untersagt.

Der Erläuterungsbericht beschreibt die Lage des Parkplatzes wie folgt:

"Der Parkplatzbereich liegt im Innenstadtbereich der Stadt S., rückwärtig des Rathauses. Er wird im Westen begrenzt durch die S.-K.-Straße, südlich durch die R.straße, östlich durch Privatflächen und im Norden durch den späteren Ausbau der J.-B.-Straße. Die mittlere Fahrbahnbreite der S.-K.-Straße und der R.straße beträgt ca. 4,50 m. Die spätere Zufahrt zum Parkplatzbereich erfolgt von der S.-K.-Straße im Bereich der Verlängerung der J.-B.-Straße."

Der Parkplatz ist auf den Flurstücken 43, 44, 45, 49 der Flur 1 und den Flurstücken 408, 409 und 375 der Flur 5 der Gemarkung S. geplant. Die Fläche umfasst ca. 4.100 qm. Das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 50 und 51 der Flur 1 der Gemarkung S.) grenzt an die Ostseite des Flurstücks 408. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück 408 und dem Grundstück der Antragstellerin beträgt ca. 25 m. Auf dem Grundstück der Antragstellerin unterhält diese einen Beherbergungsbetrieb (xxx). Dieser besteht aus zwei Gebäudeteilen, die in Längsausrichtung parallel zur Grundstücksgrenze zum geplanten Parkplatz errichtet und durch einen querstehenden Mittelteil miteinander verbunden sind. Die Balkone des Beherbergungsbetriebes sind zur R.Straße hin ausgerichtet. In der Außenwand zur Grundstücksgrenze mit dem geplanten Parkplatz befinden sich umfangreiche Fensteröffnungen. Die Grundstücksfläche nördlich des Gebäudes ist soweit ersichtlich, nicht mit Gebäuden bebaut. Entsprechendes gilt für die nördlich anschließende Grundstücksfläche eines anderen Eigentümers. Der geringste Abstand zwischen einem Stellplatz auf dem geplanten Parkplatz und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin beträgt knapp 27,5 m. Der geringste Abstand zwischen dem Fahrstreifen auf dem Parkplatzgelände und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin beträgt knapp 20 m. Weitere Einzelheiten zur Bauausführung und Gestaltung des Parkplatzes befinden sich in der Ausführungsplanung, die schlussendlich genehmigt wurde.

Nördlich des geplanten Parkplatzes schließt sich ein Grundstück mit einem Gebäude an, in dem das Rathaus der Stadt S. untergebracht ist. Östlich dieses Rathauses befinden sich ein Gebäudekomplex, der von der Post genutzt wird. Beide Gebäude grenzen nördlich an die H.Straße an. Westlich des geplanten Parkplatzes liegt, von diesem durch die S.-K.-Straße getrennt, ein Komplex mit mindestens 20 Garagen. An diesen schließt sich westlich eine Wohnbebauung an. Auch nördlich findet sich Wohnbebauung. Östlich an das Grundstück der Antragstellerin schließt sich eine Bebauung an, die nach Darstellung der Beigeladenen zum Teil der Wohnnutzung und zum Teil der Beherbergungsnutzung dient. Das Gebiet verdichtet sich in der Bebauung. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin verläuft die R.straße. Südlich der R.Straße findet sich Wohnbebauung, an die sich eine Freifläche hin zur Strandpromenade und zur Ostsee anschließt. Östlich an diese Wohnbebauung schließt sich eine Bebauung an, deren Nutzung nach Darstellung der Beigeladenen schwerpunktmäßig der Beherbergung dient. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Nutzung dem Vortrag der Beigeladenen teilweise entgegengetreten und sieht ein Überwiegen der Wohnnutzung.

Die Beigeladene hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Im Genehmigungsverfahren ist die Antragsgegnerin von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Sie hat mit Schreiben vom 21.11.2002 der Beigeladenen mitgeteilt, dass das beantragte Vorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Die Errichtung eines Parkplatzes von dieser Kapazität (109 Stellplätze) führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der angrenzenden und gegenüberliegenden Wohnbebauung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 9 LBauO M-V sei nachbarschützend. Daraufhin reduzierte die Beigeladene die Zahl der Stellplätze auf 103, verengte die Fahrgassenbreite der Achse A auf 3,50 m und verschob die Zufahrt in südlicher Richtung. Es wurde eine schalltechnische Beurteilung eingeholt.

Am 09.07.2003 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung u.a. mit der Auflage, die östliche Fahrgasse, die sich in Nord-Süd-Richtung erstreckt, dichter an die weggefallenen Stellplätze zu verlegen und zum benachbarten Grundstück (der Antragstellerin) eine dicht wachsende Hecke als Sichtschutz zu pflanzen. Gegen diese Baugenehmigung legte u.a. die Antragstellerin am 15.07.2003 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 27.08.2003 begründete. Sie beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Die Beigeladene legte am 20.04.2004 eine aufgrund der Baugenehmigung geänderte Ausführungsplanung bei der Antragsgegnerin vor, die diese zur erteilten Baugenehmigung nahm.

Die Antragstellerin suchte mit Schriftsatz vom 22.04.2004 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Am 23.04.2004 erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 1 A 987/04). Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Mit Beschluss vom 24.06.2004 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuellen nachfolgenden Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 09.07.2003 an. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 34 Abs. 2 BauGB iVm. § 12 Abs. 2 BauNVO und verletze dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten. Nach Aktenlage spreche Überwiegendes dafür, dass der Vorhabenstandort in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) liege. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht vorlägen. Nicht ersichtlich sei, dass die Baugenehmigung Gemeinschaftsanlagen zum Gegenstand habe. Die Baugenehmigung selbst enthalte keine Bestimmungen über die Nutzung; in der Baubeschreibung fehle eine Erläuterung der Nutzung. Im Baugenehmigungsverfahren habe die Beigeladene mitgeteilt, der Parkplatz solle als öffentlicher Parkplatz hergerichtet und betrieben werden. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass der Parkplatz nur den gebietsbezogenen Stellplatzbedarf abdecken solle. Die Angaben der Beigeladenen für die städtebaulichen Besonderheiten in der Altstadt sprächen dafür, dass bei der Altstadt und dem Bereich R.straße, S.-K.-Straße, B.Straße und Ro.Straße zwei unterschiedliche Baugebiete vorlägen. Im Übrigen sei auch der Bedarf für 55 Stellplätze im Bereich der R.straße, S.-K.-Straße, B.straße und Ro.straße nicht hinreichend dargelegt.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 24.06.2004 zugestellt worden. Der Beigeladenen ist der vollständige Beschluss am 24.06.2004 gefaxt worden. Das Original-Empfangsbekenntnis ist von einem Bediensteten der Beigeladenen am 28.06.2004 unterschrieben worden.

Die Antragsgegnerin legte am 06.07.2004 gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die von einem Verwaltungsangestellten unterschrieben wurde. Nachdem eine beantragte Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung vom Senat unter Hinweis auf das geltende Recht nicht gewährt wurde, erfolgte keine Beschwerdebegründung mehr. Die Antragsgegnerin gab nur eine Stellungnahme, datierend vom 17.08.2004 ab. Sie hat ihre Beschwerde für gegenstandslos erklärt, hilfsweise eine Rücknahme ausgesprochen.

Die Beigeladene legte am 06.07.2004 Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom Montag, den 26.07.2004, eingegangen am gleichen Tag beim Senat. Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Gebiet, in dem der Vorhabenstandort liege, nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, sondern um ein besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsplan der Rahmenplanung. Im Rahmenplan würden die von der Baugenehmigung erfassten Flächen als Parkplatzflächen ausgewiesen. Die Rahmenplanung sei nach § 15 Abs. 1 und 2 BauNVO iVm. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB zu berücksichtigen. In dem betroffenen Gebiet stünden sich Wohnen und gewerbliche Nutzung gleichberechtigt gegenüber. Dies wurde näher ausgeführt. Der Bedarf an Stellplätzen für das Sanierungsgebiet Altstadt belaufe sich auf 77 Stellplätze. Dies werde durch einen Bedarfsplan nachgewiesen. Zusätzlich seien 30 Stellplätze aufgrund von Baulasten herzustellen. Der Bereich R.Straße sei Teil der Altstadt. Die Bebauung am Ende der R.straße befinde sich bereits in Hanglage und sei durch alte Villen geprägt wie nahezu die gesamte Bebauung der R.straße und der J.-B.-Straße. Ein Verstoß gegen § 48 Abs. 9 LBauO M-V sei nicht zu erkennen. Dies ergebe sich aus der schalltechnischen Beurteilung und der Stellungnahme des Umweltamtes. Entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück der Antragstellerin wüchsen jetzt Bäume und Büsche in einer Höhe von 2 bis 3 m, sodass es durch die vorgesehene Bepflanzung zu keiner Beeinträchtigung komme, zumal die Balkone des Objekts der Antragstellerin nicht zu dieser Grundstücksseite, sondern zur R.straße ausgerichtet seien.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24.06.2004 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen.

Die Einstufung eines Gebietes als besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO sei im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig.

Der Rahmenplan sei unbeachtlich. Das Baugebiet sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Diese Annahme läge auch der Baugenehmigung für den Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin zugrunde. Die vorhandenen Beherbergungsbetriebe ordneten sich unauffällig in das Gebiet ein, in dem Wohnnutzung vorherrsche. § 15 BauNVO setze ein planungsrechtlich zulässiges Vorhaben voraus. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beigeladene wolle einen öffentlichen Parkplatz errichten. Dies sei nach § 12 BauNVO unzulässig. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sie die notwendigen Stellplätze nicht einer bestimmten Anlage zuordne. Der von der Beigeladenen geltend gemachte Stellplatzbedarf sei nicht nachvollziehbar, insbesondere die Methode der Ermittlung. Die Beigeladene beabsichtige, den Stellplatzbedarf durch Untersagung von Stellplätzen auf privaten Grundstücken selbst erst zu produzieren. Der tatsächlich bestehende Stellplatzbedarf könne auf dem nur gering ausgelasteten Parkplatz in der H.straße realisiert werden. Der Stellplatzbedarf der Stadtverwaltung sei eher als Schutzbehauptung anzusehen, da auf dem Grundstück des Verwaltungsgebäudes bereits 20 Stellplätze existierten. Das Lärmgutachten berechne den Parkplatzlärm methodisch falsch auf der Grundlage der 16. BImSchVO und der RSL-90.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

A. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist einzustellen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Stellungnahme vom 17.08.2004 die Beschwerde zurückgenommen. Zwar ist die Rücknahmeerklärung nur hilfsweise ausgesprochen worden, doch ist die Gegenstandslos-Erklärung der Antragsgegnerin als eine verkappte Rücknahme der Beschwerde anzusehen, nachdem auch die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Beschwerde wegen der fehlenden fristgerechten Begründung unzulässig ist.

B. Die Beschwerde der Beigeladenen bleibt erfolglos. Die Beschwerdebegründung - auf deren Inhalt es für die Entscheidung des Senats maßgeblich ankommt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - legt zwar dar, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegt (1). Aus der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch im Ergebnis fehlerhaft und zu ändern ist (2).

1) Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Annahme, dass ausweislich der vorgelegten Akten die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspreche. Aus dem von der Beigeladenen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgelegten Kartenmaterial ergibt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung, dass die nähere Umgebung der Flurstücke, auf denen der Parkplatz errichtet werden soll, die Voraussetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht erfüllt.

Die Eigenart der näheren Umgebung der Fläche des Bauvorhabens wird maßgeblich von den Verwaltungsgebäuden Rathaus und Post sowie dem Garagenkomplex auf der westlichen Seite der S.-K.-Straße mitgeprägt. Diese dürfte angesichts ihrer geringen Breite als Gebietsgrenze jedenfalls nicht ohne Weiteres in Betracht kommen, zudem die sich westlich an die Straße anschließende Bebauung gegebenenfalls ihrer Nutzungsart nach an die Bebauung entlang der R.Straße anschließt und erst ein großflächiger Gärtnereibetrieb eine Gebietsgrenze ergeben dürfte. Die Wohnnutzung beginnt erst östlich des Flurstücks der Antragstellerin. Von einer überwiegenden Wohnnutzung der Grundstücke, die die Parkplatzfläche prägen und ihrerseits von dieser Fläche geprägt werden, kann nicht gesprochen werden. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht und rechtlich als Gemengelage zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Sanierungsgebiet der Beigeladenen für die Abgrenzung der näheren Umgebung der Parkplatzfläche nicht herangezogen werden kann. Die Abgrenzung eines Sanierungsgebietes folgt anderen Regeln als denen, die sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergeben. Angesichts der Größe des Sanierungsgebietes ist nicht zu erkennen, dass dieses tatsächlich mit der näheren Umgebung iSd. § 34 Abs. 1 BauGB zusammenfällt.

2) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ist zunächst maßgeblich, welche rechtliche Einordnung der von der Beigeladenen geplante Parkplatz erfährt.

Aus dem Umstand, dass die Beigeladene eine Baugenehmigung für diesen Parkplatz beantragt hat, lässt sich - trotz späterer gegenteiliger Äußerungen der Beigeladenen - schließen, dass es sich bei dem Parkplatz nicht um eine sonstige Straße iSd. § 3 Nr. 4 StrWG M-V handeln soll (vgl. OVG Saarlouis, U. v. 03.04.1992 - 2 R 31/89, AS 24, 189). Die Errichtung einer solchen Straße unterliegt nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung M-V (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V) und ist insbesondere nicht von der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen.

Nach Aktenlage hat die Beigeladene die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche (vgl. dazu allgemein Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, Kap. 24 Rn. 59) bei der Antragsgegnerin beantragt, der baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln ist. Dies hat auch die Antragsgegnerin so verstanden, wie sich aus ihrem Hinweis vom 21.11.2002 auf § 48 Abs. 9 LBauO M-V ergibt.

Die Baugenehmigung für die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes, der nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, darf nur erteilt werden, wenn die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 72 Abs. 1 LBauO M-V).

a) Soll eine bauliche Anlage im unbeplanten Innenbereich errichtet werden, muss sie den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB genügen. Angesichts der nach summarischer Betrachtung vorliegenden Gemengelage ist § 34 Abs. 2 BauGB unanwendbar. Die Errichtung des öffentlichen Parkplatzes genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens anzusiedelnde, subjektiv-rechtlich aufgeladene Gebot der Rücksichtnahme eingehalten wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523).

Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise nicht mehr zuzumuten sind.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme mit der Folge einer Nachbarrechtsverletzung berührt ist, kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Das hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dabei gegeneinander abzuwägen. Ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

Die Richtwerte der TA-Lärm oder von VDI-Richtlinien können für Anlagen, die gemäß § 22 BImSchG keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, als Anhalt dienen. Insoweit können sie auch bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB "einfügt" oder ob es wegen der von ihm ausgehenden Emissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, berücksichtigt werden. Allerdings wird durch die Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm oder Richtlinien nicht abschließend bestimmt, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlage die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Ob die Anlage in einer die Rechte des Nachbarn verletzenden Weise rücksichtslos ist, kann vielmehr nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller ihrer Auswirkungen beurteilt werden (BVerwG, B. v. 22.09.1998 - 4 B 88/98 - NVwZ-RR 1999, 431). Die VDI-Richtlinien und die in der TA Lärm festgelegten Grenzwerte liefern somit lediglich Anhaltspunkte dafür, wo die Grenzen für eine (noch) zumutbare Lärmbelästigung anzusiedeln sind. Sie schöpfen aber weder den Inhalt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Geräuschimmissionen stets aus noch legen sie den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren abschließend fest. Für die abschließende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Lärmbelästigungen sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei kann es für den Nachbarn unzumutbar sein, dass auf dem Nachbargrundstück eine Immissionsquelle entsteht, die mit den vorhandenen in keiner Weise vergleichbar ist. Ist bislang das Grundstück lediglich in geringem Umfange - subjektiv als weniger störend empfundenen - Geräuschen ausgesetzt, werden diese jedoch erheblich vermehrt, so kann dies die Unzumutbarkeit begründen (vgl. Senat, B. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797; B. v. 21.12.2004 - 3 M 209/04).

Zu den im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Umständen gehört hier, dass der Parkplatz ausweislich des Kartenmaterials in den rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks der Antragstellerin einwirkt. Zudem wirkt der Parkplatz im Süden mit Fläche, wenn auch nicht Stellflächen mit PKW, an eine mit großzügigen Fensteröffnungen versehene Außenwand des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin ein. Dass der rückwärtige Grundstücksbereich grundsätzlich im erhöhten Maß schutzwürdig ist, weil er üblicherweise als Ruhe- und Rückzugsraum genutzt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Weimar, U. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57, 221). Ob diese erhöhte Schutzwürdigkeit auch für das Grundstück der Antragstellerin gilt, lässt sich aus den Akten und insbesondere dem Vortrag der Antragstellerin selbst nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Die Antragstellerin macht die Beeinträchtigung von Balkonen- und Terrassennutzung geltend und verweist auf die auf dem Grundstück vorhandenen Stellplätze. Die Balkone sind aber soweit ersichtlich zur R.straße angebracht; sie zeigen nicht auf den Parkplatz. Es ist allerdings auch nicht anzunehmen, dass hinter dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Bereich liegt, der keine Ruhefunktion hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Bereich nach dem Kartenmaterial nur schmal ist. Denn auch auf dem nördlich angrenzenden Grundstück findet sich eine Bebauung in der Nähe der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin nicht.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Parkplatz nicht nur Stellplätze für Wohn- und Beherbergungsnutzung im Bereich der sogenannten westlichen Altstadt zur Verfügung stellt. Nach der Stellplatzbedarfsaufstellung der Beigeladenen decken bis zu 59 Stellplätze den Stellplatzbedarf von Gaststätten ab. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es gerade zur Nachtzeit nur wenige Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz geben wird. Vielmehr ist bei einer touristisch geprägten Altstadt wie der von S. mit einem nennenswerten Anteil an Gaststättenbesuchern zu rechnen, die erfahrungsgemäß ihr Auto nicht über Nacht auf einem Parkplatz stehenlassen. Es wird daher voraussichtlich zu einer deutlich höheren nächtlichen Fahrzeugbewegungszahl als 0,02 kommen, die der Gutachter zugrundegelegt hat. Hinzu kommt, dass auch und gerade von Parkplatzbenutzern, die Gaststätten aufgesucht haben, besondere Geräusche mit hohem Informationsgehalt ausgehen. Die vom Parkplatz ausgehende Geräuschkulisse wird daher voraussichtlich nicht der eines Stellplatzes für Ferienwohnungen entsprechen. Weiter ist zu beachten, dass die Beigeladene besondere Lärmschutzvorkehrungen nicht vorgesehen hat. Schließlich ist die Befürchtung der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen, dass der Parkplatz selbst wegen seiner ausgedehnten Grünflächen auch als Treffpunkt gerade zur Abend- und Nachtzeit genutzt werden wird und dadurch besondere Lärmimmissionen ausgelöst werden können.

Zu bedenken ist aber auch, dass die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter zwei Aspekten herabgesetzt werden kann: Zum einen grenzt das Grundstück westlich mindestens an eine Gemengelage an - wenn es nicht sogar Teil dieser Gemengelage ist - und muss aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme möglicherweise höhere Immissionen hinnehmen als wenn es (mitten) in einem allgemeinen Wohngebiet lagen. Mit der der konkreten Gemengelage entsprechenden Nutzung der Nachbarflächen als Parkfläche musste die Antragstellerin zudem rechnen. Das Gelände war - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - in den 90-er Jahren des letzten Jahrhunderts noch gewerblich genutzt worden und ist erst im Jahr 2000 geräumt worden. Zum anderen dient der Parkplatz auch als notwendige Stellplatzfläche für die nähere Umgebung; jedenfalls macht die Beigeladene dies im Beschwerdeverfahren geltend. Das kann unter dem Blickwinkel der Sozialadäquanz des Parkverkehrs zur verringerten Berücksichtigung von parkplatztypischen Immissionssituationen führen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 20.07.1996 - 3 S 3538/94 - BRS 1997 Nr. 167 = NVwZ-RR 1996, 1954).

b) Die Errichtung des Parkplatzes muss zudem die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Stellplatzanlage erfüllen (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.). Maßgeblich für den Nachbarschutz ist § 48 Abs. 9 LBauO M-V. Die Norm beinhaltet unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten eine spezielle Regelung des Nachbarschutzes gegen die spezifischen Auswirkungen von Stellplätzen durch Lärm, Abgase und vergleichbare der Stellplatznutzung zurechenbare Emissionen. Die Benutzung der Stellplätze darf keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für den Nachbarn hervorrufen. Dabei meint die bauordnungsrechtliche Unzumutbarkeit Belästigungen unterhalb der enteignungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle (vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 51 Rn. 127). Wann eine unzumutbare Belästigung gem. § 48 Abs. 9 LBauO M-V vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, etwaige Vorbelastungen, Standort, Art und Benutzungsart der Stellplätze sowie Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung sind. Dagegen kommt es innerhalb dieses Rahmens für die Beurteilung der Lärmbelästigungen ebenfalls nicht darauf an, ob die Richtwerte der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 überschritten werden, denn für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplatznutzungen kann nicht auf Durchschnitttswerte abgestellt werden (OVG Bautzen, U. v. 25.09.2003 - 1 B 786/00 -, SächsVBl. 2004, 63; vgl. auch Weimar a.a.O.; VG Koblenz U. v. 27.06.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368 = BRS 65, 143). Auch hier bieten die sich aus den für Stellplatz-Lärmimmissionen nicht verwendbaren technischen Regelwerken TA-Lärm 1998 und VDI-Richtlinie 2058 ergebenden Immissionswerte allerdings brauchbare Anhaltspunkte; rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesen Regelungswerken aber nicht (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516; Heintz, a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Bei der Bewertung der Lärmimmissionen ist für den jeweiligen Einzelfall insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet; es überwiegen unregelmäßige Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen (BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 99, 523 = BRS 60 Nr. 83).

Im summarischen Verfahren kann der Senat die Frage der Zumutbarkeit nicht abschließend klären. Er hat bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine eigenständige Interessenabwägung zu treffen. Diese ist ausgerichtet am Gewicht der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Parkplatzprojekts und den privaten Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diese Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin macht geltend, durch die geplante Parkplatzanlage werde die Ausübung des Beherbergungsbetriebes erheblich erschwert und die getätigten Investitionen wertlos. Das ist - teilweise - nachvollziehbar. Jedenfalls die westliche Hälfte des Gebäudes wäre den Parkplatzimmissionen direkt ausgesetzt (vgl. zum Baukörper Bl. 313 der Gerichtsakte dort Seite 38). Die Vermietbarkeit dieser Gebäudehälfte würde nach Errichtung des Parkplatzes mit dessen Nutzungsbeginn voraussichtlich erheblich eingeschränkt werden. Die Antragstellerin hat daher ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches. Dem ist das Interesse der Beigeladenen an der Herstellung des Parkplatzes gegenüber zu stellen, das nicht gering zu schätzen ist. Allerdings ist ausweislich der Behördenakte dieser Parkplatz als notwendiger Stellplatz für die vorhandene Bebauung in der westlichen Altstadt nicht zwingend zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, da die dort vorhandenen Gebäude ebenfalls über eine größere Anzahl von Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken verfügen. Auch die durch Baulasten gesicherten Stellplätze sind zu berücksichtigen, dabei ist aber zu bewerten, dass die Beigeladene diese Stellplätze über einen längeren Zeitraum hin nicht hergestellt hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Herstellung des Parkplatzes zum jetzigen Zeitpunkt unumgänglich ist und anderenfalls unerträgliche Zustände entstünden. Die Antragstellerin hat immerhin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es an der H.Straße einen nicht ausgenutzten Parkplatz gebe. Schließlich ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin mit erheblichen Mühen und unsicheren Erfolgsaussichten verbunden ist, eine rechtmäßige Parkplatznutzung zu erreichen, wenn sich nach Errichtung des Parkplatzes im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass er materiell rechtswidrig ist und sie in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ein Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens ist unter diesen Umständen der Beigeladenen eher zuzumuten als der Antragstellerin die Hinnahme der - rechtlich betrachtet vorläufigen -Errichtung des Parkplatzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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