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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 8 L 162/03
Rechtsgebiete: BPersVG, BGB


Vorschriften:

BPersVG § 108 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
Zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 8 L 162/03

In der Personalvertretungssache

wegen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 07. Januar 2004 in Greifswald

durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Ersetzung der von dem (zu 1.) beteiligten Personalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der (zu 2.) beteiligten 47jährigen Beschäftigten.

Die Beteiligte zu 2. wird auf Grund eines am 15.12.1997 geschlossenen Arbeitsvertrags vom 15.12.1997 als Köchin beschäftigt und im Bereich "Schul- und Kinderspeisung" eingesetzt. Im August 2001 wurde sie als gewählte Vertreterin der Arbeiter Mitglied des Beteiligten zu 1.

Mit Wirkung vom 01.09.2001 erließ der Antragsteller eine Dienstanweisung, in der u.a. festgelegt wurde, dass die Beteiligte zu 2. und eine andere Mitarbeiterin "im wöchentlichen Wechsel die Verantwortlichkeit für den Organisationsablauf der Küche übernehmen". Mit Schreiben vom 03.09.2001 erteilte der Antragsteller der Beteiligten zu 2. eine Abmahnung u.a. deshalb, weil sie ihre Absicht erklärt habe, die Dienstanweisung nicht ausführen, sondern so wie bisher weiter arbeiten zu wollen. Eine weitere Abmahnung mit ähnlichem Inhalt erfolgte am 05.09.2001. Etwa im Oktober 2001 wurde die erwähnte Dienstanweisung in der Weise geändert, dass der Beteiligten zu 2. nunmehr auch keine Teilleitung mehr verblieb. Eine dritte Abmahnung erfolgte unter dem 18.09.2002. Darin heißt es u.a.: In Bezug auf das schlechte Arbeitsklima in der Schulküche hätten zahlreiche Gespräche unter anderem am 05.03.2002 stattgefunden. Auch der Beteiligte zu 1. habe darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Küche ändern müsse. Das Verhalten der Beteiligten zu 2. gegenüber der für die Küche verantwortlichen Mitarbeiterin habe sich aber weiter verschlechtert. Auf deren Anweisungen reagiere sie teilweise unbeherrscht. Außerdem werde der Betriebsfrieden durch Verdächtigungen und Beleidigungen gestört. Abschließend heißt es in der Abmahnung, dass das Arbeitsverhältnis bei wiederholten ähnlichen Pflichtverletzungen durch eine außerordentliche Kündigung beendet werde.

Mit Schreiben vom 23.09.2002 und 26.09.2002 ersuchte der Antragsteller den Beteiligten zu 1. um dessen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2. Zur Begründung wurde auf Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Versorgung von Wahlhelfern am Wahlsonntag (22.09.2002) und bei der Abrechnung von Essengeld am 25.09.2002 und 26.09.2002 abgestellt. Der Beteiligte zu 1. verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 25.09.2002 und 01.10.2002 und schlug die Umsetzung der Beteiligten zu 2. vor.

Am 02.10.2002 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 2. hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligte zu 2. persönlich angehört und mehrere Mitarbeiterinnen des Antragstellers als Zeuginnen vernommen.

Durch Beschluss vom 13.05.2 003 hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 2. ersetzt. Gegen diese ihr am 26.05.2003 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2. am 24.06.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 23.07.2003 begründet.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 13.05.2003 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beteiligte zu 1. stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2. ersetzt.

Nach der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 108 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung (Abs. 1 Satz 1). Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 1 Satz 2).

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrte Zustimmungsersetzung, da die Kündigung der Beteiligten zu 2. im Sinne von § 108 Abs. 1 BPersVG gerechtfertigt ist.

Die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu treffende Entscheidung umfasst die Feststellung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die der Senat teilt, erfolgt die Prüfung des § 626 Abs. 1 BGB in zwei Stufen. In der ersten geht es um die Frage, ob ein wichtiger Grund, der grundsätzlich geeignet ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, an sich vorliegt. In der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber gleichwohl eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -, NJW 2000, 1969 mwN.). Sind - wie hier - der Kündigung bzw. der beabsichtigten Kündigung Abmahnungen vorausgegangen und vom Arbeitgeber zur Darlegung des wichtigen Grundes mit herangezogen worden, ist zum einen zu beachten, dass sie nicht wie etwa Verwaltungsakte als bestandskräftig anzusehen sind, wenn sie nicht isoliert angefochten worden sind. Stellt der Arbeitnehmer ihre Berechtigung in Abrede, so erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch im Zustimmungsersetzungsverfahren hierauf (vgl. BAG vom 14.12.1994 - 5 AZR 137/94 -, PersR 1995, 231). Das Kündigungsrecht erlischt zum anderen, wenn der Arbeitgeber durch eine Abmahnung zu erkennen gibt, dass er auf einen ihm bekannten Sachverhalt hin nur durch Abmahnung reagieren will. Dieser "Verbrauchseffekt" der Abmahnung geht aber nicht so weit, dass der Sachverhalt nicht erneut verwertbar wäre, wenn sich die für die Kündigung maßgeblichen Umstände nachträglich geändert haben (vgl. BAG vom 06.03.2003 - 2 AZR 128/02 -, zitiert nach Juris).

Die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu treffende Entscheidung umfasst die Feststellung, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Innerhalb der Zweiwochenfrist muss der Dienststellenleiter nicht nur den Zustimmungsantrag beim Personalrat stellen, sondern bei Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht einleiten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.04.1997 - 8 L 83/96 -, NJ 1997, 496 mwN.).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die (beabsichtigte) außerordentliche Kündigung der Beteiligten zu 2. gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund des jedenfalls auch durch schuldhaftes Handeln der Beteiligten zu 2. empfindlich gestörten Betriebsklimas in ihrem Tätigkeitsbereich und angesichts der zuvor erteilten Abmahnungen hat sie durch ihr Verhalten am 22.09.2002 den ohnehin vor dem Zerreißen stehenden Bogen überspannt, so dass der wichtige Grund für eine Kündigung nicht mehr verneint werden kann. Dem Antragsteller ist es auch nicht zuzumuten, an dem Arbeitsverhältnis gleichwohl festzuhalten. Die Zweiwochenfrist hat er eingehalten, indem er am 02.10.2002 den Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Verwaltungsgericht gestellt hat.

Die Störung des Betriebsklimas ist zum einen möglicherweise darauf zurückzuführen, dass es zwischen der Beteiligten zu 2. und einer anderen Mitarbeiterin des Antragstellers, die ebenfalls als Köchin beschäftigt ist, unüberbrückbare persönliche Spannungen gegeben hat. Inwieweit dies zutrifft und wen daran ein eventuelles Verschulden trifft, spielt aber für die hier zu treffende Entscheidung keine maßgebliche Rolle. Den vorwerfbaren Anteil der Beteiligten zu 2. an der Störung des Betriebsklimas sieht der Senat jedenfalls darin, dass sie wiederholt wenn nicht dauernd gegen die bereits erwähnten Dienstanweisungen verstoßen hat. Mit diesen Dienstanweisungen ist der anderen Köchin - vereinfacht ausgedrückt - die Leitung der Küche zunächst zum Teil und später ganz übertragen worden, so dass diese Mitarbeiterin gegenüber der Beteiligten zu 2. in einem Überordnungsverhältnis stand. Zwar ist die zweite Dienstanweisung möglicherweise sogar auf erklärten Wunsch der Beteiligten zu 2. zu Stande gekommen. In Wahrheit hat sie sich aber mit der Unterordnung nicht abgefunden und dies auch immer wieder zu erkennen gegeben. Wenn sie aber der Meinung gewesen sein sollte, dass ihr die Leitung - aus welchen Gründen auch immer - zugestanden hat, hätte es ihr freigestanden, zu versuchen, diese Rechtsposition notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Da sie dies aber nicht getan hat, hätte sie sich mit ihrer Rolle als zweiter Kraft in der Küche arrangieren müssen.

Dass sie dies nicht vermocht hat, kommt auch in den drei ihr erteilten Abmahnungen zum Ausdruck. Ob diese in allen darin aufgeführten Einzelheiten zu Recht erteilt worden sind, spielt für den Senat aber keine entscheidende Rolle, so dass es insoweit auch keiner (weiteren) Beweiserhebungen bedurfte.

In den ersten beiden Abmahnungen vom 03. und 05.09.2001 geht es im Kern darum, ob die Beteiligte zu 2. bereit war, sich auf das in der ersten Dienstanweisung zum Ausdruck kommende Modell einer Leitungsteilung einzulassen. Erkennbar verfolgte der Antragsteller damals den (guten) Zweck, beiden Köchinnen ihre vermeintlichen Ansprüche auf die Leitung der Küche - wenn auch eingeschränkt - einzuräumen und so die Rivalitäten zu beenden. Ob dies bei entsprechender Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten hätte erfolgreich sein können, muss und kann hier nicht geklärt werden. Der Beteiligten zu 2. wird aber in den ersten beiden Abmahnungen - deren Inhalt auf das Wesentliche reduziert - vorgehalten, dass sie von vornherein diese Bereitschaft nicht gehabt habe. Insoweit sieht der Senat den Sachverhalt nicht als weiter aufklärungsbedürftig an. Die Beteiligte zu 2. hat unter anderem bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, sie könne die Leitung der Küche nicht im Wechsel mit der anderen Köchin übernehmen, weil sie "mit ihr nicht zusammenarbeiten" könne. Außerdem haben die beiden zu diesen Abmahnungen vernommenen Zeuginnen (jedenfalls insoweit übereinstimmend) bekundet, die Beteiligte zu 2. habe erklärt, sie sei nicht bereit, "die Verantwortung für die Leitung der Küche zu teilen" bzw. "sie wolle die Teilung der Verantwortung nicht akzeptieren".

Die dritte Abmahnung ist der Beteiligten zu 2. erteilt worden, nachdem die Leitung der Küche der anderen Köchin insgesamt übertragen worden war. Gegenstand der Abmahnung ist diesmal im Kern die fehlende Bereitschaft, sich den Anweisungen der anderen Köchin zu fügen. Auch dieser Vorwurf ist nach Überzeugung des Senats berechtigt. Die Beteiligte zu 2. hat auch in der Anhörung vor dem Senat, wie auch zuvor bereits schriftsätzlich (vgl. Blatt 4 der Antragserwiderung), klar zu erkennen gegeben, dass sie der Meinung war, ihr stehe die Position als Leiterin der Küche zu. Dass es deswegen "immer wieder Probleme" gegeben hat, hat sich auch durch die erstinstanzliche Zeugenvernehmung bestätigt, in der es unter anderem heißt, die Beteiligte zu 2. habe "Dinge an sich" gezogen, die "eigentlich in die Entscheidungsgewalt" der anderen Köchin gelegen hätten. Auch dass das Betriebsklima in der Küche erheblich gestört war, was auch Gegenstand der Abmahnung war, ist durch insoweit übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigt und von der Beteiligten zu 2. im Übrigen im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt worden, wenngleich sie die Schuld für den "Unfrieden in der Küche" (Blatt 5 der Antragserwiderung) allein bei der anderen Köchin sieht. Ob diese eine Teilschuld trifft (dafür spricht wohl die auch ihr erteilte Abmahnung), ist aber für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Berechtigung der Kündigung der Beteiligten zu 2. kommt es nur darauf an, dass sie selbst - wie festgestellt - nicht frei von Schuld ist.

Dass die Störung des Betriebsfriedens auch ein erhebliches Ausmaß angenommen hatte, kommt bereits durch die vorstehenden Ausführungen zum Ausdruck. Dies bestätigt sich aber auch durch die Tatsache, dass verschiedene Personalgespräche zum Teil auch mit dem Beteiligten zu 1. stattgefunden haben und letztlich auch dadurch, dass dieser am 01.10.2002 "im Interesse aller Arbeitnehmer eine Umbesetzung" der Beteiligten zu 2. vorgeschlagen hat.

Bei diesen Gegebenheiten und angesichts der ihr erteilten Abmahnungen, wobei insbesondere die letzte, die "außerordentliche Kündigung" unmissverständlich androhte, musste für die Beteiligte zu 2. klar sein, dass für den Antragsteller keine weiteren Pflichtwidrigkeiten bzw. Störungen des Betriebsfriedens hinnehmbar sein würden.

Gleichwohl hat die Beteiligte zu 2. durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Versorgung der Wahlhelfer am 22.09.2002 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre bisherige Haltung nicht ändern werde. Dass die Kündigung - wie es die Beteiligte zu 2. selbst ausgedrückt hat (vgl. Schriftsatz vom 18.07.2003) - letztlich "mit ein paar fehlenden Salatblättern" begründet worden ist, entspricht aber nur einer oberflächlichen Betrachtungsweise. Tatsächlich ging es darum, dass die Beteiligte zu 2. die andere Köchin in ein schlechtes Licht setzen wollte. Es sollte so aussehen, als habe sie unnötig viel für die Versorgung der Wahlhelfer eingekauft. Dies ist vom Verwaltungsgericht zutreffend und unter Auswertung der Zeugenaussagen herausgearbeitet worden. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Auch in der Beschwerdebegründung hat die Beteiligte zu 2. eingeräumt, dass sie "aus der mehrjährigen Erfahrung, da sie schon mehrfach für die Wahlhelfer das Essen zubereitet" habe, gewusst habe "was zu tun sei". In diesem Zusammenhang hat sie auch ihre Bemerkung, "dass sie keine Unterweisung benötige", eingestanden. Der Senat sieht auch in diesem Punkt keinen Bedarf für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, zumal keine Widersprüche zwischen den Bekundungen der in erster Instanz vernommenen Zeuginnen bestehen. Dass sich auch Wahlhelfer zufrieden mit der Versorgung gezeigt haben, kann als wahr unterstellt werden.

Danach kommt es nicht darauf an, ob es in den folgenden Tagen noch weitere Vorkommnisse gegeben hat. Der wichtige Grund ist bereits aus den bisher getroffenen Feststellungen zu bejahen.

Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, die Beteiligte zu 2. gleichwohl weiterzubeschäftigen. Dagegen spricht schon ihre mangelnde Bereitschaft sich unterzuordnen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Außerdem misst der Senat dem von der Beteiligten zu 2. in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorschlag eines teilweisen zeitlichen bzw. örtlichen "Aus-dem-Weg-Gehens" keine ernsthaften Erfolgschancen bei. Die kleine vom Antragsteller betriebene Küche mit nur sechs Teilzeitbeschäftigten (die Beteiligte zu 2. und die andere Köchin eingerechnet) ist dafür nicht geeignet, zumal sich die gesamte Arbeitszeit für alle Beschäftigten auf die Zeit von 8.00 Uhr bis zum Mittagessen beschränkt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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