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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 8 L 71/07
Rechtsgebiete: BPersVG, PersVG M-V


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 4
PersVG M-V § 68 Abs. 1 Nr. 10
Zur Mitbestimmung bei Kettenabordnungen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

8 L 71/07

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Personalvertretungsrecht der Länder

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 21. November 2007

in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.02.2007 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Abordnungsverfügung des Beteiligten vom 30.06.2006 über die weitere Abordnung der Polizeiobermeisterin X. zum Landeskriminalamt M-V sowie die Abordnungsverfügungen vom 11.07.2006 über die weitere Abordnung des Polizeiobermeisters Y. und der Polizeimeisterin Z. zum Landeskriminalamt M-V das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 PersVG M-V verletzt haben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Antragsteller im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der beim Beteiligten gebildete örtliche Personalrat.

Es geht im Wesentlichen um die Klärung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Abordnungen für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten der Mitbestimmung nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 PersVG M-V (vgl. auch § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) unterliegen, wenn sie zeitlich unmittelbar an Abordnungen von längerer Dauer anschließen, bei denen jeweils die Mitbestimmung erfolgt ist.

Den in erster Instanz gestellten Antrag, festzustellen, dass die Abordnungsverfügung des Beteiligten vom 30.06.2006 über die weitere Abordnung der Polizeiobermeisterin X. zum Landeskriminalamt M-V sowie die Abordnungsverfügungen vom 11.07.2006 über die weitere Abordnung des Polizeiobermeisters Y. und der Polizeimeisterin Z. zum Landeskriminalamt M-V das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 PersVG M-V verletzt haben, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.02.2007 abgelehnt.

Gegen die ihm am 22.02.2007 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 12.03.2007 Beschwerde eingelegt und diese am 10.04.2007 begründet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.02.2007 zu ändern und dem Antrag stattzugeben.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben durch Schriftsätze jeweils vom 12.07.2007 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. §§ 87 PersVG M-V, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu.

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 PersVG M-V, der dem § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG entspricht, erfolgt die Mitbestimmung bei Abordnung für die Dauer von mehr als 3 Monaten.

Für die Frage, ob die 3-Monats-Grenze überschritten wird, kommt es darauf an, auf welchen Gesamtzeitraum die Abordnung angelegt ist. Kurzabordnungen, die sich in der Weise aneinander reihen, dass sie zusammen einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erreichen (d.h. Kettenabordnungen), unterliegen der Mitbestimmung (vgl. Grabendorff u.a., BPersVG 9. Aufl. § 75 Rn. 24 m.w.N.; Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V K § 75 Rn. 48 a). Dies gilt zunächst in den Fällen, dass die 3-Monats-Grenze erst durch eine nachfolgende (Kurz-)Abordnung überschritten wird und bislang keine Mitbestimmung erfolgt ist. Mitbestimmungspflichtig ist aber auch eine Kurzabordnung, durch die eine unmittelbar vorangegangene Abordnung verlängert wird, die ihrerseits (wegen Überschreitung der 3-Monats-Grenze) bereits der Mitbestimmung unterlegen hat. Auch dieses letzte Glied einer Kettenabordnung ist als unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen rechtlichen Vorgangs - nämlich einer Langzeitabordnung - zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.1980 - 6 P 87.78 -, Buchholz 238.37 § 78 PersVG NW Nr. 1, PersV 1981, 292).

Durch eine vorangegangene Zustimmung der Personalvertretung ist das Mitbestimmungsrecht nicht in dem Sinne als verbraucht zu betrachten, dass für den von der Mitbestimmung nicht erfassten Zeitraum eine Mitbestimmung nur erforderlich wäre, wenn dieser Zeitraum für sich betrachtet die 3-Monats-Grenze überschreiten würde. Die gegenteilige Auffassung berücksichtigt nicht genügend, dass es sich um eine insgesamt der Mitbestimmung unterliegende Personalmaßnahme handelt.

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte zustehen.

Die POM X. ist insgesamt für die Zeit vom 08.08.2005 bis zum 31.08.2006 von der Bereitschaftspolizei zum Landeskriminalamt abgeordnet worden, d.h. für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Diese einheitlich zu betrachtende Abordnung unterlag insgesamt der Mitbestimmung, für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.2007 hat der Beteiligte die Abordnung aber verfügt, obwohl der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hatte. Die Zustimmung ist lediglich für die Zeiten davor erteilt worden. Nicht wesentlich anders sind die Abordnungen der Polizeibeamten POM Y. und PM Z. von der Bereitschaftspolizei zum Landeskriminalamt abgelaufen. Nach zuvor eingeholter Zustimmung des Antragstellers wurden sie zunächst durch Bescheide jeweils vom 14.03.2006 für die Zeit vom 27.03.2006 bis zum 10.07.2006 abgeordnet. Durch Verfügungen vom 10.07.2006 wurden diese Abordnungen bis zum 16.07.2006 verlängert, ohne dass der Antragsteller zuvor um seine Zustimmung ersucht worden wäre. Auch hier unterlagen aber bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise die gesamten Abordnungszeiträume der Mitbestimmung.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen.

Ende der Entscheidung

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