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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 8 M 12/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 1
ZPO § 5
Zum Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

8 M 12/03 8 O 3/03

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 30. Juni 2003 in Greifswald

durch

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren 8 M 12/03 wird eingestellt; der Gegenstandswert wird für die zweite Instanz auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 16.12.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nachdem der Antragsteller in der Sache 8 M 12/03, in der es um vorläufigen Rechtsschutz gegangen ist, die Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.06.2003 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 89 Abs. 4 ArbGG durch den Vorsitzenden einzustellen. Da es sich um ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren handelt, entfällt eine Kostenentscheidung, so dass auch kein Streitwert festzusetzen ist (vgl. §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 80 Abs. 1, 2 a, 12 Abs. 5 ArbGG). Wegen der Gründe für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die zweite Instanz wird auf die nachstehenden Ausführungen zur erstinstanzlichen Wertfestsetzung verwiesen.

Über die Beschwerde in der Sache 8 O 3/03, in der es um den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswertes geht, entscheidet gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.1993 - Bs PB 8/92 -, mwN., zitiert nach juris). Die sowohl vom Antragsteller selbst als auch von dessen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (vgl. § 10 Abs. 2, 3 BRAGO) eingelegte Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zutreffend mit EUR 4.000,00 festgesetzt hat. Ob der Antragsteller selbst darüber hinaus kein berechtigtes Interesse an der angestrebten höheren Festsetzung haben kann, braucht danach nicht weiter geklärt zu werden.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO durch das Gericht des Rechtszuges auf Antrag durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Für die Höhe der Festsetzung ist § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO maßgebend. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen.

Im vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, einen anderen als den Auffangwert von EUR 4.000,00 festzusetzen, der im Übrigen auch nach dem Streitwertkatalog (vgl. DVBl. 1996, 605) allgemein für das Personalvertretungsrecht vorgesehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren inne wohnende, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlenden Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1990 - 6 P 19.88 -, DVBl. 1990, 1241). Im Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine typische Auseinandersetzung um das Bestehen eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts, konkret geht es um die Klärung der Frage, ob dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei der - inzwischen beendeten - Abordnung einer Angestellten zusteht bzw. zugestanden hat. Für das Hauptsacheverfahren wäre somit vom Auffangwert auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob es (lediglich) auf die Feststellung des Beteiligungsrechts oder (weitergehend) die Nachholung des Beteiligungsverfahrens bzw. die Rückgängigmachung der Personalmaßnahme gerichtet wäre. Nur am Rande sei hier angemerkt, dass auch im Falle der dienstrechtlichen Anfechtung der Abordnung (die etwa auf - angeblich - fehlende Beteiligung des Antragstellers gestützt sein könnte) der Auffangwert festzusetzen gewesen wäre (vgl. Streitwertkatalog, aaO.).

Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswerts, weil es dem Antragsteller ersichtlich um eine Vorwegnahme der Hauptsache gegangen ist.

Auf der anderen Seite kommt aber auch eine Verdoppelung des Gegenstandswertes gemäß § 5 ZPO nicht in Betracht, da nicht mehrere Anträge mit (wirtschaftlich) selbständiger Bedeutung gestellt worden sind. Zwar hat der Antragsteller zwei Anträge formuliert; in beiden geht es aber im Kern um dasselbe, nämlich ob dem Antragsteller das geltend gemachte Beteiligungsrecht zusteht. Hierauf beschränkt sich sein Feststellungsbegehren, während der weitergehende Antrag auf die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens und die Aussetzung des Vollzugs der Abordnung gerichtet ist. Grundlage dieses zweiten Antrages ist aber wiederum das (angenommene) Beteiligungsrecht des Antragstellers. Danach hätte er die Anträge wohl auch als Haupt-(Durchführung des Beteiligungsverfahrens) und Hilfsbegehren (Feststellung des Beteiligungsrechts) formulieren können; wenn er darauf verzichtet hat, führt dies jedoch nicht zu einer Verselbstständigung seiner Anträge im sinne von § 5 ZPO. Vereinfacht ausgedrückt ergeben sich folgende Abhängigkeiten: Besteht kein Beteiligungsrecht, bliebe nicht nur der Feststellungsantrag des Antragstellers ohne Erfolg, es wäre auch kein Raum für ein (nachträgliches) Mitbestimmungsverfahren, während dessen die Abordnung ausgesetzt werden könnte.

Eine Kostenentscheidung ist auch im Hinblick auf die Gegenstandsbeschwerde nicht zu treffen, weil das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl. OVG Hamburg, aaO.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).

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