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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 8 M 96/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, PersVG M-V


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 937 Abs. 2
ZPO § 940
ArbGG § 85 Abs. 2
PersVG M-V § 87 Abs. 2
Zur einstweiligen Verfügung im Personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 8 M 96/03

In der Personalvertretungssache

wegen Untersagung einer Fortbildungsmaßnahme

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 14. August 2003 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - Fachkammer für Personal-Vertretungssachen (Land) - vom 27.05.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit von ihm geltend gemachten Beteiligungsrechten bei der Entsendung von zwei Mitarbeiterinnen der Beteiligten zu einer Fortbildungsmaßnahme, die im September 2003 stattfinden soll.

Durch Beschluss vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilen zu untersagen, die Mitarbeiterinnen zu der Fortbildungsmaßnahme zu schicken, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,

die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, bezüglich der Fortbildungsmaßnahme das Beteiligungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Zur Begründung der Eilbedürftigkeit trägt der Antragsteller vor, dass vor der Fortbildungsmaßnahme eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar sei; dies führe zu einer irreversiblen Rechtsverletzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen des Antragstellers und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V iVm. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 944 ZPO der Vorsitzende anstelle des Senats, wenn - wie hier - bei Ablehnung des Antrags keine mündliche Verhandlung erforderlich (§ 937 Abs. 2 ZPO) und der Fall dringend ist. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sein Begehren bleibt auch in der in zweiter Instanz geänderten Form ohne Erfolg, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V iVm. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Personalvertretungssachen statthaft. Eine einstweilige Verfügung kann nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ein zu sichernder Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch), zu dessen Sicherung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist (Verfügungsgrund).

Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Beide Vorschriften machen deutlich, dass einstweilige Verfügungen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche überbrücken sollen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 62/01 und 8 M 71/01 -). Die genannten Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.1999 - 8 M 95/98 -).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zur Verneinung des Verfügungsgrundes; seinen Ausführungen zur Eilbedürftigkeit ist nicht zu folgen.

Der Antragsteller kann in weitem Umfang wirksamen Rechtsschutz erreichen. Soweit frühzeitiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist, hat dies keine nicht hinnehmbaren Folgen. Zur Klärung der Frage, ob er an der Entsendung der Mitarbeiterinnen zu der Fortbildung zu beteiligten ist, kann der Antragsteller - soweit nicht bereits geschehen - ein personalvertretungsrechtliches Hauptsacheverfahren betreiben. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für ihn unzumutbare Folgen hätte, müsste er eine eventuelle Rechtswidrigkeit seiner bisherigen Nichtbeteiligung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient regelmäßig nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Entsendung von Mitarbeitern zu einer Fortbildung in einer Dienststelle regelmäßig wiederholen wird, so dass nicht zu erwarten ist, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens abzusprechen ist, wenn die Fortbildung endet, bevor im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergeht. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungsgrund sogar dann zu verneinen wäre, wenn es sich um einen Einzelfall ohne Wiederholungsgefahr handeln würde (so aber wohl: OVG Münster, Beschluss vom 14.01.2003 - 1 B 1907/02.PVL -, NWVBl. 2003, 219).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, §§ 92 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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