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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 9 K 28/02
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO


Vorschriften:

FlurbG § 13
FlurbG § 138 Abs. 1 Satz 2
FlurbG § 134 Abs. 2
FlurbG § 134 Abs. 3
VwGO § 79 Abs. 2
1. Der Widerspruchsbescheid kann im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren nicht nach § 79 Abs. 2 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein.

2. Die Frage, wo die Flurstücksgrenzen liegen, ist im Bodenordnungsverfahren nicht zu klären.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 K 28/02

Verkündet am: 30.08.2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bodenordnungsverfahren

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. August 2005 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Pauschsatz in Höhe von 100,00 € einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladenen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchbescheids der oberen Flurbereinigungsbehörde.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Altflurstücke X der Flur Y der Gemarkung G.. Die Grenze dieser Flurstücke wurde 1995 festgestellt und abgemarkt. Die Klägerin hatte damals gegen die Abmarkung insoweit Widerspruch eingelegt, als sie die Grenze zum Altflurstück betraf. Dieses Flurstück steht nunmehr im Eigentum der Beigeladenen. Dieser Widerspruch wurde mit formlosen Schreiben vom 12.10.1995 zurückgewiesen. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte. Nach Aktenlage hat die Klägerin gegen die Abmarkungsentscheidung nicht Klage erhoben.

Die Altflurstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bodenordnungsverfahrens L., Teilverfahren I - G.. Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens sowie die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sind bestandskräftig. Die Flurbereinigungsbehörde hat durch öffentliche Bekanntmachung in den "Amtsnachrichten" vom 11.08.2000 zum Bekanntgabe- und Anhörungstermin am 28.09.2000 geladen. In der Zeit vom 05. bis 06.09.2000 sowie vom 11. bis 14.09.2000 lagen die allgemeinen Festsetzungen des Bodenordnungsplanes zur Einsichtnahme aus. Am 05.09.2000 hat die Klägerin gegenüber einem Mitarbeiter des Amtes für Landwirtschaft P. zum Ausdruck gebracht, sie sei nicht damit einverstanden, dass zu ihren Lasten die Größe ihres Grundstücks um einen Quadratmeter verringert werde. Die Klägerin hat am Anhörungs- und Bekanntgabetermin am 28.09.2000 teilgenommen. Ausweislich der von den Erschienenen genehmigten Niederschrift hat die Klägerin in diesem Termin keinen Widerspruch eingelegt. Auch gegen den ersten Nachtrag zum Bodenordnungsplan hat sie keinen Widerspruch eingelegt. Durch den Bodenordnungsplan wurden unter anderem die Altflurstücke (der Klägerin) zum Neuflurstück 385 verschmolzen. Eine Änderung des Grenzverlaufes der Altflurstücke erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 06.02.2002 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bodenordnungsplan eingelegt. Sie habe eine Fläche von 616 m2 in das Bodenordnungsverfahren eingebracht und erhalte nur eine Fläche von 615 m2 zurück. Konkret werde dadurch die seit 1980 bestehende Grundstückgrenze zu ihren Lasten verändert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Die Klägerin habe im Anhörungstermin keinen Widerspruch erhoben. Auch innerhalb der Rechtsbehelfsfristen, die in den Bekanntmachungen ordnungsgemäß ausgewiesen worden seien, habe sie keinen Widerspruch erhoben. Dies gelte auch für die am 06.06.2001 öffentlich bekannt gemachte vorzeitige Ausführungsanordnung. Einen Anspruch auf Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG habe die Klägerin nicht. Die Fristversäumung sei nicht unverschuldet. Der Klägerin werde auch nicht nach Ermessen Nachsicht gewährt. Eine unbillige Härte im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei in gleicher Lage abgefunden worden. Die Differenz des Umfangs von Alt- und Neubesitz in der Größe von 1 m2 beruhe nicht auf einer Änderung der Grenzziehung. Sie beruhe auf dem Ergebnis der Vermessung, die ihrerseits an Hand der örtlich vorgefundenen Grenzsteine erfolgte. Zugleich wurden der Widerspruchsführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt, der Streitwert auf 75,00 Euro festgesetzt und ein Pauschsatz in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

In den Akten des Widerspruchsverfahrens befindet sich ein Telefonvermerk, nach dem die Klägerin der Widerspruchsbehörde bestätigte, dass die vorgefundenen Grenzpunkte im Bodenordnungsverfahren nicht verändert worden seien. Weiter habe sie erklärt, dass der von der Gemeinde wegen des Verkaufs des Nachbargrundstücks beauftragte Vermesser den Grenzpunkt wegen des vorhandenen Zaunes fehlerhaft um 35 cm versetzt in Richtung ihres Grundstücks gesetzt habe. Dies sei erst in der Bodenordnung aufgefallen. Das Verhältnis zu den Nachbarn (den Beigeladenen) sei unter anderem dadurch belastet, dass der Nachbar die Hecke, die die Klägerin auf dem 35 cm breiten Streifen gepflanzt habe, ohne ihre Zustimmung entfernt habe.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2002, bei Gericht am 02.10.2002 eingegangen, hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 Klage erhoben. Die Klage begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie im Anhörungstermin vom 28.09.2000 anwesend gewesen sei. Herr S. vom Amt für Landwirtschaft habe ihren Widerspruch aber nicht entgegen genommen und als nichtig abgetan. Sie wehre sich dagegen, dass sie 616 m2 in das Verfahren eingebracht, aber nur 615 m2 zurückbekommen habe. Auf diesem einen fehlenden Quadratmeter habe sie einen Maschendrahtzaun gesetzt und eine Hecke gepflanzt. Ihre Nachbarn hätten diese Hecke zwischenzeitlich entfernt, obwohl die Hecke nach dem Kaufvertrag aus 1980 auf ihrem Grundstück gestanden habe. Der öffentlich bestellte Vermesser Herr W. habe in einem Termin am 21.02.2002 im Rahmen des Widerspruchverfahrens zugegeben, dass der Grenzpunkt falsch gesetzt worden sei, eine Veränderung aber nur mit Zustimmung der Nachbarn erfolgen könnte. Auch der Maschendrahtzaun sei versetzt worden. Deswegen habe sie gegen die Beigeladenen auch Strafanzeige erstattet. Vor dem Amtsgericht sei ein Prozess mit dem Ziel der Wiederherstellung der Hecke mit Maschendrahtzaun anhängig. Eine Klage gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sei nicht erhoben worden. Im Bodenordnungsverfahren sei Gelegenheit, den Vermessungsfehler zu korrigieren und die ursprüngliche Grundstücksgrenze wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03. September 2002 aufzuheben.

Das beklagte Ministerium beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, richtiger Beklagte sei allein das Amt für Landwirtschaft P.. In der Sache führt das Ministerium aus, die Klägerin sei der irrigen Auffassung, dass das Bodenordnungsverfahren auch die Möglichkeit biete, angeblich fehlerhafte Vermessungsergebnisse zu korrigieren. Die Flurneuordnungsbehörde habe die im Kataster nachgewiesene und vor Ort an Hand der gesetzten Grenzsteine angezeigten Flurstücksgrenze dem Altbestand des Bodenordnungsverfahrens zu Grunde gelegt und die Klägerin in alter Lage abgefunden. Die Vermessungsdifferenz von 1 m2 resultiere aus Rundungsabweichungen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie weisen daraufhin, dass beim Anhörungstermin am 28.09.2000 die Klägerin den Termin verlassen habe, nachdem Herr S. denjenigen, die zu den Bekanntmachungen im Bodenordnungsverfahren keine Veränderungswünsche hätten, die Möglichkeit eingeräumt habe, den Termin zu verlassen.

Das amtsgerichtliche Verfahren ist mit Beschluss vom 04.04.2005 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 9 K 28/02 ausgesetzt worden.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten, die amtsgerichtliche Ake AG Schwerin ... und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Klägerin ist ausweislich der zu der Gerichtsakte gelangten Zustellungsurkunde am 07.07.2005 ordnungsgemäß geladen worden.

Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Nach § 79 Abs. 2 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. § 79 Abs. 2 VwGO ist aber nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht anwendbar, weil diese Norm dem in § 144 Satz 1 FlurbG manifestierten Beschleunigungsgrundsatz widerspricht (so wohl auch Seehusen/Schwede, FlurbG 7. Aufl. 1977, § 142 Rn. 2). Die dem Flurbereinigungsgericht in § 144 Satz 1 FlurbG eingeräumte erweiterte Entscheidungsbefugnis dient dem Zweck, das Flurbereinigungsverfahren nicht durch das gerichtliche Verfahren mehr als zwingend zu verzögern. Nach Möglichkeit soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer möglichst zeitnahen Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1962 - 1 C 81.61 -, RdL 1962, 328). Dem Flurbereinigungsgericht ist daher durch § 144 Satz 1 FlurbG die Möglichkeit eingeräumt worden, durch die selbstständige Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes eine unmittelbare Sachentscheidung zu treffen und damit eine erneute Befassung der Behörde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden. Fände § 79 Abs. 2 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, wäre das Gericht jedenfalls in dieser Fallkonstellation der Möglichkeit der selbstständigen Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes beraubt, da der Klagegegenstand ausschließlich der Widerspruchsbescheid wäre, nicht aber zugleich auch der Ausgangsbescheid, der seinerseits aber Gegenstand und Auslöser des Widerspruchs war. Daraus ergibt sich, dass die allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung (Eyermann/Happ, VwGO 11. Aufl. 2000, § 79 Rn. 4) unzulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 79 Rn. 1a).

Selbst wenn die Klageschrift der nicht rechtskundig vertretenen Klägerin unter Berücksichtigung der später eingereichten Klagebegründung und des Interesses der Klägerin an einer Entscheidung in der Sache so ausgelegt wird, dass Gegenstand der Klage entgegen dem klaren Wortlaut der Klageschrift nicht allein der Widerspruchsbescheid sondern auch die Entscheidung im Bodenordnungsverfahren über die Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen ist, soweit es um das der Klägerin zugewiesene Abfindungsgrundstück geht, ist die Klage mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig.

Der Widerspruch gegen den bekannt gegebenen Bodenordnungsplan ist in einem Anhörungstermin vorzubringen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Dieser Anhörungstermin fand am 28.09.2000 statt. Die Klägerin hat an diesem Termin teilgenommen. Ausweislich der Niederschrift über den Anhörungstermin hat die Klägerin aber keinen Widerspruch eingelegt. Die Verhandlungsniederschrift beweist die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§ 131 Satz 1 FlubG); die Niederschrift über die Anhörung beweist die Einlegung des Widerspruchs (§ 59 Abs. 4 FlurbG). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein Widerspruch nicht erhoben ist, wenn er nicht in der Verhandlungsniederschrift dokumentiert ist (BVerwG, Urt. v. 06.05.1970 - IV C 59.69 -, RdL 1970, 214). Gegen diese Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 131 Satz 2 FlurbG). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Widerspruchsbehörde hat der Klägerin auch zu Recht Nachsicht gemäß § 134 Abs. 3, 2 FlurbG verweigert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung (§ 134 Abs. 3, 2 Satz 2 FlurbG), da die Versäumung des Termins zur Einlegung des Widerspruchs nicht unverschuldet war. Durch die öffentlich bekannt gemachte Ladung zum Anhörungstermin, in der ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einlegung des Widerspruchs im Anhörungstermin und den anderenfalls eintretenden Ausschluss des Widerspruchsrechts hingewiesen wurde, war der Klägerin bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, dass sie den Widerspruch nur im Anhörungstermin einlegen konnte. Die Klägerin trägt zwar in der Klagebegründung vor, Herr S. (vom Amt für Landwirtschaft P.) habe ihren Widerspruch als nichtig abgetan und nicht entgegengenommen. Das könnte so verstanden werden, dass die Klägerin vorträgt, im Anhörungstermin vom 18.09.2000 habe sie versucht, Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsschreiben vom 06.02.2002 hat die Klägerin vorgetragen "im Anhörungsverfahren am 05.09.2001" habe sie gegenüber Herrn S. zum Ausdruck gebracht, mit der Veränderung der Grundstücksgrenze durch das Bodenordnungsverfahren sei sie nicht einverstanden. Damit wird deutlich, dass die Klägerin nur am 05.09.2000, nicht aber im Anhörungstermin vom 18.09.2000 versucht hat Widerspruch einzulegen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie auch im Anhörungstermin vom 18.09.2000 versucht hat Widerspruch einzulegen, dies aber auf Grund der Äußerung des Herrn S. vom Amt für Landwirtschaft P. unterlassen hat, führt das nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nachsichtgewährung gehabt hätte. Denn die Klägerin hat den Widerspruch nicht unverzüglich nach Behebung des Hindernisses eingelegt, was nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG erforderlich gewesen wäre. Der Widerspruch ist vielmehr erst 15 Monate nach dem Anhörungstermin eingelegt worden, ohne dass ersichtlich ist, aus welchem Grund die Klägerin an einer früheren nachträglichen Einlegung des Widerspruchs gehindert war. Ersichtlich hat vielmehr die Klägerin die aus ihrer Sicht ihr nachteilige Neugestaltungsentscheidung betreffend die Größe ihres Grundstücks zunächst hingenommen.

Die Widerspruchsbehörde hat ermessensfehlerfrei die Zulassung des Widerspruchs nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgelehnt. Voraussetzung einer solchen ermessensgeleiteten Zulassung des Widerspruchs wäre das Vorliegen einer offenbaren Härte (Seehusen/Schwede, a.a.O., § 134 Rn. 6). Eine solche liegt ersichtlich nicht vor. Die Klägerin begehrt bei erfolgter Abfindung in gleicher Lage die Änderung der Abfindungsentscheidung wegen eines aus ihrer Sicht bei der Grundstücksgröße fehlenden einen einzigen Quadratmeters. Eine offenbare Härte ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin dargestellten Auswirkung dieses fehlenden einen Quadratmeters. Dass die Beigeladenen unter Berufung auf die festgesetzten und abgemarkten Grundstücksgrenzen, die im Bodenordnungsverfahren bestätigt worden sind, aus Eigentumsrecht eine Hecke und einen Maschendrahtzaun von einer Fläche entfernt haben, die die Klägerin unter Berufung auf einer fehlerhaften Abmarkung und Grenzfeststellung für sich beansprucht, begründet keine offenbare Härte im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage bliebe die Klage ohne Erfolg, da sie unbegründet wäre. Die Abfindungsentscheidung im Bodenordnungsverfahren betreffend die Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Frage, wo die Flurstücksgrenzen liegen, ist im Bodenordnungsverfahren nicht zu klären (vgl. OVG Koblenz, U. v. 17.12.1968 - 3 C 43/68 -, RdL 1969, 213; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 13 Rn. 5). Dies ist Aufgabe der Vermessungsbehörden. Die Bodenordnungsbehörde hat die im Kataster eingetragenen und durch Grenzsteine markierten Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass dies die Behörde getan hat und sie alt wie neu abgefunden hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Klägerin in irgend einer Weise durch die Abfindungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dass die festgestellten und durch Grenzsteine markierten Grundstücksgrenzen ihres Grundstücks nach Sicht der Klägerin an einer Stelle fehlerhaft festgestellt und abgemarkt wurden, ist kein Fehler des Bodenordnungsverfahrens. Die nominelle Differenz von einem Quadratmeter hat die Bodenordnungsbehörde nachvollziehbar mit Rundungsabweichungen erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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