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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 1 A 2089/05
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 3
Zum Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; hier: fehlende Anknüpfung an das gesetzliche Modell nachwirkender ehelicher Unterhaltspflicht hinsichtlich einer unter geschiedenen Ehegatten eingegangenen Unterhaltsverpflichtung auch für den Fall der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten.
Tatbestand:

Der geschiedene Beamte begehrt die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit der Begründung, er sei seiner geschiedenen, wenngleich zwischenzeitlich anderweitig wiederverheirateten Ehefrau (noch) zum Unterhalt verpflichtet. Er habe mit seiner damaligen Ehefrau während des Getrenntlebens notariell u. a. vereinbart, dass er ihr - auch für den Fall ihrer Wiederheirat - monatlich für einen Zeitraum von 48 Monaten 375 Euro zahle. Das VG wies die Klage ab, das OVG die Berufung zurück.

Gründe:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG zu. Geschiedene Beamte - wie der Kläger - gehören nur dann zur Stufe 1 des Familienzuschlags, "wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind".

Die Einstufung in diesen Familienzuschlag knüpft danach an die aus der geschiedenen Ehe folgende Verpflichtung des Beamten zum Unterhalt an; entscheidend ist dabei nicht, ob Unterhaltspflichten aus Anlass der Scheidung überhaupt entstanden sind, sondern allein der rechtstechnische Fortbestand einer Verpflichtung zum Unterhalt für denjenigen Zeitraum, für welchen der Familienzuschlag beansprucht wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991 - 6 C 51/88 -, ZBR 1991, 303; BAG, Urteil vom 25.6.1987 - 6 AZR 332/85 -, BAGE 55, 379; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, MDR 2002, 342.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Wann eine Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften besteht, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, ZBR 2004, 54 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.

Nach der Scheidung der Ehe war der Kläger seiner Ehefrau dem Grunde nach gemäß §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG knüpft allerdings - wie schon dargelegt - bereits vom Wortlaut her - "zum Unterhalt verpflichtet sind" - nicht an den den Unterhaltsanspruch begründenden Tatbestand an, sondern an die für den Anspruchszeitraum andauernde Leistungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen. Dies wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser berücksichtigt erkennbar den Umstand, dass geschiedene Beamte - regelmäßig ebenso wie andere Alleinstehende - nicht mit besonderen Kosten für eine erweiterte Haushaltsführung belastet sind, wenn sie nicht mehr aus der früheren Ehe an den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden sind. Mit Blick auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist Anknüpfung für die Gewährung eines Familienzuschlags insoweit allein der - rechtlich anerkannte - Fortbestand unterhaltsrechtlicher Bindungen innerhalb der geschiedenen Beamtenfamilie.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260.

Vor diesem Hintergrund fordert das BVerwG für den hier in Rede stehenden Zuschlag zur Besoldung für einen geschiedenen Beamten zugleich, dass die bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen erreichen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1991 - 2 C 28.90 -, ZBR 1992, 54.

Aus der Verknüpfung des Zuschlags mit dem Fortbestand unterhaltsrechtlicher Beziehungen innerhalb der bisherigen Beamtenfamilie folgt des Weiteren, dass andere Verbindlichkeiten, die der Beamte aus Anlass seiner Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgesachen eingeht, unerheblich sind. Sie vermögen, selbst wenn sie ihn in gleicher Weise wie eine laufende Unterhaltsgewährung belasten sollten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.1988 - 1 A 1282/85 -, ZBR 1989, 210.

An einem derartigen - anerkennenswerten - Fortbestand einer unterhaltsrechtlichen Bindung der geschiedenen Eheleute fehlt es hier. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist mit ihrer Wiederverheiratung erloschen (§ 1586 Abs. 1 BGB).

Auch auf vertraglicher Grundlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung "aus der Ehe" fort. Der zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene notarielle Vertrag hat nicht zur Folge, dass der Kläger für die Zeit nach dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts nunmehr auf vertraglicher Grundlage "aus der Ehe zum Unterhalt" verpflichtet wäre, wie dies § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt.

1.) Die zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene notarielle Vereinbarung ist allerdings - soweit hier lediglich bezüglich deren Abschnitts IV von Interesse - wirksam zustande gekommen. § 1585c BGB lässt es zu, dass Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen. Dies schließt es zugleich nicht aus, dass die Ehegatten über § 1586 Abs. 1 BGB hinaus, wonach der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Berechtigten erlischt, vereinbaren, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Vgl. zur Abdingbarkeit des § 1586 BGB jurisPK-BGB-Maurer, § 1586 Rn. 5; MünchKomm-Richter, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1586 Rn. 4.

Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch dann als unwirksam erweisen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einen ansonsten nicht mehr bestehenden Anspruch auf Familienzuschlag zu begründen. Eine Vereinbarung, die ohne sonst einsichtigen Grund nur dem Zweck dient, dem Dienstherrn finanzielle Lasten aufzubürden, sieht sich einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgesetzt. Zu den "klassischen" Anwendungsfällen des § 138 Abs. 1 BGB gehören Vereinbarungen, mit denen die Vertragsparteien den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Dritte zu schädigen.

Vgl. BGH, Urteil vom 16.5.1990 - IV ZR 55/89 -, Juris.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittschädigung "Hauptzweck" des Vertrages ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 25.1.1973 - II ZR 139/71 -, BGHZ 60, 102.

So hat der BGH für das private Unterhaltsrecht in Fällen des einen Dritten schädigenden Unterhaltsverzichts angenommen, dass die allgemeine Verpflichtung bestehe, dass ein Unterhaltsbedürftiger grundsätzlich, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden privaten Erwerbsquellen und Unterhaltsmöglichkeiten - auch durch Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche - ausschöpfen müsse, bevor er auf dem Weg über eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe die Allgemeinheit belaste. Ein Vertrag, durch den unter Missachtung dieser Grundsätze bewusst die Unterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt werde, könne demnach den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nach § 138 BGB nichtig sein, auch wenn er nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruhe. Entscheidend komme es vielmehr auf den "aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter" der Verzichtsvereinbarung an.

Vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1982 - IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82.

Die dort dargelegten Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen zu Lasten Dritter lassen sich - mit durch die Besonderheiten des Sozialhilferechts geprägten Einschränkungen - auf die vorliegende Konstellation übertragen. So kann es sich aus den Umständen einer nachehelichen Unterhaltsvereinbarung von Ehegatten, die unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung eine nach Grund und/oder Höhe "großzügige" Unterhaltsverpflichtung begründen, ergeben, dass diese lediglich aus dem Beweggrund und zu dem Zweck geschlossen worden ist, dem einen Ehepartner Besoldungsbestandteile zukommen zu lassen, auf die dieser eigentlich keinen Anspruch mehr gehabt hätte.

Offen bleiben kann, ob vorliegend für eine solche Annahme allein die Begründung einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung für die Zeit nach der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 BGB - zureichende Anhaltspunkte bietet. Denn jedenfalls erfordert § 138 BGB in subjektiver Hinsicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände. Hierfür genügt, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; dem steht gleich, wenn er sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis der erheblichen Tatsachen verschließt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1997 - V ZR 74/96 -, NJW-RR 1998, 590 m. w. N.

Hierzu hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen, sodass sich auch der Senat nicht veranlasst sieht, dem weiter nachzugehen (wird weiter ausgeführt). Der Kläger hat sich zwar für den Fall einer Wiederheirat seiner Ehefrau einer überobligationsmäßigen Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt. Dem steht jedoch für ihn der Vorteil der Begrenzung der Unterhaltszahlungen in der Höhe von höchstens 375 € im Monat entgegen (Abschnitt IV Absatz 1), wobei sich dieser Betrag im Falle von Einkommensverbesserungen seiner Ehefrau sogar verringert (Abschnitt IV Absatz 4). Von entscheidender Bedeutung für den Kläger ist jedoch die unter Abschnitt IV Absatz 3 getroffene Regelung. Hiernach ist der Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn die Ehefrau nach Ablauf von 48 Monaten nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner lebt. Lebt sie jedoch nach Ablauf dieser Zeit in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner, konnte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen, Unterhaltsansprüchen seitens seiner Ehefrau nicht mehr ausgesetzt zu sein. Eine mit Blick auf die Belange des Dienstherrn sittenwidrige Motivation lässt sich darin nicht erkennen.

2.) Der Kläger hat aus denselben Gründen seinen Anspruch auf Familienzuschlag auch nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise erwerben wollen. Eine Unterhaltsvereinbarung, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Grund und/oder Höhe hinaus zur Zuerkennung des Familienzuschlags der Stufe 1 führen würde, gibt - auch wenn sie sich nicht als sittenwidrig erweist - zwar regelmäßig Anlass zu einer solchen Überprüfung. Die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Dienstherrn jedoch das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich mit der Folge kennzeichnen, dass dem Beamten der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden kann.

Vgl. anlässlich der Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels zu Beginn oder während der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 13.6.2006 - 9 AZR 423/05 -, Juris m. w. N.

Die Rechtsausübung des Beamten müsste danach als solche zu missbilligen sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Dienstherrn dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt. Rechtsmissbrauch kann erst dann angenommen werden, wenn für die Begründung einer - gesetzlich nicht geschuldeten - Unterhaltsverpflichtung kein sachlicher Grund besteht. Die Umstände, die treuwidriges Verhalten des Beamten begründen sollen, sind vom Dienstherrn darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Vgl. in Bezug auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber BAG, Urteil vom 13.6.2006 - 9 AZR 423/05 -, a. a. O., m. w. N.

Der vom Kläger begründeten Unterhaltsverpflichtung liegt jedoch eine nachvollziehbare, seinen damaligen Lebensumständen entsprechende Motivation zu Grunde. Insoweit kann auf die Darlegungen unter 1.) verwiesen werden.

3.) Auf der Grundlage dieser wirksamen Vereinbarung in Abschnitt IV der notariellen Vereinbarung besteht eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Auf sie könnte der Kläger sich gegenüber der Beklagten im gegebenen Zusammenhang berufen, ohne sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen zu müssen, wenn in dieser Vereinbarung eine die gesetzliche Unterhaltspflicht - modifizierend - ablösende Abrede enthalten wäre. Dies ist indes nicht der Fall.

Die Vereinbarung lässt sich entgegen der Auffassung des VG ferner nicht in der Weise verstehen, dass mit ihr ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Erfüllung im Wege einer Kapitalabfindung einhergeht. Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung mit der dargestellten Konsequenz zwar möglich. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist im Familienrecht begründet. Unter den dort geregelten Voraussetzungen entsteht zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem ein gesetzliches Schuldverhältnis. Auf dieses findet grundsätzlich das Recht der Schuldverhältnisse nach §§ 241 ff. BGB Anwendung. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung, d. h. Bewirkung der Leistung (§ 362 BGB). Regelmäßig hat auf den Unterhaltsanspruch, soweit der laufende Unterhalt betroffen ist, die Zahlung einer Geldrente zu erfolgen (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Zahlungen lassen, auch wenn sie im Voraus entrichtet werden, das zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem begründete Schuldverhältnis im Übrigen unberührt. Anders verhält es sich bei einer Kapitalabfindung gegen Unterhaltsverzicht. Der Unterhaltsberechtigte kann nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Kapitalabfindung unter bestimmten Voraussetzungen statt der Zahlung einer Geldrente verlangen. Die Ehegatten können darüber auch eine entsprechende Vereinbarung treffen (§ 1585c BGB). Durch die Leistung der Kapitalabfindung tritt - da sie an die Stelle der Geldrente tritt - insgesamt Erfüllung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt ein. Wird mit der Kapitalabfindung zugleich auf weiter gehenden Unterhalt verzichtet, erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner insgesamt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.

Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine damalige Ehefrau aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Gegen die Annahme einer Kapitalabfindung spricht bereits entscheidend, dass die Vertragspartner aufschiebend bedingt für den Fall einer Wiederheirat der Ehefrau - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 BGB - originär Unterhaltsverpflichtungen begründet haben. Sie haben zudem keine Vereinbarung getroffen, welche die Einmalzahlung eines bestimmten Betrags gemäß den §§ 1585c, 1585 Abs. 2 BGB und einen darüber hinausgehenden wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt vorsieht. Hinzu kommt, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht statisch, sondern mit Blick auf die Gehaltsentwicklung der Ehefrau des Klägers dynamisch angelegt sind (vgl. Abschnitt IV Absatz 4). Nach Absatz 3 soll der Ehegattenunterhalt überdies nach Ablauf von 48 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen neu berechnet werden. Von einer umfänglichen Abgeltung des Unterhaltsanspruchs mit der Folge des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung kann danach nicht ausgegangen werden.

Eine Abgrenzung zu der mit dieser Problematik - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Kapitalabfindung - in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erübrigt sich danach.

Vgl. zur mangelnden Übertragbarkeit der diesbezüglichen Rechtsprechung auf § 40 BBesG BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N.

Auch der in diesem Zusammenhang des Weiteren problematischen Frage, ob die Unterhaltspflicht erst mit Beginn der Zahlungspflicht oder bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erlischt, vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 23.1.2004 - 2 L 91/03 -, Juris; jurisPK-BGB-Müller, § 1585 Rn. 16; MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. 17, muss nicht weiter nachgegangen werden.

Für den Kläger besteht danach eine Verpflichtung, seiner geschiedenen Ehefrau auch nach deren Wiederheirat den vereinbarten "Unterhalt" zu zahlen. Aus ihr ergibt sich aber nicht der von ihm beanspruchte Familienzuschlag der Stufe 1. Denn diese Verpflichtung enthält keine den begehrten Familienzuschlag gegebenenfalls (allein) rechtfertigende vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausfluss der den notariellen Vergleichsvertrag prägenden, den Kläger aufschiebend bedingt belastenden Abrede, den Unterhalt in der vereinbarten Höhe auch dann grundsätzlich zu schulden, wenn die Ehefrau wieder heiraten würde. Mit dieser Bestimmung löst sich der Vertrag insgesamt so weit von dem gesetzlichen Modell nachwirkender ehelicher Unterhaltspflicht, welches dem durch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geregelten Anspruch zugrundeliegt, dass ein ausreichender Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr angenommen werden kann:

Die Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585c BGB kann eine Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs oder einen neuen, vom Gesetz losgelösten Schuldgrund (Novation) beinhalten.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.6.1978 - IV ZB 82/78 -, NJW 1978, 674, vom 20.12.1978 - IV ARZ 74/78 -, NJW 1979, 659, vom 11.7.1979 - IV ZR 165/78 -, NJW 1979, 2046, und vom 8.6.1988 - IVb ZR 80/87 -, NJW-RR 1988, 1026.

Eine weiterhin auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bezogene Vereinbarung liegt vor, wenn der Bestand des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unangetastet bleibt und lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und präzisiert wird.

Vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1997 - XII ZR 221/96 -, NJW 1997, 1441.

Im Zweifel soll lediglich eine solche unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs vorliegen.

Vgl. MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. 8.

Sieht man von dem Ausschluss der Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB ab, so haben der Kläger und seine damalige Ehefrau den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung der Ehe bis zu einer (eventuellen) Wiederheirat der Ehefrau entsprechend ausgestaltet. Den Unterhaltsanspruch für die Zeit nach einer eventuellen Wiederheirat haben sie hingegen auf eine derart eigenständige vertragliche Grundlage gestellt, dass ein Zusammenhang mit dem gesetzlichen Modell vollständig aufgegeben und die vertraglich begründete Schuld vom Wesen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durchgreifend gelöst worden ist.

Vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 29.1.1997 - XII ZR 221/96 -, a. a. O.

Dass der Kläger seiner Ehefrau nach der Scheidung der eigenen Ehe und deren Wiederheirat nicht mehr kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet sein würde (§ 1586 Abs. 1 BGB), war beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss bekannt. Dass eine solche Verpflichtung gleichwohl begründet worden ist, hatte seinen Grund bei der insoweit gebotenen wertenden, vom gesetzlichen Leitbild ausgehenden Betrachtung nicht (mehr) in nachwirkenden Verpflichtungen aus der Ehe. Nach den - bereits oben behandelten - Einlassungen des Klägers ging es ihm zum einen darum, Sicherheit hinsichtlich der Höhe der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen - vornehmlich für die Zeit des Getrenntlebens - zu erhalten. Zum anderen wollte er durch die auch im Falle einer Wiederheirat - zeitlich begrenzt - weiter zu erfüllende Zahlungspflicht erreichen, dass seine - dann geschiedene - Ehefrau von einer ggf. vorgesehenen neuen Eheschließung nicht deswegen Abstand nimmt, um weiterhin von ihm - zeitlich weitergehend als vertraglich vereinbart - Unterhaltszahlungen zu erhalten. Dass diese gegenüber der früheren Ehefrau übernommene Pflicht deren Unterhaltssicherung als fortwirkende Folge der Ehe zum Gegenstand gehabt haben könnte und damit Ausdruck der nachwirkenden ehelichen Solidaritätspflicht gewesen wäre, ist danach nicht ersichtlich. Nach § 1569 BGB als Programmsatz des nachehelichen Unterhalts hat ein Ehegatte, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten nach den nachfolgenden Vorschriften einen Anspruch auf Unterhalt. Das Recht des nachehelichen Unterhalts wird damit einerseits geprägt vom Grundsatz der Eigenverantwortung des berechtigten Ehegatten und andererseits vom Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des verpflichteten Ehegatten. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der anspruchstellende Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und insofern bedürftig ist. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wird durch § 1577 BGB konkretisiert, wonach geschiedene Ehegatten gehalten sind, ihren Unterhaltsbedarf in erster Linie aus eigenem Einkommen und eigenem Vermögen zu decken.

Vgl. jurisPK-BGB-Altmeyer, § 1569 BGB Rn. 4.

Von diesem Leitbild hat sich die vom Kläger und seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung, soweit sie deren Unterhalt nach Wiederheirat betrifft, so weit entfernt, dass von einer in der früheren Ehe wurzelnden Verpflichtung nicht mehr gesprochen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Klausel nachvollziehbar damit erklärt hat, dass er mit dieser eine mit für ihn nicht überschaubaren Beweisschwierigkeiten verbundene Zahlungssituation hat abwenden wollen. Denn gerade diese Situation, die der Kläger vermeiden wollte, betrifft den Fall einer nicht (mehr) bestehenden, zumindest aber zweifelhaften Unterhaltspflicht. Die Wiederheiratsklausel regelt damit gerade den Fall einer - die Beweisschwierigkeiten hinweggedacht - an sich fehlenden Unterhaltsverpflichtung, enthält aber nicht die Modifizierung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Fehlt es - bei rechtlich wertender Betrachtungsweise - an einem solchen Zusammenhang zwischen eingegangener Unterhaltsverpflichtung und beendeter Ehe, besteht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keine Alimentationspflicht des Dienstherrn.

Ende der Entscheidung

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