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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 1 A 2146/00
Rechtsgebiete: GG, BBG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BBG § 87 Abs. 2
BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 55 Abs. 1
BBesG § 55 Abs. 2
BBesG § 55 Abs. 5
Das Vorliegen einer "gemeinsamen Wohnung" i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erfordert, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben.

Wenn der Ehegatte des Beamten sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort aufgehalten hat, sind die Gründe für die Ortsabwesenheit in den Blick zu nehmen. Erlauben diese die Schlussfolgerung, dass der Ehegatte den Auslandsdienstort als Mittelpunkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und deswegen stets auch dorthin zurückkehren wollte, ist weiterhin vom Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des Gesetzes auszugehen.

Verwaltungsvorschriften entfalten Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden.


Tatbestand:

Der Kläger war zu Anfang August 1994 an die Botschaft in B. versetzt worden. Für die Zeit ab dem 30.9.1995 wurden dem Kläger neben den ihm bei einer Verwendung im Inland zustehenden Dienstbezügen ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes in der damals maßgeblichen Fassung (BBesG), eine Erhöhung des Auslandszuschlags auf der Grundlage der nach § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vom 21.5.1991 (BGBl. I S. 1139) - sog. Ehepartnerzuschlag - sowie eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für verheiratete Bedienstete gemäß den haushaltsrechtlichen Grundsätzen für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland gewährt. Diese Zahlungen erfolgten u. a. im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, dass er mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sein Ehegatte sich im Erklärungszeitraum überwiegend an dem ausländischen Dienstort aufgehalten habe.

Mit den angefochtenen Bescheiden forderte das Auswärtige Amt vom Kläger den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG, den Ehepartnerzuschlag und die erhöhte Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 30.9.1995 bis 30.6.1997 unter Einräumung einer näher dargelegten Ratenzahlungsmöglichkeit zurück.

Zur Begründung führte das Auswärtige Amt im Wesentlichen an: Die Rückforderung für den Zeitraum vom 30.9.bis 18.10.1995 ergebe sich daraus, dass die Ehefrau des Klägers erst am letztgenannten Tag in B. erstmals eingetroffen sei. Hinsichtlich des übrigen Zeitraums werde die Rückforderung darauf gestützt, dass die Wohnung des Klägers in B. nicht für beide Ehepartner der Mittelpunkt ihrer Lebensführung gewesen sei. Es bestehe der Gesamteindruck, dass die Ehefrau des Klägers nicht die Absicht gehabt habe, mit diesem in B. eine gemeinsame Wohnung einzurichten und aufrechtzuerhalten.

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung hat überwiegend Erfolg.

Gründe:

1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 gewährten Leistungen wendet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Für die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und des Ehepartnerzuschlags kommt als Rechtsgrundlage allein § 12 Abs. 2 BBesG in Betracht. Es liegen indes nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung vor.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier zum Teil in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d. h. ihm ohne rechtlichen Grund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten, wobei sich (nur) der Umfang der Erstattung nach den Vorschriften des BGB, nämlich den §§ 818 ff. BGB, bemisst.

Vgl. zur Einstufung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG als Rechtsfolgeverweisung jüngst BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 2.01 -.

Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ist vorliegend eröffnet, da der im Streit stehende Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der Ehegattenzuschlag nach § 55 BBesG zu den "Bezügen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zählen. Hierunter fallen (u. a.) sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG ausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen Bezügen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.8.2001 - 1 A 3262/99 - und vom 17.5.2002 - 1 A 4091/99 -.

Hiervon erfasst werden damit auch die Auslandsdienstbezüge (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 52 ff. BBesG), deren Bestandteil der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der damit im Zusammenhang stehende Ehepartnerzuschlag sind (§ 55 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 Sätze 1 und 4 BBesG).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch dem Kläger für den Zeitraum vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG und der Ehepartnerzuschlag nicht zu viel gezahlt worden, da für die für diese Zeit erhaltenen Zahlungen ein Rechtsgrund bestand.

aa) Nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 Satz 1 BBesG stand dem Kläger ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG zu.

Gemäß § 55 Abs. 1 BBesG wird der Auslandszuschlag nach den Aufstellungen in den Anlagen VI a bis VI h gewährt; seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, den Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG vor, dass u. a. Beamte, für die - wie hier für den Kläger - das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, anstelle des Auslandszuschlags nach der Anlage VI a BBesG den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG erhalten.

Die Voraussetzungen dieses Normengefüges lagen für den Kläger in dem genannten Zeitraum vor, da er in der Zeit vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 als verheirateter Beamter mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes gehabt hat.

Der Begriff der gemeinsamen Wohnung in § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Beides folgt bereits aus den Gründen, aus denen die Beteiligten um das Verständnis des Begriffs streiten.

Nach seinem Wortlaut muss es sich um eine gemeinsame Wohnung von Eheleuten handeln, d.h. die Wohnung muss für beide Ehepartner nach Zuschnitt und Einrichtung geeignet sein, als Mittelpunkt der zumindest privaten Lebensführung zu dienen, und auch entsprechend genutzt werden. Das setzt die Aufgabe des vorhergehenden Lebensmittelpunkts ebenso voraus wie ein nicht dauernd Getrenntleben der Eheleute. Außerdem darf für den Ehegatten des Beamten kein anderer Ort als Lebensmittelpunkt vorhanden sein.

Diese bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ableitbaren Anforderungen werden durch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gestützt. Denn der erhöhte Auslandszuschlag findet seine Rechtfertigung in den besonderen finanziellen und immateriellen Belastungen, die die Eheleute auf sich nehmen müssen, wenn sie gemeinsam am ausländischen Dienstort des Beamten wohnen. Die Berücksichtigung der berufstypischen Mehrbelastungen und der besonderen Situation der Ehegatten im ausländischen Dienst war auch Anlass für den Gesetzgeber, deren Beiträge zur Bewältigung dienstlicher Aufgaben im Ausland und deren Einschränkung der eigenen Berufsausübung durch den höheren Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zu § 55 BBesG auszugleichen.

Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst - BGAD), BT-Drs. 11/6543 S. 9, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 11/7248 S. 17.

Ausgehend davon erfordert das Vorliegen einer "gemeinsamen Wohnung" i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass beide Ehepartner die Wohnung am ausländischen Dienstort zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht haben. Eine gemeinsame Wohnung in diesem Sinne wird danach dann begründet, wenn der Ehepartner des Auslandsbeschäftigten mit der Absicht an den neuen Auslandsdienstort übersiedelt, sich dort ständig und unter Aufgabe des Mittelpunkts seiner Lebensführung am vorherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort aufhalten zu wollen. Ist in diesem Sinne eine Wohnung zum Mittelpunkt der Lebensführung gemacht worden, entfällt das Tatbestandsmerkmal einer gemeinsamen Wohnung nicht schon generell dann, wenn der Ehepartner in der Folgezeit den Auslandsdienstort - auch für längere Zeit - wieder verlässt. Eine gemeinsame Wohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG liegt vielmehr erst dann nicht mehr vor, wenn das Verlassen der Wohnung durch den Ehepartner nicht in der Absicht erfolgt, alsbald zurückzukehren.

Ein Anhalt dafür, wo der Ehepartner des im Ausland eingesetzten Beamten den Mittelpunkt seiner Lebensführung angesiedelt hat, ist regelmäßig daraus herzuleiten, wo er sich zum Großteil der Zeit aufgehalten hat. Dieser für den Regelfall greifende Anhalt kommt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Nr. 55.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) in der für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum anwendbaren Fassung vom 23.11.1979 (GMBl. 1980, S. 3) stützt, nicht in allen Fällen zum Tragen. Vielmehr ist bei einem überwiegenden tatsächlichen Aufenthalt an einem anderen als dem ausländischen Dienstort in den Blick zu nehmen, aus welchen Gründen der Ehepartner ortsabwesend war. Erlauben diese Gründe die Schlussfolgerung, dass er den Auslandsdienstort als Mittelpunkt seiner Lebensführung tatsächlich beibehalten und stets auch dorthin zurückkehren wollte, liegt eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Gesetzes auch dann noch vor, wenn der Ehegatte sich nicht den überwiegenden Teil der Zeit am Auslandsdienstort aufgehalten hat.

Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Gründe für die Ortsabwesenheit schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil diese im Rahmen der Gewährung anderer Leistungen wie beispielsweise der Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen oder von Trennungsentschädigung zu berücksichtigen seien, greift ihre Argumentation zu kurz. Denn das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Begriffs einer gemeinsamen Wohnung i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass ein Anspruch auf den Erhalt von Leistungen auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften besteht. Dies gilt umsomehr, als insbesondere die Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen und von Trennungsentschädigung ihrer Zielrichtung nach dem Ausgleich besonderer Belastungen dient. Diese Belastungen können aber neben den mit einer gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort verbundenen Belastungen für die Eheleute auftreten.

Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist für die vorliegende Fallgestaltung festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem in der Zeit vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 in B. eine gemeinsame Wohnung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 BBesG gehabt hat. Insbesondere war in diesem Zeitraum für sie B. der Mittelpunkt ihrer Lebensführung. Sie hat dort bereits bei ihrem Eintreffen den Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründet und in der Folgezeit auch aufrechterhalten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden objektiven Umständen und der Indizien, die auf einen entsprechenden Willen bei ihr schließen lassen.

(Wird ausgeführt)

bb) Aus dem mithin feststehenden Umstand, dass der Kläger für den Zeitraum vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 zu Recht einen Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG erhalten hat, folgt zugleich, dass ihm für diese Zeit auch der Ehepartnerzuschlag zustand. Denn nach § 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 Satz 4 BBesG erlassenen Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vom 21.5.1991 (BGBl. I S. 1139) wird u. a. verheirateten Beamten, die Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG erhalten, ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Damit knüpft diese Bestimmung die Gewährung des Ehepartnerzuschlags allein daran, dass dem verheirateten Beamten ein Auslandszuschlag nach der Anlage VI f BBesG gezahlt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

b) Für die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte scheidet § 12 Abs. 2 BBesG als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die gewährte Aufwandsentschädigung nicht zu den "Bezügen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG gezählt werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine von der vorgenannten Bestimmung nicht erfasste Aufwandsentschädigung i.S.d. § 17 BBesG. Mit Blick darauf kommt als Rechtsgrundlage für die Rückforderung allein § 87 Abs. 2 BBG in Betracht, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte fällt unter den in § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG genannten Begriff der Dienstbezügen. Da § 12 Abs. 2 BBesG für die Rückforderung von "Bezügen" i.S.v. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG zur Anwendung kommt, ist § 87 Abs. 2 BBG lediglich noch für die Rückforderung anderer Leistungen wie insbesondere auch von Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 17 BBesG maßgebend.

Vgl. GKÖD, K § 87 BBG Rn. 5; Plog/Wiedow/ Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 87 BBG Rn. 5.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG liegen indes nicht vor.

Dem Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten für den Zeitraum vom 19.10.1995 bis 30.6.1997 die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte nicht zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen Zahlungen ein Rechtsgrund bestand.

Nach Maßgabe der als Anlage zu Kapitel 0503 des Haushaltsplans festgelegten "Grundsätze für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland" - im Folgenden: "Grundsätze" - stand dem Kläger die erhöhte Aufwandsentschädigung zu.

Diese ihrem Rechtscharakter nach als Verwaltungsvorschriften einzustufenden Grundsätze entfalten Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind daher Verwaltungsvorschriften wie vorliegend auch die im Haushaltsplan festgelegten "Grundsätze" gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 2.3.1995 - 2 C 17.94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 = DÖD 1995, 137 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C IV 5 Nr. 5 = ZBR 1995, 238, m.w.N.

Hier sind die in Rede stehenden "Grundsätze" ihrem Wortlaut nach anzuwenden, da kein Anhalt dafür besteht, dass sich eine von dem Wortlaut abweichende Verwaltungspraxis entwickelt haben könnte.

Ausgehend davon ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die erhöhte Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte aus der Nr. 9 der "Grundsätze". Danach wird die Aufwandsentschädigung bei verheirateten Bediensteten für den am Auslandsdienstort bei gemeinsamer Wohnung überwiegend anwesenden Ehegatten um 20 v. H., mindestens um 200 DM, erhöht. Diese Voraussetzungen waren für den Kläger erfüllt.

Als verheirateter Beamter hatte er - wie sich aus den im Zusammenhang mit dem Auslandszuschlag nach Anlage VI f BBesG gemachten Ausführungen ergibt - mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung am Auslandsdienstort. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau in dem in Rede stehenden Zeitraum überwiegend am Auslandsdienstort anwesend im Sinne der "Grundsätze" war.

Da sich den "Grundsätzen" keine näheren Angaben darüber entnehmen lassen, unter welchen Voraussetzungen von einer überwiegenden Anwesenheit auszugehen ist, liegt es nahe, in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz zurückzugreifen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, geschieht dies auch tatsächlich regelmäßig in der Verwaltungspraxis. Soweit in den Schriftsätzen der Beklagten eine der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift widersprechende Vorgehensweise dargelegt worden ist, entspricht dies - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls bestätigt hat - nicht der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis.

Die im Zusammenhang mit der Gewährung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI a BBesG getroffenen Regelungen in Nr. 55.2.3 gehen zum einen davon aus, dass die Voraussetzung eines überwiegenden Aufenthalts am ausländischen Dienstort dann nicht entfällt, wenn der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vorübergehend, d. h. mit der Absicht verlässt, alsbald zurückzukehren. Zum anderen ist dort vorgesehen, dass der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a BBesG in einem derartigen Fall grundsätzlich nur bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen ist, der auf den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Aus diesem Regelungsgefüge ist zu folgern, dass nach der ausgeübten Verwaltungspraxis Abwesenheitszeiten von weniger als fünf Monaten die Voraussetzung der überwiegenden Anwesenheit nicht in Frage stellen.

Ausgehend davon war die Ehefrau des Klägers in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt überwiegend am ausländischen Dienstort anwesend im Sinne der "Grundsätze". Denn sie hat die gemeinsame Wohnung bei ihren Ausreisen jeweils nur vorübergehend verlassen, da bei ihr mit Blick auf die für die Ausreisen jeweils maßgeblichen Motivationen in jedem Einzelfall von dem Vorliegen der Absicht auszugehen ist, alsbald in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine Abwesenheitszeit vorgelegen hat, die mehr als fünf Monate angedauert hat.

2. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.

Soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der ihm für den Zeitraum vom 30.9.bis 18.10.1995 gewährten Leistungen wendet, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Rückforderung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und den Ehepartnerzuschlag hat die Beklagte zutreffend auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützt, da die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.

Die genannten Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für sie kein Rechtsgrund bestand.

Wie bereits dargelegt, setzt die Gewährung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI f BBesG und damit auch die Gewährung des Ehepartnerzuschlags das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten voraus. Daran fehlte es jedoch für den in Rede stehenden Zeitraum offensichtlich, da die Ehefrau des Klägers erst am 18.10.1995 erstmals in B. eingetroffen ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rückforderung liegen vor.

Selbst wenn der Kläger um die überzahlten Leistungen - was allerdings nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist - nicht mehr bereichert sein sollte, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) nicht berufen. Er haftet nämlich gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft, da die Überzahlung für ihn gerade mit Blick auf seine langjährige Tätigkeit im Dienst des Auswärtigen Amts und den damit verbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten sowie unter Berücksichtigung seiner Stellung so offensichtlich war, dass er sie auch nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG folgende Verpflichtung verstoßen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat nicht nur erkannt, dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, sondern hat dem Kläger auch bereits in den Ausgangsbescheiden Ratenzahlung eingeräumt sowie die Höhe der Raten im Widerspruchsbescheid - angesichts des in der Zwischenzeit erfolgten Eintritts des Klägers in den Ruhestand - reduziert. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.

b) Die Rückforderung der erhöhten Aufwandsentschädigung für verheiratete Beamte findet ihre Rechtsgrundlage in § 87 Abs. 2 BBG.

Auch diese Leistungen sind zu viel gezahlt worden, da für die erhaltenen Zahlungen kein Rechtsgrund bestand. Denn auch diese Zahlungen knüpfen an dem Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung an, von der für die Zeit vom 30.9. bis 18.10.1995 jedoch im Hinblick auf den Ankunftszeitpunkt der Ehefrau des Klägers in B. nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung sowie der getroffenen Billigkeitsentscheidungen greifen die zuvor gemachten Ausführungen in gleicher Weise.

Ende der Entscheidung

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