Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 1 A 2603/05
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 104 Abs. 1
LBG NRW § 238 Abs. 2
Zu einer dienstlichen Überbeurteilung in einem Verfahren auf Zulassung zur Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst; hier: fehlende Plausibilisierung der Herabsetzung der Leistungsgesamtnote aus Gründen des Quervergleichs.
Tatbestand:

Der Kläger steht als Beamter bei der Staatsanwaltschaft C. im Dienst des Beklagten. Anlässlich seiner Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn wurde er vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C. mit dem Gesamtleistungsurteil "gut (an der unteren Grenze)" beurteilt. Der Generalstaatsanwalt in I. setzte im Wege der Überbeurteilung das Beurteilungsergebnis auf "vollbefriedigend (an der oberen Grenze)" herab. Zur Begründung führte er aus: Für eine Anhebung des Gesamturteils auf "gut (an der unteren Grenze)" könne er eine relevante Steigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen. Das VG hob die Überbeurteilung auf, das OVG wies die Berufung des Beklagten zurück.

Gründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die dem Kläger erteilte dienstliche Überbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begrif-fe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31, und vom 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, m. w. N.; im Anschluss OVG NRW, Urteile vom 11.6.2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269, und vom 29.9.2005 - 1 A 4240/03 -, IÖD 2006, 39.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.

Die maßgebliche Richtlinie wurde eingehalten; insbesondere war der Generalstaatsanwalt zur Abgabe der Überbeurteilung befugt. Nach der auf § 238 Abs. 2 LBG NRW beruhenden Allgemeinen Verfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 20.1.1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NRW S. 39 - (im Folgenden: AV) ist das Beurteilungsverfahren in dessen Geschäftsbereich in der Weise ausgestaltet, dass unmittelbarer und höherer Dienstvorgesetzter (Abschnitt II Nr. 1 AV) aus näher bezeichneten Anlässen Beurteilungen abgeben. Die AV regelt die Anlassbeurteilung - soweit hier von Interesse - wie folgt: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit und bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt sowie vor und nach einer länger als drei Monate dauernden Abordnung und bei Versetzungen dienstlich zu beurteilen (Abschnitt I Nr. 1a) und b) AV). Nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis, vgl. BVerwG, Urteile vom 2.2.1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627, und vom 27.5.1982 - 2 A 1.81 -, ZBR 1983, 121; im Anschluss hieran OVG NRW, Urteil vom 28.10.1999 - 12 A 4187/97 -, IÖD 2000, 113, erfasst dies auch den hier in Rede stehenden Fall einer Überbeurteilung anlässlich einer Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes.

Mit höherrangigem Recht steht diese Beurteilungspraxis in Einklang. Jedenfalls dann, wenn eine besondere, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, dürfen vorgesetzte Dienststellen dienstliche Beurteilungen auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen, insbesondere auch hinsichtlich des Gesamturteils.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1984 - 2 C 52.82 -, NJW 1985, 1095, m. w. N.

Eine solche gesetzliche Grundlage stellt neben dem grundsätzlich bestehenden Organisationsrecht des Dienstherrn § 104 Abs. 1 LBG NRW dar, wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten u. a. mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen sind.

Die Herabsetzung des vom Leitenden Oberstaatsanwalt festgesetzten Gesamtleistungsurteils durch den Generalstaatsanwalt ist in der Sache jedoch nicht nachvollziehbar durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen.

Von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten darf der Überbeurteiler nur dann abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist.

Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. (Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m. w. N.; daran anschließend OVG NRW, Beschlüsse vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 -, Juris, und vom 14.2.2007 - 1 A 3345/06 -, Juris.

Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -, a. a. O., ausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Den rechtlichen Anforderungen genügt die Plausibilisierung - jedenfalls im Ausgangspunkt - nur dann, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338, vom 5.5.2006 - 1 B 41/06 -, a. a. O, vom 10.7.2006 - 1 B 523/06 -, Juris, sowie Urteil vom 13.2.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.

Insofern trifft die im Verfahren wiederholt vorgebrachte Annahme des Generalstaatsanwalts nicht zu, seine Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und unterliege (deswegen) keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Zwar ist der Überbeurteiler in der Tat nicht an die Einzelfeststellungen oder Bewertungen aus der Ausgangsbeurteilung gebunden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1980 - 2 B 95.78 -, a. a. O.

Er sieht sich aber gleichwohl - wie oben dargelegt - der Pflicht zur Plausibilisierung seiner Werturteile ausgesetzt, wenn und soweit er von den Feststellungen und Bewertungen in der Ausgangsbeurteilung abweichen will.

Der Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist dabei von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17.3.1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269.

Der Kläger hat gegen die Herabsetzung der Leistungsgesamtnote durch den Generalstaatsanwalt umfassend und substantiiert Einwendungen geführt. Er hat u. a. dargelegt, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn der Ausgangsbeurteiler eine Leistungssteigerung nach Ansicht des Überbeurteilers lediglich unzureichend begründe. Dem Ausgangsbeurteiler hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seine bisherigen Ausführungen zu ergänzen. Für ein eigenes Werturteil hätten dem Generalstaatsanwalt ausreichende Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden. Die von ihm angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent.

Diesen Einwendungen gegen die Überbeurteilung hat der Generalstaatsanwalt lediglich formelhafte Behauptungen entgegengesetzt. Die von ihm gegebene Begründung, mit der die Gesamtnote des Erstbeurteilers herabgesetzt worden ist, macht selbst unter Berücksichtigung der - zulässigerweise - nachträglich vorgebrachten Ergänzungen die Überbeurteilung weder für den Kläger einsichtig noch für außenstehende Dritte nachvollziehbar. Die Begründung, die vom Generalstaatsanwalt mehrfach vertieft und ergänzt worden ist, stellt im Ergebnis in rechtlich unzureichender Weise, d. h. nicht wirklich nachvollziehbar, im Wesentlichen auf das Verhältnis der vom Kläger erbrachten Leistungen zu denen anderer Beamter ab.

Wiederholt hat der Überbeurteiler darauf verwiesen, er mache von seiner Beurteilungsermächtigung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und zur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Er habe den größeren Überblick, die größere Erfahrung, die größeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen. Aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks seien einheitliche Maßstäbe gewonnen worden. Beurteilungsmaßstab für den Kläger seien vorliegend die Anforderungen, die der Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im jeweiligen Statusamt der Laufbahn stelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des Anforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils werde die gesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes berücksichtigt. Auch soweit er darauf verwiesen hat, das in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts in den Einzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild trage das Gesamturteil "gut (an der unteren Grenze)" nicht, zielt dies nicht auf die Bewertung individueller Leistungen des Klägers durch den Generalstaatsanwalt ab. Es stellt sich vielmehr im Kern als Element einer Begründung im Quervergleich dar. Auch für sich gesehen führen die in Rede stehenden Einzelbewertungen des Ausgangsbeurteilers ohne Widerspruch auf das Gesamturteil (gut - an der unteren Grenze). Dieser Verweis steht deswegen notwendig (und ist auch nur verständlich) in dem Zusammenhang, dass das Leistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden Beurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen Bezirks im oberen überdurchschnittlichen Bereich einzuordnen sei.

Den erstgenannten wie auch den zuletzt erwähnten Erwägungen ist allesamt gemein, dass sie im Grundsatz auf die Behauptung abzielen, Beurteilungen auf der Grundlage eines Quervergleichs stimmig gemacht zu haben. Beurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420.

Die hierin zu sehende Berufung auf den an sich zulässigen, wenn nicht gar gebotenen Quervergleich betrifft im gegebenen Fall indes keinen rechtlich tragfähigen Grund für die erfolgte Herabsetzung. Hierzu gilt insoweit das Folgende:

Hinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später miteinander hinsichtlich ihrer Leistung zu vergleichenden Beamten muss der Dienstherr einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein und derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des einzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten Anwendung finden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, m. w. N.

Der Dienstherr darf dabei an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und die Leistung des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139, m. w. N.

Da Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten verschieden sind, müssen sie abgestuft bewertet werden, um die durch Leistungsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz zwingend gebotene Vergleichbarkeit herzustellen. Die für eine sachgerechte Bewerberauslese unerlässlichen Abstufungen sind in geeigneter Weise in den dienstlichen Beurteilungen selbst zum Ausdruck zu bringen, wenn diese ihren vorgegebenen Zweck nicht verfehlen sollen. Hierbei an den Durchschnitt vergleichbarer Beamter als Maßstab für durchschnittliche, über-durchschnittliche und unterdurchschnittliche Beurteilungen anzuknüpfen, ist sachgerecht.

Vgl. für die Beurteilung des Richters OVG NRW, Urteil vom 28.8.1980 - 12 A 2169/78 -, a. a. O.

Die Herausstellung des - realen - maßstabbildenden "Eckmanns" oder "Spitzenmanns", vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 25.5.2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -, a. a. O., ist (möglicher) Beleg für eine solche Vorgehensweise.

Selbst wenn der Überbeurteiler - wie im vorliegenden Fall - die dargelegten Grundsätze richtig erkannt und sie im Sinne subsumtionsfähiger Obersätze seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, müssen sie jedoch, wenn und soweit sie durch den Beamten - wie hier - angezweifelt werden, mit Substanz gefüllt werden. Hieran fehlt es im gegebenen Fall. Die Ausführungen des Überbeurteilers lassen die für die Herabsetzung maßgeblichen Erwägungen nicht hinreichend nachvollziehbar werden und machen den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht in ausreichender Weise sichtbar.

Soweit der Generalstaatsanwalt auf seinen größeren Überblick, seine größeren Erfahrungen und die besseren Vergleichsmöglichkeiten abhebt, ist dies vom gedanklichen Ansatz plausibel. Das Vorbringen bleibt gleichwohl ohne jede Substanz. Dies erhellt sich bereits daraus, dass es ohne Modifikation beliebig auf jeden anderen Quervergleichsfall übertragen werden könnte; der Bezug zum konkreten Überbeurteilungsfall, in dem es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung eines bestimmten Beamten, die nach dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu bewerten sind, geht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 44.04 -, Juris, lässt sich nicht herstellen. Aus dem dargelegten Ansatz ergibt sich nicht, in welcher Weise der Generalstaatsanwalt die aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe berücksichtigt haben will und welche Maßstäbe dies bezogen auf den konkreten Beurteilungsanlass gewesen sein sollen. Mit dem Hinweis auf die Berücksichtigung des statusbezogenen Anforderungsprofils, dessen Bestimmung im Ermessen des Überbeurteilers steht und wogegen der Kläger auch nichts eingewendet hat, hat der Überbeurteiler lediglich abstrakt die unerlässliche Grundlage des Quervergleichs dargelegt. Völlig offen ist weiterhin, wie dieses Anforderungsprofil entweder im Durchschnitt oder von einzelnen herausragenden Leistungsträgern durch die zahlreichen Beamten im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts ausgefüllt wird. Namentlich fehlt es an Angaben dazu, wie sichergestellt wird, dass ein bezirksweiter Leistungsabgleich die wahren Leistungen erfasst. Der lediglich "gedachte" Durchschnittsbeamte im statusrechtlichen Amt steht in keinem Bezug zu den tatsächlich erbrachten Leistungen weder des Klägers noch der anderen Beamten. Dass sich der Generalstaatsanwalt auf den durchschnittlichen Beamten als "Eckmann" berufen hat, verbleibt damit im Bereich des Floskelhaften. Auch diesbezüglich ist es erforderlich, zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende Erläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen "Eckmänner" bzw. des "Spitzenmanns", abzugeben und die Bewertungsgrundlagen offenzulegen, wie z. B. bezirksweite Beurteilerkonferenzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -, a. a. O.

Wie das Verwaltungsgericht richtig zu Grunde gelegt hat, ist der Verbleib des Abgleichs auf der Ebene der Beurteilungstexte allein zur Schaffung ausreichender tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen ungeeignet.

Diese Forderung nach Offenlegung der Anwendung der Maßstäbe stellt entgegen der Ansicht des Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsermächtigung des Überbeurteilers seitens der Verwaltungsgerichte dar. Sie dient ausschließlich der Plausibilisierung der von diesem aufgestellten Werturteile; das Gericht setzt mit dieser Kontrolle nicht unzulässigerweise, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, a. a. O., seine eigene Einschätzung an diejenige des Dienstherrn. Angesichts der Eigentümlichkeit des Quervergleichs, dem eine gewisse formelhafte Begründungsweise immanent ist, wird nur eine solchermaßen erfolgende Plausibilisierung des Werturteils letztlich dem Anspruch des Beamten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht.

Diese mit Blick auf die Quervergleichsbegründung fehlgeschlagene Plausibilisierung wird auch nicht unter Berücksichtigung der wenigen einzelfallbezogenen Erwägungen stimmiger, die der Generalstaatsanwalt insbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf den Beurteilungsverlauf des Klägers gewonnen haben will. Eine solche "Doppelbegründung" genügt den Anforderungen an die Plausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem plausiblen Quervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits nachvollziehbar ist. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Der Überbeurteiler hat ausgeführt, für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des Gesamturteils auf "gut (an der unteren Grenze)" könne er eine relevante Steigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen. Nach diesen Ausführungen bleibt im Dunkeln, in welcher Weise der Beurteilungsverlauf für die im Vergleich zur Ausgangsbeurteilung strengere Beurteilung ausschlaggebend gewesen sein soll. Dies kann auch nicht auf sich beruhen, da eine Berücksichtigung der Vorbeurteilungen im Sinne einer gewissen "Standzeit" in der einmal erreichten Gesamtnote - hier: vollbefriedigend (an der oberen Grenze) - unzulässig wäre. Die diesbezüglichen Bedenken des Senats hat der Sitzungsvertreter des Generalstaatsanwalts in der mündlichen Verhandlung nicht verlässlich ausräumen können. Denn aus seinem Vorbringen erschließt sich auch nach den ergänzenden Erläuterungen nicht, in welcher Weise und für welchen Zeitraum er welche Vorbeurteilung(en?) berücksichtigt haben will.

Auch im Übrigen ist die Plausibilisierung mit Blick auf einzelfallbezogene Erwägungen nicht gelungen. Zwar ist im Ansatz nichts dagegen einzuwenden, dass der Generalstaatsanwalt als Überbeurteiler die Vorbeurteilungen mit Blick darauf ausgewertet haben will, dass in der Ausgangsbeurteilung eine deutliche Leistungssteigerung dokumentiert sein müsste, um eine bessere Gesamtnote zu vergeben. Grundsätzlich ist ein bezirksweiter Vergleich der textlichen Beurteilungsinhalte nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es gerade Aufgabe der Überbeurteilung, die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zu gewährleisten, indem er die Beurteilungen nebeneinander stellt und gegebenenfalls zueinander ins Verhältnis setzt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2007 - 1 B 2760/06 -.

Der Anhebung auf "gut (an der unteren Grenze)" durch den Beurteiler liegt allerdings ausweislich des Textes der Ausgangsbeurteilung eine individuelle Leistungssteigerung des Klägers zu Grunde. Wörtlich hat der Leitende Oberstaatsanwalt ausgeführt: "Der Beamte hat seine Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert. Sie liegen nunmehr im Bereich erheblich überdurchschnittlicher Anforderungen." Auch wenn diese textlichen Ausführungen nicht von besonderer inhaltlicher Substanz sind, hat der Überbeurteiler diesen Feststellungen (nicht nur) nichts von Gewicht entgegengesetzt: Er hatte keine abweichenden Erkenntnisse. Von einer sich aufdrängenden Rückfrage beim Leitenden Oberstaatsanwalt hat der Überbeurteiler nach den Einlassungen seines Sitzungsvertreters in der mündlichen Verhandlung bewusst Abstand genommen. Die von ihm hierfür vorgebrachte Begründung, hierbei hätte sich ohnehin nichts Aufschlussreiches ergeben, bleibt dem Bereich des Spekulativen verhaftet. Dass eine Rückfrage für den Überbeurteiler offensichtlich zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätte, ist - ganz im Gegenteil - nicht ersichtlich: Kann der Ausgangsbeurteiler seine Einschätzung einer Leistungssteigerung auf Nachfrage gegenüber dem Überbeurteiler im Sinne einer Plausibilisierung weder durch Tatsachenbeispiele belegen noch mit (Teil-)Werturteilen anreichern, hat der Überbeurteiler im Streitfall belastbare Erkenntnisse, um die auf der - vermeintlichen - Leistungssteigerung beruhende bessere Bewertung entweder aus diesem Grund oder - in einem nächsten Schritt - im Rahmen eines Quervergleichs herabzusetzen. Ohne eine irgendwie geartete Verbreiterung der Tatsachenbasis hingegen ist die Herabsetzung der Leistungsgesamtnote allein auf der Grundlage des ergänzungsbedürftigen und ergänzungsfähigen Textes der Ausgangsbeurteilung nicht nachvollziehbar.

Ende der Entscheidung

Zurück