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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 1 A 3843/00.PVL
Rechtsgebiete: GG, LV NRW, LPVG NRW, LGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 2 Satz 2
LV NRW Art. 4 Abs. 1
LPVG NRW § 64 Nr. 2
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
LGG § 15
LGG § 16
LGG § 17
LGG § 18
LGG § 20
LGG § 24
Der Akt der Bestellung einer Beschäftigten zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch in der Regel an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer (Teil-)Umsetzung.
Tatbestand:

Der Beteiligte informierte den Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über seine Absicht, die Beschäftigte K. zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Daraufhin reklamierte der Antragsteller ein Beteiligungsrecht an dieser Maßnahme. Der Beteiligte lehnte jedoch die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens mit Hinweis darauf ab, ein Mitbestimmungstatbestand greife nicht ein. Das daraufhin vom Antragsteller eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

Gründe:

Die Bestellung der Beschäftigten K. zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. Ein Mitbestimmungsrecht besteht zwar nicht unmittelbar an dem Bestellungsakt (1.), jedoch an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer Teilumsetzung (2.).

1. Rechtsgrundlage für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz - LGG - vom 9.11.1999, GV. NRW. S. 590. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung vorgesehenen Bestellungsakts ergibt sich weder aus dem Landesgleichstellungsgesetz noch aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

Das Verfahren zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist in § 15 Abs. 1 LGG geregelt. Dort ist lediglich vorgesehen, dass jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. Weitere Verfahrensregelungen finden sich dort nicht. Insbesondere wird ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht erwähnt.

Der in Rede stehende Bestellungsakt lässt sich auch weder unmittelbar noch im Wege der Analogie einem Mitbestimmungstatbestand des Landespersonalvertretungsgesetzes zuordnen.

Schon dem Wortlaut nach greift keiner der in dem abschließenden Katalog des § 72 LPVG NRW genannten Mitbestimmungstatbestände ein. Namentlich die Regelungen in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 6 und 7 LPVG NRW können nicht zur Anwendung kommen. Die vorliegend in Rede stehende Maßnahme stellt offensichtlich weder eine Bestellung eines Vertrauens- oder Betriebsarztes oder einer Sicherheitsfachkraft noch eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen dar. Eine die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten erfassende Auslegung dieser Regelungen würde die jeder Auslegung durch den (möglichen) Wortsinn gezogene Grenze überschreiten.

Die analoge Anwendung eines Mitbestimmungstatbestandes, namentlich diejenigen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 oder Nr. 7 LPVG NRW, kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung einer Norm setzt zunächst das Vorliegen einer unbeabsichtigten, d. h. sog. "echten" Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber ausgehend von seinem Regelungsplan den ungeregelt gebliebenen Fall schlicht übersehen hat; er darf die Unvollständigkeit des Gesetzes also nicht etwa erkannt und bewusst in Kauf genommen haben (sog. "rechtspolitische" Lücke).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2002 - 1 A 149/00.PVL -, PersR 2002, 481, m.w.N.

Eine derartige unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist hier jedoch nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es nämlich an einem tragfähigen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes die Frage der Beteiligung des Personalrats bei der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten tatsächlich nicht gesehen haben könnte. So dürfte die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit dem Gesetzgeber schon deshalb bekannt gewesen sein, weil insbesondere § 74 Abs. 1 Nr. 3 Hess. LPVG ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Frauenbeauftragten vorsieht. Auch in der Literatur ist die Frage der Beteiligung des Personalrats bei der Bestellung von Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten vielfach Gegenstand von Stellungnahmen gewesen.

Vgl. etwa Schattat-Fischer, PersR 1994, 541 (544); Schlatmann, PersV 1996, 1 (4 f.); Gola, ZfPR 1997, 94 (96).

Angesichts dessen kann der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung zur Mitbestimmungspflicht "schlicht und ergreifend übersehen". Vielmehr ist - worauf schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungen ganz bewusst dafür entschieden hat, keinen Mitbestimmungstatbestand für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen. Dafür spricht insbesondere die in § 24 LGG getroffene Regelung. Dort hat es der Gesetzgeber bei der Feststellung belassen, dass die Rechte der Personalvertretungen unberührt bleiben. Hätte der Gesetzgeber dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten einräumen wollen, hätte es nahegelegen, an dieser Stelle des Gesetzes eine Regelung zu treffen. Dass es daran jedoch fehlt, spricht dafür, dass der Gesetzgeber einen Mitbestimmungstatbestand nicht hat schaffen wollen.

Soweit der Antragsteller für eine Analogie auf die Entscheidung des Fachsenats vom 15.12.1999 - 1 A 5101/97.PVL - vgl. PersR 2000, 375 = PersV 2000, 453 = RiA 2000, 192 = ZTR 2000, 333 - abstellt, verkennt er, dass der Fachsenat in dieser Entscheidung die in Rede stehende analoge Anwendung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass die §§ 72 bis 77 LPVG NRW für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte eine abschließende Regelung darstellten. Das weiterhin angenommene Eingreifen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ist demgegenüber nicht aus einer Analogie, sondern aus einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht kommenden - Auslegung dieser Bestimmung abgeleitet worden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Mitbestimmungsrecht an dem Bestellungsakt selbst abgeleitet werden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass das Landesgleichstellungsgesetz die Gleichstellungsbeauftragte mit weitergehenden Rechten ausgestattet hat, als sie dem Personalrat zustehen. Daraus ergibt sich jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit einer Beteiligung des Personalrats an dem Bestellungsakt. Auch wenn es dem Dienststellenleiter im Grundsatz möglich ist, durch die Bestellung einer ihm genehmen Person die gesetzliche Ausgestaltung der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten zu konterkarieren, erfordert dies mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV NRW nicht unabdingbar ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum dabei zu, wie er die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern will. So liegt es insbesondere innerhalb dieses Gestaltungsspielraums, wenn er bei der Regelung der Kontrolle des Dienststellenleiters bei dessen Entscheidung über die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragen auf eine Beteiligung des Personalrats verzichtet und es bei den Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht belässt. Dies gilt umsomehr, als für den Personalrat die Gelegenheit verbleibt, in Erfüllung der ihm obliegenden allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW tätig zu werden. Soweit der Antragsteller diese Möglichkeit als ein unzureichendes Korrektiv bei einer Kollision der sich aus der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten ergebenden Aufgaben der vom Dienststellenleiter ausgewählten Beschäftigten mit deren sonstigen Aufgaben ansieht, verkennt er, dass es nicht allein ihm obliegt, das Verhalten des Dienststellenleiters auf die Vereinbarkeit mit den bestehenden Vorschriften zu überwachen. Vielmehr besteht auch für die Aufsichtsbehörden als Ausfluss der ihnen selbst obliegenden Pflicht zu gesetzmäßigem Handeln eine derartige Verpflichtung. Davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden dieser Verpflichtung im vorliegenden Zusammenhang derart unzureichend nachkommen, dass nur ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung effektiv fördern könnte, besteht nicht der geringste Anhalt. Mit Blick darauf besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere keinerlei Grundlage für eine nach Auffassung des Antragstellers gebotene erweiternde Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW.

2. Die Bestellung der Beschäftigten K. zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt jedoch im Hinblick auf die mit dem Bestellungsakt verbundene Personalmaßnahme in Form einer Teilumsetzung der Mitbestimmung des Antragstellers.

Da die Beschäftigte K. bereits vor ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle tätig war, kommt als - mit dem Bestellungsakt verbundene - Personalmaßnahme allein eine (Teil-)Umsetzung i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW in Betracht.

Dem Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands steht nicht schon grundlegend die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten entgegen. Im Gegensatz etwa zum Bereich der Bundesverwaltung, wo die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig durch eine Wahlentscheidung der weiblichen Beschäftigten ihr Amt erlangt, wird im Land Nordrhein-Westfalen die Gleichstellungsbeauftragte nach dem sog. Verwaltungsmodell - vgl. zu dieser Formulierung: BAG, Urteil vom 21.2.2001 - 4 AZR 700/99 -, PersR 2001, 530 - allein von der Dienststelle bestellt. Mit Blick darauf stellt sich das in der Literatur aufgeworfene Problem nicht, dem Personalrat könnte mit der Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Möglichkeit eröffnet werden, eine ihm nicht genehme Gleichstellungsbeauftragte abzulehnen und damit den Wählerwillen aufzuheben.

Vgl. zu der dahingehenden Kritik für den Bereich der Bundesverwaltung: Schlatmann, PersV 1996, 1 (4 f.); ähnlich Nds. OVG, Urteil vom 18.12.1996 - 18 L 4879/95 -, PersR 1998, 470 = PersV 1998, 238 = ZBR 1998, 106.

Das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW scheitert ferner nicht schon grundlegend daran, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - für den Bestellungsakt zur Gleichstellungsbeauftragten selbst gerade kein Mitbestimmungsrecht hat schaffen wollen. Denn aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber dem Personalrat kein derartiges Mitbestimmungsrecht hat einräumen wollen, kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe zugleich jegliche Beteiligung durch Mitbestimmung auch dann ausschließen wollen, wenn mit der Bestellung ggf. die Erfüllung eines Mitbestimmungstatbestands verbunden sein sollte.

Vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Beschluss vom 22.3.1994 - 1 ABR 51/93 -, BAGE 76, 184 = BB 1994, 2070 = DB 1994, 1678.

Eine dahingehende Absicht hat weder im Landesgleichstellungsgesetz noch im Landespersonalvertretungsgesetz einen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der in § 24 LGG getroffenen Regelung die bestehenden Rechte der Personalvertretungen nicht hat antasten wollen.

Mit Blick darauf wird auch in Literatur und Rechtsprechung - allerdings ohne diese Frage weiter zu problematisieren - weitgehend einhellig davon ausgegangen, dass eine mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundene Personalmaßnahme bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.

Vgl. Kirschall u.a., LPVG NW, 8. Aufl. 2000, § 73 Anm. 2 a.E.; Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 76 Rn. 112; Bay. VGH, Urteil vom 21.1.2000 - 3 ZE 99.3632 -, DVBl. 2000, 925 = PersV 2000, 426 = ZBR 2001, 377; Hess. VGH, Urteil vom 22.2.1996 - 22 TL 1181/95 -, NVwZ-RR 1997, 108 = PersR 1995, 287; Nds. OVG, Urteil vom 14.6.1995 - 5 M 611/95 -, IÖD 1996, 2; Taeger, PersR 2000, 400 (407); zur vergleichbaren Problematik bei der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Bereich des Personalvertretungsrechts: Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvetretungsrecht, 9. Aufl. 1999, § 75 Rn. 7; Lorenzen, PersV 1979, 305 (310); Gola, ZfPR 1997, 94 (96); dto. für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts: BAG, Urteil vom 22.3.1994 - 1 ABR 51/93 -, a.a.O., und vom 19.9.1996 - 5 AZR 30/95 -, BAGE 84, 116 = DB 1997, 484; Fitting/Kaiser/ Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl. 1998, § 99 Rn. 102; Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2002, § 99 Rn. 98.

Vorliegend greift ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ein, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands zu orientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.4.1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, vom 29.1.1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 106 = ZTR 1999, 383, und vom 24.11.1999 - 1 A 4663/97.PVL -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 137, 138 und 142, jeweils m.w.N.; Kathke, ZBR 1999, 325, 333 ff.

Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung im Wesentlichen dadurch, dass sie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.

Ausschlaggebend für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung ist grundsätzlich, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 139, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.4.1984 - 6 P 3.83 -.

Die Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der Beschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung Betroffenen.

Vgl. zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom 23.2.1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 14 = DÖD 1990, 39 = DÖV 1989, 682 = DVBl. 1989, 773 = PersR 1989, 229 = PersV 1989, 528 = ZBR 1989, 371; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 RdNr. 143; zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.1999 - 1 A 4470/98.PVL -, PersR 2000, 80 = PersV 1999, 558.

Mitbestimmungspflichtig ist auch eine Teilumsetzung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.1984 - CL 10/83 -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 138.

Von einer mitbestimmungspflichtigen Teilumsetzung ist nur dann auszugehen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Arbeitsplatz ist und oder der Arbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1996 - 6 P 8.95 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 24 = PersR 1997, 364 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 91 = ZBR 1998, 32 = ZfPR 1997, 114; OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 4663/97.PVL -.

Dabei ist jedoch nicht auf feste Vomhundertsätze, sondern auf eine Gesamtbeurteilung des bisherigen und des neuen Aufgabenbereichs abzustellen.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1996 - 6 P 8.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 4663/97.PVL -.

Wenn es auch bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Wertigkeit des (etwa) entzogenen früheren Aufgabenbereichs und/oder des zugewiesenen neuen Aufgabenbereichs ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 5679/97.PVL - ist die Wertigkeit des entzogenen/hinzukommenden Aufgabenbereichs im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen einer Teilumsetzung bei der Beurteilung, ob dieser Aufgabenbereich für den Arbeitsplatz prägend ist und mit dessen Wegfall/Hinzukommen der neue Arbeitsplatz eine andere Prägung erhält, zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 1 A 4663/97.PVL -.

Ausgehend davon stellt sich die streitgegenständliche Maßnahme als eine mitbestimmungspflichtige (Teil-)Umsetzung dar. Für die Beschäftigte K. ist mit ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine derartige Veränderung ihres Dienstpostens verbunden gewesen, dass eine Bewertung als (Teil-)Umsetzung nach den dargelegten Maßstäben gerechtfertigt ist.

Zwar ist der Beschäftigten K. kein Teil ihres bisherigen Aufgabenbereichs entzogen worden. Den im Zusammenhang mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eingetretenen Veränderungen in den wahrzunehmenden Aufgaben und damit verbunden in der personellen Zusammenarbeit kommt allerdings ein derartiges Gewicht zu, dass von einer anderen Prägung des Arbeitsplatzes auszugehen ist.

Dies gilt zunächst für die Frage, wer der Beschäftigten K. gegenüber weisungsbefugt ist. So nimmt diese die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle und damit als dienstliche Aufgaben wahr. Dabei unterliegt sie zwar der allgemeinen Dienstaufsicht, ist allerdings nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG von fachlichen Weisungen frei. Eine derartige, für die Prägung eines Arbeitsplatzes relevante Weisungsfreiheit bestand bei den von ihr zuvor allein wahrgenommenen Aufgaben nicht.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigte K. in ihrer Stellung als Gleichstellungsbeauftragte Aufgaben von anderer Qualität wahrzunehmen hat. Namentlich ist sie bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten in weitgehendem Umfang in den Prozess der Entscheidungsfindung der Dienststellenleitung eingebunden. So nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ohne Einschränkungen an Vorstellungsgesprächen teil und ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen (§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1 LGG). Ihr steht ein weitgehendes Akteneinsichtsrecht zu, das sich auch auf Bewerbungsunterlagen und Personalakten erstreckt (§ 18 Abs. 1 LGG). Ihre Informations- und Mitwirkungsrechte sind für bestimmte Materien (§ 18 Abs. 2 LGG) ähnlich der für die Personalvertretung geltenden ausgestaltet. Ferner ist die Bedeutung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Entscheidungsfindung der Dienststellenleitung durch § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG besonders hervorgehoben.

Schließlich ist noch zu bedenken, dass sich das personelle Umfeld, in dem die Beschäftigte K. tätig wird, erheblich verändert hat. Mit ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten beschränkt sich ihre personelle Zusammenarbeit nicht nur auf den bisher innegehabten Dienstposten im Bereich der Personalverwaltung. Vielmehr steht sie zum einen in erheblich engerer Beziehung zum Dienststellenleiter (vgl. etwa § 18 Abs. 4 Satz 1 LGG) und ist zum anderen in Gleichstellungsfragen Ansprechperson für alle Beschäftigten der Dienststelle (vgl. § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 20 LGG).

In der Gesamtschau dieser Umstände ist festzustellen, dass die mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten neu hinzugekommenen Aufgaben dem Arbeitsplatz der Beschäftigten K. eine vollständig andere Prägung vermitteln, so dass von einem die Annahme einer (Teil-)Umsetzung rechtfertigenden (teilweisen) Wechsel des Dienstpostens auszugehen ist.

Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Anteil der mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundenen Aufgaben an den gesamten Aufgaben der Beschäftigten K. sei "kaum quantifizierbar, jedenfalls von absolut untergeordneter Bedeutung". Ein derartiger Umstand mag zwar in kleineren Dienststellen, die gerade die Mindestzahl von 20 Beschäftigten für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragen (vgl. § 15 Abs. 1 LGG) erreichen, im Einzelfall zur Verneinung eines Mitbestimmungsrechts wegen einer (Teil-)Umsetzung führen können. Bei einer Dienststelle wie der vorliegenden, die über etwa 300 Beschäftigte verfügt - von denen im Übrigen etwa zwei Drittel Frauen sind -, kann aber mit einer solchen Begründung ein Mitbestimmungsrecht nicht abgelehnt werden. Dies belegt schon die Tatsache, dass das Landesgleichstellungsgesetz für eine Gleichstellungsbeauftragte in einer Dienststelle mit mehr als 200 Beschäftigten eine Entlastung von in der Regel der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorsieht (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a LGG). Mit Blick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundenen Aufgaben der Beschäftigten K. lediglich von geringer Bedeutung im Verhältnis zu den von ihr im Übrigen wahrgenommenen Aufgaben sind. Sollte dies aber tatsächlich so sein, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigte K. in der praktischen Umsetzung ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend wahrnimmt. Ein solcher sich im Nachhinein ergebender rein tatsächlicher Umstand vermag jedoch die Annahme einer (Teil-)Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht auszuschließen, da insoweit lediglich darauf abzustellen ist, wie der Dienstposten als solcher ausgestaltet ist, und unerheblich ist, wie er von dem jeweiligen Beschäftigten ausgefüllt wird.

Schließlich kann der Beteiligte auch nicht mit Erfolg einwenden, die gesetzgeberische Absicht des Ausschlusses eines Mitbestimmungsrechts unmittelbar an dem Bestellungsakt werde durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts unter dem Gesichtspunkt der (Teil-)Umsetzung unterlaufen. Dem steht entgegen, dass es dem Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts bei einer (Teil-)Umsetzung verwehrt ist, seine Zustimmungsverweigerung auf Umstände zu stützen, die den Bestellungsakt selbst betreffen. Eine derart begründete Zustimmungsverweigerung wäre unbeachtlich i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW und hätte den Eintritt der Billigungsfiktion zur Folge. Aufgrund dessen kann der Personalrat insbesondere nicht einwenden, die vom Dienststellenleiter ausgewählte Beschäftigte sei nicht geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten oder eine andere Beschäftigte könne diese Aufgaben besser erfüllen. Ebenso ist dem Personalrat der - auch vorliegend vom Antragsteller geltend gemachte - Einwand verwehrt, es liege ein Interessenwiderstreit mit den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Sinne der Nr. 1.2 zu § 16 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27.4.2001 (MBl. NRW. S. 806) vor. Denn auch dieser Einwand betrifft allein die Auswahl der für die Bestellung vorgesehenen Beschäftigten und damit den der Mitbestimmung entzogenen Bestellungsakt. Der Personalrat muss sich mit seiner Begründung für eine Zustimmungsverweigerung vielmehr ausschließlich auf Umstände beschränken, die die mit der Bestellung verbundene (Teil-)Umsetzung betreffen. In diesem Zusammenhang ist etwa an Belastungen anderer Beschäftigter durch anfallende Mehrarbeiten oder an Belastungen der zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beschäftigten durch die von ihr ansonsten wahrzunehmenden Aufgaben zu denken.

Ende der Entscheidung

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