Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: 1 A 4091/99
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 52 Abs. 1
BBesG § 57 Abs. 1
BBesG § 57 Abs. 3 Satz 1
BBesG § 57 Abs. 3 Satz 2
Zu den Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG bei der Gewährung von Mietzuschuss an einen Beamten als Bestandteil seiner Auslandsdienstbezüge.

Die Anwendung des § 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BBesG setzt nicht voraus, dass der Ehegatte des Beamten einen Rechtsanspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschriften hat. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn er derartige Zahlungen tatsächlich erhält und damit wirtschaftlich so gestellt wird, dass er darüber verfügen kann.

Ein Arbeitsentgelt wird dann i.S.d. § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG "in entsprechender Anwendung des § 52 Abs.1 oder 3" BBesG an den Ehegatten gezahlt, wenn es nach seinen Grundstrukturen - namentlich hinsichtlich des Leistungszwecks, der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsmodalitäten - den Besoldungsleistungen nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG (im Wesentlichen) entspricht. Geht dabei der Arbeitgeber des Ehegatten irrtümlich von der Anwendbarkeit einer bestimmten Vergütungsregelung aus, so ist die betreffende Betrachtung auf diese Vergütungsregelung zu beziehen.


Tatbestand:

Die Beteiligten stritten in einem Klageverfahren betreffend die Rückzahlung von Bezügen im Wesentlichen darüber, ob der Kläger, Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes mit Dienstort im Ausland, im Rahmen seiner Auslandsdienstbezüge Anspruch auf vollen Mietzuschuss hatte oder ob das Gehalt seiner Ehefrau, die als Angestellte des öffentlichen Dienstes ebenfalls an dem betreffenden Auslandsort tätig gewesen war, auf den Mietzuschuss anzurechnen war. Die Klage hatte weder vor dem VG noch in der Berufungsinstanz Erfolg.

Gründe:

Der Kläger ist auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG zur Rückzahlung des zurückgeforderten Betrages von 31.272,82 DM - dies entspricht 15.998,54 € - verpflichtet.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier zum Teil in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d. h. ihm ohne rechtlichen Grund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten, wobei sich (nur) der Umfang der Erstattung nach den Vorschriften des BGB, nämlich den §§ 818 ff. BGB, bemisst.

Vgl. zur Einstufung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG als Rechtsfolgeverweisung jüngst BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 2.01 -.

Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ist eröffnet. Denn der im Streit stehende Mietzuschuss nach § 57 BBesG zählt zu den "Bezügen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Hierunter fallen (u.a.) sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG ausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen Bezügen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 3262/99 -.

Hiervon erfasst werden damit auch die Auslandsdienstbezüge (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 52 ff. BBesG), deren Bestandteil der Mietzuschuss ist (§§ 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 57 BBesG).

Dem Kläger ist betreffend den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.4.1992 bis 29.6.1995 31.272,82 DM zuviel Mietzuschuss gezahlt worden. Entgegen seiner im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung bestand für die erhaltenen Zahlungen in diesem Umfang kein Rechtsgrund.

Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich hier zunächst nicht aus einem bestandskräftigen bzw. noch nicht aufgehobenen Verwaltungsakt. Denn die Zahlung des Mietzuschusses an den Kläger erfolgte - soweit hier von Interesse - nicht auf der Grundlage eines Festsetzungsbescheides. Der Erlass des Auswärtigen Amtes vom 10.9.1991 bezog sich in diesem Zusammenhang allein auf einzelne, hier nicht im Streit stehende Berechnungsfaktoren des Mietzuschusses, nämlich die zugrunde zu legende Wohnraumfläche und eine festgesetzte fiktive Miethöhe. Im Übrigen erfolgte die Zahlung des Mietzuschusses an den Kläger unmittelbar nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Nach Maßgabe der angesprochenen gesetzlichen Regelungen, namentlich in § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG, stand dem Kläger nur ein um den Rückforderungsbetrag gekürzter Mietzuschuss zu.

Mietzuschuss wird nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 v. H. der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe I, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt grundsätzlich 90 v. H. des Mehrbetrages (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet (§ 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG). Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt (§ 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Dabei sind der Berechnung des Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Die genannten Vorschriften setzen nicht voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein und demselben Dienstherrn bzw. Arbeitgeber beschäftigt sind.

Hiervon ausgehend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Gebotensein der - in dem streitbefangenen Zeitraum unterbliebenen - Einbeziehung auch eines Teils des Arbeitsentgelts der Ehefrau des Klägers in die Berechnung des Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG und damit zugleich für die Berechnung der Höhe des Mietzuschusses im vorliegenden Fall erfüllt.

Unstreitig hatte der Kläger mit seiner Ehefrau in der fraglichen Zeit an seinem ausländischen Dienstort B. eine gemeinsame Wohnung inne.

Des Weiteren erhielt die Ehefrau des Klägers in jener Zeit auch ein Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 (oder 3) BBesG.

Ein Arbeitsentgelt "erhält" der Ehegatte i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG grundsätzlich (bereits) dann, wenn es ihm tatsächlich gezahlt wird und er damit wirtschaftlich so gestellt ist, dass er darüber verfügen kann. Nicht notwendig hinzukommen muss, dass der Zahlung auch ein Rechtsanspruch auf die betreffende Leistung korrespondiert.

Eine solche Auslegung entspricht zum einen dem üblichen Begriffsverständnis (Wortsinn). Danach meint "erhalten" in dem betreffenden, hier nur in Betracht kommenden Sinnzusammenhang so viel wie "mit etwas bedacht werden, etwas bekommen, etwas empfangen".

Vgl. dazu etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 2, 1976, Stichwort "erhalten", dort unter Ziffer 1.a).

Darüber hinaus wird diese Auslegung auch durch den Sinn und Zweck der Begrenzungsregelungen in § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG nahe gelegt. Die angesprochenen Regelungen werden von folgendem Grundgedanken getragen: Mit der Gewährung des Mietzuschusses soll die Mieteigenbelastung des Empfängers von Auslandsdienstbezügen bzw. entsprechendem Arbeitsentgelt auf ein zumutbares Maß begrenzt werden. Im Falle einer gemeinsamen Wohnung mit dem Ehegatten wäre es aber sinnwidrig, den Mietzuschuss gewissermaßen "zweimal", nämlich jedem Ehegatten gesondert, voll zu gewähren.

Vgl. dazu auch Schwegmann/Summer, BBesG, § 57 Rn. 8.

Ebenso wenig erschiene es in dieser Konstellation aber auch sachgerecht, den als gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze fungierenden Vomhundertsatz nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Mietzuschuss nur ausgehend vom Einkommen eines der Ehegatten zu bestimmen. Ansonsten könnte es leicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der am Dienst-/Beschäftigungsort zusammen wohnenden Ehepaare gegenüber Alleinstehenden sowie Ehepaaren mit getrennter Wohnung kommen. Wesentlicher Ansatzpunkt der in Rede stehenden Begrenzungsregelungen ist dementsprechend die Herstellung von Ausgewogenheit in Bezug auf die den Eheleuten mit gemeinsamer Wohnung und "doppelten" Auslandsbezügen (bzw. entsprechender Vergütung) aktuell zumutbare Mieteigenbelastung. Hierfür sind aber die im Zeitpunkt der Mietzahlungen tatsächlich zur Verfügung stehenden tatsächlichen Bezüge oder Arbeitseinkünfte der Eheleute von Bedeutung, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob sie die Bezüge oder das Arbeitsentgelt zu Recht erhalten haben. Das Gesetz geht vielmehr wie selbstverständlich davon aus, dass der Arbeitgeber der öffentlichen Hand Bezüge und Arbeitsentgelte rechtmäßig bewilligt bzw. auszahlt. Vor diesem Hintergrund ist es weiter selbstverständlich, dass es nicht - erfüllbare - Aufgabe des jeweiligen Sachbearbeiters der Besoldungsstelle eines Ehegatten sein kann, beim Erhalt von Mitteilungen oder sonstigen Erkenntnissen über Zahlungen an den anderen Ehegatten i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG von Amts wegen nähere Ermittlungen in die Richtung anzustellen, ob der - andere - Ehegatte die ihm gewährte Leistung auch "zu Recht" erhält. Um dies zu beurteilen, sind nämlich im Einzelfall u. a. schwierige arbeitsvertragsrechtliche und/oder tarifrechtliche Fragen zu beantworten. Es wäre nicht sachgerecht, die Besoldungsleistung an den Beamten, Richter oder Soldaten von einer derartigen Überprüfung abhängig zu machen, wenn für deren Notwendigkeit ein ohne Weiteres erkennbarer Anlass - wie hier - nicht besteht, zumal in einem solchen Fall der Umfang der Prüfung nicht absehbar wäre, insbesondere nicht klar wäre, in welcher Richtung und mit welchem Tiefgang entsprechende Prüfungen erfolgen müssten.

Für die Frage, ob dem Kläger Mietzuschuss zuviel gezahlt worden ist, ist es demzufolge unerheblich, dass der Ehefrau des Klägers kein Anspruch auf den ihr im Rahmen ihrer Vergütung tatsächlich gezahlten Auslandszuschlag zugestanden haben mag, wie dies in dem vom Kläger in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 25.5.1999 an die Ehefrau des Klägers zum Ausdruck kommt und inzwischen auch durch die Arbeitsgerichte festgestellt wurde.

Vor dem zuvor aufgezeigten Hintergrund setzt der Begriff des Erhaltens i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG entgegen der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonten Auffassung auch nicht notwendig voraus, dass der Ehegatte die ihm gewährte Leistung behalten darf. Denn auch derjenige, der etwas später wieder zurückgeben muss, hat es zunächst einmal "erhalten". Ob bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn - für den Besoldungssachbearbeiter erkennbar - im Einzelfall ein berechtigter, realisierbarer Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers des Ehegatten konkret und zeitnah zu erwarten steht bzw. bereits geltend gemacht wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Sachlage ist hier auszuschließen. So hat der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers eine Rückforderung in entsprechender Anwendung der für Auslandsdienstbezüge geltenden Regelungen gezahlten Arbeitsentgelts betreffend den hier maßgeblichen Zeitraum weder zu irgendeinem Zeitpunkt konkret angekündigt oder eingeleitet, noch ist ihm eine solche Rückforderung unter Berücksichtigung der sechsmonatigen tarifrechtlichen Ausschlussfrist in § 70 BAT überhaupt noch rechtlich möglich. Letzteres trifft auch bereits für den - in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren maßgeblichen - Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Rückforderungsverfahren, also des Widerspruchsbescheides, zu. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte die Senatverwaltung des Landes Berlin nicht einmal Zweifel an der Rechtmäßigkeit der tatsächlich an die Ehefrau geleisteten Zahlungen geäußert.

Eine auf die Regelungen in § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG "durchgreifende" Schutzwirkung zugunsten des Besoldungsempfängers lässt sich der Ausschlussfrist des § 70 BAT angesichts der grundsätzlich bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarifvertragsrecht und dem Besoldungsrecht der Beamten, Richter und Soldaten nicht entnehmen. Die fehlende Rückforderungsmöglichkeit gegenüber der Ehefrau des Klägers wirkt sich somit gegenüber dem Kläger selbst im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht dahingehend begünstigend aus, dass sie hinweggedacht werden könnte oder gar müsste.

Die Ehefrau des Klägers hat ferner Arbeitsentgelt "in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3", und zwar hier des Absatz 1, BBesG erhalten.

Ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht entscheidend, ob der Ehegatte einen Rechtsanspruch auf die in Betracht kommenden - den Auslandsdienstbezügen vergleichbaren - Arbeitsentgeltbestandteile hatte, so kann es konsequenterweise auch bei der Anwendung jenes Tatbestandsmerkmals in § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht maßgeblich darauf ankommen, ob dieser Teil des Entgelts - zutreffend - von einer dafür passenden Anspruchsgrundlage getragen wird. Vielmehr muss es ausreichen, dass der Leistende (Arbeitgeber des Ehegatten) - sei es möglicherweise, z. B. irrtumsbedingt, auch ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - jenen Teil des Entgelts als Leistung nach einer bestimmten, nicht völlig sachfernen Rechtsgrundlage behandelt wissen wollte und dass dies auch für den Leistungsempfänger (Ehegatte des Beamten, Richter oder Soldaten) erkennbar war. In diesem Fall ist die - ggf. irrtümlich - tatsächlich angewendete Anspruchsgrundlage namentlich hinsichtlich ihrer Rechtsfolge an den tatbestandlichen Anforderungen des § 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BBesG zu messen. Lässt sich eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Zuordnung zu einer bestimmten rechtlichen Grundlage nicht feststellen, kommt es darauf an, ob das tatsächlich geleistete Entgelt nach seinen Bestandteilen und seiner Zielsetzung die von § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Entsprechung aufweist.

Ein Arbeitsentgelt wird dann i.S.d. § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG "in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3" BBesG gezahlt, wenn es nach seinen Grundstrukturen - namentlich hinsichtlich des Leistungszwecks, der Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsmodalitäten - mit den Besoldungsleistungen nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG (im Wesentlichen) vergleichbar ist.

Vgl. dazu in anderem, aber ähnlichen Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 C 69.00 -, Dok. Ber., Ausgabe B, 2002, 71.

§ 52 Abs. 1 BBesG regelt in seinem Satz 3 folgende Auslandsdienstbezüge: 1. Auslandszuschlag, 2. Auslandskinderzuschlag, 3. Mietzuschuss. In gleicher Weise bestimmt Nr. 7 der Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT), dass für den Geltungsbereich dieser Sonderregelungen zu der Vergütung nach Nr. 26 BAT folgende Auslandsdienstbezüge gezahlt werden: a) Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlagen VI a bis e des Bundesbesoldungsgesetzes, b) Auslandskinderzuschlag, c) Mietzuschuss. In Ansehung dieser offenkundigen nicht nur strukturellen, sondern auch inhaltlichen Übereinstimmung ist anerkannt, dass die von § 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BBesG geforderte Entsprechung des Arbeitsentgelts des Ehegatten jedenfalls dann vorliegt, wenn der Ehegatte Leistungen nach Nr. 7 SR 2 d BAT erhält.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.1.1990 - 1 A 1291/87 -, RiA 1991, 149.

Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG (u. a.) nicht vor, wenn der Ehegatte (lediglich) eine Vergütung nach Maßgabe des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (TV Ang Ausland) vom 28.9.1973 ausbezahlt erhält.

Vgl. OVG NRW, a.a.O.

Zwar knüpft auch die letztgenannte Vergütungsregelung an die Regelungen über Auslandsdienstbezüge im BBesG bzw. die hierfür geltenden Anlagen an; es besteht aber insofern zu den dortigen Leistungen ein struktureller Unterschied, als einzelne Leistungen, wie Mietzuschuss, gar nicht gewährt werden und im Übrigen die Höhe von Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag durch festgelegte Vomhundertsätze bzw. einen Begrenzungsbetrag eigenständig ausgestaltet worden ist, und zwar in Form von gewichtigen Abstrichen im Verhältnis zu den Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers Auslandsdienstbezüge - in der fraglichen Zeit (zunächst nur) in Form von Auslandszuschlag - in entsprechender Anwendung der von ihrem Arbeitgeber irrtümlich für anwendbar erachteten Nr. 7 SR 2 d BAT erhalten; für Leistungen an sie in Anwendung des § 4 TV Ang Ausland oder auch in Anknüpfung an eine sonstige Rechtsgrundlage fehlt es demgegenüber an jeglichen Anhaltspunkten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den vom VG in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang angeführten Indizien (u. a. Inhalt des Arbeitsvertrages, Angabe des Abschlussortes, Höhe des gezahlten Zuschlages unter Ausrichtung an der Anlage VI c des BBesG, Inhalt des Schreibens der Senatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheit des Landes vom 15.5.1992 sowie des richterlichen Telefonvermerks vom 3.8.1999), worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es - worauf noch eingegangen wird - nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Ehefrau des Klägers tatsächlich, d. h. nach objektiven Kriterien, als sog. entsandte Kraft oder als Ortskraft in B. tätig gewesen ist.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Beurteilung und Entscheidung zu rechtfertigen.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers nicht in den personellen Geltungsbereich der SR 2 d BAT fiel, weil sie keine Angestellte "bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" war, ist unschädlich. Er hinderte die Senatsverwaltung des Landes nicht, wegen einer - sei es auch fehlerhaft angenommenen - tariflichen oder außertariflichen Erstreckung auf Landesbedienstete ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Sonderregelungen im Fall der Ehefrau des Klägers zu verfahren.

Was die Infragestellung der Einschlägigkeit des sachlichen Geltungsbereichs der in Rede stehenden Sonderregelungen zum BAT betrifft, kann sich der Kläger letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Ehefrau sei nicht nach Abschluss des Arbeitsvertrages in das Ausland "entsandt" worden. Zwar hat die Ehefrau am 1.4.1992 unmittelbar am Tage des Vertragsabschlusses ihre Tätigkeit bei der Dienststelle B. der Senatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes angetreten. Dieser (objektive) Umstand steht aber ihrer - möglicherweise irrtümlichen - (subjektiven) Einstufung als "entsandte" Kraft im Sinne der SR 2 d BAT durch ihren Arbeitgeber nicht notwendig entgegen. Festzustellen bleibt, dass die Ehefrau des Klägers durch die Senatsverwaltung des Landes während des hier maßgeblichen Zeitraums mit hinreichender Deutlichkeit als bzw. wie eine entsandte Kraft behandelt worden ist und dass dies für die Ehefrau auch objektiv erkennbar war. (Wird ausgeführt).

Schließlich liegt hier auch unabhängig davon, welche Regelungen die Senatsverwaltung des Landes anwenden wollte, die von § 57 Abs. 3 Sätze 1 i.V.m. 2 BBesG geforderte strukturelle Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Bestandteile des der Ehefrau des Klägers gezahlten Arbeitsentgelts mit den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes über Auslandsdienstbezüge tatsächlich vor. Diese Vergleichbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau in dem streitbefangenen Zeitraum zum einen nur einen Auslandszuschlag (und nicht auch Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss) erhalten hat und zum anderen der ihr gezahlte Auslandszuschlag von monatlich gleichbleibend 1.298,00 DM im Laufe der Zeit nicht mehr ganz die volle Höhe der Leistungen nach der von der Senatsverwaltung des Landes in Bezug genommenen Anlage VI c zu § 55 Abs. 4 BBesG erreicht hat. Letzteres hängt damit zusammen, dass vom Arbeitgeber der Ehefrau offenbar versäumt wurde, nach Aufnahme der Tätigkeit in Kraft getretene Änderungen des Besoldungsrechts entsprechend an die Ehefrau des Klägers weiterzugeben. (Wird ausgeführt).

Jedenfalls hat die Senatsverwaltung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der in den Gehaltsbescheinigungen der Ehefrau als "sonstiger Nebenbezug" gekennzeichnete Auslandszuschlag ohne (beabsichtigte) Abstriche dem Auslandszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz entsprechen sollte. Aus der schon in dem angefochtenen Urteil festgestellten geringfügigen rechnerischen Abweichung des gezahlten Monatsbetrages von 1 DM kann erst recht kein struktureller Unterschied zu den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes hergeleitet werden. Die fehlende Zahlung eines Auslandskinderzuschlages und eines Mietzuschusses an die Ehefrau des Klägers während des streitbefangenen Zeitraums erklärt sich schließlich aus dem Umstand, dass derartige Zahlungen bereits an den Ehemann, den Kläger, erfolgten und die Ehefrau demzufolge keinen zusätzlichen Anspruch auf nochmalige Auszahlung an sie haben konnte. Nach dem Rückumzug des Klägers nach Deutschland wurde der Ehefrau, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, dann auch Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss gezahlt. Letzteres kann durchaus als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Senatsverwaltung des Landes - auch seinerzeit noch - von der (entsprechenden) Anwendbarkeit der Nr. 7 SR 2 d BAT auf den Fall der Ehefrau des Klägers ausgegangen ist.

Hinsichtlich des sonach teilweise überzahlten Mietzuschusses lässt auch die - dem Widerspruchsbescheid als Anlage beigefügte - spezifizierte Berechnung des zurückgeforderten Überzahlungsbetrages keine Fehler erkennen; solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die weiteren Voraussetzungen für die streitige Rückforderung liegen ebenfalls vor.

Selbst wenn der Kläger um den überzahlten Mietzuschuss - wie von ihm im Verwaltungsverfahren geltend gemacht - nicht mehr bereichert sein sollte, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) nicht berufen. Er haftet nämlich gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Die Überzahlung des Mietzuschusses war für ihn so offensichtlich, dass er sie auch nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

So wusste der Kläger von der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau in B. Aufgrund der mehrfach in noch hinreichend nahem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme unterschriebenen dienstlichen Erklärung (Bestandteil der Anträge auf Mietzuschuss) war es ihm auch bekannt bzw. musste es ihm zumindest bekannt sein, dass das Arbeitsentgelt des Ehegatten jedenfalls in bestimmten Fällen (Auslandsbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften) für die Berechnung des ihm gewährten Mietzuschusses von Bedeutung war. In eben jenen Erklärungen hatte er sich auch verpflichtet, Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse über die Auslandsvertretung unverzüglich dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Der Kläger ist dieser Verpflichtung weder im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau in B. noch später ausreichend nachgekommen. Zwar hat er sich in diesem Zusammenhang auf die Angabe der Berufstätigkeit seiner Ehefrau in der Erklärung A, K, O und S für das Jahr 1992 berufen. Es hätte ihm bei gebotener Sorgfalt aber auffallen müssen, dass die dortigen Fragestellungen mit denen der dienstlichen Erklärung zum Antrag auf Mietzuschuss nicht hinreichend übereinstimmten und deshalb die dortige Angabe eine - zusätzliche - Mitteilung der für den Mietzuschuss maßgeblichen Verhältnisse nicht entbehrlich machen konnte. Auf der anderen Seite hätte dem Kläger schon bei nur oberflächlicher Prüfung seiner Besoldungsmitteilungen auffallen müssen, dass ihm der Mietzuschuss auch nach der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau in B. ungekürzt weitergezahlt wurde. Bei dieser Sachlage hätten sich ihm zumindest Zweifel an der weiteren Richtigkeit seiner Besoldung aufdrängen müssen, die zu zerstreuen es einer - hier fehlenden - Erkundigung bei der auszahlenden Stelle bedurft hätte. Dabei konnte sich der Kläger gerade auch angesichts der beträchtlichen Höhe des seinem Ehegatten damals monatlich zugeflossenen "sonstigen Nebenbezuges" (1.298 DM) nicht sicher sein, dass in dem Arbeitsentgelt nicht auch Bestandteile enthalten waren, die den Auslandsdienstbezügen nach dem § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG entsprachen.

Soweit in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich ist, so etwa dann, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die den allgemeinen Vorschriften zugehörenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde, vgl. BVerwG, Urteile vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387, vom 21.10.1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357, und vom 12.10.1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68; ferner OVG NRW, Urteil vom 12.4.2002 - 1 A 192/00 -, sind solche Umstände hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schließlich hat die Beklagte auch nicht gegen ihre aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG folgende Verpflichtung verstoßen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat nicht nur erkannt, dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, sondern hat dem Kläger auch bereits im Rückforderungsbescheid Ratenzahlung eingeräumt sowie die Höhe der Raten im Widerspruchsbescheid nochmals auf nunmehr 200 DM pro Monat - angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages relativ großzügig - reduziert. Dabei hat sie auch ein mögliches, hier zumindest für einen Teil des Rückforderungszeitraumes in Betracht kommendes eigenes Mitverschulden in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Da indes für ein außergewöhnliches, qualifiziertes Mitverschulden, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 2.8.2001 - 1 A 3262/99 -, keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und für eine aus dem Rahmen fallende besondere wirtschaftliche Notsituation des Klägers und seiner Familie nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann es - auch in Ansehung des Gewichts des eigenen Verursachungsbeitrages des Klägers am Entstehen der Überzahlung - im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte von einem Erlass oder Teilerlass ihrer Rückforderung abgesehen hat. Hiermit hat sie sich noch im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens gehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück