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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 1 A 4408/02.PVB
Rechtsgebiete: BPersVG, BPersVWO, SBG


Vorschriften:

BPersVG § 16
BPersVG § 17
BPersVG § 24
BPersVG § 25
BPersVWO § 1 Abs. 2
SBG § 51 Abs. 2
1. Ein Wahlanfechtungsantrag wird (erst) mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats gegenstandslos, dessen Wahl angefochten ist; die Einleitung der Neuwahlen zum Ende der Amtszeit lässt grundsätzlich nicht das rechtlich schutzwürdige Interesse an der Fortführung des - noch nicht gegenstandslosen - Anfechtungsantrags entfallen.

2. Zur Pflicht eines Dienststellenleiters einer militärischen Dienststelle, bei der ein Bezirkspersonalrat zu bilden ist, nach § 1 Abs. 2 BPersVWO den Wahlvorstand von einem Vorbefehl in Kenntnis zu setzen, mit dem die Unterstellung einer weiteren nachgeordneten Dienststelle in den Kommandobereich der Dienststelle mit Wirkung noch vor den anstehenden Wahlen (vor-)verfügt wird.

3. Wenn eine Dienststelle ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersWO zuwider den Wahlvorstand Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, bei deren Kenntnis der Wahlvorstand - erkennbar - auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 SBG i.V.m. §§ 16, 17 BPersVG die Größe des zu wählenden Personalrats und die Verteilung der Sitze der in der Dienststelle vertretenen Gruppen im Wahlausschreiben anders als geschehen festgesetzt hätte, weil seine Prognoseentscheidung zur Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten rechtmäßigerweise anders hätte ausfallen müssen, liegt darin zugleich eine Wahlbehinderung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.


Tatbestand:

Zwischen den im Beschwerdeverfahren noch Beteiligten stand in Streit die in der Zeit vom 15. bis zum 17.4.2002 stattgefundene Wahl des Bezirkspersonalrats (Beteiligter zu 1.), dessen Neuwahl für den Geschäftsbereich der Dienststelle aus Anlass des Endes seiner Amtszeit am 13. und 14.5.2004 vorgesehen ist. Anlass der streitigen Wahl war die durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 28.8.2001 (BGBl. I S. 2289) beschlossene Errichtung eines Bezirkspersonalrats. Die beschwerdeführenden Antragsteller gehören dem Amt für W. an. Dieses Amt gehört seit dem 1.4.2002 zum Kommandobereich der Dienststelle, bei dem der Beteiligte zu 1. gebildet worden ist. Die Zuordnung des Amtes zur Dienststelle war Teil der damals bereits begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr, insbesondere des Aufbaus der Streitkräftebasis. Vorausgegangen war der "Vorbefehl für den Wechsel des Organisationsbereiches für das Amt für W. in die Streitkräftebasis (SKB)" vom 28.12.2001. Den endgültigen "Organisationsbefehl für den Wechsel des Organisationsbereiches Amt für W. erließ das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 8.2.2002.

Bereits am 1.2.2002 hatte der vom Beteiligten zu 2. im September 2001 bestellte Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu der für April 2002 vorgesehenen (Neu-)Wahl zu dem beim Streitkräfteamt zu bildenden Beteiligten zu 1. erlassen. Die Beschäftigten des Amtes für W. und der diesen nachgeordneten Dienststellen wurden dabei nicht berücksichtigt. Auf Anfrage des Antragstellers zu 1. teilte der Wahlvorstand diesem unter dem 19.3.2002 mit, er werde überprüfen, ob der Unterstellungswechsel des Amtes für W. und der nachgeordneten Dienststellen tatsächlich zum 1.4.2002 erfolgt sei. Nach erfolgter Prüfung nahm der Wahlvorstand die vom Antragsteller genannten Beschäftigten des Amtes für W. und der nachgeordneten Dienststellen in das Wählerverzeichnis auf und ließ das Wahlausschreiben vom 1.2.2002 im Amt für W. am 4.4.2002 aushängen. Auf den Einspruch des Antragstellers zu 1. gegen das Wahlausschreiben, mit dem dieser insbesondere die fehlende Berücksichtigung der im Amt für W. Beschäftigten bei der Festsetzung der Stärke der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gruppen rügte, beschloss der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 8.4.2002 mehrheitlich, das Wahlausschreiben aufrecht zu erhalten. Die Antragsteller leiteten in der Zeit zwischen dem 3. und 9.5.2002 neben anderen Beschäftigten des Amtes für W. mit dem Ziel der Wahlanfechtung ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein.

Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgericht erachtete die Wahlanfechtung für unbegründet.

Die dagegen eingeleitete Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller, die in der Zeit vom 15. bis zum 17.4.2002 durchgeführte Wahl eines Bezirkspersonalrats beim Streitkräfteamt für ungültig zu erklären, ist zulässig.

Namentlich der Umstand, dass aus Anlass des bevorstehenden Endes der Amtszeit des Beteiligten zu 1. (schon) Wahlen für seinen Nachfolger eingeleitet sind, berührt die Zulässigkeit des Antrags nicht. Diese Entwicklung führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Antrags noch lässt er sonst das rechtlich schutzwürdige Interesse an der begehrten Überprüfung der angefochtenen Wahl entfallen.

Die mit der Anfechtung begehrte gestaltende Entscheidung des Gerichts ist unverändert bis zum Ende der Amtszeit des Beteiligten zu 1. möglich. Erst im Anschluss daran ginge eine stattgebende Anfechtungsentscheidung ins Leere.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.11.1997 - 6 P 12.95 -, PersR 1998, 161 = ZfPR 1998, 86, und vom 24.10.1975 - VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259.

Die Amtszeit des Beteiligten zu 1. endet hier (erst) am 31.5.2004 (vgl. §§ 27 Abs. 5 Satz 1, 26 Satz 3 BPersVG).

Davon ausgehend besteht auch nach wie vor ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Wahl. Angesichts der aufgezeigten Zeitabläufe wird der begehrten Entscheidung des Fachsenats zwar im Hinblick auf das mit der Wahlanfechtung verfolgte mittelbare Interesse an einer - den Anforderungen genügenden - Wiederholungswahl eine praktische Umsetzungsmöglichkeit nicht mehr folgen können. Da allerdings die Rechte und Pflichten des Beteiligten zu 1.) mit (Rechtskraft) der begehrten gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres enden, vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2004, § 25 Rn. 38, bleibt allerdings das unmittelbare Interesse daran, dass personalvertretungsrechtliche Kompetenzen (nur) von einem ordnungsgemäß zusammengesetzten und gewählten Personalrat wahrgenommen werden, unverändert umsetzbar, solange - wie vorliegend der Fall - die Amtszeit des Personalrats dauert. Zudem handelt es sich bei den die Anfechtung auslösenden Fragen, ob bei der Bestimmung der Größe des Personalrats und der Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen der Zuwachs des Amtes für W. schon aufgrund des erlassenen Vorbefehls zu berücksichtigen gewesen war bzw. ob der Beteiligte zu 2. dem Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 WO die entsprechende Entwicklung und den Vorbefehl über den streitigen Unterstellungswechsel angesichts eines verfestigten Organisationsstandes hätte mitteilen müssen, um Fragen, die sich in ähnlicher Form auch in Zukunft stellen können, und deren Überprüfung und Beantwortung deshalb bei der Durchführung künftiger Wahlen von Interesse sein können. Einer Vertiefung, ob sich diese Fragstellungen tatsächlich als abstrakte in einer Form fassen ließen, die den Zulässigkeitsanforderungen an einen abstrakten Feststellungsantrag genügen würden und zugleich - im Hinblick auf die Begründetheit - auch einer von Besonderheiten des Einzelfalls nicht abhängigen Beantwortung zugänglich wären, bedarf es nicht, da - wie dargelegt - der konkrete Antrag bisher nicht gegenstandslos geworden ist.

Die Wahlanfechtung ist auch begründet.

Die Wahlanfechtung zu einem Bezirkspersonalrat ist nach §§ 53 Abs. 3, 25 BPersVG begründet, wenn bei der angefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine solche, die Anfechtung rechtfertigende Sachlage ist hier festzustellen.

Die Rüge der Antragsteller, dass der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand von der durch Vorbefehl vom 28.12.2001 mit Wirkung vom 1.4.2002 verfügten Unterstellung des Amtes für W. und seiner nachgeordneten Dienststellen unter das Streitkräfteamt nach § 1 Abs. 2 BPersVWO hätte unterrichten müssen, mit der Folge, dass dieser auf der Grundlage von §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG insbesondere die Stärke der Gruppe der zu wählenden Beamten mit mindestens vier hätte festsetzen müssen, greift durch.

Der gerügte Sachverhalt lässt allerdings nicht schon einen Verstoß des Wahlvorstandes gegen die zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren zu rechnenden, über §§ 70 Abs. 1 SG, 51 SBG, 53 Abs. 2 BPersVG auf die Wahl einer Stufenvertretung bei einer militärischen Dienststelle anwendbaren Regelungen über die Größe des Personalrats und die Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen aus §§ 16 und 17 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG hervortreten.

Denn der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens am 1.2.2002 die Größe des Beteiligten zu 1. und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen - ausgehend von seinem insoweit allein maßgeblichen Kenntnisstand - ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des damaligen tatsächlichen Beschäftigungsstands bestimmt. Namentlich hat der Wahlvorstand ohne Rechtsverstoß nur die Beschäftigungssituation beim Streitkräfteamt und bei denjenigen nachgeordneten Dienststellen in den Blick genommen, die zum maßgeblichen Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens auf der Grundlage entsprechender Organisationsbefehle (bereits) zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes gehörten und die Beschäftigten des erst mit Wirkung vom 1.4.2002 dem Streitkräfteamt unterstellten Geschäftsbereichs des Amtes für W. außer acht gelassen.

Im Einzelnen gilt für die Bestimmung der maßgeblichen Zahl der "in der Regel" Beschäftigten durch den Wahlvorstand, nach der sich die Größe des Personalrats und Verteilung Sitze auf die vertretenen Gruppen richtet, folgendes: Die Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten erfordert eine Prognoseentscheidung darüber, welcher Beschäftigungsstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der Personalvertretung im Geschäftsbereich der betreffenden Dienststelle zu erwarten steht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 1.89 -, PersR 1991, 369 = PersV 1992, 117; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.4.2003 - 1 A 3281/02.PVB -, PersR 2003, 415 = PersV 2004, 12, = ZfPR 2004, 12, und vom 24.1.2002 - 1 A 993/01.PVB -, PersV 2002, 495 = PersR 2002, 348.

Bei dieser Entscheidung ist zunächst einmal von der tatsächlichen Beschäftigungssituation bzw. den bestehenden Stellenplänen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens auszugehen. Denn es spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für ein gleichbleibendes Verhältnis des Ist-Bestandes und des Stellenplanes zum Regelbestand an Beschäftigten. Andere Umstände sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich - allein oder zusammen mit den bisherigen Verhältnissen - in ihrer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an Gewissheit gekennzeichnet ist. Bei der Wahl zu einer Stufenvertretung ist danach ggf. insbesondere auch ein Beschäftigungszuwachs zu berücksichtigen, der durch eine absehbare Erweiterung des Geschäftsbereichs der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet wird, auf weitere nachgeordnete Behörden zu erwarten steht, wie er vorliegend mit dem Unterstellungswechsel des Amtes für W. zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes in Rede steht. Das "Mehr" an Gewissheit des Zuwachses an Beschäftigten muss allerdings so eindeutig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung, die sich aus dem Ist-Bestand und dem aktuellen Stellenplan ergibt, außer acht zu lassen. Dies erfordert grundsätzlich einen Rückblick auf die bisherige personelle Stärke bzw. Größe der Dienststelle wie auch eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Daraus erschließt sich, dass - da eine Prognoseentscheidung des Wahlvorstandes in Rede steht - grundsätzlich nur die Umstände und Entwicklungen ein Abweichen vom Ist-Bestand zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand erfordern, die für den Wahlvorstand erkennbar sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 1.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2003 - 1 A 3281/02.PVB -, a.a.O.

Dies zugrundegelegt hat hier der Wahlvorstand bei der Bestimmung der Größe des Beteiligten zu 1. und der Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen die Beschäftigten des Amtes für W. und seiner nachgeordneten Dienststellen schon deshalb rechtsfehlerfrei unberücksichtigt gelassen, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt am 1.2.2002 von der durch den entsprechenden Vorbefehl vom 28.9.2001 zeitlich auf den 1.4.2002 konkretisierten Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes um den Geschäftsbereich des Amtes für W. ersichtlich keine Kenntnisse hatte. Nach den Wahlunterlagen und dem Vortrag der Beteiligten einschließlich des Antragstellers war der Wahlvorstand über den Unterstellungswechsel zum 1.4.2002 nicht unterrichtet. Insbesondere hatte der Beteiligte zu 2. den ihm im Januar 2002 zugeleiteten Vorbefehl vom 28.12.2001 dem Wahlvorstand nicht weitergeleitet. Er hat den Wahlvorstand nicht einmal nach Eingang des endgültigen Organisationsbefehls Mitte Februar 2002 entsprechend unterrichtet, obschon die Auswirkungen des Unterstellungswechsels noch vor den Wahlen auf die Zahl der an den bevorstehenden Wahltagen Wahlberechtigten ohne weiteres auf der Hand lag. Der Wahlvorstand hat vielmehr erst Ende März 2002 aus Anlass einer Nachfrage von verschiedenen Beschäftigten des Amtes für W. von dem Zuwachs weiterer Dienststellen zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes erfahren. Bei diesem (Un-)Kenntnisstand hatte aber der Wahlvorstand keine Veranlassung bei Erlass des Wahlausschreibens (1.2.2002) in weitere Überlegungen darüber einzutreten, ob bei der Bestimmung der zugrundegelegten Zahlen der "in der Regel" Beschäftigten ein Abweichen vom tatsächlichen - aktuellen - Beschäftigungsstand angezeigt sein könnte.

Jedenfalls liegt aber mit Blick auf die fehlende Unterrichtung des Wahlvorstandes durch den Beteiligten zu 2. über den Stand der Verlagerung des Geschäftsbereiches des Amtes für W. in den Bereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des Streitkräfteamtes ein Verstoß gegen das zu den wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens zählende Verbot der Wahlbehinderung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vor.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern. Die Vorschrift schützt die (äußere) Handlungsfreiheit der an der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen Beteiligten. Erfasst werden die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak, a.a.O., § 24 Rn. 5; Fischer/Geores, GKÖD, Das Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2004, K 24 Rn. 4, insbesondere auch die Aufgaben des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Personalbestandes und der Bestimmung der Regelstärke der Beschäftigten zur Festsetzung der Größe des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der Sitze des Personalrats auf die einzelnen Gruppen.

Eine Behinderung ist dabei nicht nur die Verhinderung, sondern jede Erschwerung oder Verzögerung einer ordnungsgemäßen entsprechenden Aufgabenerfüllung durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Dazu gehört auch der Fall, in welchem der Dienststellenleiter seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersVWO nicht erfüllt, dem Wahlvorstand die für seine Aufgabenerfüllung notwendigen (Wahl-)unterlagen oder sonst erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Vgl. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, BPersVG, 5. Auflage 2004, § 24 Rn. 2; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, Stand: September 2003, § 21 Rn. 4.

Dies betrifft namentlich auch solche Unterlagen und Informationen, die Aufschluss über den Personalbestand geben können, wie er im Verlaufe der Amtszeit als Regelbestand zu erwarten steht.

Vgl. zu einem (entsprechenden) pflichtwidrigen Handeln des Wahlvorstandes, das zu Fehlern bei der Ermittlung der Zusammensetzung des Personalrats führt: Fischer/Goeres, a.a.O., § 24 Rn. 5 b.

Dabei ist es ausreichend, dass der Tatbestand der Wahlbehinderung objektiv erfüllt wird; ein Verschulden ist nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahl tatsächlich erschwert oder verhindert worden ist.

Vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 24 Rn. 4 m.w.N.

Das zugrunde gelegt ist der Tatbestand der Wahlbehinderung vorliegend erfüllt.

Der Beteiligte zu 2. hat gegen seine Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 BPersVWO verstoßen, als er dem Wahlvorstand den ihm zugeleiteten Vorbefehl über den Unterstellungswechsel des Amtes für W. nicht vorgelegt und ihn auch sonst ersichtlich nicht über den Stand der zum 1.4.2002 anstehenden Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes unterrichtet hat. Der Wahlvorstand war hierdurch über einen für die Festsetzung des Beschäftigungsstandes betreffenden erheblichen Umstand nicht unterrichtet, dessen Kenntnis gemessen an den bereits aufgezeigten rechtlichen Vorgaben zu einer anderen Entscheidung des Wahlvorstandes über die Größe des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der Sitze auf die vertretenen Gruppen hätte führen müssen.

Nach § 1 Abs. 2 BPersVWO hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und - was hier einschlägig ist - wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Angesichts der dem Wahlvorstand nach § 2 Abs. 1 BPersVWO obliegenden Aufgabe, die Beschäftigtenzahl festzustellen, ist danach insbesondere die Vorlage von Übersichten und sonstigen Informationen erforderlich, aus denen sich die für das Wahlverfahren maßgebende Zahl der "in der Regel" Beschäftigten feststellen lassen. Die Dienststelle hat diese Unterlagen - selbständig - auf dem Laufenden zu halten und dem Wahlvorstand in diesem Zusammenhang auch bevorstehende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., § 1 WO Rn. 36.

Davon ausgehend hätte der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand über den sich abzeichnenden Wechsel des Amtes für W. in den Kommandobereich des Streitkräfteamtes, namentlich über den Erlass des Vorbefehls vom 28.12.2001, unterrichten müssen. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der für die bei Erlass des Wahlausschreibens getroffene prognostische Entscheidung des Wahlvorstandes über die im Kommandobereich des Streitkräfteamtes "in der Regel" Beschäftigten relevant war.

Auf der Grundlage des Kenntnisstandes des Beteiligten zu 2. am Stichtag (1.2.2002), den er dem Wahlvorstand durch Übersendung des Vorbefehls vom 28.12.2001 ohne weiteres hätte vermitteln können, wäre die Größe des zu wählenden Personalrats und dessen Zusammensetzung anders festzulegen gewesen. Die im Geschäftsbereich des Amtes für W. Beschäftigten hätten ausgehend vom Kenntnisstand des Beteiligten zu 2. am 1.2.2002 nach den bereits angeführten maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für die Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten angesichts des durch den Vorbefehl erreichten Organisationsstandes einbezogen werden müssen.

Mit Erlass des Vorbefehls vom 28.12.2001 stand entgegen der Ansicht der Beteiligten schon mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit zu erwarten, dass die Zahl der Beschäftigten im Kommandobereich des Streitkräfteamtes sich bereits vor Beginn der Amtszeit des Beteiligten zu 1. um die Beschäftigten des Amtes für W. und der nachgeordneten Dienststellen erhöhen werde und diese auch im Verlaufe der (weiteren) Amtszeit dort verbleiben würden.

Mit dem Vorbefehl hatte sich eine über längere Zeit abzeichnende Auslagerung des Amtes für W. aus dem Bereich der Luftwaffe entscheidend konkretisiert, die bereits im Jahre 2000 begonnen hatte. (Wird ausgeführt).

Ein Abwarten des endgültigen Organisationsbefehls bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Bei typischem Geschehensablauf war ohne weiteres mit dem Erlass des im Vorbefehl vorbehaltenen Organisationsbefehls zu rechnen.

Der danach sicher zu erwartende Zuwachs an Beschäftigten war auch in jeden Fall erheblich. Schon mit Blick auf den Zuwachs von Beamten hätte der Gruppe der Beamten gemäß § 17 Abs. 3 BPersVG mindestens ein Sitz mehr zugestanden als festgesetzt, dies ggf. auf Kosten der Soldaten. (Wird ausgeführt).

Umstände, die es gerechtfertigt hätten, gleichwohl nur die Beschäftigten derjenigen Dienststellen zu berücksichtigten, die zum Stichtag 1.2.2002 zum Kommandobereichs des Streitkräfteamtes gehörten, lagen nicht vor. Insbesondere stand nicht etwa zu erwarten, dass sich der maßgebliche Zuwachs im Verlaufe der Amtszeit des Beteiligten zu 1. durch weitere Organisationsentwicklung kompensieren werde. Darauf, dass die streitige Organisationsmaßnahme Teil des Prozesses der Umstrukturierung der Bundeswehr, namentlich des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das Streitkräfteamt gehört, und der Neustrukturierung der Luftwaffe war und dieser Prozess im Februar 2002 fortdauerte, hätte sich eine solche Erwartung nicht stützen können. (Wird ausgeführt).

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Behinderung des Wahlvorstandes durch Vorenthaltung entscheidender Informationen für die Festlegung der Größe des Beteiligten zu 1. und seiner Zusammensetzung durch den Beteiligten zu. 2. sich auch tatsächlich ausgewirkt hat. Denn bei Vorlage der entsprechenden Informationen hätte der Wahlvorstand gemessen an den Anforderung der §§ 16, 17 BPersVG - wie ausgeführt - bei der Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten die Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Amtes für W. (zwingend) berücksichtigen müssen. Damit hätte - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die Gruppe der Beamten statt drei mindestens vier Sitze erhalten müssen (§ 17 Abs. 3 BPersVG) und hätten auch die weiteren Berechnungen im Grundsatz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SGB ausgehend von statt zunächst 23 von zunächst 25 Sitzen erfolgen müssen, mit möglichen weiteren Verschiebungen in der Sitzverteilung und der Gesamtgröße des Beteiligten zu 1.

Damit steht auch außer Frage, dass durch den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wie für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG erforderlich, das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann.

Ende der Entscheidung

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