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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 1 A 4755/00
Rechtsgebiete: HaushaltssicherungsG NRW, LBG NRW, BVO NRW, GG


Vorschriften:

HaushaltssicherungsG NRW für 1999 Art. II Abs. 8 Nr. 1
HaushaltssicherungsG NRW für 1999 Art. II Abs. 9
HaushaltssicherungsG NRW für 1999 Art. III Abs. 1 Satz 2
LBG NRW § 88 Satz 5
BVO NRW § 4
BVO NRW § 12 a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 6
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 72
GG Art. 74 a
Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die sog. Kostendämpfungspauschale in § 12 a der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17.12.1998.
Tatbestand:

Mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und dem Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750) - im vorliegenden Zusammenhang ist nur das Haushaltssicherungsgesetz von Belang -, das vorbehaltlich bestimmter ebendort normierter Übergangsregelungen am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, wurden bisherige Bestimmungen des Beihilferechts des Landes unmittelbar durch Gesetz geändert. Gegenstand der Änderung war insbesondere die Einführung einer sog. "Kostendämpfungspauschale" (§ 12 a der Beihilfenverordnung des Landes NRW - BVO). Dies betrifft einen - nach zusammengefassten Gruppen von Besoldungsgruppen gestaffelten - jährlichen Sockelbetrag, um den die festzusetzende Beihilfe gekürzt wurde und der damals zwischen 200 DM und 1.000 DM lag.

Der Kläger, ein Landesrichter im Eingangsamt (R 1), rügte im Rahmen eines Streits um eine Beihilfefestsetzung für krankheitsbedingte Aufwendungen aus dem Jahre 1999 die formelle und materielle Vereinbarkeit der Regelung über die - bei der Festsetzung in Ansatz gebrachte - "Kostendämpfungspauschale" mit höherrangigem Recht.

Die Klage hatte weder vor dem VG noch in der Berufungsinstanz Erfolg.

Gründe:

1. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG zum Erlass der streitigen Regelungen über die Einführung einer Kostendämpfungspauschale befugt (wird ausgeführt).

2. Auch die vom Kläger beanstandete konkrete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes durch (formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung um die streitigen Regelungen über die Kostendämpfungspauschale zu ergänzen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung noch ein solcher gegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Vorgehensweise besteht kein Anhalt (wird ausgeführt).

3. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in der hier vorliegenden Ausgestaltung ist auch materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt zunächst nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. In diesem Zusammenhang liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehören u.a. das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen geleistet wird, gehört hingegen in ihrer gegenwärtigen (bzw. hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltssicherungsgesetzes zum 1.1.1999 vorhanden gewesenen) Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dieses System kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne dass allein durch die Änderung des Systems Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der jeweiligen Dienstherren, ihren Beamten und Richtern bzw. Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen (im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften) oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren.

Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 1 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -; jeweils mit zahlreichen Nachweisen.

b) Die Gewährung von Beihilfen u.a. für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie sie Gegenstand der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist, steht zwar in einem gewissen Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis zur Alimentationspflicht des Dienstherrn, sie findet dort aber nicht ihren (unmittelbaren) verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt; dieser besteht vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Im Einzelnen gilt hierzu:

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw. den für diesen handelnden zuständigen Gesetzgeber), für den angemessenen Unterhalt des Beamten oder Richters und seiner Familie zu sorgen. Es enthält zum einen einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen aber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität des Beamten- bzw. Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte (Richter) außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/98 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305; jeweils m.w.N.

Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. (Nur) So bilden sie die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, DVBl. 2003, 1148 = ZBR 2003, 348, und vom 30.3.1977 - BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, jeweils m.w.N.

Damit er den Unterhalt seiner Familie sicherstellen kann, bedarf der Beamte oder Richter jedenfalls im Ergebnis aber auch ausreichender Mittel, um Krankheit, Pflegebedürftigkeit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung des amtsangemessenen Lebensunterhalts als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich dementsprechend nicht allein auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich - zumindest als notwendiges Korrektiv gegen ansonsten ggf. auftretende Deckungslücken - auch in Lebenslagen hinein, die einen erhöhten Bedarf begründen.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Allerdings ist das gegenwärtige System der Beihilfe, obwohl es ebenfalls dem Zweck dient, für Aufwendungen in besonderen Lebenslagen wie insbesondere Krankheit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen, nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder Richters. Von Verfassungs wegen durch das Alimentationsprinzip geschuldet ist vielmehr nur die Zurverfügungstellung eines Durchschnittssatzes, der geeignet ist, (u.a.) in Krankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen abzudecken; diese Zurverfügungstellung erfolgt mit den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 (209), und Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 (347); Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (825).

Der Empfänger von Besoldung oder Versorgung soll hierdurch in die Lage versetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Jedenfalls im Kern muss die amtsangemessene Alimentation in diesem Zusammenhang lediglich die Kosten einer Krankenversicherung (Krankenversicherungsprämie) decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist.

Vgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (98), und vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (77 f.).

Dabei ist zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der Alimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem Beamten (Richter) zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Ist dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen "Vollschutz" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im Wesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für ergänzende Leistungen des Dienstherrn aufgrund der Fürsorgepflicht besteht in solchen Fällen kein (zusätzlicher) Bedarf. Mutet der Dienstherr demgegenüber - wie nach dem derzeit in Bund und Ländern mit untereinander eher geringen Abweichungen geltenden System - den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu gewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen "Mischsystems" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte (Richter) nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene Maßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben noch der amtangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen Ausnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet wird.

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Vor dem Hintergrund des insoweit bestehenden Abhängigkeits- und Spannungsverhältnisses haben sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und Versorgungsbezüge als auch diejenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit jeweils aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit im Ergebnis der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet bleibt. Zwar ist es im Grundsatz von Verfassungs wegen allein geboten, dass in Fällen, in denen - etwa als Folge im Beihilfebereich vorgenommener Kürzungen - der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten (Richters) oder Versorgungsempfängers im Ergebnis nicht mehr gewährleistet wäre, weil für sonstige Zwecke vorgesehene Bezügebestandteile nunmehr - über die bisher in die Bemessung der Bezüge einkalkulierte Eigenvorsorge hinaus - für krankheitsbedingte Aufwendungen eingesetzt werden müssten, eine Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfolgt, weil die Beihilfe ihrerseits nicht verfassungsverbürgt ist.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., vom 25.9.2001 - 2 BvR 2442/94 -, DÖD 2002, 25 = ZBR 2002, 351, und vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78).

Hiermit kann es allerdings nicht allein sein Bewenden haben. Denn der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich zuständig gewesene Bundesgesetzgeber wird schwerlich zu einer bundesweiten Heraufsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge (und damit einer betreffend die meisten Länder vorliegenden "Überalimentation") gezwungen werden können, wenn etwa nur ein Bundesland durch Änderungen an seinem Beihilfesystem relevante Alimentationslücken entstehen ließe. In einem solchen Falle bliebe dem Bund allenfalls ein (Teil-)Verzicht auf zurzeit ausgeschöpfte Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 a GG unter gleichzeitiger Aufgabe der jedenfalls im Wesentlichen noch bestehenden "Einheitlichkeit der Besoldung". Vor diesem Hintergrund ist vielmehr infolge der materiell-rechtlichen Ausstrahlungswirkung des Grundsatzes der Bundestreue, hier in Verbindung mit den Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die im Bereich der Sicherstellung des Unterhalts für krankheitsbedingte Aufwendungen jeweils bestehenden Kodifikationen und Regelungssysteme - wenn auch ohne strikte Anknüpfung an den im Bund und/oder anderen Bundesländern bestehenden "Beihilfestandard" - jedenfalls im Kern unverzichtbar.

Zumindest dahin tendierend auch BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Mit anderen Worten: Das zuvor beschriebene Spannungsverhältnis darf nicht - dabei auch nicht "schleichend" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen des Dienstherrn - einseitig nur zu Lasten der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger gelöst werden.

Einer weiteren Vertiefung und Entscheidung dieser Problematik bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles indes nicht. Es lässt sich nämlich jedenfalls für die noch relativ maßvollen Sätze der hier zur gerichtlichen Prüfung stehenden Fassung der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO betreffend sämtliche Besoldungsgruppen - darunter insbesondere auch für die Besoldungsgruppe R 1 des Klägers - schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzungssätze der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist.

c) Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Umfang der den Beamten und Richtern von Verfassungs wegen zustehenden Besoldung und Versorgung einerseits nicht eindeutig quantifizierbar, andererseits aber auch nicht indifferent ist.

Vgl. - dort betreffend die sog. Versorgungsrücklage - etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O.

So lässt sich nur sehr schwer und in aller Regel nicht in Form von feststehenden Geldbeträgen bestimmen, auf welche Höhe sich die amtsangemessene Besoldung und Versorgung für die einzelnen Ämter jeweils exakt beläuft. Gleichwohl sind zumindest in gewissen Grundzügen fassbare objektive Bezugspunkte nötig, soll der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation etwa in Fällen wie dem vorliegenden als verfassungsrechtliche Schranke effektiv ins Feld geführt werden können und nicht mehr oder weniger zur Disposition des Gesetz- und Verordnungsgebers stehen. Letzteren kommt zwar anerkanntermaßen bei der näheren Bestimmung des jeweils amtsangemessenen Betrags ein Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu, sie haben aber auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist.

Ebenso BVerfG, z. B. Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., S. 320; vgl. allgemein zu der Problematik auch Wolff, Der Kerngehalt des Alimentationsgrundsatzes als absolute Grenze für den Bundesgesetzgeber, ZRP 2003, 305.

Zwar ist hiervon ausgehend nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz für den Beamten oder Richter nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der Besoldungsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei jedweder Bindungen handeln. Er hat sich vielmehr unter anderem an den jeweiligen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. In diesem Zusammenhang besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., dort betreffend die immer noch um 10 % abgesenkten Bezüge für "Ost-Beamte", m.w.N.; ferner dazu etwa Hebeler, Beamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA 2003, 157 (159 ff.).

Der Besoldungsgesetzgeber muss dabei aber auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O., S. 308; Wolff, ZRP 2003, 305 (307); Hebeler, RiA 2003, 157 (161); Jachmann, ZBR 1993, 133 (134 f.).

Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft.

Vgl. Hebeler, a.a.O., S. 161.

Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der - letztlich eine gewisse Bandbreite gesetzgeberischen Ermessens voraussetzenden - verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben.

Soweit das BVerfG in seinen Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern ohne ins einzelne gehende Begründung davon ausgegangen ist, die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern seien in der fraglichen Zeit (1977 bis 1996) - im Wesentlichen - amtsangemessen gewesen, ohne dass insoweit eine "Überalimentation" habe festgestellt werden können, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, kann dies - soweit ersichtlich - nicht dahin verstanden werden, dass betragsmäßig die äußerste Grenze - i. S. von gerade noch amtsangemessen - schon ganz erreicht (gewesen) wäre. Dementsprechend ist auch dort nicht festgestellt worden, die gesetzlich festgelegte Höhe der Dienst- und sonstigen Bezüge hätte in dem überprüften Zeitraum überhaupt keinen Spielraum ("Puffer") in Richtung auf die in Ansehung weiterer für die Beamten verbleibender Belastungen noch immer mögliche Gewährleistung des kraft Verfassung vom Dienstherrn zwingend geschuldeten (Mindest-)Maßes der amtsangemessenen Alimentation unter Einschluss des darin enthaltenen "Minimums an Lebenskomfort" mehr gelassen.

In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen. Außerdem erhöhen sich mit zunehmender Intensität derartiger "Sparmaßnahmen" die Anforderungen an die Plausibilisierung und Offenlegung des Dienstherrn bzw. jeweils zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf die Einhaltung der Maßstäbe der Sach- und Verteilungsgerechtigkeit.

Vgl. zum Ganzen etwa Wolff, ZRP 2003, 305 (307 f.); Schwandt, ZBR 1983, 92 (97); Hebeler, RiA 2003, 157 ff.; Grün, a.a.O., S. 127 f.; sinngemäß ebenso wohl auch BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, wo dem Umfang der Kürzung anscheinend eine wesentliche Bedeutung zugemessen wird.

Im Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen von Kürzungen gerade bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle, um die es hier geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der "Durchschnittssatz" für die Krankheitskosteneigenvorsorge, den der Besoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern als Teil ihrer Alimentation zur Verfügung stellt, erst recht keine für die einzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig exakt bestimmbare Größe ist und er auch keinen fixen proportionalen Anteil an den gewährten Bezügen ausmacht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Jedenfalls weiß anscheinend niemand genau, wie hoch dieser Besoldungsanteil bemessen ist. Es besteht nicht einmal letzte Klarheit darüber, ob der betreffende "Durchschnittssatz" unabhängig von der Höhe der im Einzelfall zustehenden Bezüge - und damit auch von den Besoldungsgruppen - ist, also bei einer höheren Besoldung anteilmäßig sinkt, oder ob auch dieser Satz selbst dem Grundsatz der Amtsangemessenheit in der Weise unterliegt, dass mit steigender Amtsstellung ein proportional höherer Eigenvorsorgebetrag (z.B. für eine umfassendere Absicherung etwa durch Zusatztarife einer Krankenversicherung) beansprucht werden kann.

Vgl. dazu etwa einerseits Hoffmann, ZBR 1992, 207, und andererseits VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28.6.2002 - 3 K 1122/99 -, a.a.O., S. 82 ff. des amtlichen Umdrucks, m.w.N.

Das BVerfG hat zwar immer wieder betont, dass der mit den Bezügen zur Bestreitung nicht durch die Beihilfe abgedeckter, im Krankheitsfalle zu erwartender Aufwendungen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Alimentationsteil sich jedenfalls seiner wesentlichen Bestimmung nach auf die im Rahmen der Eigenvorsorge für den Beamten (Richter) regelmäßig entstehenden Kosten einer - beihilfekonformen - Krankenversicherung bezieht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, vom 13.11.1990 - 2 BvF 2/88 -, und vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 -, jeweils a.a.O.

Dies gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die gesetzliche Besoldungshöhe im hier maßgeblichen Jahr 1999 lediglich dieses verfassungsrechtliche Minimum oder aber darüber hinaus noch eine gewisse weitere Pauschale zur privaten Eigenvorsorge berücksichtigt hat; hierzu ist auch sonst nichts bekannt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.

Dies zugrunde gelegt, wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden Sockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch § 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene Kumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4 BVO (Kürzungen bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei allerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige Verwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann. Dies hat das BVerfG klar entschieden und braucht daher hier nicht weiter vertieft zu werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.

Dies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. "Salamitaktik" des Gesetz- und Verordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24).

Das Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den angemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen. Indes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Ausführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand insoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer umfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation im Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste. Gegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten (weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle Ansätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1.1.2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %) angehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n. F. einerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei der Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits dieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon nicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter vertieft und entschieden zu werden.

Die durch die Kostendämpfungspauschale in der hier zur Überprüfung stehenden Fassung eingetretene jährliche Belastung lag in der maßgeblichen Zeit nach Besoldungsgruppen gestaffelt zwischen 200,00 DM (Besoldungsgruppe A 7 bis A 11, für niedrigere Gruppen wurde keine pauschale Kürzung in Ansatz gebracht) und 1.000,00 DM (höhere Besoldungsgruppen als B 7 und R 7). Für den der Besoldungsgruppe R 1 zugehörigen Kläger hätte sie grundsätzlich bei 400,00 DM gelegen; durch das berücksichtigungsfähige Kind ermäßigte sich der Betrag letztlich aber auf 350,00 DM (§ 12 a Abs. 5 BVO). Die Bruttojahresbezüge eines (ledigen) Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 lagen Anfang 1999 selbst in der niedrigsten Stufe der aufsteigenden Gehälter bei (5.411,11 x 12 =) 64.933,32 DM - ohne Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ein verheirateter Richter mit einem Kind erhielt zusätzlich einen Familienzuschlag der Stufe 2 von (341,68 x 12 =) 4.098,84 DM und damit insgesamt 69.032,16 DM pro Jahr. In der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 ergab sich für einen verheirateten Richter mit einem Kind sogar ein entsprechend berechneter Betrag von 109.937,76 DM als Bruttojahreseinkommen. Im Falle des Anfang 1999 über 55 Jahre alten Klägers, der in die höchste Stufe der Grundgehaltssätze fiel, betrug hiervon ausgehend die finanzielle Belastung durch die Kostendämpfungspauschale knapp über 0,3 % seines jährlichen Bruttoeinkommens und lag damit etwa im Bereich von 0,5 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens.

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 24.11.1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - und vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, jeweils a.a.O.

Selbst der oben als Vergleichsfall angeführte ledige Richter in der untersten Stufe der Besoldungsgruppe R 1 wurde nur etwa in Höhe von 0,6 % seines Bruttojahreseinkommens durch die Kostendämpfungspauschale belastet und lag damit auch betreffend seine Nettobelastung allenfalls im Grenzbereich der vom VG in dem angefochtenen Urteil sowie ferner auch vom BVerfG (Beschluss vom 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, a.a.O.) und vom BVerwG (Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.) angesprochenen, allerdings wohl nicht im Sinne einer sich aus der Verfassung ergebenden strikten absoluten Obergrenze zu begreifenden 1 %-Grenze. In einem ähnlichen Bereich bewegte sich die Belastung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7 bezogen auf die für ihn seinerzeit geltende Kostendämpfungspauschale von 200,00 DM. Auch betreffend die Besoldungsgruppe A 12 hat die u. a. an dieser Stelle des Besoldungsgefüges in einen höheren Sockelbetrag (400,00 DM) springende Kostendämpfungspauschale die angesprochene 1 %-Grenze mit Blick auf das Nettoeinkommen höchstens geringfügig überschritten; bei einem ledigen Beamten der Eingangsstufe belief sich die Kürzung etwa auf 0,75 % des Bruttojahreseinkommens. Einen ähnlich hohen Prozentsatz ihres Jahreseinkommens machte die Kürzung bei ledigen Richtern der Besoldungsgruppe R 2 - Sockelbetrag: 600,00 DM - in der Eingangsstufe aus. Aber erst durch die (hier noch nicht zur Überprüfung stehende) ab dem 1.1.2003 geltende Anhebung der Sockelbeträge nach § 12 a BVO n. F. werden etwa bei ledigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 und nach R 2 besoldeten Richtern der niedrigsten Stufe Belastungen erreicht, die schon in Bezug auf das Bruttoeinkommen im Bereich bzw. sogar knapp über der 1 %-Grenze liegen.

Wurde dem Kläger hier folglich durch die angegriffene Regelung des § 12 a BVO a. F. (nur) zugemutet, aus seiner Netto-Gesamtalimentation über die bisher von ihm zu betreibende Eigenvorsorge zusätzlich etwa weitere 0,5 % - das entspricht in absoluten Zahlen gerade einmal ca. 30 DM pro Monat und ca. 1 DM pro Tag - zur Abdeckung krankheitsbedingter Aufwendungen aufzubringen, so fällt das nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt seiner Familie insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Entsprechendes gilt zumindest für den Regelfall auch mit Blick auf die sonst von den Regelungen über die Kostendämpfung betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger; die Sondersituation der Letztgenannten wird durch die spezielle Regelung in § 12 a Abs. 3 Nr. 1 BVO angemessen und ausreichend berücksichtigt.

Der vorstehend näher umrissene Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bzw. des diesen vertretenden Gesetzgebers erscheint vor diesem durch konkrete Zahlen angereicherten Hintergrund nicht so eng, dass Sparmaßnahmen der in Rede stehenden Art und des in Rede stehenden Umfangs nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG hätten ergriffen werden dürfen. Maßgeblich für die Bewertung des Senats, dass die amtsangemessene Alimentation der von der Regelung in § 12 a BVO betroffenen Beamten und Richter auch in Ansehung sonstiger beihilferechtlicher Einsparregelungen (wie z. B. betreffend die zahntechnischen Leistungen) noch nicht unterschritten ist, bleibt die Erwägung, dass dasjenige, was als amtsangemessene Besoldung zu betrachten ist, nicht losgelöst von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage zu sehen ist. Diese ist aber bundes- und landesweit unstreitig dadurch charakterisiert gewesen, dass die Haushaltsdefizite durch umfassende Einsparungen zur Vermeidung verfassungswidriger Haushalte stabilisiert bzw. gesenkt werden mussten. Dass insoweit gerade Art. 33 Abs. 5 GG eine betragsmäßig wie zeitlich starre Grenze für die Dispositionen des Gesetzgebers ziehen könnte, ist indes nicht anzunehmen.

Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auch keine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen mittelbaren Eingriffs in die Amtsangemessenheit der Besoldung gerade durch die vorgenommene Staffelung der Sockelbeträge feststellen. Denn weder diese Beträge selbst noch die sich an den Schnittstellen der mehrere Besoldungsgruppen zusammenfassenden Kürzungsstufen nach § 12 a Abs. 1 BVO ergebenden Belastungsunterschiede von (bis zu) 200,00 DM pro Jahr - das sind weniger als 20,00 DM pro Monat - haben unter Berücksichtigung des auch in diesem Zusammenhang bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in der hier fraglichen Zeit einen solchen Umfang erreicht, dass die in der Staffelung der Bezüge nach Maßgabe unterschiedlicher Besoldungsgruppen durch den Besoldungsgesetzgeber näher konkretisierte Amtsangemessenheit der Alimentation schon rechtserheblich beeinträchtigt wäre.

d) Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der durch die Kostendämpfungspauschale für die Betroffenen ausgelösten finanziellen Belastungen - letztere im Sinne eines "Weniger" an gewährten Leistungen - liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht betreffend den Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle - wie hier durch die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Grundsatz geschehen - durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der Alimentation gezahlten Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er zwar gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, jeweils a.a.O.

Jedoch verlangt die Fürsorgepflicht weder, dass durch die Leistung von Beihilfen sowie die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, noch, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle - wie der Kläger meint - in vollem Umfang versicherbar sein muss.

So jetzt auch BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des BVerwG sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden,

Vgl. BVerwG, z.B. Entscheidungen vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom 25.6.1987 - 2 N 1.86 -, a.a.O., 348 f..

Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

In Anbetracht dessen erlangt auch im vorliegenden Zusammenhang der Umstand entscheidendes Gewicht, dass der den Beihilfeberechtigten mit der Kostendämpfungspauschale über die bisherige Eigenvorsorge hinaus - unabhängig von bestimmten einzelnen Aufwendungen - jährlich abverlangte pauschale Eigenbetrag gemessen an seiner Höhe nicht zu einer erheblichen, den Betroffenen mit Blick auf eine deutlich spürbare Minderung der ihnen vom Dienstherrn für den Lebensunterhalt insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zumutbaren Belastung führt. Dass infolge der möglicherweise nicht ganz treffend als "Kostendämpfungspauschale" (in Wirklichkeit geht es - offensichtlich - um eine Ausgabenbegrenzung der öffentlichen Haushalte für den Bereich des Gesundheitswesens, ohne dass notwendigerweise auch die dort entstehenden Kosten für den Patienten niedriger würden) bezeichneten Kürzungsbeträge der Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigt wäre, lässt sich hiervon ausgehend - jedenfalls für den vom Vorschriftengeber typisierend zugrunde gelegten Regelfall - erst recht nicht feststellen.

Für die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete ergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es ferner weder auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamten- und Richterschaft und den bisherigen "Besitzstand" noch auf einen sog. (im Wesentlichen übereinstimmenden) bundesweiten "Beihilfestandard" an. Soweit sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben wie insbesondere die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG beachtet werden, sind Beihilfeleistungen in dem bisher gewährten Umfang nicht unveränderlich. Das gilt auch dann, wenn in das bisherige System (ihrerseits verfassungsmäßige) strukturelle Neuerungen eingeführt werden. Im Rahmen ihrer bestehenden Regelungskompetenz sind die einzelnen Bundesländer bei der näheren Ausgestaltung der Beihilfe nämlich nicht an das gebunden, was in sachverwandten Regelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt. Einen Zwang zur Vereinheitlichung des Beihilferechts gibt es kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben oder auch sonst nach Maßgabe des Bundesrechts nicht; solches wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dementsprechend kann sich ein Bundesland grundsätzlich von einem sonst geltenden "Beihilfestandard" auch dann entfernen, wenn es ihm vorher nicht gelungen ist, eine Änderung dieses Standards allgemein herbeizuführen.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7.2.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; im Grundsatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -; anders noch Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (827 f.).

Dass die einzelnen Länder auch vor diesem Hintergrund prinzipiell in die Verantwortung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen bleiben und insbesondere die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen dürfen, so BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, versteht sich mit Blick auf das zuvor dargestellte, in diesem Bereich bestehende Spannungsverhältnis zwischen Alimentation und ergänzenden Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht von selbst, vermag aber hier - wie bereits ausgeführt - eine Verletzung von höherrangigem Recht durch die angegriffene Norm nicht zu begründen.

4. Die umstrittene Einführung einer Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Dies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht von Belang, dass Beamten und Richtern im Bund und in machen anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in Form eines Sockelbetrages gewährt werden. Denn die insoweit vorgenommene Differenzierung findet ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung.

Soweit die Pauschalsätze im Rahmen der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen abgestuft sind, wird hierdurch Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. Die insoweit vorgenommene Differenzierung nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien, welche typisierend an den Gesichtspunkt unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anknüpft, ist dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz nicht fremd und auch in anderen Bereichen - wie z. B. im Steuerrecht - grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Soweit in diesem Zusammenhang für die festgelegten Sockelbeträge jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst wurden und darüber hinaus innerhalb der Besoldungsgruppen keine weitere Differenzierung nach der erreichten Stufe der aufsteigenden Gehälter vorgenommen wurde, führt dies zwar an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen bzw. Stufen zu gewisse Härten und Friktionen, denen allerdings ein nicht unerheblicher Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenübersteht. Da die maximale Mehrbelastung auch an den Schnittstellen indes auf 200,00 DM pro Jahr - das ergibt weniger als 20,00 DM pro Monat - beschränkt (gewesen) ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die ihm zukommende Gestaltungsfreiheit in diesem Zusammenhang (noch) nicht überschritten hat. Ebenso wenig sind - unbeschadet gewisser, vom BVerwG für die sachlich vergleichbare damalige Rechtslage im Land Niedersachsen in seinen Urteilen vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 u.a. - näher aufgezeigter Ungereimtheiten - die übrigen Differenzierungen bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale, wie etwa die Minderung für jedes berücksichtigungsfähige Kind und die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer, Waisen sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemessen an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung müssen vielmehr gewisse Unschärfen toleriert werden.

Ebenso BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -.

Die vom Kläger sinngemäß mit aufgeworfene Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf unterschiedliche Regelungen im Beihilfebereich einerseits und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits stellt sich nicht, weil es sich jeweils um grundlegend unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung handelt, welche nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen werden können. ...

Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass nur diejenigen Beamten und Richter durch die Kostendämpfungspauschale belastet würden, die tatsächlich erkrankt seien, wohingegen bei den nicht Erkrankten keine entsprechenden Einsparungen vorgenommen würden. (Wird ausgeführt).

Dass die Senkung der für das Gesundheitswesen entstehenden Kosten und Ausgaben im Prinzip ein sachlich legitimes Ziel zur Einführung einer Regelung wie hier den § 12 a BVO unter Einschluss der Staffelung der Beträge darstellt, hat bereits das VG in dem angefochtenen Urteil zutreffend angenommen; der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dabei mag es für die Betroffenen ungereimt erscheinen, dass ihnen durch die besagten Leistungskürzungen finanzielle Einbußen entstehen, welche faktisch mehr oder weniger die im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erfolgende Anpassung von Besoldung und Versorgung "aufzehren". Ein verfassungswidriges Verhalten des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers kann darin jedoch, was die hier zur Überprüfung stehenden Regelungen bzw. Kürzungsbeträge betrifft, (noch) nicht gesehen werden.

Die weiteren Überlegungen des Klägers dazu, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde auch unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass es sich bei der Regelung über die Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO um eine - weil nur die Kranken belastende, gleichheitswidrige - Steuer handele, treffen nicht zu. Bei der streitigen Eigenbeteiligung an den im Krankheitsfalle entstehenden Kosten handelt es sich nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Denn diesen wird auch bei materieller Betrachtungsweise keine (von ihnen an den Staat zu erbringende) Geldleistung auferlegt, vielmehr wird eine Leistung nach wie vor - wenn auch nunmehr unter einer generellen, einen Grundabschlag vorsehenden Begrenzung - vom Staat bzw. Dienstherrn erbracht. Aus der Staffelung der Begrenzung nach der Besoldungshöhe folgt in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges.

Vgl. in diesem Zusammenhang zur fehlenden Steuereigenschaft der Kindergartengebühr trotz deren Staffelung nach Einkommen: BVerfG, Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (343).

Soweit in der Literatur vereinzelt die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO als Steuer eingestuft worden ist, vgl. Hoddick, DÖD 2000, 130, sowie DÖD 2001, 215, wird dabei grundlegend verkannt, dass die - hier angestrebte - Begrenzung von Staatsausgaben nicht mit der Schaffung neuer Staatseinnahmen verwechselt werden darf. Dass in beiden Fällen fiskalische Erwägungen eine Rolle spielen können, ist dabei ohne Belang.

5. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie - liegt ebenfalls nicht vor. (Wird ausgeführt)

Vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.

Soweit die hinreichende Alimentation einer Beamten- oder Richterfamilie mit vielen Kindern in ihrer Gesamtheit in Rede steht, wäre es im Übrigen - wie das VG zutreffend ausgeführt hat - Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Bezüge gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Eine Anpassung des als solches nicht verfassungsverbürgten Beihilfesystems kann demgegenüber unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg verlangt werden.

6. Der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil vom 17.12.1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.; jeweils m.w.N. ist durch die Einführung der in § 12 a BVO enthaltenen Kostendämpfungspauschale nicht verletzt worden. (Wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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