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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 1 A 4953/00
Rechtsgebiete: BBesG, EAZV


Vorschriften:

BBesG § 55 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
EAZV § 1
EAZV § 2
Ehegatten, die beide im Auswärtigen Dienst beschäftigt sind und sich an einer deutschen Auslandsvertretung einen Dienstposten mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit teilen (sog. "Job-sharing"), haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der erhöhte Auslandszuschlag nach der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAVZ) gewährt wird, ohne dass die dem jeweils anderen Ehegatten aus dem "Job-sharing" erwachsenen Netto-Bezüge auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 EAZV wechselseitig angerechnet werden.
Tatbestand:

Die verheirateten Kläger, beide Bundesbeamte im Dienste des Auswärtigen Amtes, verrichteten in der Zeit zwischen 1991 und 1996 ihren Dienst im Ausland an einer Deutschen Botschaft. Dort teilten sie sich mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit einen Dienstposten (sog. Job-sharing). Seit dem 1.1.1992 erhielten sie gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG den Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zum BBesG zu je 50 %. Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten u. a. zusätzlich die Nachzahlung eines Auslandszuschlages nach der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages (EAZV). Im Rahmen des in der Folge angestrengten Klageverfahrens stellte das OVG NRW mit Urteil vom 14.5.1997 - 12 A 40/95 - fest, dass den Klägern ein erhöhter Auslandszuschlag gemäß der EAZV zu zahlen sei. Daraufhin teilte das Auswärtige Amt den Klägern mit, der erhöhte Auslandszuschlag gemäß der EAZV und der darauf entfallende Kaufkraftausgleich werde für die streitige Zeit festgesetzt und ausgezahlt allerdings (nur) unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des jeweiligen Ehepartners nach § 2 EAZV. Dieses Vorgehen führte im Ergebnis dazu, dass die Kläger verglichen mit den Bezügen für eine Vollzeitstelle lediglich zweimal 1/4 eines erhöhten Auslandszuschlags und damit insgesamt (nur) 1/2 des erhöhten Auslandszuschlags nach der EAZV erhielten. Hiergegen wandten sich die Kläger. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren wurde das gerichtliche Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, den Klägern antragsgemäß für den streitigen Zeitraum einen "erhöhten Auslandszuschlag" ohne Berücksichtigung des Ehepartnereinkommens gemäß § 2 EAZV zu gewähren. Das OVG NRW legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf.

Gründe:

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (einschließlich des Zulassungsverfahrens) aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Kläger klaglos zu stellen und den Auslandszuschlag nach § 1 Abs. 2 EAZV (BGBl. 1998 I S. 1139) ohne Anrechnung der Bezüge des jeweils anderen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 EAZV zuzüglich des Kaufkraftausgleichs und Prozesszinsen zu zahlen. Die Beklagte hat damit dem wesentlichen Klagebegehren der Kläger, das diese im Rahmen ihres erstinstanzlich gestellten Antrages zu 1. verfolgt haben, entsprochen, um insoweit ein Unterliegen im vorliegenden Rechtsstreit abzuwenden.

Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstandes war die streitgegenständliche Anrechnung des Erwerbseinkommens des jeweils anderen Ehegatten auf die erhöhten Auslandszuschläge der Kläger nach § 1 Abs. 1 und 2 EAZV unzulässig.

§ 2 Abs. 1 EAZV rechtfertigt keine gegenseitige Anrechnung der Netto-Bezüge aus der gemeinsamen Tätigkeit eines Ehepaares, die sich - wie die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - im Bereich des Auswärtigen Amtes einen Dienstposten mit je der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit teilen (sog. Job-sharing). Es erscheint schon fraglich, ob die genannte Vorschrift des § 2 Abs. 1 EAZV die Begriffe des Erwerbseinkommens und der Erwerbstätigkeit überhaupt in einem umfänglichen Sinne verwendet und auch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Beamtenverhältnisses erfasst. Der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs Erwerbseinkommen legt ein solches Verständnis zwar nahe. Unter Erwerbseinkommen werden im allgemeinen alle durch eine Erwerbstätigkeit - als Selbständiger oder als unselbständig Beschäftigter - erzielten Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verstanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308.

Indes spricht für eine Einschränkung der in § 2 Abs. 1 EAZV verwendeten Begrifflichkeit auf sonstiges privates monatlich ausgezahltes Einkommen die Bezugnahme auf die Mindestentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ebenso wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Zur Zeit des Erlasses der EAZV war der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zum BBesG nur denjenigen verheirateten Beamten vorbehalten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung hatten und für deren Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30.8.1990 - GAD - (BGBl. I S. 1842 ff) nicht galt. Entsprechend lag § 2 EAZV einzig der Fall zugrunde, dass der andere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des GAD aufnimmt. Erst recht waren nicht die Fälle im Blick, in denen beide Ehegatten dem Anwendungsbereich des GAD unterfielen und sich zugleich denselben Dienstposten durch "Job-sharing" teilten.

Daran ändert im Kern - jedenfalls was die Fälle des "Job-sharings" angeht - auch nichts, dass die EAZV insoweit keine Festschreibung der damaligen Rechtslage beinhaltete. § 1 Abs. 1 EAZV knüpft für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlages vielmehr allein an die Gewährung eines Auslandszuschlages nach der Anlage VI f zum BBesG an, d. h. alle Beamte, die aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers den Auslandszuschlag nach der neuen Anlage VI f BBesG erhalten sollen, sollten auch in den Genuss des erhöhten Auslandszuschlages nach der neuen EAZV kommen. Entsprechend fallen auch neue in den Anwendungsbereich der Anlage VI f zum BBesG durch den Besoldungsgesetzgeber einbezogene Beamte zugleich unter die EAZV. Insbesondere gibt es - wie bereits der 12. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 14.5.1997 - 12 A 40/95 - ausgeführt hat - keine Einschränkung dahingehend, dass die Regelungen der EAZV nicht greifen, wenn beide Ehegatten in den Anwendungsbereich des GAD fallen.

Davon ausgehend mag es zwar nahe liegen, auch im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 1 EAZV keine Einschränkung der relevanten Erwerbstätigkeiten des Ehegatten auf solche außerhalb des Auswärtigen Dienstes vorzunehmen. Das kann indes letztlich dahinstehen. Denn unbeschadet dessen werden Fälle des "Job-sharings" nicht erfasst. Diese zeichnen sich nämlich nicht nur dadurch aus, dass beide Ehegatten im Auswärtigen Dienst beschäftigt sind, sondern dass beide Ehegatten sich ein und denselben Dienstposten teilen und quasi zusammen dieselbe Erwerbstätigkeit aufnehmen. Demgegenüber intendiert bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 EAZV, dass der Ehegatte eines nach § 1 Abs. 1 EAZV Zuschlagsberechtigten aufgrund einer eigenen Entschließung eine von der Erwerbstätigkeit des Zuschlagsberechtigten verschiedene Tätigkeit aufnimmt. Eine gemeinsame Aufnahme derselben Tätigkeit in Form des "Job-sharings" wird demgegenüber nicht erfasst. Einzig ein solches Verständnis der - insoweit im Wortlaut offenen Vorschrift - wird der vom Besoldungsgesetzgeber mit § 55 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BBesG verfolgten Gleichstellung von Eheleuten, die "Job-sharing" im Auswärtigen Dienst betreiben, und dem Benachteiligungsverbot für Beamte mit einer reduzierten Arbeitszeit (früher § 79 b BBG heute § 72 d BBG) gerecht und entspricht zugleich auch Sinn und Zweck der Regelungen der EAZV über die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags an diese Ehepaare.

Die Privilegierung derjenigen Ehepaare nach § 55 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BBesG, die sich im Auswärtigen Dienst im Ausland mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eine Planstelle teilen, gegenüber denjenigen Ehepaaren, die beide auf verschiedenen Planstellen im Auswärtigen Dienst beschäftigt sind, soll sicherstellen, dass diese nicht schlechter gestellt sind, als wenn (nur) einer von ihnen auf der geteilten Planstelle voll beschäftigt wäre (BT-Drucks. 12/4165, S. 41). Es soll fingiert werden, als sei nur ein Ehegatte auf der Planstelle vollbeschäftigt; zur Erreichung dieses Zieles steht beiden auch je zur Hälfte der Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zum BBesG zu. Dies schließt es aus, in Fällen des "Job-sharings" bei der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 EAZV die Bezüge der Ehegatten als jeweils verschiedene - anrechenbare - Erwerbseinkommen zu begreifen. Aus Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 EAZV lässt sich nichts Gegenteiliges schließen. Die Vorschrift geht auf § 55 Abs. 3 Satz 4 BBesG zurück, wonach der Verordnungsgeber bestimmen kann, ob und inwieweit bei der Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlages Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird. Diese Ermächtigung nimmt ersichtlich in den Blick, dass sich die Belastungen, zu deren Ausgleich der erhöhte Auslandszuschlag bei verheirateten Beamten gewährt wird, nämlich insbesondere die Mehraufwendungen auch durch den Ehepartner sowie dessen Belastung betreffend die Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes, reduzieren können, wenn der Ehepartner eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt und zusätzlich zum Familieneinkommen beiträgt. Diese Überlegungen greifen aber gerade nicht in Fällen des "Job-sharings", wie die Kläger es in dem streitgegenständlichen Zeitraum praktiziert haben. Vielmehr treffen hier die Belastungen, zu deren Ausgleich der erhöhte Auslandszuschlag gewährt wird, die Ehepaare, die "Job-sharing" praktizieren in vergleichbarer Weise wie ein Ehepaar, bei dem nur ein Ehepartner vollzeitig berufstätig ist. Der 12. Senat des beschließenden Gerichts hat dies bereits in seinem Urteil vom 14.5.1997 - 12 A 40/95 - im Einzelnen (zutreffend) ausgeführt.

Ende der Entscheidung

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