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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 1 A 4955/05
Rechtsgebiete: GG, BVO NRW


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
BVO NRW § 12a
1. Die Kürzung von Beihilfeleistungen um die Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO NRW ist seit dem Jahr 2003 verfassungswidrig. Das Land Nordrhein-Westfalen verletzt den Kern der aus Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Fürsorge gegenüber seinen Beamten und Richtern, indem es an der Kürzung festhält, obwohl sich die amtsangemessene Alimentation von Beamten/Richtern - infolge einer vom Land zu vertretenden Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Einkommens- und Wirtschaftsentwicklung - allenfalls noch am unteren Rand des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegt.

2. Den Maßstab dafür, was amtsangemessene Alimentation unter den Bedingungen unterschiedlicher Zeitverhältnisse (z. B. Aufbauphase/Wohlstandsphase) darstellt, bildet - unter anderem, aber vor allem - die Einkommensentwicklung bei den Beschäftigten im öffentlichen wie privaten Tarifbereich mit vergleichbarer Ausbildung und Verantwortung sowie die erforderliche Qualitätssicherung in Anpassung an den allgemein erreichten Lebensstandard. Keinerlei Aussagekraft hat diesbezüglich der Abstand der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum.


Tatbestand:

Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit der sog. Kostendämpfungspauschale, mit welcher Aufwendungen von Beamten und Richtern des Landes NRW u. a. für Krankheitskosten mit Wirkung für das jeweilige Kalenderjahr nach Besoldungsgruppen gestaffelt gekürzt werden. Der Kläger beantragte Anfang März 2003 die Gewährung von Beihilfe, die ihm unter Abzug einer Kostendämpfungspauschale bewilligt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG zurück. Das OVG gab der Klage statt.

Gründe:

Der Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe für das Jahr 2003 folgt aus § 88 LBG NRW, § 4 Abs. 1 LRiG i. V. m. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BVO NRW -. Die aus ihm erwachsende Beihilfe darf nicht nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 BVO NRW gekürzt werden.

§ 12a Abs. 1 BVO NRW ist formell rechtmäßig (1.); die Norm verstößt jedoch materiell gegen höherrangiges Recht (2.).

(1.) Der Senat hat bereits ausführlich - bejahend - zur formellen Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale in der Ursprungsfassung (im Folgenden: Kostendämpfungspauschale I) Stellung genommen (wird ausgeführt).

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, IÖD 2004, 53 = NWVBl. 2004, 194 = NVwZ-RR 2004, 546 = ZBR 2005, 272.

An den hierauf bezogenen Ausführungen hält der Senat uneingeschränkt fest. Sie finden sich zwischenzeitlich sowohl im argumentativen Ausgangspunkt als auch im Ergebnis bestätigt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2005 - 2 BvL 11/02 u. a. -, www.bverfg.de, ergangen auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 28.6.2002 - 3 K 1122/99 u. a. -; BVerwG, Beschlüsse vom 10.3.2004 - 2 B 5.04 -, vom 11.3.2004 - 2 B 6.04 - sowie vom 12.3.2004 - 2 B 7.04 -.

Mit Blick auf Art. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 und Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 660), mit welchem die in § 12a Abs. 1 BVO NRW bislang festgelegten Kürzungsbeträge erhöht worden sind (im Folgenden: Kostendämpfungspauschale II), sind entscheidungserhebliche Unterschiede insoweit nicht gegeben.

(2.) § 12a Abs. 1 BVO NRW ist wegen materiellen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ab dem Jahr 2003 nicht mehr anwendbar. Dies ergibt sich in Zusammenfassung aus den folgenden, die Entscheidung bestimmenden Gesichtspunkten.

a) Das Land hat die ergänzende Fürsorge bezogen auf die Höhe der den Beamten gewährten Besoldung auszugestalten.

b) Das Land hat Beurteilungsspielräume, wie es als Fürsorgegeber das hieraus folgende Spannungsverhältnis lösen will; wird mit der Belastung für den Beamten - wie hier - die Marginalitätsgrenze überschritten, kontrolliert das Gericht die fürsorgerische Entscheidung darauf hin, ob durch sie die Amtsangemessenheit der Alimentation gefährdet wird.

c) Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich nach internen und externen Maßstäben, insbesondere im Vergleich zu den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

d) Mit der Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale gefährdet das Land beginnend mit dem Jahr 2003 die Amtsangemessenheit der Alimentation.

aa) Die vom Land im Zusammenhang mit der Einführung und Erhöhung der Kostendämpfungspauschale angestellten Erwägungen sind nicht geeignet, die Lösung des Spannungsverhältnisses verfassungsrechtlich tragfähig zu begründen, obwohl dem Land eine Vorgehensweise unter Anlegung verfassungsrechtlich tragfähiger Parameter ohne weiteres möglich (gewesen) wäre, wie die Vorgänge um die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung zeigen.

bb) Der Ausfall bei der Wahrnehmung der Prärogativen allein erlaubt nicht den Schluss auf die Verfassungswidrigkeit des erzielten Ergebnisses, hier der Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale.

cc) Verfassungsrechtlich tragfähige Gesichtspunkte für die Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale sind auf der Grundlage des Befunds, dass die Alimentation der Beamten des Landes beginnend mit dem Jahr 2003 ohne verfassungsrechtlich tragfähigen Grund von der allgemeinen Einkommensentwicklung greifbar abgekoppelt worden ist, nicht erkennbar.

e) § 12a Abs. 1 BVO NRW verstößt danach gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

f) Aus diesem Verfassungsverstoß folgt - unabhängig von der Frage der Nichtigkeit der Norm - jedenfalls ein Anwendungsverbot, welches das Land daran hindert, aus § 12a Abs. 1 BVO NRW Folgerungen zulasten von Beihilfeansprüchen zu ziehen. Der Kläger ist nicht auf eine Inanspruchnahme des Besoldungsgesetzgebers zu verweisen; einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht.

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

a) Fürsorge verpflichtet den Dienstherrn im hier interessierenden Zusammenhang der Gesundheits(vor)sorge, seinen Beamten und Richtern (im Folgenden pars pro toto "Beamte") ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Krankheit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigt werden können, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen beeinträchtigt wird. Im Rahmen des gegenwärtigen Systems der Beihilfe ist dies so zu verstehen, dass mit der Besoldung ein Durchschnittssatz zur Verfügung gestellt wird, der geeignet ist, u. a. in Krankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen z. T. durch den Abschluss von Versicherungsverträgen abzudecken. Hiermit soll der Beamte in die Lage versetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge zu betreiben. Darüber hinaus muss der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen dafür treffen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.

Vgl. im Einzelnen und mit zahlr. Nachw. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, a. a. O.

Die vom Dienstherrn zu gewährende ergänzende Fürsorge steht hiernach in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zur Höhe der gewährten Besoldung. Die Fürsorge muss die Amtsangemessenheit der Alimentation sicherstellen, wenn anderenfalls im Ergebnis die Amtsangemessenheit nicht gewährleistet ist. Amts-angemessene Alimentation steht weder zur Disposition des Besoldungs- noch des Fürsorgegebers. Für den Beamten ist es von herausragender Bedeutung, ob und welche Leistungen der Dienstherr im Fall von Krankheit erbringt. Zwar gehört die gegenwärtige Ausgestaltung der Fürsorge mittels Beihilfeleistungen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfe kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch, d. h. durch die Änderung an sich, Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Gleichwohl bestimmt der Umfang der Beihilfen die Qualität der Versorgung u. a. bei Krankheit sowie den Umfang der Eigenvorsorge. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Wahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen für besondere Belastungen wegen Krankheit sind Schutzgüter mit Verfassungsrang. Sowohl die Bestimmungen über die Besoldung als auch die Vorschriften über den Schutz u. a. bei Krankheit haben auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen. Der Gesetzgeber hat bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation - im Sinne eines "Aufeinanderbezogenseins" von Besoldung einerseits und Fürsorgeleistungen in Sonderfällen andererseits - besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, und vom 28.4.2005 - 2 C 10.04 -, IÖD 2005, 270.

b) Dem Besoldungsgesetz- und Fürsorgegeber stehen Einschätzungsprärogativen bei der Frage zu, wie er das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Besoldung und ergänzender Fürsorge mit dem Ziel der jederzeit aktuell zu gewährleistenden amtsangemessenen Alimentation lösen will. Eine in Wahrnehmung dieser Prärogativen getroffene Entscheidung dürfte jedenfalls dann (von vornherein) gerichtlich nicht zu beanstanden sein, wenn lediglich Veränderungen im Wechselspiel von Besoldung und ergänzender fürsorgerischer Leistung in marginalem Umfang in Rede stünden. Bei einem solchen Befund hätte sich gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen. Die Rechtsprechung hat zur Konkretisierung einer in diesem Zusammenhang zu beachtenden Bagatellgrenze auf absolute Belastungsbeträge abgestellt (wird ausgeführt). In absoluten Zahlen sind diese Beträge durch die Kostendämpfungspauschale II bereits in so deutlicher Weise überschritten, dass von einer Belastung in lediglich marginalem Umfang nicht mehr gesprochen werden kann (wird ausgeführt).

Zu einem ähnlich deutlichen Ergebnis einer relevanten, weil spürbaren Belastung gelangt im vorliegenden Zusammenhang, wer im Wege einer relativierenden Betrachtung die Marginalität der Belastung zu beurteilen versucht, um im Falle deren Verneinung die gesetzgeberische Entscheidung in Anbetracht der Anforderungen der Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 5 GG einer effektiven gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Insoweit hat sich in der Rechtsprechung ein Volumen von rund 1 % der Nettojahresbezüge als Kriterium dafür herausgebildet, ob in aller Regel der amts-angemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277; OVG B.-B., Beschluss vom 21.12.2006 - 4 N 108.05 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, a. a. O.; im Zusammenhang mit einer relevanten Verfälschung des Spannungsverhältnisses zwischen den Besoldungsgruppen bei Auswirkungen durch die Kostendämpfungspauschale von weniger als 1 % auch BVerfG, Beschluss vom 9.3.2000 - 2 BvL 8/99 u. a. -, NWVBl. 2000, 249.

Auch dieser Orientierungsrahmen, der ohnehin keine starre Grenze bildet und den hier vorliegenden, noch darzustellenden Ausnahmefall anderweitig greifbar abgekoppelter Alimentationsleistungen durch wiederholten gesetzgeberischen Zugriff auf die Höhe der Besoldung nicht einbezieht, ist für den überwiegenden Teil der von der Kostendämpfungspauschale II betroffenen Beamten überschritten (wird ausgeführt).

c) Ist die Marginalitätsgrenze wie hier - bei absoluter Betrachtungsweise ohnehin, aber auch bei generalisierender und relativierender Betrachtungsweise - überschritten, kann eine Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden, wenn wie hier weitergehende Folgen der Kostendämpfungspauschale in Rede stehen, die mit Blick auf Absenkungen der Besoldung zu berücksichtigen sind. Für die gerichtliche Prüfung kommt es danach entscheidend darauf an, ob die vom Dienstherrn festgelegte Fürsorge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Umfang der gewährten Besoldung bezogen ist, ob sie also in ihrer konkreten Ausgestaltung den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten nicht gefährdet.

Vgl. zum maßgeblichen Kriterium der Gefährdung BVerfG, Beschlüsse vom 25.9.2001 - 2 BvR 2442/94 -, DVBl. 2002, 114, und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, a. a. O., und vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.

Die hiernach für die rechtliche Beurteilung erforderliche Festlegung der amtsangemessenen Alimentation, an der inzident (auch) der erforderliche Umfang ergänzend gebotener Fürsorge zu messen ist, wenn wie hier erst die Summe der Bezüge (Leistungen) aus beiden Bereichen das Maß des Angemessenen bestimmt, betrifft keine statische, sondern eine entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisierende Größe. Das Alimentationsprinzip ist hierbei nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258.

Die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber (und hier dem Grunde nach entsprechend auch den Fürsorgegeber) in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, IÖD 2007, 77.

Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen (amtsgemäßen) Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu. Dieses ist durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungs- wie dem Fürsorgegeber in allen beamtenrechtlichen Zusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125, vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; Lindner, ZBR 2007, 221, 224.

Gleichwohl stehen das Alimentations- ebenso wie das Fürsorgeprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen nicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Bei dieser Beurteilung hat die Höhe des (Netto-)Ein-kommensniveaus der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes der Beamten und - hieran anschließend - der (Amts)Angemessenheit der Alimentation. Diese bestimmt sich zunächst maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die mit dem Amt verbundene Verantwortung und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.

Hinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305.

Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes sind nicht zuletzt die Einkünfte, die im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung erzielt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt u. a. voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Gesetzgeber vor allem an der Entwicklung der einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., und Beschluss vom 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.

d) Unter Beachtung dieser Grundsätze und angesichts der konkreten, rechtstatsächlichen Umstände im Land Nordrhein-Westfalen können die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zur Kostendämpfungspauschale I Ende des Jahres 2003 für das Jahr 1999 tragenden Annahmen - Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation und hieran anknüpfend eine als (noch) geringfügig zu bewertende Belastung der Beamten im Rahmen ergänzender fürsorgerischer Leistungen - beginnend mit dem Jahr 2003 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Sachlage hat sich entscheidungserheblich geändert. Den Beamten des Landes wird auch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Besoldungsgesetzgeber seit dem Jahr 2003 allenfalls noch eine sich am untersten Rand des Amtsangemessenen bewegende Alimentation gewährt. Dies hätte das Land, das im Rahmen der Beihilfe in Ausübung der Fürsorgepflicht tätig wird, erkennen und in dem Sinn berücksichtigen müssen, dass es - entsprechend seiner insoweit bestehenden Kontroll- und Anpassungspflicht - an der Anwendung der - auf das jeweilige Kalenderjahr bezogenen - Kostendämpfungspauschale für die Zeit ab 2003 nicht mehr festhält.

aa) Die vom Land herangezogenen Begründungen, die es im Zusammenhang mit den im Jahr 2003 einsetzenden besoldungswirksamen Einschnitten sowohl mit Blick auf die Höhe der Besoldung - hier namentlich betreffend die Absenkung der Sonderzahlung nebst Streichung des Urlaubsgeldes - als auch mit Blick auf die ergänzende Fürsorge abgegeben hat, werden den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits in ihren Ansätzen nicht gerecht. Dies ist für den Umfang der Prüfung, die dem erkennenden Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Bestimmung der Beihilfeverordnung NRW obliegt, entscheidend. Läge eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung vor, stünde lediglich deren sachliche Fundierung unter Berücksichtigung einschlägiger Beurteilungsprärogativen zur Prüfung an. Ihr Fehlen führt indes zu einer umfassenden Ergebniskontrolle.

Den erwähnten Begründungen lässt sich bereits keine annähernd fundierte und substantiierte Auseinandersetzung mit der allein entscheidenden Frage entnehmen, ob und in welchem Umfang angesichts der Besoldungsentwicklung ab dem Jahr 2003 den Beamten Eigenbeteiligungen an Krankheitskosten überhaupt (noch) zugemutet werden können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen. Anlässlich der Einführung der Kostendämpfungspauschale wurde darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung die im Bund und in anderen Bundesländern vorgesehenen Eigenanteile bei Medikamenten im Wege einer weniger verwaltungsaufwendigen Regelung übertragen werden sollen (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.8.1998, LT-Drucks. 12/3300, S. 57). Dieser Hinweis verdeutlicht die Zielsetzung der Kostendämpfungspauschale, trägt zu ihrer Rechtfertigung ab dem Jahr 2003 angesichts der oben dargelegten relevanten Maßstäbe jedoch nichts bei.

Das sowohl anlässlich der Einführung der Kostendämpfungspauschale als auch anlässlich ihrer Erhöhung vorgetragene Argument, die Beihilfeberechtigten (noch) stärker an den Krankheitskosten zu beteiligen (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3.9.2002, LT-Drucks. 13/2800, S. 1, 35 ), zeigt lediglich die Gesetzesfolgen auf, taugt aber nicht zur Rechtfertigung des Mitteleinsatzes. Ohne weiterführenden Ertrag ist auch der dortige Hinweis des Landes auf die Vertretbarkeit der Selbstbehalte durch eine nach Besoldungsgruppen vorgesehene Staffelung (wird ausgeführt).

Letztlich lässt sich den Materialien nur an einer Stelle entnehmen, dass sich das Land des verfassungsrechtlichen Bezugs zwischen Besoldung und ergänzender Fürsorge überhaupt bewusst gewesen ist. Es hat mittlerweile zu erkennen gegeben, dass der in Nordrhein-Westfalen vergleichsweise hohe Eigenanteil der Beihilfeempfänger nach Maßgabe der Kostendämpfungspauschale II die verfassungsrechtlich zulässige Grenze "berührt", sodass hier jedenfalls kein Raum für weitere Einsparungen verbleibt (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.1.2006, LT-Drucks. 14/1000, S. 75). Diese Ausführungen lassen jedoch ebenfalls auf keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage schließen, ob durch das Festhalten an der Kostendämpfungspauschale der Bezug zur amtsangemessenen Alimentation in verfassungsgemäßer Weise hergestellt worden ist. Letztlich verbleibt es bei dem einzigen (vermeintlich) tragenden, vom Land wiederholt betonten Argument für die Einführung und Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, nämlich der (weiteren) Ausgabenreduzierung im Bereich der Personalausgaben - vornehmlich bezogen auf den Bereich der Besoldungsempfänger des Landes. Der finanzpolitische Gestaltungsspielraum soll nach der eingetretenen nachhaltigen Verschlechterung der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte gesichert werden. Am Konsolidierungskurs sei festzuhalten; die Nettoneuverschuldung sei zu reduzieren (LT-Drucks. 13/2800, S. 1, 35).

Dieses Argument, das auch im Zusammenhang mit der Kürzung der Sonderzahlung herangezogen worden ist, ist selbstredend verfassungsrechtlich nicht bedenklich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 1634/05 -, Juris, für sich allein im gegebenen Zusammenhang aber nicht tragfähig (wird ausgeführt). Die demgegenüber erforderliche Auseinandersetzung seitens des Landes mit der Frage der amtsangemessenen Alimentation stellte sich um so dringlicher, als der bislang allein zuständige Besoldungsgesetzgeber Bund - wie noch darzulegen sein wird - offensichtlich bis zum Jahr 2002 seine Prärogativen ausgeübt hat und in der von ihm vorgenommenen Weise von einer Amtsangemessenheit der bislang gewährten (Gesamt-)Besoldung ausgegangen ist. Noch mit dem BBVAnpG 2000 hat dieser durch Besoldungsanpassungen im Zeitraum von 1999 bis 2002 langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst - also Beamte/Richter und tariflich Beschäftigte - eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge sichern und die Einheit des öffentlichen Dienstes stärken wollen (BT-Drucks. 14/5198, S. 9).

Das Land kann sich in Anbetracht dieser offenliegenden, vom damals allein zuständigen Kompetenzträger ausgeübten Prärogative nicht darauf zurückziehen, Erwägungen hinsichtlich der Amtsangemessenheit seien bereits deswegen entbehrlich, weil es sich bei der Sonderzahlung oder dem Urlaubsgeld um keine den spezifischen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießende Leistungen handeln würde (wird ausgeführt). Auf einem grundlegenden Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG beruht vor allem die im gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landes, die sich vereinzelt auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet, vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 17.1.2007 - 4 N 76.05 -, Juris (bezogen auf das sog. Weihnachtsgeld), die genannten Sonderzahlungen sowie die Fürsorgeleistungen (Beihilfe) seien allein deswegen bei der Bestimmung dessen, was amtsangemessene Besoldung darstelle, außen vorzulassen, weil diese Leistungen nicht verfassungsrechtlich verbürgt seien. Demgegenüber ist es gesicherte Rechtsprechung des BVerfG, dass sich der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung amtsangemessener Bezüge gerade mit dem Hinweis auf die (anderweitige) Sicherstellung des im Ergebnis Angemessenen durch Dritte entlasten kann - dies gerade auch dann, wenn die Leistungen des Dritten (z. B. Fürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht verfassungskräftig garantiert sind.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, a. a. O., sowie Urteil vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225.

Dementsprechend ist weiterhin geklärt, dass die in Rede stehenden Sonderzahlungen selbstverständlich zum Bestand derjenigen Besoldungsteile zählen, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300.

Sind aber Fürsorgeleistungen wie auch Sonderzahlungen für die Frage der Amts-angemessenheit der Besoldung relevant, bedarf es sehr wohl von Seiten des insoweit kürzend eingreifenden Gesetzgebers der Darlegung einschlägiger Rechtfertigungen. Insoweit fehlt es den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen der parlamentarisch Verantwortlichen des Landes bereits an verfassungsrechtlich geschärftem Problembewusstsein, was die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien der letzten Jahre belegen und was in der Sache auf einen (vollständigen) Ausfall bei der Wahrnehmung der eingeräumten Prärogativen führt (wird ausgeführt). Ein solcher Ausfall der notwendigen parlamentarischen Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlich geprägten und höchstrichterlich bereits umfassend konkretisierten Kernfragen ist dagegen in anderem Zusammenhang nicht zu verzeichnen. Dies belegt, dass eine Wahrnehmung der Prärogativen seitens des Landes ohne weiteres unter Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen und -erwägungen erfolgen kann und der Senat dem Land nichts Unmögliches abverlangt. So hat der Landtag im März 2001 auf Antrag aller Fraktionen eine Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts eingesetzt. Ziel und Maßstab der Beratungen der Kommission waren u. a. (amts)angemessene Bezüge der Abgeordneten (Gesetzentwurf aller Fraktionen vom 21.2.2005, LT-Drucks. 13/6596, S. 1, 35). Dieses Verfahren mündete in eine Neugestaltung des Systems der Abgeordnetenentschädigung. Die festgelegten Entschädigungen werden nunmehr in einem durch § 15 Abgeordnetengesetz NRW vorgesehenen Verfahren mit Blick auf ihre Angemessenheit jährlich überprüft (wird ausgeführt).

bb) Die vom Land anlässlich der Einführung und der Erhöhung der Kostendämpfungspauschale abgegebene Begründung ist hiernach aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar. Gleichwohl erlaubt diese Feststellung allein noch nicht den Schluss auf die materielle Verfassungswidrigkeit der Maßnahme des Gesetzgebers selbst. Prärogativenfehlgebrauch oder -fehlgewichtung ist mit Ermessensfehlern, die regelmäßig auf die Rechtswidrigkeit des (einfachen) Verwaltungshandelns führen, nicht gleichzusetzen. Das Verfassungsrecht verlangt nur die Ergebnisrichtigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung.

Vgl. Badura, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 163 Rn. 28 m. w. N.; mit anderen Akzenten Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 72 Abs. 2 Rn. 115; s. a. BVerwG, Urteil vom 26.4.2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, und Beschluss vom 30.4.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128.

(Auch) Diese Ergebnisrichtigkeit lässt sich hier aber nicht feststellen. Es ist nicht nur - wie dargelegt - die vom Land vorgebrachte Begründung verfassungsrechtlich untragbar. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, lässt sich das durch die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erreichte Ergebnis nicht anderweitig rechtfertigen.

cc) Angesichts der - beginnend mit dem Jahr 2003 Wirksamkeit erlangenden - über die Kostendämpfungspauschale hinausgehenden besoldungsrelevanten Maßnahmen des Landes überschreitet das Festhalten an der Kostendämpfungspauschale und erst recht ihre Erhöhung ab dem Jahr 2003 die verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit. Die Kostendämpfungspauschale führt auf einen mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbaren, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil sie - im Zusammenhang mit anderen negativen besoldungswirksamen Eingriffen des Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift. Die Kostendämpfungspauschale stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen gravierenden finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In der (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau - vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 u. a. -, a. a. O. - führen die Einbußen - entgegen § 14 BBesG - nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge. Sie leiten vielmehr eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich alimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung ein. In Anbetracht dieses Zustands stellt sich die Kostendämpfungspauschale als eine spürbare weitere Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens - gleich, ob durch den Fürsorge- oder Besoldungsgesetzgeber veranlasst - dar. Jedenfalls diese weitere Minderung führt im Ergebnis auf einen unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der (Mindest-)Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und den Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative auf eine Verfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist hierdurch nicht mehr gewahrt. Die greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003 festzustellen.

Zum Gesichtspunkt der Abkopplung vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10.8.2007 - 2 A 10516/07 -, Juris, und OVG LSA, Urteil vom 25.4.2007 - 1 L 453/05 -, Juris.

Es ist nicht zu erkennen, dass die Besoldung der Beamten seitdem noch an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhat. Ganz im Gegenteil zielen die besoldungswirksamen Maßnahmen, die das Land sowohl als Fürsorge- als auch als Besoldungsgesetzgeber ergriffen hat, auf eine Sonderbehandlung seiner Beamten im Sinne eines unzulässigen Sonderopfers. Bereits der oben dargestellte vollständige Ausfall einer verfassungsrechtlich tragfähigen, die Wahrnehmung einschlägiger Prärogativen signalisierenden Begründung hinsichtlich der Amtsangemessenheit der geschuldeten Alimentation deutet darauf hin. Der damit zweifelsfreie Hinweis auf ein dem Ausfall der tragfähigen Begründung entsprechendes verfassungswidriges Ergebnis, das die in Rede stehenden Maßnahmen zeitigen, wird vollumfänglich bestätigt durch die hierdurch veranlasste umfassende vergleichende Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation der Beamten einerseits und der tariflich im öffentlichen Dienst des Landes Beschäftigten andererseits. Die rechtliche Bewertung der Besoldungslage im hier relevanten Zeitraum wird ferner durch die Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen (Lebens)Verhältnisse und durch weitere in diesem Zusammenhang Bedeutsamkeit erlangende Begleitumstände gestützt.

Die Entwicklung der Beamtenbesoldung ist für die Zeit ab 1991 in den Blick zu nehmen (wird ausgeführt). Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amts-angemessenheit voraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er diese als Bezugspunkt festsetzte, zu erkennen, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtete. Der Besoldungsgesetzgeber ging keineswegs von einer Überalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten Besoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten Beamten, Soldaten und Richtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können. Dies belegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen linearen Einkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992 und 1993. Sie betrugen 6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das BVerfG, das für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine Überalimentation nicht hat erkennen können.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.; an diese Bewertung anschließend OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.

Im Einzelnen stellt sich - unter Außerachtlassung der im Wesentlichen vergleichbaren Einmalzahlungen - die Entwicklung der Beamtenbesoldung im Verhältnis zu derjenigen der Einkommen der im öffentlichen Dienst des Landes und der Gemeinden Beschäftigten ab 1991 wie folgt dar:

 Zeitliche Auswirkung abTariflicher Bereich (Nachweise bei Böhm/Spiertz, BAT, Teil III)Beamtenbereich
01.01.91+6,0 % 
01.03.91 +6,0 %: BBVAnpG 91 vom 21.02.92 (BGBl. I S. 266)
01.05.92; 01.06.92 +5,4 %+5,4 %: BBVAnpG 92 vom 23.03.93 (BGBl. I S. 342)
01.01.93+3,0 % 
01.05.93 +3,0 %: BBVAnpG 93 vom 20.12.93 (BGBl. I S. 2139)
01.01.94+2,0 % 
01.10.94; 01.01.95 +2,0 %: BBVAnpG 94 vom 24.08.94 (BGBl. I S. 2229)
01.05.95+3,2 %+3,2 %: BBVAnpG 95 vom 18.12.95 (BGBl. I S. 1942)
01.01.97+1,3 % 
01.03.97; 01.07.97 +1,3 %: BBVAnpG 96/97 vom 24.03.97 (BGBl. I S. 590)
01.01.98+1,5 %+1,5 %: BBVAnpG 98 vom 06.08.98 (BGBl. I S. 2026)
01.04.99+3,1 % 
01.06.99 ; 01.01.00  +2,9 %: BBVAnpG 99 vom 19.11.99 (BGBl. I S. 2198)
01.08.00+2,0 % 
01.01.01 +1,8 %: BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)
01.09.01+2,4 % 
01.01.02 +2,2 %: BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618)
01.01.03; 01.04.03+2,4 % 
01.04.03; 01.07.03  +2,4 %: BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)
12/03 Kürzung der Sonderzahlung auf 84,29 % (A2 - A6), 70 % (A7, A8), 50 % (sonstige): Sonderzahlungsgesetz vom 20.11.03 - SZG NRW - (GV NRW S. 696)
01.01.04+1,0 % 
01.04.04 +1,0 %: BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798)
01.05.04+1,0 % 
07/04 Streichung Urlaubsgeld, bisher 332,34 € (A2 - A8), 255,65 € (sonstige): BBVAnpG 03/04 i. V. m. SZG NRW
01.08.04 +1,0 %: BBVAnpG 03/04
12/06Landesbereich: Kürzung der Sonderzahlung auf 95 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E11), 50 % (E12 - E13), 35 % (E14 - E15), Regelung von Leistungsentgelten: TV-L vom 12.10.06; Kommunaler Bereich: Neufestlegung der Sonderzahlung auf 90 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E12), 60 % (E13 - E 15), Regelung von Leistungsentgelten: TVÖD vom 13.09.06Kürzung der Sonderzahlung auf 60 % (A2 - A6), 45 % (A7, A8), 30 % (sonstige): Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 23.05.06 (GV NRW S. 197)

Die Darstellung zeigt: Der Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Umstands bewusst gewesen, dass die Besoldung der Beamten an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst ihren Ausdruck fand. Er hat ferner seine Prärogativen bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung dementsprechend (zunächst) ausgeübt. Die Bezüge wurden, wenn auch nicht unter identischer Übernahme, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, a. a. O.; BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., so aber doch regelmäßig jedenfalls "unter Berücksichtigung" der Tarifabschlüsse für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes angepasst. So sind für die Zeit von 1991 bis 1999 die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die linearen Steigerungsraten unverändert übernommen worden. Allerdings waren bereits seit 1991 verschiedentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche Verschiebungen der Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen.

Vgl. hierzu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10.8.2007 - 2 A 10516/07 -, a. a. O.

Bereits hiermit sollten die Beamten nach den Gesetzesmaterialien einen Beitrag zu allgemeinen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT-Drucks. 12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9), die zum Teil im Zusammenhang mit besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands als erforderlich angesehen wurden (BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23), die zum Teil ihren Grund aber auch in der Gegenfinanzierung der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag für kinderreiche Beamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Für das Jahr 1999 wurde für den Beamtenbereich erstmals die lineare Steigerungsrate des Tarifabschlusses des Jahres 1999 nicht in voller Höhe übernommen. Begründet wurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der Beamten für die Ausstattung des Sondervermögens "Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder" (BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9).

Ergebnis dieser Feststellungen ist, dass die Erhöhung der Besoldung im Zeitraum von 1991 bis 2002 bereits nach der Vorstellung des damals allein zuständigen Gesetzgebers Bund allenfalls eine unvollständige Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung darstellt. Sie führte dazu, dass die Beamten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung schon nicht mehr Schritt halten konnten. Gleichwohl ist eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen Dienst Beschäftigten unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen; sie war durch den Besoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt (wird ausgeführt). Entscheidend ändern sich die Verhältnisse demgegenüber ab 2003. Die bis zum Jahr 2002 verfolgten, im allgemeinen Konsens angewandten und verfassungsrechtlich fundierten Parameter werden ausdrücklich verworfen. Der Bund hat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642) und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.5.2002 (BGBl. I S. 1780) aufgehoben und bestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind (wird ausgeführt).

Das Land hat von der ihm eingeräumten Kompetenz mit dem Erlass des Sonderzahlungsgesetz NRW zeitnah Gebrauch gemacht und Sonderzahlungen in dem oben in der Tabelle dargestellten Umfang verringert. Dies hat bereits im Jahr 2003 für die Beamten des Landes eine Besoldungskürzung zur Folge, die sowohl in absoluten, als auch in relativen Beträgen spürbar und erheblich ist. Mit einer bloßen Marginalität, die ggf. durch schlichte Berufung auf ausgeübte Einschätzungsprärogativen erklärt und auch gerechtfertigt werden mag, kann dieser Befund nicht abgetan werden (wird tabellarisch ausgeführt). Die monatliche Belastung liegt in Anlehnung an die in § 12a Abs. 1 BVO NRW vorgesehene Staffelung nach Besoldungsgruppen hiernach in absoluten Beträgen zwischen 15,68 € und 104,90 €, im Verhältnis zum Jahreseinkommen beläuft sich die Kürzung auf 1,04 % bis 2,24 %. Die Erheblichkeit der Kürzungsbeträge lässt sich insbesondere daran messen, dass noch unmittelbar vor der vorgenommenen Kürzung die Besoldung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.4.2003 und für die übrigen Beamten ab dem 1.7.2003 linear um 2,4 % erhöht worden ist, womit nach der oben dargelegten Intention des Bundesbesoldungsgesetzgebers (lediglich) eine notwendige Anpassung der Bezüge bewirkt werden sollte; bezogen auf das gesamte Jahr 2003 bedeutet dies für die Beamten der Besoldungsgruppen bis A 11 eine Steigerung um rund 1,8 %, für alle übrigen eine solche um rund 1,2 %. Dem stehen bereits bei generalisierender und pauschalierender Betrachtung im Jahr 2003 Kürzungen in teils überschießendem Umfang gegenüber.

Die Besoldungskürzung fällt auch für einen Beamten bzw. Richter in einer dem Kläger vergleichbaren Position nicht marginal aus (wird ausgeführt). Dies bedeutet allein bezogen auf das Jahr 2003, dass dem Kläger 1.285,11 € (monatlich 107,09 €) weniger Besoldung für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt wurde. In Relationen ausgedrückt handelt es sich um 2,29 % des Jahreseinkommens; unter notwendiger Hinzurechnung der den Kläger zusätzlich treffenden und vorliegend gerade auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchenden Kostendämpfungspauschale liegt die Belastung bei 1.425,11 € (monatlich 118,76 €) oder 2,54 %. Mittelfristig - allein für den Zeitraum 2003 bis 2007 - gesehen bedeutet dies eine Einkommenseinbuße von über 9.000 €.

Diese nach absoluten und relativen Maßstäben gravierende, weil auch keine nur entfernte Entsprechung in der vergleichbaren allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung findende Belastung des Klägers - als insoweit repräsentativer Teil der Betroffenen - lässt sich nicht dahingehend marginalisieren, es könne ihm zugemutet werden, seinen (bislang) amtsangemessenen Lebensstandard durch Konsumverzicht abzusenken. Denn zu einem derartigen Verzicht kann der Beamte jedenfalls so lange nicht verpflichtet werden, wie solches in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung keine Rechtfertigung findet. Auch Zusammenhänge zwischen dem - den Beamten nicht zustehenden - Streikrecht und der Auferlegung eines Sonderopfers im Wege der Besoldungsabsenkung gerade der Beamtenschaft sind nicht erkennbar. Völlig unerheblich ist schließlich, ob der Kläger als Richter der Besoldungsgruppe R 1 in Anbetracht der ihm nach den Kürzungen noch gewährten Besoldung "ein Leben deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums führen" kann.

Vgl. aber OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.; offenlassend OVG LSA, Urteil vom 25.4.2007 - 1 L 453/05 -, a. a. O.

Der Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wurzelt - für jeden Beamten jeder Besoldungsgruppe - in Art. 33 Abs. 5 GG und nicht im Sozialstaatsprinzip. Sozialhilferechtliche Erwägungen taugen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert.

Vgl. zu den unzureichenden familienbezogenen Bezügebestandteilen BVerfG, Beschluss vom 24.11. 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.

Ansonsten ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum schlechthin ungeeignet, als Parameter für die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung zu dienen. Sozialhilfe dient der Sicherung menschenwürdiger Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. Damit in keinerlei Zusammenhang steht die Frage, welche "Gegenleistung" einem Beamten bzw. Richter geschuldet wird, dem die "volle Hingabe an seinen Beruf" abverlangt ist (vgl. § 36 BRRG, § 57 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG). Vergleichsgruppe ist demgemäß nicht die auf Inanspruchnahme von Sozialhilfe (bzw. - jetzt - Arbeitslosengeld II) angewiesene Gruppe der Erwerbslosen, sondern diejenige Gruppe von Erwerbstätigen, die nach Ausbildung und Anforderung an ihr jeweiliges "Amt" mit den Beamten vergleichbar ist. Jene Gruppe gibt bei notwendig pauschalierender Sicht den nach den Zeitläuften unterschiedlichen Lebensstandard vor, an dem die Beamtenbesoldung zu orientieren ist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.; die gedankliche Bezugnahme auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum in dem Beschluss des BVerfG vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O., ist danach als überholt zu erachten und betrifft im Übrigen außergewöhnliche Umstände.

Aus den dargelegten finanziellen Einbußen erschließt sich, dass die Beamten des Landes allgemein und mit ihnen auch der Kläger beginnend mit dem Jahr 2003 nicht mehr an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhatten. Ungeachtet dessen hat das Land die ursprünglich lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene Absenkung der Sonderzahlung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vertieft. Die vorgesehene Wiederangleichung an das bundesrechtliche Niveau wurde nicht zugelassen, sondern eine nach Ansicht der Landesregierung zur Haushaltskonsolidierung erforderliche noch weitergehende Absenkung vorgenommen (LT-Drucks. 14/1000, S. 4, 73 ff., 102). Überdies tritt das Sonderzahlungsgesetz NRW mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft (§ 11 SZG NRW).

Das Land hat danach sowohl die Struktur der Beamtenbesoldung mit Blick auf die vollständige Abschaffung des Urlaubsgeldes verändert - dieser ursprüngliche Bestandteil der Besoldung ist mit Wirkung ab 2004 weggefallen - als auch in Verbindung mit weiteren Begleitmaßnahmen das Jahreseinkommen gekürzt, was - auch dies ist dem Land zuzugestehen - nicht per se verfassungswidrig ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Jederzeit geändert werden können u. a. das sog. 13. Monatsgehalt oder das Urlaubsgeld. Art. 33 Abs. 5 GG stellt keinen Grundsatz auf, wonach sich die Besoldung des Beamten aus bestimmten Komponenten zusammensetzen müsste, und er garantiert auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Beamte hat allerdings Anspruch darauf, unbeschadet von Änderungen oder Kürzungen, die einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, amts-angemessen alimentiert zu werden.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249, vom 6.3.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.

Vorliegend fehlt es - abgesehen davon, dass in den einschlägigen parlamentarischen Verfahren ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die Eingriffe in die Besoldung nicht dargelegt worden ist - auch bei objektiver Betrachtung an einem sachlichen Grund für die Kürzungen, der vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand hätte. Darüber hinaus führen die besoldungswirksamen Kürzungen zur Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation.

Als alleiniger Grund für die Kürzungen ist nach allem nur die Einsparung von Kosten zu erkennen. Hierauf allein lassen sich - wie schon mehrfach betont - in beamtenrechtlichen Zusammenhängen Eingriffe in die Besoldung jedoch nicht stützen. Hinzu kommen muss ein für den Eingriff systemimmanenter Grund. So muss beispielsweise der Grund für die Beschränkung von Versorgungsleistungen im Versorgungssystem selbst angelegt sein, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.; bei Änderungen im Besoldungsgefüge ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, das gesamte Gefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353.

Hinsichtlich der Absenkung der den Beamten des Landes zu gewährenden (Jahresnetto-)Besoldung ist ein im Besoldungsgefüge liegender Grund ebenso wenig ersichtlich wie ein hierfür sprechender übergreifender Gesichtspunkt. Namentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Erwägung, die Beamten könnten bislang zu hoch alimentiert gewesen sein, greift aus den dargelegten Gründen nicht.

Auch im Übrigen gibt es keine empirischen Anhaltspunkte für einen das Besoldungsgefüge übergreifenden Gesichtspunkt, der eine Absenkung der Bezüge rechtfertigen würde. Die bislang gewährte Besoldung der Beamten ist angesichts der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab dem Jahr 2003 nicht zu hoch angesetzt, sodass sie im Wege der Reduzierung mehrerer Komponenten der Besoldung (hier: Sonderzahlung einschließlich Urlaubsgeld) nunmehr - nach unten - angepasst werden müsste. Die den Beamten verweigerte Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung ist danach weder vom Land tragfähig begründet noch sonst begründbar. Sie führt zur diesbezüglichen "Abkopplung" und der hiermit verbundenen Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation.

Eine vergleichbar negative Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht zu verzeichnen. Auch das Land als im Rahmen der Sonderzahlung tätig werdender Gesetzgeber geht hiervon nicht aus. Das Land hat - beginnend ab 2003 - die Sonderzahlungen vielmehr planmäßig in einem deutlichen Umfang zur Herbeiführung eines Sonderopfers gekürzt. Denn weder sind im gedanklichen Ansatz entsprechende Kürzungen im Bereich der tariflich Beschäftigten gegenüber gestellt worden noch sind diese tatsächlich erfolgt. Die Landesregierung hat zum geplanten Sonderzahlungsgesetz NRW im Jahr 2003 vorgetragen, entsprechende Tarifverträge seien zwar gekündigt worden. Die Kündigung gelte allerdings nur für neu eingestellte Arbeitnehmer des Landes; für die bestehenden Arbeitsverhältnisse entfalte der gekündigte Tarifvertrag eine Nachwirkung. Bis zum Jahr 2005 solle über eine Neuregelung der Sonderzuwendungen im tariflichen Bereich verhandelt werden (LT-Drucks. 13/4572, S. 16). Tatsächlich erfolgt ist eine Neuregelung der Sonderzuwendungen für die im öffentlichen Dienst des Landes stehenden Beschäftigten erst auf der Grundlage des TV-L vom 12.10.2006 mit Wirkung zum 1.11.2006. Diese erweist sich gegenüber den Verhältnissen im Bereich der Beamtenschaft überdies deutlich günstiger; so fallen die prozentualen Beträge für die Sonderzuwendung signifikant höher aus und werden überdies ab dem 1.1.2007 zum Tabellenentgelt zusätzlich Leistungsentgelte eingeführt. Ein Anteil von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September jeweils zusteht, ist mit Ausgabezwang garantiert und wird mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ausgezahlt (§ 18 Abs. 2 und 5 TV-L). Noch günstigere Konditionen ergeben sich im Bereich der Sonderzuwendung für die Beschäftigten in den Kommunen, in welchen der TVÖD vom 13.9.2006 Anwendung findet.

Nach den eigenen Ausführungen des Landes steht demnach auch im Zeitraum von 1996 bis 2007 einer Erhöhung der tariflichen Einkommen um 17,3 % eine Erhöhung der Beamtenbesoldung um lediglich 9,9 % gegenüber. Der vom Land zudem vorgelegten Aufstellung über die Entwicklung der linearen (Tarif-)Bezüge in NRW von 1990 bis 2007 der Hans-Böckler-Stiftung (Stand April 2007) lässt sich ohne Berücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ein Zuwachs der Beamtenbezüge von ca. 39,3 % entnehmen; für die tariflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten beträgt der Zuwachs 40,1 %. Dies ist Beleg für eine im Grunde - bis zum Jahr 2002 - erfolgte gleichförmige Einkommensentwicklung jedenfalls aller Statusgruppen im öffentlichen Dienst. Die Zuwachsraten der übrigen tariflich Beschäftigten im Land liegen bereits nach dem eigenen Kenntnisstand und Vortrag des Landes ohnehin deutlich, zum Teil sogar weit darüber (zwischen 44,4 % und 63,4 %).

Vergleichbar der Befund bei OVG NRW, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.

Demgegenüber fällt unter Berücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ab dem Jahr 2003 der Zuwachs bei der Beamtenbesoldung mit 34,8 % (gegenüber 40,1 %) deutlich geringer aus. Unerheblich ist in Anbetracht dieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2003 zum Zuge kommende allgemeine (einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn es in Alimentationsfragen grundsätzlich auf die gewährte Nettobesoldung ankommt. Die hier in Betracht zu ziehenden steuerlichen Entlastungen wirken sich für Beamte und tariflich Beschäftigte des Landes gleichermaßen aus, ändern also an dem Befund einer greifbaren Abkopplung der Einkommen nichts und lassen damit bei der hier anzustellenden vergleichenden Betrachtung die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt.

Hinzu kommt, dass die Beamten des Landes seit dem 1.1.2004 grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu verrichten haben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 c ArbZV). Bei tariflich Beschäftigten verbleibt es selbst nach dem Abschluss des TV-L bei 39 Stunden und 50 Minuten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 a TV-L, vgl. auch § 6 TVÖD); zuvor galt für die Arbeitnehmer, die bereits vor der Kündigung des BAT durch die Länder im Jahr 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land standen, eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (Bundesministerium des Innern, Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand April 2006, S. 62, www.bmi.bund.de).

Das Land kann sich in Anbetracht dieses Befundes nicht darauf zurückziehen, es habe lediglich aus tariflichen Gründen eine Einkommensreduzierung im Bereich der tariflich Beschäftigten nicht bereits im Jahr 2003 erreichen können. Die Gesetzesabhängigkeit der Beamtenbesoldung dient nicht dem Ausgleich (bislang) nicht erreichter Verhandlungserfolge im tariflichen Bereich.

Vgl. Wolff, DÖV 2003, S. 498.

Das Land ist auch nicht berechtigt, zur Durchsetzung künftiger tarifpolitischer Ziele unter Außerachtlassung der oben erschöpfend dargestellten verfassungsrechtlichen Parameter amtsunangemessen zu alimentieren und sei es auch nur vorübergehend, bis die gewünschten tariflichen Verhandlungsergebnisse erzielt worden sind (wird ausgeführt).

Es ist auch keine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation ab dem Jahr 2003 zu erkennen, auf deren Grundlage gefolgert werden könnte, die Besoldung der Beamten halte sich unter Berücksichtigung dieses Umstands ab dieser Zeit nicht mehr im Rahmen des Amtsangemessenen, sondern sei überzogen. Das gilt auch in Ansehung des wiederholten Hinweises des Landes auf die bestehende "Haushaltsnotlage". Denn für deren Vorliegen im Sinne einer finanzverfassungsrechtlich bedeutsamen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder einer vergleichbaren exzeptionellen Ausnahmesituation sind - auch durch die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - Anhaltspunkte nicht aufgezeigt worden und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs des Landes auch sonst nicht ersichtlich.

Vgl. für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie 2004/2005 VerfGH NRW, Urteile vom 2.9.2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217, und 24.4.2007 - 9/06 -, Juris.

Mit dem aufgezeigten rechtlichen Ansatz bewegt sich der Senat in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG, die dem Gesetzgeber zugestanden hat, sich bei der Bemessung der Besoldung an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte zu orientieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Finanzlage die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O., also nicht der oben zugrundegelegte Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliegt. Vergleichbare außergewöhnliche Umstände sind im hier maßgeblichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen. Im Unterschied zu den Dienstbezügen der Beamten - vgl. zu deren Zurückbleiben hinter den Lebenshaltungskosten im Sinne realer Einkommensverluste etwa Kenntner, ZBR 2007, 230 (dort bezogen auf den Zeitraum 1991 bis 2003) - sind die allgemeinen Einkommen sowohl im Bundesdurchschnitt als auch im Land im Zeitraum von 1990 bis 2002, aber auch in der Folgezeit regelmäßig stärker gestiegen als die Preise (Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1991, S. 534; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.; 2003, S. 572).

Vgl. für den Zeitraum von 1978 bis 1996 BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.

Das Land teilt diese Einschätzung. Es hat im vorliegenden Verfahren selbst darauf verwiesen, dass in der Zeit von 1996 bis 2007 der Preisindex eine Steigerung um ca. 20 % ausweise; die durchschnittliche Lohnsteigerung betrage ca. 29,8 %.

Auch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner, das die Veränderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen im Bundesdurchschnitt hin, sondern zeigt eine regelmäßige, ununterbrochene Steigerungstendenz auf. Ähnliches gilt für die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitnehmerentgelte haben seit dem Jahr 1993 eine kontinuierliche Steigerung erfahren. Erst im Jahr 2005 ist kein Zuwachs mehr zu verzeichnen, was durch die Entgelteinbußen der öffentlichen und privaten Dienstleister in den Jahren 2004 und 2005 mitbedingt ist. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen ist dementsprechend im Zeitraum von 1993 bis 2004 jährlich deutlich und kontinuierlich gestiegen; dies betrifft sogar die erwerbslosen Haushalte. Abgerundet wird dieses Bild durch die Ausgaben und Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Verbrauch. Die privaten Konsumausgaben sind in der Zeit von 1998 bis 2003 im Bundesdurchschnitt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Dasselbe gilt für die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen, wie die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben der Jahre 1998 und 2003 belegen.

Die Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtsituation als auf einer weiterhin fortschreitenden positiven Entwicklung beruhend teilt auch das Land. Dies ist im gegebenen Zusammenhang unmittelbar aufschlussreich, wenngleich diese Bewertung lediglich im Rahmen der Neuordnung der Abgeordnetenentschädigung erfolgt ist. Anlässlich des Systemwechsels bei der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sind im Jahr 2001 umfangreiche parlamentarische Untersuchungen zur Amtsangemessenheit der Diäten durchgeführt worden. Sie mündeten in Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7.3.2002. Zu künftigen Diätenerhöhungen wurde eine Orientierung an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung oder der Veränderung der Lebenshaltungskosten erwogen. Es läge nahe, die allgemeine Einkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab zu wählen (LT-Drucks. 13/2330). Anhaltspunkte für negative wirtschaftliche Veränderungen unter den genannten Ansatzpunkten (allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Veränderung der Lebenshaltungskosten) zeigen die Empfehlungen dieser sachverständig besetzten sog. Diätenkommission nicht auf. Parlamentarisch wurden diese Empfehlungen mit einem Gesetzentwurf aller Fraktionen unter dem 21.2.2005 zum - später entsprechend geänderten - Abgeordnetengesetz NRW umgesetzt (LT-Drucks. 13/6596). In der Folge knüpft hieran der bereits erwähnte Angemessenheitsbericht der Landtagspräsidentin vom 27.11.2006 an und stellt unter Auswertung der vom Präsidenten des LDS übermittelten Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im Jahr 2005 einen Erhöhungsfaktor von 1,39 fest (LT-Drucks. 14/3009). Die im November 2006 bereits bekannte - nämlich unter dem 23.5.2006 beschlossene - weitere Absenkung der Sonderzahlung für die Beamten und Richter des Landes ist bei dieser Betrachtung allerdings ausgeblendet worden. Bezeichnenderweise wird im Angemessenheitsbericht auch bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einkommenserhöhung der ausdrücklich festgehaltene Umstand, dass die Beamtenbesoldung nicht erhöht worden ist, nicht berücksichtigt, sodass von einer Erhöhung von 0,67 v. H. (statt bei entsprechender rechnerischer Mittelung von lediglich 0,50 v. H.) ausgegangen worden ist. Hieraus folgt eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung um den Faktor 1,39 (statt von lediglich 1,30). Angesichts des Umstands, dass im Land und in den Kommunen im maßgeblichen Zeitraum eine keineswegs zu vernachlässigende Anzahl von insgesamt rund 320.000 Beamten beschäftigt gewesen ist (Statistisches Jahrbuch NRW 2006, S. 526 ff., sowie Personalstandsstatistik des LDS unter www.lds.nrw.de), lässt sich diese Vorgehensweise nur damit erklären, dass die Besoldung dieser Berufsgruppe an der Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Vorstellungsbild der parlamentarisch Verantwortlichen ausdrücklich keinen Anteil mehr haben soll. Dies untermauert die vom Senat getroffene Einschätzung, dass die Besoldung der Beamten des Landes bereits im Jahr 2003 von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden sollte und konsequent auch beginnend mit diesem Zeitpunkt abgekoppelt worden ist. Hiervon geht auch der Finanzminister des Landes aus. Er hat am 22.8.2007 vor dem Landtag die für 2008 beabsichtigte Besoldungserhöhung u. a. mit der Wendung begründet, "eine weitere Abkopplung von der Lohn- und Gehaltsentwicklung in unserem Lande" sei "nicht verantwortbar" (Plenarprotokoll 14/66, S. 7469).

e) Ist eine nachhaltige negative wirtschaftliche Veränderung der für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung maßgeblichen Verhältnisse objektiv nicht zu erkennen und deuten auch ausgeübte Prärogativen des Landes nicht in diese Richtung, hält demgegenüber aber gleichwohl die Einkommensentwicklung der Beamten mit der allgemeinen Entwicklung - nach dem Willen des Landes: planmäßig - in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr Schritt, sondern fällt im Wege einer deutlichen, ins Auge springenden Zäsur hinter die allgemeinen Verhältnisse zurück, so stellt dies eine greifbare und als solche nicht rechtfertigungsfähige Abkopplung der Besoldung dar. Jeder weitere besoldungswirksame Zugriff durch das Land, auch und gerade wenn er im Rahmen von Einschnitten beim Gewähren fürsorgerischer Leistungen erfolgt, ist hiernach rechtswidrig, da den Beamten - über die Abkopplung hinaus - weitere finanzielle Belastungen auferlegt werden, die aus der allgemein zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährten - unzureichenden - Besoldung zu finanzieren sind. In dieser Weise wird das Spannungsverhältnis zwischen Besoldung und ergänzender fürsorgerischer Leistung nicht in verfassungskonformer Weise gelöst, sondern im Gegenteil in verfassungswidriger Weise verschärft. Ist dieser Zustand - wie hier - erreicht, sind vom Dienstherrn zu gewährende Besoldung und Fürsorge nicht mehr im Sinne ergänzender Wechselseitigkeit aufeinander bezogen.

Diese Schlussfolgerung beruht - ebenso wie die Prüfung der Angemessenheit der Alimentation mit Blick auf vergleichbare Entlohnung im Tarifbereich - notwendig auf einer pauschalierenden Betrachtung. Soweit die Untergrenze des Zumutbaren in Rede steht, geben hier die vorstehend im Einzelnen abgehandelten Gesichtspunkte greifbarer Abkopplung, fehlender Überalimentation und notwendiger Anpassung an steigende Einkommen im Übrigen den Ausschlag für die Bewertung, dass die Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren unterschritten wird, wenn zu allem noch die Kostendämpfungspauschale auf schon vorgenommene Kürzungen aufgesattelt wird. Vor diesem Hintergrund folgt die qualitative Gewichtung der Abkopplung als greifbar vor allem daraus, dass sie die Beamtenschaft exklusiv getroffen hat, ohne tragfähige Begründung und in Ansehung steigender Preise, steigender Einkommen sowie steigender allgemeiner Prosperität erfolgt ist, der Verstoß gegen § 14 BBesG deswegen besonders gravierend erscheint. ...

f) Ist § 12a Abs. 1 BVO NRW hiernach im Zusammenhang mit der in 2003 eingeleiteten Abkopplung der Besoldung aus den dargelegten Gründen nicht mehr verfassungskonform, so kann die sich aus ihm ergebende Rechtsfolge dem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegengesetzt werden (wird ausgeführt).

Der Kläger darf schließlich nicht darauf verwiesen werden, den Besoldungsgesetzgeber auf die Erhöhung seiner Bezüge in Anspruch zu nehmen (wird ausgeführt).

Über die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit des § 12a Abs. 1 BVO NRW hat der Senat in eigener Kompetenz zu befinden (wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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