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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 1 A 5468/98
Rechtsgebiete: BeamtVG, BBesG, BRKG, SVG


Vorschriften:

BeamtVG § 5
BeamtVG § 5 Abs. 1 Nr. 3
BBesG § 42 Abs. 1
BBesG § 42 Abs. 4
BBesG § 42 Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
BBesG § 48 Nr. 7
BRKG § 17
SVG § 17 Nr. 3
Ein Bundesbeamter, der den Geschäftsbereich der Bahnpolizei bereits verlassen hatte, bevor zum 1.1.1974 die durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 208) eingeführte sog. Polizeizulage auf Vollzugsbeamte der Bahnpolizei erweitert worden war, hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 4 BBesG i.V.m. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2646) - Vorb. BBesO A/B - eine Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben i.S.d. der Vorb. Nr. 9 BBesO A/B berücksichtigt wird, wenn er mehr als 10 Jahre bei der Bahnpolizei hauptamtlich tätig war und während dieser Zeit zusätzlich zu seinen Bezügen eine sog. "Nachtdienstzulage" sowie eine auf § 17 BRKG gestützte "Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei" erhalten hatte.

Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2646) - Vorb. BBesO A/B - setzte für die Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage voraus, dass der Beamte mindestens 10 Jahre lang zulageberechtigend im Hinblick auf die enumerativ aufgeführten Zulagenregelungen verwendet worden ist und dass eine anspruchsbegründende Zulagenregelung während dieser Zeit nach Maßgabe von Vorb. Nr. 3a Abs. 2 Satz 1 BBesO A/B bestanden hat.

Letztere Regelung enthielt allein eine Sonderregelung im Hinblick auf die in Vorb. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BBesO A/B geforderte Mindestverwendungszeit und knüpfte im Übrigen an die in Abs. 1 geregelten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen, namentlich an das Inkrafttreten einer anspruchsbegründenden Zulagenregelung während der zur Beurteilung anstehenden Verwendung an.


Tatbestand:

Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, war während seiner aktiven Dienstzeit von November 1957 bis zu seiner Versetzung in den Geschäftsbereich des Bundesverwaltungsamtes im Januar 1973 bei der Bahnpolizei beschäftigt. Während dieser Tätigkeit erhielt der Kläger neben seinen Dienstbezügen auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung einer Nachtdienstzulage vom 30.9.1956, des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr vom 16.8.1961 und des Erlasses vom 2.11.1970 eine sog. "Nachtdienstzulage" und eine zuletzt auf § 17 BRKG gestützte sog. "Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei".

Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29.3.1995 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und beantragte, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der "Aufwandsentschädigung für uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei" als ruhegehaltfähig neu festzusetzen. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um die Vorläuferzulage zur sog. Polizeizulage im Sinne der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die nach § 5 BeamtVG in Verbindung mit der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.5.1990 (BGBl. I S. 967) eingeführten Vorb. Nr. 3 a BBesO A/B ruhegehaltfähig sei.

Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Gründe:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge eine sog. Polizeizulage nach bzw. entsprechend Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Vorb. BBesO A/B) berücksichtigt wird, nicht zu.

Stellenzulagen sind als sonstige Dienstbezüge nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 4 BBesG nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Als Grundlage für die Berücksichtigung einer Polizeizulage als einen sonstigen ruhegehaltfähigen Dienstbezug kommt vorliegend allein die zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand (1.4.1995) geltende Vorb. Nr. 3 a BBesO A/B in der Fassung vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2646) in Betracht.

Nach Vorb. Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BBesO A/B zählt die hier allein in Betracht kommende Zulage nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B für u. a. hauptamtliche Bahnpolizeibeamte zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Darauf, ob er die Zulage tatsächlich bezogen hat, kommt es nicht an. Es reicht aus, wenn er berechtigend verwendet worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2001 - 2 C 6.00 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 61 = ZBR 2001, 411 = Buchholz 239.2 § 17 SVG Nr. 3.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte "schlechthin" zulageberechtigend verwendet worden ist. Es muss vielmehr eine Verwendung im Hinblick auf die enumerativ aufgeführten Zulagenregelungen vorgelegen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1999 - 2 C 9.98 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 49 = ZBR 1999, 281 = Buchholz 240.1 BBesO Nr. 23.

Dies setzt das Bestehen einer anspruchsbegründenden Zulagenregelung während der zur Beurteilung anstehenden Verwendung voraus. Zeiträume vor dem Inkrafttreten der aufgeführten Zulagenregelungen, also solche, in denen mangels anspruchsbegründender Vorschriften keine Zulageberechtigung bestand, werden von der Regelung der Vorb. Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BBesO nicht erfasst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2001 - 2 C 6.00 -, a.a.O.

Darauf deutet schon die Verwendung der Formulierung "zulageberechtigend verwendet" hin. Bei einer anderen Auslegung wäre auch die Regelung des Abs. 2 überflüssig, wonach in Fällen, in denen in diesem Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift berücksichtigt werden, in denen die Verwendung zulageberechtigend gewesen wäre.

Eine zulageberechtigende Verwendung im vorgenannten Sinne ist im Fall des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger ist nämlich bereits vor Inkrafttreten der in Vorb. Nr. 3a Abs. 1 BBesO A/B in Bezug genommenen Zulagenregelung für Bahnpolizeibeamte nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B aus dem Vollzugsdienst der Bahnpolizei ausgeschieden.

Mit dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 208) wurde unter Art. II § 7 eine Stellenzulage nach näheren Maßgaben nur für Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes (Abs. 1), Polizeivollzugsbeamte (Abs. 2) und Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst (Abs. 3) eingeführt. Erst zum 1.1.1974 wurde die Vorschrift - neben weiteren Änderungen - durch Art. III Nr. 2 des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 26.7.1974 (BGBl. I S. 1557) auf hauptamtliche Bahnpolizeibeamte erweitert, bevor sie durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) in Vorb. Nr. 9 BBesO A/B aufgegangen ist. Demgegenüber ist der Kläger bereits zum 1.1.1973 aus dem Geschäftsbereich der Bahnpolizei ausgeschieden.

Der Umstand, dass der Kläger während seiner Zeit bei der Bahnpolizei eine sog. "Nachtdienstzulage" auf der Grundlage verschiedener Richtlinien und Erlasse sowie eine zuletzt auf § 17 BRKG gestützte Aufwandsvergütung erhalten hat, ist unerheblich. Vorb. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 BesO A/B knüpft (nur) an die in den Vorbemerkungen selbst statuierten Stellenzulagen an, wie sie sich aus dem Ersten BesVNG entwickelt haben.

Eine Einbeziehung früherer Zulagenregelungen käme allenfalls in Betracht, wenn sie in den entsprechenden Zulagen-Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetztes fortgeführt, d. h. - vereinheitlicht - aufgegangen wären.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4.8.1993 - 3 B 93.416 -.

Daran fehlt es hier. Denn bei den vom Kläger geltend gemachten Zuwendungen handelte es sich schon im Ansatz nicht um Zulagen für "herausgehobene Funktionen" nach § 42 Abs. 1 BBesG - hier eines Bahnbeamten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben -, wie sie Vorb. Nr. 9 BBesO A/B enthält. Die Nachtdienstzulage beruhte auf den Richtlinien für die Gewährung einer Nachtdienstzulage des Bundesministeriums des Innern vom 30.9.1956 (GMBl. S. 434) und ihren Änderungen vom 25.7.1961 (GMBl. S. 484) und 2.11.1970. Die Regelungen erfassten alle Bundesbeamte, also auch solche, die nicht im Vollzugsdienst verwandt wurden. Sie diente ausdrücklich der Entschädigung für die üblicherweise im Nachtdienst entstehenden Mehraufwendungen; auf Besonderheiten des Vollzugsdienstes, insbesondere den mit dem Posten- und Streifendienst verbundenen Aufwand, wie sie die Polizeizulage nach Vorb. Nr. 9 BesO A/B ins Auge fasst, richtete sich die Zulage gerade nicht. Die Aufwandsentschädigung, die der Kläger erhalten hat, mag demgegenüber zwar auf uniformierte Waffenträger der hauptamtlichen Bahnpolizei beschränkt gewesen sein, indes stellte sie ebenfalls keine Stellenzulage für "herausgehobene Funktionen" i.S.d. § 42 Abs. 1 BBesG dar, sondern eine auf dem Prinzip der Kostenerstattung beruhende Zuwendung. Denn sie wurde dem Kläger als Aufwandsvergütung auf der Grundlage der reisekostenrechtlichen Regelungen des § 17 BRKG in der bis zur Änderung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1613) gültigen Fassung gewährt.

Vorb. Nr. 3 a Abs. 2 Satz 1 BBesO A/B vermittelt dem Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Polizeizulage nach Vorb. Nr. 9 BBesO A/B als ruhegehaltfähig. Danach werden in Fällen, in denen in diesem Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung gefordert wird, auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift berücksichtigt. Die Vorschrift enthält allein eine Sonderregelung im Hinblick auf die in Vorb. Nr. 3a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a BBesO A/B geforderte Mindestverwendungszeit. Schon die Formulierung der Vorschrift "in den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit gefordert ist" lässt nur den Schluss zu, dass im Übrigen an die in Abs. 1 geregelten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen angeknüpft wird, namentlich an das Bestehen einer anspruchsbegründenden Zulagenregelung noch während der Zeit der Verwendung in den entsprechenden Funktionen. Zeiten einer Tätigkeit vor Inkrafttreten der in Bezug genommenen jeweiligen Vorschrift werden insoweit nur ergänzend einbezogen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2001 - 2 C 6.00 -, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 4.8.1993 - 3 B 93.416 -.

Den Anwendungsbereich der Vorb. Nr. 3a BBesO A/B auf Beamte auszudehnen, die bereits vor dem Inkrafttreten der in Bezug genommenen Zulagenregelung die zulagenbegründende Tätigkeit aufgegeben haben, verbietet sich. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht legt die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach Grund und Höhe durch zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Es lässt keinen Raum für eine Erweiterung oder Ergänzung der ausdrücklich geregelten Anspruchsvoraussetzungen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 7/78 - und vom 5.11.1998 - 2 A 2/98 -, Schütz/Maiwald, ES/C 1.5 Nr. 10 = ZBR 1999, 171 = DÖD 1999, 156, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7.

Dies gilt um so mehr, als die hier in Rede stehende Regelung eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung enthält. Da die dort genannten Zulagen unter den weiteren Voraussetzungen auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, wenn der Beamte sie nicht in seinem letzten Amt bezogen hat, geht die Regelung über den Grundsatz der amtgemäßen Versorgung hinaus. Sie weiter auszudehnen war der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch nicht durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet.

Die durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind gewahrt. Dabei gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Dies gilt im Besonderen für Regelungen über Zulagen zu den Bezügen sowie über deren Ruhegehaltfähigkeit. Die Vielfältigkeit der bei der Gewährung von Gehaltszulagen und Festlegung ihrer Ruhegehaltfähigkeit vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung verstoßen danach nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.12.2000 - 2 BvR 1501/90 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 59; OVG NRW, Urteil vom 18.2.1998 - 12 A 3898/96 -, Schütz/Maiwald, ES/C I 1.4 Nr. 56 = DÖD 1991, 91.

Zumal mit Blick auf den bereits hervorgehobenen Umstand, dass die Regelung der Vorb. Nr. 3a BesO A/B eine im System des Versorgungsrechts ungewöhnliche Vergünstigung enthält, die über den Grundsatz der amtgemäßen Versorgung hinausgeht, erscheint es nicht evident sachwidrig, wenn der Gesetzgeber eine Zulage nur für solche Beamte für ruhegehaltfähig erklärt, die im Laufe ihrer Verwendung jedenfalls zu einem Zeitpunkt einen rechtlichen Anspruch auf dieselbe hatten, ohne diese Regelung auf Beamte zu erstrecken, denen zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf die fragliche Zulage zustand.

Auch Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt. Insbesondere gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der erfordert, dass frühere Teile oder Zusätze zu den Amtsbezügen, wie sie der Kläger geltend macht, ruhegehaltfähig sein müssten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.1991 - 2 BvR 1403/90 -, NVwZ 1991, 662 = DVBl. 1991, 633.

Der Grundsatz der amtgemäßen Versorgung ist insoweit nicht betroffen. Die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage, die gesetzlich besonders bestimmt sein muss (§ 42 Abs. 4 BBesG), steht vielmehr im Widerspruch zu dem Grundsatz der Funktionsbindung der Stellenzulage (§ 42 Abs. 3 BBesG) und geht schon deshalb über den genannten Grundsatz zur amtgemäßen Versorgung hinaus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1999 - 2 C 9.98 -, a.a.O.

Ende der Entscheidung

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