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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 1 A 5764/00.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9
Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Kleiderordnung, die für alle Beschäftigten einer Medizinischen Einrichtung einer Universität (heute: eines Universitätsklinikums), die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindliche Vorgaben über das Tragen von Schutz- und Bereichskleidung aufstellt, mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält.

Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite von § 104 Satz 3 BPersVG hat keinen Einfluss auf den Anwendungsbereich (die tatbestandliche Begrenzung) von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.

Der Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bei diensttechnischen Regelungen hat zur Folge, dass auch andere Mitbestimmungstatbestände (hier: Mitbestimmung bei der Verhütung von Gesundheitsschädigungen i.S.v. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) nicht greifen.


Tatbestand:

Im Verlauf des Jahres 1999 erließen der Ärztliche Direktor, die Pflegedirektorin und der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen (ME) der Universität unter Bezugnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 "Gesundheitsdienst" und die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts "Krankenhaushygiene und Infektionsverhütung" eine "Dienstanweisung Kleiderordnung".

Die Dienstanweisung ist ihrem Inhalt entsprechend "für alle Mitarbeiter/innen der Medizinischen Einrichtungen, die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindlich". Sie bestimmt u.a. das Tragen von Schutzkleidung und Bereichskleidung für verschiedene Berufsgruppen (ärztliches Personal, pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken, Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME, Reinigungspersonal der Fremdfirmen). Als Bereichskleidung ist einheitlich "Kasak und Hose" vorgesehen. Sie ist farbig (grün/blau) verschiedenen Bereichen zugeordnet. Als Schutzkleidung ist für ärztliches Personal und pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal ebenfalls "Kasak und Hose" vorgesehen. Für Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME ist abweichend in Zuordnung zu den genannten Berufsgruppen "Kleid grün-weiß gestreift", "Kleid mit blauen Streifen" und "Kleid hellblau" ausgewiesen.

Mit Begleitschreiben vom 23.8.1999 leitete der Kanzler der Universität dem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen (Rechtsvorgänger des Antragstellers) die Kleiderordnung zur Kenntnisnahme zu. Dieser bat unter Hinweis darauf, dass die in der Kleiderordnung gemachten Festlegungen jedenfalls nicht vollständig ihre Grundlage in den in Bezug genommenen Vorschriften zur Unfallverhütung fänden, um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Kanzler der Universität lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren lehnte das VG den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Dienstanweisung "Kleiderordnung" der Medizinischen Einrichtungen der Universität der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat, ab. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Gründe:

Dem Antragsteller steht in Bezug auf den Erlass der "Dienstanweisung Kleiderordnung" ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur insoweit zu, als in ihr geregelt ist, dass die Schutzkleidung für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel), für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak und Hose, für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid besteht und auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent farbigen T-Shirts erlaubt ist (1.). Ein weitergehendes Mitbestimmungrecht folgt auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW (2.).

1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.

Die Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält einen einheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5.10.1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N.

Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., vom 5.10.1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O., und vom 11.3.1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = PersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5.4.2001 - 1 A 3033/99.PVL, PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230.

Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Reichweite des § 104 Satz 3 BPersVG veranlasst im gegebenen Zusammenhang keine andere Bewertung.

Vgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2002 - 6 P 3.01 -, BVerwGE 116, 216 = IÖD 2002, 201 = ZTR 2002, 447 = ZfPR 2002, 235 = PersV 2002, 546 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ-RR 2003, 32 = ZBR 2003, 105, und - 6 P 4.01 -, IÖD 2002, 190 = ZBR 2002, 361 = Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 9 = ZfPR 2002, 294 = PersV 2002, 542 = ZTR 2003, 47, sowie vom 18.6.2002 - 6 P 12.01 -, Schütz/ Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 138 = ZfPR 2002, 323 = PersR 2002, 467 = ZTR 2003, 43 = PersV 2003, 24.

Denn diese betrifft Sachverhalte, in denen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz tatbestandlich ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist, die Letztentscheidung indes im konkreten Einzelfall wegen des Einflusses der Maßnahme auf die nach außen gerichtete Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG und die Rechtsprechung des BVerfG zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - vgl. Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 - zulässigerweise auf Seiten der Dienststelle verbleiben muss.

Demgegenüber geht es bei der angesprochenen Abgrenzung von Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, und von sog. diensttechnischen Regelungen, die vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, um eine allgemeine im Landespersonalvertretungsgesetz selbst angelegte tatbestandliche Begrenzung der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW eingeräumten Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Für Regelungen mit entsprechenden Bezügen zu den dienstlichen Pflichten der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bereits tatbestandlich keine Mitbestimmung eröffnet. Denn das Landespersonalvertretungsgesetz setzt mit seiner grundlegenden Systematik voraus, dass grundsätzlich eine förmliche Beteiligung an der Bestimmung des Inhalts der zu bewältigenden Aufgaben nicht vorgesehen ist. Der Mitbestimmung unterworfen sind deshalb auch allein Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, nicht aber solche, die die dienstliche Tätigkeit im fachbezogenen Sinne betreffen. Wird eine Regelung zur Konkretisierung der dienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne vorgenommen und erfordert diese zur Umsetzung bestimmte Verhaltensanweisungen für die Beschäftigten, so kommt eine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur in Betracht, wenn diese Anweisungen von den Anordnungen zur Konkretisierung der dienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne oder von den diensttechnischen Regelungen trennbar sind. Andernfalls würde eine nach dem Landespersonalvertretungsgesetz systemwidrige Einflussnahme auf die der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogene und der Direktion durch die Dienststellenleitung vorbehaltene Aufgabenstellung zugelassen.

Vgl. zum BPersVG: OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2002 - 1 A 2836/00.PVB -.

Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Frage, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach auszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., und vom 5.10.1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5.4.2001 - 1 A 3033/99.PVL -, a.a.O.

Dies zugrundegelegt, erfüllt die in Rede stehende "Dienstanweisung Kleiderordnung" die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang.

Im Einzelnen gilt:

Von der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LVPG NRW ausgeschlossen sind von vornherein diejenigen Regelungen, die nicht das Verhalten der Beschäftigten der Dienststelle betreffen, sondern sich auf Fremdfirmen beziehen.

Ebenfalls von der Mitbestimmung ausgenommen sind diejenigen Regelungen, die einen unmittelbaren Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten aufweisen, namentlich zur Pflicht, hygienisch einwandfreie Arbeitsleistungen zu erbringen, und nicht nur das Verhalten bei Gelegenheit der Erfüllung dieser Arbeitspflicht betreffen. Insoweit enthält die "Dienstanweisung Kleiderordnung" allein diensttechnische Regelungen.

Zu diesem Bereich gehören - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - zunächst die Verpflichtungen, überhaupt Schutzkleidung bzw. Bereichskleidung zu tragen, sie regelmäßig und bei grober Verschmutzung oder bei Kontamination zu wechseln, sie durch Verwendung von Einmalschürzen oder Schutzkitteln zu schützen, die Bereichskleidung außerhalb des Bereichs/Station nicht zu tragen und die weiße Schutzkleidung nicht außerhalb der Medizinischen Einrichtungen zu tragen.

Das Verbot der privaten Reinigung der Schutz- und Bereichskleidung, das mit dem Gebot, keine private Schutzkleidung zu verwenden, korrespondiert, ist ebenfalls in diesem Zusammenhang zu nennen. Die Anordnungen sind notwendige Konsequenz der genannten, der Mitbestimmung durch den Antragsteller entzogenen Entscheidung des Beteiligten, Schutz- und Bereichskleidung zur Verfügung zu stellen, zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Verbote, die Kantine in Bereichskleidung zu betreten sowie die Bereichskleidung und die Bereichsschuhe grundsätzlich nicht außerhalb der entsprechenden Stationen und Bereiche zu tragen, konkretisieren ebenfalls die Anforderungen, die an ein hygienisches Arbeitsverhalten der Beschäftigten zu stellen sind.

Gleichermaßen liegen den Regelungen über das Freihalten der Hände und Unterarme von Schmuckstücken, Uhren und Ringen und über die Pflicht, Haare ab Kragenlänge zusammenzubinden, keine ästhetischen Erwägungen zugrunde. Sie konkretisieren vielmehr die Verpflichtung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeitsleistung auf besondere Hygiene zu achten.

Auch das Verbot, im Umgang mit Patienten Strickjacken, Pullover und Sweat-Shirts zu tragen, und die Beschränkung, unter dem Kittel bzw. dem Kasak auf Normalstationen nur kurzärmelige, kragenlose T-Shirts zu tragen, konkretisieren Dienstpflichten. Allein aus hygienischen Gründen soll verhindert werden, dass Normalkleidung über der Schutzkleidung getragen wird bzw. aus dieser herausragt.

Ein entsprechender Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten fehlt allerdings, soweit zugleich allein dezentfarbige T-Shirts unter Kittel bzw. Kasak auf Normalstationen erlaubt sind. Die farbliche Beschränkung folgt keinen hygienischen Erwägungen; erkennbar sind allein ästhetische Überlegungen und allenfalls der Wunsch nach einem dezenten Erscheinungsbild der Beschäftigten im Umgang mit den Patienten. Bezeichnenderweise ist in dem inzwischen zur Mitbestimmung gestellten Entwurf einer Kleiderordnung für die Beschäftigten der Pflege diese Anforderung auch nicht aufrecht erhalten. Dort heißt es nur noch: "Unter der Berufs- und Bereichskleidung dürfen kurzärmelige, kragenlose T-Shirts getragen werden". Die Regelung über die farbliche Ausgestaltung der unter Kittel und Kasak erlaubten T-Shirts lässt sich von den Übrigen, der Mitbestimmung des Antragstellers entzogenen Vorgaben an die unter der Schutzkleidung erlaubte Kleidung auch hinreichend abgrenzen und unterliegt insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.

Im Hinblick auf die Vorgaben der streitigen "Dienstanweisung Kleiderordnung" von Art und Farbe der Schutz- und Bereichskleidung gilt es zu unterscheiden:

Bei der Bereichskleidung steht die Konkretisierung der Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund. Die Regelungen sind deshalb der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LVPG entzogen.

Die nähere Ausgestaltung der Bereichskleidung ist im Wesentlichen durch die Grundentscheidung vorgezeichnet, entsprechend den hygienischen Anforderungen für bestimmte Bereiche das Tragen besonderer Bereichskleidung vorzuschreiben. Eine Aufspaltung der Regelungen in einen der Mitbestimmungspflicht entzogenen und einen der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsteil scheidet aus. Die Entscheidungen, bestimmten Bereichen bestimmte Farben zuzuordnen und einheitlich für alle Berufsgruppen das Tragen von Kasak und Hose vorzuschreiben, stehen in einem untrennbaren Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinn.

Was die farbliche Unterscheidung der Bereichskleidung angeht, erschließt sich der Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeit auf besondere Hygiene zu achten, ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen Bereiche, denen verschiedene Farben zugeordnet werden, unterschiedliche Anforderungen an die Qualität der Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung stellen. Auch in ihrer Ausgestaltung, d. h. welche Farbe welchem Bereich zugeordnet wird, weisen die Vorgaben aus der Dienstanweisung kein anderes Gepräge auf, welches eine Anknüpfung für eine hierauf bezogene Mitbestimmung bieten könnte. Die Entscheidung für die Farben grün und blau und die Zuordnung zu den jeweiligen Bereichen erfolgen nicht etwa auf der Grundlage gewillkürter ästhetischer Gesichtspunkte, sondern knüpfen - arbeitsbezogen im engeren fachbezogenen Sinne - an die seit Jahren praktizierte - und auch in anderen Kliniken übliche - Zuordnung der Farben blau und grün zu den verschiedenen Bereichen an.

Die Entscheidung für kurzärmelige Bereichskleidung folgt ebenfalls hygienischen Erwägungen; sie entspricht der Empfehlung der Durchführungsanweisung von Januar 1986 zu der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheit" von September 1982 in der Fassung von Januar 1997. Die Beschränkung der Bereichskleidung auf Kasak und Hose unter Ausschluss insbesondere von Kleidern bietet ebenfalls keine Anknüpfung für eine Mitbestimmung des Antragstellers. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, dass die einheitliche Festlegung von Kasak und Hose für alle Beschäftigten mit unmittelbaren Patientenkontakten in den Bereichen anders als die übrigen in diesem Zusammenhang erlassenen Vorgaben für die Bereichskleidung nicht in erster Linie dem Ziel dienen, den besonderen hygienischen Anforderungen der betreffenden Bereiche Rechnung zu tragen. Auch die neuerlich zur Mitbestimmung gestellte "Kleiderordnung" für die im Bereich der Pflege Beschäftigten sieht unverändert als Bereichskleidung allein Kasak und Hose vor.

Anderes gilt in Bezug auf die Schutzkleidung. Hier sind mit den Anforderungen an die Art der Kleidungsstücke - einerseits (nur) Kasak und Hose bzw. Visitenmantel für das ärztliche Personal und (nur) Kasak und Hose für das pflegende, diagnostische, therapeutische und versorgungstechnische Personal, andererseits (nur) Kleid für Versorgungsassistentinnen, Stationssekretärinnen, Reinigungspersonal der ME - und an die näher farbliche Ausgestaltung - grün weiß gestreift für Stationssekretärinnen, blaue Streifen für Versorgungsassistentinnen und hellblau für Reinigungspersonal - keine Regelungen getroffen, die an die dienstliche Tätigkeit der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne anknüpfen. Die Zuordnung der verschiedenen Kleidungsstücke zu den einzelnen Berufsgruppen und die weitere farbliche Gestaltung der Schutzkleidung außerhalb der besonderen Bereiche zielen vielmehr darauf ab, die einzelnen auf den Stationen tätigen Berufsgruppen nach außen optisch abzugrenzen. Sie knüpfen so an das Verhalten der Beschäftigten bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit an, nämlich keinen Zweifel daran aufkommen zu lassen, welcher Berufsgruppe man angehört. Sie regeln damit die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten aus Anlass ihrer Diensterfüllung und unterliegen als solche der Mitbestimmung nach des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.

Dem steht nicht entgegen, dass die diesbezüglichen Vorgaben nicht allein der Abgrenzung innerdienstlicher Hierarchiestrukturen dienen, sondern ihrem Grunde nach einen unmittelbaren Bezug zu den der Dienststelle obliegenden Aufgaben aufweisen. Es soll nämlich im Sinne einer optimalen reibungslosen Patientenversorgung gesichert werden, dass Patienten, Besucher oder stationsfremdes Personal (z. B. Konsiliarärzte) den für ihr jeweiliges Anliegen kompetenten Ansprechpartner ohne weiteres erkennen können. Die Grundentscheidung, im Sinne einer optimalen Patientenversorgung die auf den Stationen tätigen Berufsgruppen optisch kenntlich machen zu wollen, betrifft damit zwar den Bereich des unmittelbaren Direktionsrechts des Dienststellenleiters, der nach der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung des BVerwG zu § 104 Satz 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogen bleibt. Denn mit der gewünschten Abgrenzung wird der Inhalt einer von der Dienststelle zu bewältigenden Aufgabe - optimale Patientenversorgung - konkretisiert. Die konkrete Umsetzung der beabsichtigten Abgrenzung der einzelnen Berufsgruppen, wie sie mit den angeführten Regelungen über Art und Farbe der Schutzkleidung in der streitgegenständlichen Dienstanweisung vorgesehen ist, teilt den Charakter dieser Grundentscheidung indes nicht. Denn sie ist durch die der Mitbestimmung entzogenen Grundentscheidung nicht vorgezeichnet, vielmehr verbleiben vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, an die die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW anknüpft.

2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW vermittelt dem Antragsteller kein weitergehendes Mitbestimmungsrecht.

Im Hinblick auf die Regelungen, die bereits nicht unter den Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu fassen sind, weil sie diensttechnische Regelungen darstellen, ergibt sich dies bereits aus folgenden Überlegungen: Wegen des Charakters der Regelungen als vorwiegend der Diensterfüllung dienend würde der gerade deswegen bestehende Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch auf andere etwa einschlägige Mitbestimmungstatbestände - wie hier auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - durchschlagen. Denn falls man insoweit einen anderen Mitbestimmungstatbestand greifen lassen wollte, würde der Grund für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW missachtet, der seiner Art nach umfassende Beachtung verlangt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2001 - 1 A 3033/99.PVL -, PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230.

Für die Vorgaben über Form und farbliche Gestaltung der Schutzkleidung trifft dieser Aspekt zwar nicht zu. Indes scheidet hier die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW aus, weil diese Regelung, an die einzig eine Mitbestimmungspflicht geknüpft werden könnte, ihrer Zielsetzung nach - anders als die diensttechnische Grundregelung, das Tragen von Schutzkleidung vorzuschreiben - keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der Beschäftigten enthalten, sondern allein im Interesse einer reibungsloseren Patientenversorgung die verschiedenen Berufsgruppen optisch abgegrenzt werden sollen.

Ende der Entscheidung

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