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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 1 B 1305/04
Rechtsgebiete: SUrlV


Vorschriften:

SUrlV § 15 Abs. 2
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Sonderurlaubs wegen nicht mehr dem Bewilligungszweck entsprechender Verwendung (§ 15 Abs. 2 SUrlV) hängt nicht auch davon ab, ob Maßnahmen im Vorfeld der Widerrufsentscheidung - wie z. B. die Verlagerung eines Dienstpostens - ihrerseits rechtmäßig erfolgt sind und wer in diesem Zusammenhang die Widerrufsgründe "herbeigeführt" bzw. "zu verantworten" hat.

Die Kontrollkompetenz der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 SUrlV erweitert sich nicht dadurch, dass die Arbeitsgerichte betreffend die Überprüfung der Beendigung desjenigen Beschäftigungsverhältnisses, zum Zwecke dessen Eingehung der Sonderurlaub erteilt wurde, ihre Kompetenz nicht voll ausgeschöpft haben mögen.

§ 15 Abs. 2 SUrlV lässt jedenfalls bei summarischer Prüfung auch einen Widerruf des Sonderurlaubs mit Wirkung für die Vergangenheit zu.


Tatbestand:

Der Antragsteller ist ein der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter des Bundes. Ihm war im Wege der sog. In-Sich-Beurlaubung Sonderurlaub zum Zwecke der Eingehung eines - im Verhältnis zu seiner Beamtenbesoldung höher dotierten - Beschäftigungsverhältnisses als Projektmanager (Experte) bewilligt worden; ein entsprechender Arbeitsvertrag, dessen Fortbestand an die Gewährung des Sonderurlaubs gekoppelt war, wurde abgeschlossen. Nach Verlagerung des diesem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Dienstpostens ins Ausland lehnte es der Antragsteller ab, auch dort seine Tätigkeit fortzusetzen. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin den gewährten Sonderurlaub - zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit - und ordnete (später) die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.

Der Antragsteller erstrebte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag hatte weder vor dem VG noch in der Beschwerdeinstanz vor dem OVG Erfolg.

Gründe:

Das VG hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2004 erhobenen Klage wiederherzustellen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege hier das private Suspensivinteresse des Antragstellers schon deswegen, weil der im Streit stehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig sei. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 SUrlV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Sonderurlaub, dessen Widerruf in Rede stehe, sei dem Antragsteller allein zur Wahrnehmung einer bestimmten Tätigkeit als Projektmanager (Experte) bewilligt worden. Im Zusammenhang mit der Verlagerung des betreffenden Dienstpostens nach B. sei der Antragsteller aber nicht bereit gewesen, auch dort die Tätigkeit fortzuführen. Er sei vielmehr nach Beendigung der vorgenannten Tätigkeit der Personal-Service-Agentur "A." zugewiesen worden; der dortigen Verwendung diene die Gewährung des Sonderurlaubs indes nicht. Weitere Gesichtspunkte seien für die Entscheidung nicht relevant, weil § 15 Abs. 2 SUrlV ausschließlich daran anknüpfe, ob der Urlaub zu einem anderen als dem beabsichtigten Zweck verwendet werde. Schließlich bestünden auch gegen den rückwirkenden Ausspruch des Widerspruchs keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde wendet dagegen im Kern ein: Das VG habe zu Unrecht einzig und allein darauf abgestellt, ob er die Tätigkeit als Projektmanager noch weiter ausgeführt habe. Es hätte nicht - wie geschehen - die Tatsachen unberücksichtigt lassen dürfen, die letztlich zu der Beendigung dieser Tätigkeit geführt hätten. Hierzu gehöre insbesondere die Verlagerung des in Rede stehenden Dienstpostens nach B. Blieben diese Umstände gerichtlich ungeprüft, könnte die Antragsgegnerin unkontrolliert Einfluss auf den Wegfall des Beurlaubungszwecks nehmen und damit die Widerrufsvoraussetzungen selbst herbeiführen. Vorliegend habe die Deutsche Telekom AG ohne schlüssige sachliche Grundlage den in Rede stehenden Dienstposten zu dem betreffenden Zeitpunkt ins Ausland verlagert, und dies im Übrigen, ohne zugleich ein den betroffenen Dienstposteninhaber identifizierendes Auswahlverfahren (sog. Clearing-Verfahren) durchzuführen. Hierdurch seien seine eigenen schutzwürdigen Interessen (u. a. Betreuungsbedürftigkeit seiner Tochter) nicht hinreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Seine Interessen drohten zudem gänzlich auf der Strecke zu bleiben, weil auch die Arbeitsgerichte sie nicht in ihre Prüfung einbezögen. Diese beschränkten sich vielmehr vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verknüpfung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Dauer bzw. Beendigung der In-Sich-Beurlaubung auf eine Prüfung der Frage der Nichtigkeit des Widerrufs dieser Beurlaubung. Des Weiteren fehle es für den erfolgten rückwirkenden Widerruf an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. In Anbetracht des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts des § 15 SUrlV müssten ergänzend die für das allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht in § 49 VwVfG normierten Grundsätze Anwendung finden. Jene sähen aber vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Sonderfälle des § 49 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich nur den Widerruf eines rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft vor. Von der vom VG angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides könne nach alledem keine Rede sein; ebenso wenig lasse sich dann ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse feststellen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die zuvor dargelegte Rechtsauffassung des VG durchgreifend in Frage zu stellen.

In Fällen, in welchen - wie hier - nach dem zugrunde liegenden (als solchen unstreitigen) Sachverhalt feststeht, dass ein bewilligter Sonderurlaub (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich nicht mehr dem konkreten Bewilligungszweck entsprechend verwendet wird, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung grundsätzlich kein Raum für weitergehende Überlegungen, wie sie der Antragsteller in seiner Antragsbegründungsschrift anstellt. Dies erschließt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass die rechtliche Maßstabsnorm des § 15 Abs. 2 SUrlV nicht nur keine weitergehenden inhaltlichen Voraussetzungen für den Widerruf bestimmt, sondern darüber hinaus dem Dienstherrn auch kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" des Widerrufs einräumt, in dessen Rahmen dann ggf. eine Abwägung mit den von der Widerrufsentscheidung betroffenen privaten Interessen stattfinden könnte. Liegt eine nicht mehr dem Bewilligungszweck entsprechende Verwendung des Sonderurlaubs vor, so ist demnach der Widerruf grundsätzlich ohne eine weitere Rechtsprüfung auszusprechen.

Ebenso im Ergebnis z. B. auch BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 2 C 32.96 -, ZBR 1997, 270 = DÖD 1997, 249.

Soweit zum Teil diskutiert wird, ob § 15 Abs. 2 SUrlV ungeachtet seiner strikten Formulierung ("ist") dem Dienstherrn eine Möglichkeit lässt, ggf. auf den Widerruf zu verzichten, geht es in diesem Zusammenhang allein um Überlegungen, wie etwaige Nachteile für die Verwaltung abgewendet werden können - Stichwort: Integrationsmöglichkeit des Betroffenen.

Vgl. dazu etwa Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 15 SUrlV Rn. 3, m.w.N.

Ob die Gründe, die - hier etwa in Gestalt der für die Dienstpostenverlagerung maßgeblichen Umstände - ihrerseits für die Beendigung der zweckentsprechenden Verwendung des Sonderurlaubs (mit) ursächlich gewesen sind, der Sphäre des Dienstherrn oder derjenigen des betroffenen Beschäftigten zuzurechnen sind bzw. wer diese Gründe "herbeigeführt" oder "zu verantworten" hat, ist demgegenüber für die hier allein zur gerichtlichen Prüfung stehende Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung grundsätzlich ebenso wenig von Belang wie die Beantwortung der Frage, ob im Zusammenhang mit all diesen "Vorfragen" der Widerrufsentscheidung rechtmäßig vorgegangen wurde und/oder schutzwürdige Interessen Betroffener hinreichende Beachtung gefunden haben.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17.6.1999 - 12 A 1618/99 - und vom 13.7.1999 - 12 A 1458/99 -; ähnlich Nds. OVG, Urteil vom 23.6.1992 - 5 L 2637/91 -, OVGE 42, 499, dort zu einem Fall mit Widerrufsermessen.

Ebenso wenig kann es hiervon ausgehend für die Kontrolle der betreffenden Widerrufsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte darauf ankommen, wie weit die Arbeitsgerichte ihre Überprüfungskompetenz tatsächlich erstrecken, was das konkrete Arbeitsverhältnis betrifft, dessen Eingehung der jeweils in Rede stehende Sonderurlaub des Beamten ermöglichen soll. Eine etwaige unzureichende Ausschöpfung der arbeitsgerichtlichen Prüfungszuständigkeit kann jedenfalls nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG - bewirken, dass nunmehr die Verwaltungsgerichte - unzuständigerweise - Umstände mit untersuchen müssten, auf die es für den Gegenstand des bei ihnen anhängigen Streits nach der materiellen Rechtslage - hier in Anwendung des § 15 SUrlV - nicht ankommt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Fragen, ob und inwieweit der Antragsteller arbeitsvertraglich verpflichtet war, seine Tätigkeit an einem von seinem Arbeitgeber im Rahmen von dessen Direktionsbefugnis bestimmten (neuen) Ort der Erbringung der Arbeitsleistung fortzusetzen und ob der Arbeitgeber dabei ggf. auch soziale/familiäre Belange des Dienstposteninhabers angemessen berücksichtigen musste bzw. berücksichtigt hat, eindeutig die arbeitsrechtliche Schiene und nicht zugleich auch den beamtenrechtlichen Status während des bewilligten Sonderurlaubs betreffen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die in dem mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen aufschiebenden Bedingungen bzw. Befristungen, soweit sie unmittelbar an den Fortbestand des auf der Ebene des Beamtenrechts gewährten Sonderurlaubs anknüpfen, ihrerseits rechtmäßig und wirksam sind. Die unterschiedlichen Anknüpfungen an das Arbeitsrecht einerseits und das Beamtenrecht andererseits sind dabei jeweils auch im Falle der sog. In-Sich-Beurlaubung zu beachten.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Verlagerung des Dienstpostens nach B. in rechtsmissbräuchlicher Weise nur aus dem Grunde geschehen wäre, um den dem Antragsteller nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 13 SUrlV gewährten Sonderurlaub widerrufen zu können, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der allgemeine Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die betrieblichen Erfordernisse für die Postenverlagerung zu wenig substantiiert dargelegt, lässt ein von Willkür getragenes Verhalten der Antragsgegnerin bzw. - als Arbeitgeber - der Deutschen Telekom AG nicht hervortreten. Von daher braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob in derartigen Extremfällen ausnahmsweise Raum dafür wäre, die Rechtmäßigkeitsprüfung der Widerrufsentscheidung auch auf die (betreffenden) Umstände der Herbeiführung der Widerrufsvoraussetzungen zu erstrecken.

Soweit der Widerruf - dabei bezogen auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Zweckbestimmung der Sonderurlaubsbewilligung immerhin unter Gewährung einer dreimonatigen sozialen Schutzfrist - (teilweise) mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen wurde, ist auch dies bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei nicht § 49 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3 VwVfG, sondern die den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich vorgehende (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) Spezialregelung in § 15 Abs. 2 SUrlV. Aus deren Wortlaut ergibt sich aber - im Unterschied zu § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG - gerade keine (ausdrückliche) Beschränkung der möglichen zeitlichen Erstreckung der Widerrufswirkung.

Vgl. zu der Annahme einer Widerrufsbefugnis mit Wirkung für die Vergangenheit für eine entsprechend "offen" formulierte spezielle Widerrufsregelung (dort: § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.3.1998 - 11 S 3169/97 -, VBlBW 1998, 434.

Eine solche Beschränkung ergibt sich ferner auch nicht aus dem Regelungszusammenhang mit dem - ebenfalls ohne eine solche Einschränkung formulierten - Abs. 1 des § 15 SUrlV. Schließlich läuft es dem Sinn und Zweck der hier zur Anwendung kommenden Widerrufsermächtigung/-verpflichtung nicht zuwider, wenn in Fällen des Zweckwegfalls von gewährten Leistungen der Widerruf nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern - unter Anknüpfung an den Zeitpunkt dieses Wegfalls - auch für die Vergangenheit ermöglicht wird. Hierfür spricht nicht zuletzt gerade der in § 49 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Dieser lässt sich wohl auch auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen, und zwar unabhängig davon, ob die Sonderurlaubsbewilligung bei unmittelbarer Rechtsanwendung als ein Geld- oder teilbarer Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne jener Vorschrift angesehen werden könnte. Mit Blick auf die rechtliche Verknüpfung der Urlaubsbewilligung mit der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages hat nämlich hier der Widerruf des Sonderurlaubs nicht nur immaterielle Folgen. Er hat vielmehr - zumindest mittelbar - auch Bedeutung für die Frage, ob und ggf. bis wann die mit dem Antragsteller arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (weiter)gezahlt werden muss. Diese Konstellation ist der von § 49 Abs. 3 VwVfG erfassten Fallgruppe der Verwaltungsakte, die ihrerseits Voraussetzung für eine (weitere) Geldleistung sind, zumindest nicht unähnlich. Davon abgesehen hat auch das BVerwG in seiner Rechtsprechung in anderem Zusammenhang (Wechsel von der Beurlaubung wegen Kinderbetreuung zu Erziehungsurlaub) bereits angedeutet, dass gegen die Annahme eines in die Vergangenheit zurückreichenden Widerruf einer Beurlaubung bzw. eines Urlaubs jedenfalls keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken bestehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.5.1988 - 2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336, und vom 31.3.1996 - 2 C 8.85 -, ZBR 1996, 215.

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