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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 10 A 1075/08
Rechtsgebiete: BauO NRW, BauPrüfVO


Vorschriften:

BauO NRW § 40 Abs. 4
BauO NRW § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
BauO NRW § 68 Abs. 6
BauO NRW § 69 Abs. 1 Satz 1
BauO NRW § 72 Abs. 1 Satz 2
BauO NRW § 73 Abs. 1
BauPrüfVO § 4 Abs. 1
Ein Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, wenn im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW zum Brandschutz bei Wohngebäuden geringer Höhe nicht vorgelegt wird.

Die Bauaufsichtsbehörde ist im Einzelfall befugt, ihre präventive Prüfung über § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind.

Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Die Zulassung einer Maßunterschreitung im Wege der Abweichung nach § 73 BauO NRW scheidet jedenfalls bei Neubauten regelmäßig aus.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für zwei Giebelfenster, die im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses als zweiter Rettungsweg dienen sollen. Die Fenster waren abweichend von der Baugenehmigung, die ein rechteckiges Fenster mit einer Größe von 0,90 m x 1,20 m vorsah, mit einer Breite von 1,00 m und einer Gesamthöhe von 1,45 m, jedoch ab einer Höhe von 0,90 m spitzwinklig abgeschrägt eingebaut worden. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Nachtragsgenehmigung unter Hinweis auf die Bestimmungen der Bauordnung ab. Das VG gab der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Feuerwehr statt. Das Berufungsverfahren führte zur Klageabweisung.

Gründe:

1. Der Nachtragsbauantrag genügt bereits nicht den an Bauvorlagen zu stellenden rechtlichen Anforderungen.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.9.1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144, und Beschluss vom 12.1.2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1.12.2008, § 69 Rn. 13 und § 75 Rn. 37 ff.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Bauvorlagen entsprechen nicht § 4 BauPrüfVO. Sie enthalten keine widerspruchsfreien Bauzeichnungen, aus denen sich die Größe und Lage der Giebelfenster eindeutig ergibt (wird ausgeführt).

Auch fehlt für den Nachtragsantrag die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 6 BauO NRW vorzulegende Entwurfsverfassererklärung. Nach dieser Vorschrift ist bei Wohngebäuden geringer Höhe - zu denen das Vorhaben der Klägerin gehört - den Bauvorlagen eine Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit der Erklärung übernimmt der Entwurfsverfasser die Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2006 - 10 B 659/06 -, BRS 70 Nr. 186.

Wird die Erklärung nicht den Bauvorlagen beigefügt, sind diese unvollständig und sollen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen werden.

Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 68 Rn. 62 f.; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 68 Rn. 37.

Zwar hat der Architekt mit dem Bauantrag vom 12.11.2004 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Für den Nachtragsantrag war jedoch eine neue Erklärung erforderlich, da dieser gerade Belange des Brandschutzes zum Gegenstand hatte. Auch aus diesem Grunde hätte die Beklagte den an erheblichen Mängeln leidenden Bauantrag zurückweisen müssen. Geschieht dies nicht und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über einen nicht bescheidungsfähigen Bauantrag, muss dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags korrigiert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2007 - 10 A 2684/06 -; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 75 Rn. 42.

2. Die Beklagte war im vorliegenden Fall befugt und auch verpflichtet, die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu prüfen. Zwar beschränkt § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW die präventive bauaufsichtliche Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in dieser Norm ausdrücklich aufgeführten Vorschriften. Brandschutzrechtliche Bestimmungen wie § 40 Abs. 4 BauO NRW sind dort - mit Ausnahme von § 17 BauO NRW für die Prüfung von Sonderbauten - nicht aufgeführt. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich befugt, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106, oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind. Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991 - 8 B 11955/91 -, BRS 52 Nr. 148; VG Darmstadt, Urteil vom 7.6.2005 - 2 E 2905/04 -, NVwZ-RR 2006, 680; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 68 Rn. 4; Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, a. a. O., § 68 Rn. 21 ff.

Denn die Bauaufsichtsbehörde hat auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei offensichtlichen Verstößen auch gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen, die ein späteres repressives bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein dem materiellen Recht widersprechendes Vorhaben entbehrlich machen.

3. Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt, weil das Vorhaben nicht den brandschutztechnischen Vorschriften entspricht. Die beiden zur Genehmigung gestellten Fenster im Südostgiebel entsprechen nicht den Maßanforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Danach müssen Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Fensteröffnung kann liegend oder stehend angeordnet sein.

Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, a. a. O., § 40 Rn. 6.

Die im vorliegenden Fall zur Genehmigung gestellten Fenster verfügen nur bis zu einer Höhe von etwas über 0,90 m über eine ausreichende Breite und verlaufen dann spitz zu. Auf die Flächengröße der Öffnung kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes nicht an.

Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Giebelfenster kann hier auch zu dem für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht verzichtet werden, da für das Dachgeschoss ein zweiter Rettungsweg nicht anderweitig nachgewiesen ist. Das von der Klägerin während des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingebaute Dachflächenfenster entspricht nämlich ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften. Entgegen § 40 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW liegt die vor dem Fenster angebrachte Austrittsstufe mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt.

4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 73 Abs. 1 BauO NRW auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 40 Abs. 4 BauO NRW.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Mit der Bauordnung NRW vom 7.3.1995 ist die frühere Aufteilung in Ausnahmen und Befreiungen aufgegeben und ein einheitlicher Abweichungstatbestand geschaffen worden. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass Abweichungen grundsätzlich sowohl von zwingenden wie von dispositiven Vorschriften zugelassen werden können. Die Voraussetzungen sind jedoch u. a. unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbindung der Verwaltung strenger, wenn - wie hier - von zwingendem Recht abgewichen werden soll.

Vgl. Hahn/ Radeisen, Bauordnung für Berlin, 4. Aufl. 2007, § 68 (der gleichlautenden Berliner Bauordnung), Rn. 5 und 10.

Für die Zulassung einer Abweichung maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet schon allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.11.1999 - 8 A 10951/99 -; BRS 62 Nr. 143; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141, vom 5.3.2007 - 10 B 274/07 -,BRS 71 Nr. 124, und vom 5.11.2007 - 7 E 737/07 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 29.5.1987 - 2 B 27.85 -, BRS 47 Nr. 147; s. a. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 24.; Hahn/ Radeisen, a. a. O., § 68 Rn. 9.

Die Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht nicht zur Disposition der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können.

Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27.; Hahn/ Radeisen, a. a. O., § 68 Rn. 12.

Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm geschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu stellen.

Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27.

Die Vorschriften über die Schaffung von Rettungswegen dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Sie enthalten ein System von gesetzlich mit dem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind, und im Fall eines Brandes eine Selbstrettung oder eine Rettung durch die Feuerwehr gewährleisten sollen.

Die in § 40 Abs. 4 BauO NRW in Bezug auf die Mindestgröße der lichten Fensteröffnung gestellten Anforderungen sollen eine schnelle Rettung von Menschen ermöglichen, denen der erste Rettungsweg versperrt ist und die auf eine Hilfe durch die Feuerwehr angewiesen sind. Die Bemessung der Größe der Öffnung soll sicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann und ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster in den dahinter gelegenen Raum einsteigen kann. Weiter muss der freie Querschnitt des Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die konstitutionell oder verletzungsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind und eine entsprechenden Hilfestellung benötigen. In besonderen Fällen kann auch eine Rettung mittels einer Trage erforderlich werden. Bereits hieraus folgt, dass die durch § 40 Abs. 4 BauO NRW geforderte Öffnung in voller Größe erforderlich ist, damit die Feuerwehr aus ihr heraus Menschen ins Freie bergen kann.

Vgl. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, a. a. O., § 40 Rn. 6.

Die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m stellt eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie dient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen und Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Fensterform oder -größe noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist im Baugenehmigungsverfahren auf die in der Bauordnung festgelegten Maße abzustellen, so dass eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29.5.1987, a. a. O.

Den hochrangigen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Mindestmaße stehen auf Seiten der Klägerin nur geringwertige Interessen gegenüber. Bei der Errichtung eines Neubauvorhaben hat der Bauherr regelmäßig die Möglichkeit und die Verpflichtung, das Vorhaben unter Berücksichtigung der geltenden baurechtlichen Vorschriften zu planen. Dementsprechend hat die Klägerin sogar zunächst ein normkonformes Vorhaben zur Genehmigung gestellt und ist erst bei der Bauausführung ohne erkennbare Notwendigkeit hiervon abgewichen.

Aus der besonderen Bedeutung der gesetzlich vorgegebenen Mindestgröße folgt auch, dass die in dem Verfahren eingeholten Stellungnahmen nicht als Nachweis dafür geeignet sind, dass dem Zweck der Anforderung hier auf andere Weise entsprochen werden kann. Das der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg zugrundeliegende "Bemessungsverfahren zur Beurteilung von Rettungswegfenstern als Orientierungshilfe zum Umgang mit Abweichungen"

Dietrich/Rassek, Rettungswegfenster - wie groß ist groß genug?, Brandschutz - Deutsche Feuerwehrzeitung 2004, 107 ff.

gibt nur Anhaltspunkte für die Beurteilung von bestehenden Gebäuden, kann aber kein Maßstab bei der Erteilung von Baugenehmigungen sein. In dem Artikel werden nur die Minimalanforderungen dargelegt, unter denen eine Rettung noch möglich sein soll. Für die Zulassung einer Abweichung reicht aber eine bloße Vertretbarkeit nicht aus. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Fenstermaße birgt selbst dann, wenn diese im Einzelfall einen Rettungseinsatz noch ermöglichen, immer eine Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten der Feuerwehrleute und kann eine Rettung erschweren oder zeitlich verzögern.

Ende der Entscheidung

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