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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 10 A 4188/01
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative
BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 3
BauO NRW § 63 Abs. 1
BauO NRW § 65 Abs. 1
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 33
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 34
BauO NRW § 65 Abs. 1 Nr. 35
BauO NRW § 68 Abs. 1
BauO NRW § 75
1. Mega-Light Werbeanlagen sind - ebenso wie Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen - grundsätzlich geeignet, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu verursachen. Sie führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung vorliegt.

2. Zur störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light Werbeanlage in der Innenstadt von D. Dabei handelt es sich um einen hinterleuchteten Schaukasten (2,81 m H x 3,85 m B x 0,6 m T) mit einem Werbeplakatwechselsystem für zwei bis maximal fünf Plakate (9 m² Aufsichtsfläche). Die Plakate wechseln in vertikaler Laufrichtung. Die Verweildauer für die einzelnen Plakate sowie die Wechselzeit (4 Sek.) von einem zum nächsten Plakat sind programmierbar. Die Wechselvitrinen stehen auf einem 2,5 m hohen Monofuß (mit einseitigem oder zweiseitigem Wechslermodul) oder werden - wie hier beantragt - als Wandanlage angebracht. Anders als bei einer Prismenwendeanlage erfolgt der Bildwechsel nicht in einem kurzen Moment, sondern durch Einziehen der Plakate, so dass - bis der Bildwechsel erfolgt ist -, zwei Werbeplakate teilweise gleichzeitig sichtbar sind.

Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW.

Bei der Mega-Light Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 - 35 BauO NRW zählt. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs.1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 BauGB und nach Nr. 2 derselben Vorschrift u.a. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 12, 13 BauO NRW zu prüfen.

Das Vorhaben verstößt gegen § 13 BauO NRW, weil es zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung (a) und zu einer Verunstaltung führt (b).

a) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen nicht die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährden. Das ist hier jedoch der Fall.

§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW ergänzt und konkretisiert die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der die allgemeine Regelung des Verbots der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.9.1992 - 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132.

Gerade unter Berücksichtigung der (Aus-)Wirkungen der Mega-Light Werbeanlagen, der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrsverhältnisse auf dem D.-Platz liegt die zur Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW erforderliche konkrete Gefahr für den Verkehr vor.

Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 10 A 3050/99 -.

Nach Auffassung des OVG NRW gehen von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich nur dann, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 13 Rn. 45.

Etwas anderes gilt im Grundsatz, wenn mit beweglichen oder wechselnden Bildern auf die Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr eingewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist regelmäßig davon auszugehen, dass Prismenwendeanlagen, aber auch Diaprojektionsanlagen, die in den öffentlichen Straßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW führen können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.9.1992 - 11 A 149/91 -, a. a. O., Beschlüsse vom 19.4.2000 - 7 A 963/00 - und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 sowie Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2000 - 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167 = BauR 2000, 1179 (1181 f.).

Dieses wird damit begründet, dass der Verkehrsteilnehmer auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert und abgelenkt wird, wenn bei einer Prismenwendeanlage durch gleichzeitiges Drehen aller Prismenprofile oder bei einer Diaprojektionsanlage ein Bildwechsel durchgeführt wird. Ausnahmen von dieser Regel sind dann anzunehmen, wenn diese Werbeanlagen in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 13 Rn. 46a m. w. N..

Der Senat ist der Ansicht, dass die zu den Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze auf die Beurteilung der durch Mega-Light-Werbeanlagen verursachten Verkehrsgefährdungen zu übertragen sind.

Die grundsätzliche Geeignetheit der Mega-Light Wechselanlagen, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen verursachen zu können, folgt aus den Wirkungen dieser Anlagen, die sie auf die Verkehrsteilnehmer ausüben. Jene führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern.

Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22.8.2001 - 2 B 01.74/RO 14 K 00.165 -, konkrete Verkehrsgefährdung bei übersichtlicher Verkehrslage im Einzelfall verneint. A. A. wohl VG Arnsberg, Urteil vom 1.8.2000 - 4 K 768/00 -.

Ebenso wie bei Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen ist auch bei Mega-Light Wechselanlagen jedoch nicht schematisch auf Grund der Art der Werbeanlage stets eine Straßenverkehrsgefährdung anzunehmen. Es hat in jedem Einzelfall eine Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu erfolgen.

Diese geht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Berichterstatters, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, zu Lasten der Klägerin aus.

In unmittelbarer Nähe zum geplanten Aufstellungsort der Mega-Light Wandanlage kreuzen sich auf dem D.-Platz neben den Fahrspuren für den Kraftfahrzeugverkehr auch drei Straßenbahnlinien. Lichtzeichenanlagen für Fußgänger und Kraftfahrzeugfahrer sind sowohl rechts - Einmündungsbereich der F.Straße in den D.-Platz - als auch links des geplanten Anbringungsorts - Einmündungsbereich des nördlichen Teils der D.-Straße in den D.-Platz - vorhanden. Die verkehrliche Situation auf dem belebten Dorotheenplatz stellt sich damit als schwierig dar und verlangt insbesondere die volle Konzentration jedes Kraftfahrzeugführers. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage im ersten Obergeschoss und die Beleuchtung in den Abendstunden sind darauf gerichtet, die besondere Aufmerksamkeit der Auto- und Lkw-Fahrer sowie der sonstigen Verkehrsteilnehmer auf sich zu lenken. Dabei ist es auf der stark befahrenen D.-Straße und dem D.-Platz vonnöten, dass die Kraftfahrer ihre volle Konzentration auf den Straßenverkehr richten, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer würde hier durch die oben beschriebenen Wirkungen der Mega-Light Wechselanlage abgelenkt werden. Insbesondere durch Unfälle mit Fußgängern, die die F.-Straße oder den nördlichen Teil der D.-Straße an den Lichtzeichenanlagen überqueren, oder Radfahrern könnten die Rechtsgüter Leben und Gesundheit verletzt werden.

Angesichts dieser drohenden Schädigungen dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Unfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Schutz dieser Rechtsgüter gebietet es, die Möglichkeit eines Unfalls in überschaubarer Zukunft als ausreichend anzusehen. Angesichts der beschriebenen Verkehrssituation besteht zudem die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrzeugführer die Lichtzeichenanlagen nicht beachtet, wenn er auf die geplante Mega-Light-Werbeanlage im ersten Obergeschoss blickt. Dieses kann zu einem Unfall der oben beschriebenen Art führen. Zugleich steht durch diese Verkehrssituation vor dem geplanten Aufstellungsort fest, dass die geplante Mega-Light-Werbeanlage nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirkt. Damit liegt eine konkrete Verkehrsgefahr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.

Etwas anderes folgt nicht aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums D. zum geplanten Aufstellungsort. Diese erschöpft sich in dem Satz, dass keine Bedenken gegen den Standort D.-Straße 80 bestünden. Abgesehen davon prüfen die Verwaltungsgerichte, ob die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daraus, dass es sich bei dem D.-Platz bisher nicht um einen Unfallschwerpunkt handeln soll, nicht der Schluss zu ziehen, dass eine Mega-Light Werbeanlage dort zulässig ist. Vielmehr ist auch hier die konkrete Straßenverkehrsgefährdung nach den oben dargelegten Grundsätzen zu beurteilen. Die Ansicht der Klägerin würde dazu führen, dass man durch eine Genehmigung der Werbeanlagen eine Probephase zuließe, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer Güterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin.

b) Darüber hinaus verstößt die geplante Werbeanlage auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.

Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das BVerwG hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.

Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.4.1995 - 4 B 70,95 -, BRS 57 Nr. 109 NJW 1995, 2648 ff.; vgl. auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995, Seite 613 ff.

Die Konkretisierung des Begriffs des "Verunstaltens" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als Einschätzungsermächtigung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.

Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.

Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet.

Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 - 11 A 2235/89 -, a.a.O.

Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigten Lichtbilder hat ergeben, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Anbringungsstelle bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem Betrachter, der sich von Süden kommend auf der D.-Straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig in den Blick. Hinter dem geplanten Aufstellungsort befindet sich eine dreiteilige Wandbemalung als Werbung für eine Automarke "M" und das Autohaus N. Gleichzeitig fallen zwei Werbeanlagen für das Geschäft "M R" in den Blick. Darunter befinden sich großflächige Werbeanlagen in den Schaufenstern. Der Blick fällt zudem auf eine Werbevitrine (City-Light-Poster) an der rechten Seite des D.-Platzes. Zudem wird wenige Meter vor der Werbevitrine eine in gelb gehaltene Werbung für "D F" erkennbar.

Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW folgt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden.

Das Vorhandensein dieser Gesamtheit an Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten Mega-Light-Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. (Wird ausgeführt.)

Der Umstand, dass sich in der beschriebenen Umgebung bereits weitere, eventuell an sich miteinander unvereinbare Werbeanlagen befinden, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab. Festzuhalten ist aber, dass es einen Rechtssatz des Inhalts "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden" nicht gibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1992 - 11 A 2235/89 -, a. a. O.

Damit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass durch die Anbringung der geplanten Mega-Light-Werbeanlage keine weitere Störung erfolgen kann.

Ende der Entscheidung

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