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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 10 A 885/03
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 43 Abs. 7
BauO NRW § 61 Abs. 1
Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vom Bauherrn die Vorlage einer Bescheinigung über die Abnahme der Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister verlangen, wenn der Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Feuerungsanlage gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
Gründe:

Nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hat sich der Bauherr bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen von dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Nach § 43 Abs. 7 Satz 3 BauO NRW hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Überprüfung festgestellte Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht des Bauherrn zur Weiterleitung der Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde regelt die Bestimmung nicht. Die Klägerin verkennt allerdings die Bedeutung des § 43 Abs. 7 BauO NRW, wenn sie hieraus folgert, vom Bauherrn dürfe die Vorlage der Bescheinigung generell nicht gefordert werden. § 43 Abs. 7 BauO NRW setzt nämlich voraus, dass der Bauherr gesetzestreu handelt und eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel in Auftrag gibt, eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 43 Rn. 60.

Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nach der im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellung des VG gerade nicht nachgekommen. Infolgedessen hatte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung seines Überwachungsauftrags die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Klägerin zur Befolgung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten. Dies schließt die Befugnis ein, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung über die Abnahme der Feuerungsanlage zu verlangen.

Vgl. LT-Drs. 12/3738, S. 85, zur vergleichbaren Vorschrift des § 66 Satz 2 BauO NRW "es erscheint ... sinnvoller, ... auf Verstöße gegen die Pflicht, Bescheinigungen einzuholen, ggf. mit Ordnungsverfügung zu reagieren"; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 66 Rn. 17; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 66 Rn. 15.

Ist der Bauherr nämlich - wie hier - den Anforderungen des § 43 Abs. 7 BauO NRW nicht schon von sich aus nachgekommen, so wird durch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung in mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbarender Weise sichergestellt, dass der Bauherr den Vorgaben des § 43 Abs. 7 BauO NRW nunmehr Folge leistet.

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