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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 10 B 1530/02
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 a
Zu den Voraussetzungen, unter denen Werbeanlagen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 a BauO NRW "in die freie Landschaft wirken" und deshalb nicht baugenehmigungsfrei sind.
Gründe:

Der Antragssteller wehrte sich auch im Abänderungsverfahren ohne Erfolg gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm aufgegeben worden ist, zwei Werbeanlagen zu beseitigen, mit denen er an der Stätte der Leistung auf seinen Gastronomiebetrieb hinwies.

Das nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte und zulässige Abänderungsbegehren ist insgesamt unbegründet.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich - aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt gewesenen Nutzungsänderungsgenehmigung - bei den von ihm genutzten Gebäuden insgesamt um eine Versammlungsstätte handelt, begründet dies keine Baugenehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen - unabhängig davon, ob sie in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten etc. liegen - an und in abgegrenzten Versammlungsstätten nur genehmigungsfrei, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.

Unter "freier Landschaft" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Außenbereich nach § 35 BauGB zu verstehen. Hierunter fallen auch durch Bebauungsplan festgesetzte Grünflächen oder in der Ortslage vorhandene Freiflächen, Parks, Seen etc. Ob ein derartiges Wirken in die freie Landschaft vorliegt, ist von dieser her zu beurteilen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW stark eingeschränkt.

Vgl. hierzu und zum nahezu gleichlautenden Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11g BayBauO, Lechner in Simon, Bayerische Bauordnung, Loseblattkommentar Art. 63, Rn. 688 ff. unter Hinweis auf das Urteil des Bay. VGH vom 5.2.1970 - Nr. 164 II 68 -, BayVBl. 1970, 183 f.

Jedenfalls aus dem Lichtbild, das der Antragsgegner dem Senat vorgelegt hat, ist ersichtlich, dass beide Werbeanlagen in eine größere begrünte Freifläche im obigen Sinne wirken, weil sie von dort aus im unbeleuchteten, aber insbesondere auch im beleuchteten Zustand sichtbar sind.

Damit steht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorbehaltlich einer Augenscheinseinnahme im Hauptsacheverfahren - mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Werbeanlagen des Antragstellers baugenehmigungspflichtig und die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

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