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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 10 D 10/04.NE
Rechtsgebiete: GG, BauGB, BauNVO, GBauNVO, BImSchG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 10
BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 8 Abs. 1
GBauNVO § 8 Abs. 11
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
1. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.

2. Führt die Gemeinde - mangels anderer Erschließungsvarianten - die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet durch ein reines und ein allgemeines Wohngebiet, muss sie bei ihrer Prognose- und Abwägungsentscheidung die mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch anzusiedelnde Gewerbebetriebe und die damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Rahmen der Angebotsplanung berücksichtigen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, mit dem eine vorhandene Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung überplant wurde. Im Bebauungsplan wurden ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet sowie mit verschiedenen Nutzungsbeschränkungen versehene Gewerbegebiete festgesetzt. Ziel der Planung war es, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu gewährleisten, die vorhandenen Gewerbebetriebe in ihrem Bestand zu sichern und die planerischen Voraussetzungen für Betriebserweiterungen auf bislang unbebauten Flächen zu schaffen. Die Erschließung der Gewerbegebiete sollte über eine vorhandene, durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet und ein faktisches reines Wohngebiet verlaufende Straße erfolgen.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers befindet sich teilweise im allgemeinen Wohngebiet, der rückwärtige Gartenbereich im eingeschränkten Gewerbegebiet. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Gründe:

Der angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.

Die Festsetzung der Gewerbegebiete ist auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam (I.). Der mit den textlichen Festsetzungen vorgenommene Einzelhandelsausschluss ist nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt (II.1.), erfolgt teilweise ohne Rechtsgrundlage (II.2.), leidet unter Mängeln der Bestimmtheit (II.3.) und ist abwägungsfehlerhaft (II.4.).

I. Die Festsetzung der Gewerbegebiete ist fehlerhaft. Der Bebauungsplan trifft für zwei Gewerbegebiete die Einschränkung "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören". In dem am weitesten südlich gelegenen Gewerbegebiet sind sogar nur Vorhaben zulässig, "die das Wohnen nicht stören".

1. Die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets wird mit diesen Einschränkungen der gewerblichen Nutzungen allerdings (noch) gewahrt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann die Gemeinde im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hierzu sind städtebauliche Gründe erforderlich.

Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55, vom 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 10 und vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71, jeweils m.w.N.

Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf Grund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- oder Kerngebieten nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich belästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen. Die hier vorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf Vorhaben, die das Wohnen nicht bzw. nicht wesentlich stören, hat im Ergebnis zur Folge, dass in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten - mit Ausnahme einer kleinen Fläche südwestlich des Hallenbads - nur solche gewerblichen Nutzungen zulässig sind, die auch in allgemeinen Wohngebieten bzw. Dorf-, Misch- oder Kerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein zulässigen störenden Gewerbebetriebe nahezu im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, entsprechen die festgesetzten Gewerbegebiete noch dem in § 8 BauNVO vorgesehenen Gebietstypus. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Baugebiete trotz der Einschränkungen vorwiegend der Unterbringung gewerblicher Nutzungen dienen. Weitergehende Modifikationen, die der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets entgegenstehen könnten, etwa durch Zulassung von Wohnnutzung, werden nicht vorgenommen. Damit hat die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht die Wirkungen eines anderen Baugebietstypus - etwa eines Mischgebiets - hergestellt, ohne dieses als solches festzusetzen. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerwG, Beschluss vom 15.4.1987 a.a.O.

Die für die vorgenommenen Einschränkungen erforderlichen städtebaulichen Gründe sind gegeben. Ausweislich der Planbegründung schränkt der Bebauungsplan die gewerblichen Nutzungen ein, um die in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Wohnnutzungen an der T.-Straße, im nördlichen Mischgebiet sowie auf den Flurstücken 163 und 164 vor unzumutbaren Immissionen durch gewerbliche Nutzungen zu schützen.

2. Die Festsetzung der Gewerbegebiete, innerhalb derer die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und der Textilmaschinenbetrieb liegen, ist jedoch auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam.

Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.

Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht.

a) Die Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der durch den Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung besondere Bedeutung. Die hier vorgenommene Aufteilung des Plangebiets in (eingeschränkte) Gewerbegebiete und ein Wohngebiet mit Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den gewerblichen Flächen machen eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.3.1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 14.5.2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14.

Eine solche (umfassende) Bestandsaufnahme hat hier nicht stattgefunden, so dass die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht ausreichend erfasst werden. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorhandenen Betriebe findet sich in den Aufstellungsvorgängen lediglich eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes. Danach sei die Firma L. als Betrieb der Abstandsklasse VII anzusehen und eine Ansiedlung nach "dortigen Erkenntnissen" auf Grund der Tätigkeiten und des bisherigen Emissionsverhaltens in einem Bereich, der mit "nicht wesentlich störend" gekennzeichnet sei, möglich. Bezüglich der Kfz-Reparaturwerkstatt ging das Staatliche Umweltamt davon aus, dass diese einer in der Abstandsliste der Klasse VII aufgeführten Betriebsart entspreche und ohne weitere bestandssichernde Festsetzungen künftig nicht mehr zulässig sei. Nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage das Staatliche Umweltamt seine Einschätzungen getroffen hat. Eine Ermittlung der maßgeblichen Genehmigungslage hat erkennbar nicht stattgefunden. Dies bedingt Unsicherheiten hinsichtlich der Immissionen, die nach den genehmigten Betriebsumfängen zulässig sind und ermöglicht keine sachgerechte Abwägung.

Eigene Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche baurechtliche Genehmigungssituation, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sind die Stellungnahmen fachkundiger Stellen für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig, darf sich der Plangeber nicht allein darauf verlassen. Dies gilt hier besonders, weil das staatliche Umweltamt seine Einschätzung ausdrücklich nur auf Grund der dort vorliegenden Erkenntnisse getroffen und der Antragsteller im Aufstellungsverfahren Bedenken hinsichtlich der Einstufung des Betriebs L. unter die Abstandsklasse VII vorgebracht hatte.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1999 - 10a D 67/98.NE -.

Unabhängig von dem eben dargestellten Ermittlungsdefizit hat die Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Interessen der Kfz-Reparaturwerkstatt nicht hinreichend berücksichtigt. Sie ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen. Sie hat den Bereich, in dem sich die Kfz-Reparaturwerkstatt befindet, als Gewerbegebiet mit der Einschränkung "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören" festgesetzt. Der Betrieb wäre in dem so eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig. Maßgeblich ist insoweit eine typisierende Betrachtungsweise, unabhängig davon, ob die Nachbarschaft durch die konkrete Nutzung unzumutbar gestört wird.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.3.1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 m.w.N. und vom 9.10.2003 - 10a D 55/01.NE -.

Es spricht alles dafür, dass der Betrieb ein Störpotential besitzt, das nicht mehr als "das Wohnen nicht wesentlich störend" anzusehen ist. Kfz-Reparaturwerkstätten sind in der Abstandsklasse VII aufgeführt. Gleichwohl können Kfz-Reparaturbetriebe wegen des unterschiedlichen Störungsgrads und der durchgeführten Arbeiten je nach ihrem konkreten Typ im Einzelfall sowohl als das Wohnen wesentlich störend als auch als nicht wesentlich störend einzustufen sein. Die den hier in Rede stehenden Betrieb zulassenden Baugenehmigungen nehmen insbesondere hinsichtlich der zulässigen Arbeiten keine Einschränkungen vor. Infolgedessen sind auch erheblich störende Karosserie- und Lackierarbeiten nicht ausgeschlossen. Durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets ist dieser Betrieb auf den Bestandsschutz verwiesen. Das Gegenteil war hingegen vom Plangeber gewollt. Durch die Bauleitplanung sollte über den Bestand hinaus auch die Entwicklung des Betriebs abgesichert werden.

Dass die Antragsgegnerin für dieses Teilbaugebiet die weitere Festsetzung "zulässig ist die Betriebsart der lfd. Nr. 211" getroffen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter Nr. 211 der Anlage 1 der Abstandsliste 1998 (MBl. NRW 1998, S. 749), die auszugsweise als Anlage 1 zum Bebauungsplan genommen worden ist, fallen zwar auch Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Gleichwohl ermöglicht diese Regelung keine über den Bestandsschutz hinausgehende Entwicklung des vorhandenen Kfz-Reparaturbetriebs. Dies ergibt sich auf Grund einer Auslegung der beiden Absätze der Festsetzung. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind Kfz-Reparaturwerkstätten als Betriebe der Nr. 211 nur unter der Maßgabe zulässig, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Denn für den Grenzbereich zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet sollte ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe erreicht und das Gewerbegrundstück "immissionsmäßig einem Mischgebiet gleichgesetzt" werden. In der Planbegründung wird insoweit ausgeführt, mit dem Zusatz "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören" werde der Betrieb der lfd. Nr. 211 auf dem Flurstück 269 so eingeschränkt, dass er für die südlich angrenzende Wohnbebauung hinnehmbar sei. Eine Zulässigkeit von Kfz-Werkstätten unabhängig von deren Störungsgrad würde dieser Zielsetzung widersprechen. Diese Auslegung hat die Antragsgegnerin im Übrigen bei der Erörterung im Rahmen des Ortstermins und in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Um das Ziel, den Standort des Kfz-Werkstattbetriebs auf Dauer zu sichern, erreichen zu können, hätte es beispielsweise einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu Gunsten des Betriebs bedurft, die der Rat nicht getroffen hat.

Da die Abwägung schon aus den dargestellten Gründen fehlerhaft ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob Entsprechendes auch für den Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen gilt. Dieser Betrieb verfügt über eine Versuchsweberei mit Fertigung, eine Schlosserei bzw. Räumlichkeiten für den Werkzeugbau, einen Schweißraum sowie Pressen- und Schleifräume. Sollte der Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen infolgedessen kein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sein, hätte die Antragsgegnerin ihn durch ihre Festsetzung ebenfalls entgegen ihren Absichten - die Bauleitplanung sollte gerade Betriebserweiterungen durch Ausdehnung der gewerblichen Nutzung auf die rückwärtigen Flächen zur B 70 hin ermöglichen - auf den Bestandsschutz verwiesen.

b) Der Bebauungsplan leidet ferner an einem Abwägungsfehler, weil sich der Rat nicht in abwägungsgerechter Weise mit den auf Grund der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen befasst hat. Die in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen sind grundsätzlich geeignet, Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr auszulösen. Diese Verkehrsgeräusche stellen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar, weil sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die hier vorgesehene Haupterschließung der Gewerbegebiete durch Wohngebiete birgt ein besonderes, wegen der Angebotsplanung zudem nur unzureichend abschätzbares Konfliktpotential. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht erkannt.

Die Hauptzufahrt zu den Gewerbegebieten führt über die T.-Straße durch Wohnbebauung, die nördlich der Straße als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und sich südlich davon als faktisches reines Wohngebiet darstellt. Bislang diente die T.-Straße lediglich der Erschließung der angrenzenden (reinen) Wohnbebauung sowie der landwirtschaftlichen Flächen westlich und östlich der Bundesstraße. Außerdem bestand eine Durchfahrtsmöglichkeit zum Hallenbad.

Bei Vorliegen einer konfliktträchtigen Situation - wie hier - bedarf es zunächst einer Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten. Bestehen solche Möglichkeiten nicht, entbindet dies den Plangeber allerdings nicht von einer weiteren Abwägung der gegenläufigen Interessen. Vielmehr muss er in diesem Fall entscheiden, ob im Hinblick auf fehlende Alternativlösungen die Interessen der Bewohner der Wohngebiete in sachgerechter Weise zurückgestellt werden können. Lässt sich in diesem Zusammenhang wegen der Vielzahl der bei einer Angebotsplanung zulässigen Entwicklungen nicht abschätzen, mit welchen Verkehrsimmissionen für ein angrenzendes Wohngebiet zu rechnen ist, muss der Plangeber gerade diese Unsicherheiten mit in seine Abwägung einbeziehen. Denn nur so kann er eine sachgerechte Entscheidung treffen, ob er trotz der nicht prognostizierbaren Verkehrsimmissionen für die Wohnbebauung gleichwohl dem Interesse an der Festsetzung gewerblicher Flächen den Vorrang einräumt oder zu Gunsten der Belange der Anwohner die Planung (teilweise) aufgibt.

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Insbesondere hat sie das in seinem Umfang unsichere Konfliktpotential der Planung nicht erkannt. Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich künftiger, durch die Planung ermöglichter Nutzungen hat sie infolgedessen nicht in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Sie nimmt vielmehr aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros für Immissionsschutz vom 28.2.2001 zu Unrecht an, die Planung werde keine nennenswerten Immissionskonflikte durch Zu- und Abgangsverkehr zur Folge haben, weil nach den Berechnungen des Gutachters die Tagesrichtwerte für allgemeine Wohngebiete auch bei einer - langfristig nicht zu erwartenden - Verdoppelung der Lkw-Fahrten zur Firma L. eingehalten würden. Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die zu erwartenden Immissionen lägen deutlich unterhalb des Orientierungswerts der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Für die am stärksten betroffenen Wohnhäuser T.-Straße 8, 4 und 2 (jeweils Erdgeschoss) ergab die Berechnung Immissionswerte von 48 dB(A) bzw. 47 dB(A). Den Schluss, bei Realisierung der Planung seien keine wesentlich darüber hinausgehenden Immissionen zu erwarten, lässt das Gutachten jedoch nicht zu, da es die mit der Angebotsplanung verbundenen, im Einzelnen nicht abschätzbaren zulässigen Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung bezieht sich nur auf den mit dem Bestand und der möglichen Erweiterung der Firma L. verbundenen Lkw-Verkehr. Eine Ermittlung der Verkehrsimmissionen, die bei vollständiger Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind, erfolgt nicht und ist bei einer Angebotsplanung der vorliegenden Art ohnehin kaum möglich.

Unabhängig davon erfasst das Gutachten schon die durch den Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen L. verursachten Verkehrsimmissionen nur unzureichend, da es lediglich die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen durch Lkw-Anfahrten von Fremdfirmen mit Lkw über 7,5 t auf der Grundlage von Angaben des Betriebs zum bisherigen Betriebsumfang ermittelt. Welche Immissionen durch betriebseigene Fahrzeuge, Lkw unter 7,5 t sowie sonstige Kfz-Bewegungen, beispielsweise durch Kunden oder Mitarbeiter, zu erwarten sind, findet keinen Eingang in die Berechnungen.

Die durch die Planung bedingten Nutzungskonflikte sind nicht zulässigerweise in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagert worden. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Lösung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.

Dies schließt indes eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Form einer "Feinsteuerung" sachgerecht und hinreichend sichergestellt ist.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 und Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.

Daran fehlt es hier. Der Plangeber hat bereits nicht erkannt, dass die Planung bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten bewältigungsbedürftige Konflikte aufwerfen kann. Infolgedessen hat er keine möglichen Konfliktlösungen im Rahmen der Verwirklichung der Planung für den Fall aufgezeigt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch gewerblichen Zu- und Abgangsverkehr kommen sollte. Angesichts fehlender Zufahrtsalternativen zum Gewerbegebiet ist auch sonst nicht ersichtlich, wie die Wohnbebauung an der T-Straße beim Vollzug des Bebauungsplans ggf. hinreichend vor Immissionen geschützt werden kann.

Die Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. (wird ausgeführt)

II. Die textliche Festsetzung, mit der Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten überwiegend ausgeschlossen werden, ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und damit unwirksam.

1. Für den Einzelhandelsausschluss fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Neben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 3 BauGB muss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen.

§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach Branchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 und vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30.

Allerdings fordert eine solche Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 59 und Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30.

Diesen Anforderungen genügen die vom Rat der Antragsgegnerin benannten Gründe für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Ausnahme von Einzelhandel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Zubehör, Krafträdern, Teilen und Zubehör sowie von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche nicht.

Der Rat begründet den Ausschluss damit, dass sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern konzentrieren solle (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung). Ziel des Ausschlusses ist es letztlich, negative städtebauliche Auswirkungen für den Ortskern im Sinne des § 11 BauNVO durch die Ansiedlung zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an nicht integrierten Standorten zu verhindern. Der hier vorgenommene weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - mit Ausnahme der genannten Betriebe der Kfz-Branche sowie Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche - ist zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich. Denn der Einzelhandelsausschluss erfasst neben typischen "innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten" Branchen (vgl. z.B. den Anhang 1 zum Einzelhandelserlass NRW) auch Betriebe wie Möbelhäuser oder Baumärkte, die wegen ihres Flächenbedarfs und um einen Abtransport (sperriger) Waren mit dem Pkw zu ermöglichen, regelmäßig nicht in Ortszentren angesiedelt werden. Dass der Plangeber auch Betriebe dieser flächenintensiven Branchen, im Ortskern konzentrieren wollte, erscheint abwegig.

Jedenfalls aber hätte dies einer - hier fehlenden - besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation bedurft, aus der abzuleiten ist, weshalb der Ausschluss der gewählten Sortimente im Rahmen der planerischen Konzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit in rechtmäßiger Weise der Verfolgung des Planziels dient.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 und vom 13.5.2004 - 7a D 30/03.NE -.

Soweit zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses weiter ausgeführt wird, die gewerbliche Baufläche solle vornehmlich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein, ist die konkrete Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet. Der Plangeber schließt mit der Festsetzung zwar Einzelhandelsbetriebe weitgehend aus. Da aber Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör, Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche und Großhandelsbetriebe ebenso wie andere - teilweise flächenintensive - Nutzungen wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Anlagen für sportliche Zwecke oder Tankstellen unberührt bleiben, vermag die Festsetzung das Vorhalten der Flächen für produzierendes Gewerbe nicht zu sichern. Der Aussage, die Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, liegt mithin kein schlüssiges Plankonzept zu Grunde.

2. Die Zulässigkeit von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche findet zudem in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO keine Rechtsgrundlage. Auch wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können sich solche differenzierenden Festsetzungen der Gemeinde nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung müssen erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die Gemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsflächen, unterschiedlich regeln will, wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58 und vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30 sowie Beschluss vom 17.7.2001 - 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29.

§ 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu erfinden. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, m.w.N.

Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung für Tankstellenshops rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den übrigen Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Tankstellenshops bis zu 50 m² Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 50 m² Verkaufsfläche generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren Zulassung oder Ausschluss im Gewerbegebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.

Vgl. zu einem anders gelagerten Einzelfall: OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -, ZfBR 2004, 570.

3. Die textliche Festsetzung zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist inhaltlich unbestimmt. Danach können ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsnutzungen - außer mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 7.5.1996 - im Zusammenhang mit einem Produktions- oder einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugelassen werden, wenn der Geschossflächenanteil des Einzelhandels sich deutlich der Gesamtgeschossfläche unterordnet und wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Ortskern zu erwarten sind.

Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26, doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.

Was der Plangeber unter einer "deutlichen Unterordnung" der Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung gegenüber der Gesamtgeschossfläche versteht, ist unklar. Weder der Begründung, noch den Aufstellungsvorgängen lassen sich diesen Begriff konkretisierende Anhaltspunkte entnehmen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9.10.2003 - 10a D 71/01.NE -.

Ob darüber hinaus ein Mangel an Bestimmtheit auch auf Grund der Bezugnahme auf "zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 7.5.1996" anzunehmen ist, kann offen bleiben. Zwar ist der Regelungsgehalt des Begriffs "zentren- und nahversorgungsrelevante" Warensortimente für sich gesehen - auch unter Zuhilfenahme des Einzelhandelserlasses - nicht hinreichend zu konkretisieren, weil der gemeinsame Runderlass vom 7.5.1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NRW 1996, S. 922) nicht für sich in Anspruch nimmt, die "Zentren- und Nahversorgungsrelevanz" bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE -, und vom 9. 10.2003 - 10a D 55/01.NE -, und - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39.

Der Plangeber nimmt hier jedoch - neben der Verwendung des Begriffs der "Zentren-" und "Nahversorgungsrelevanz" - in der textlichen Festsetzung ausdrücklich auf die Sortimente gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses Bezug, so dass nur diese dort aufgezählten Sortimente von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen sein dürften. Von einer hinreichenden Konkretisierbarkeit wäre vor diesem Hintergrund auszugehen.

Vgl. zur grundsätzlichen Unbedenklich eines Rückgriffs auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zur Steuerung des Einzelhandels, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden: BVerwG, Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.

Unabhängig von der Frage der Bestimmtheit fehlt es für die vorgenommene Feindifferenzierung jedoch ohnehin an der notwendigen städtebaulichen Begründung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Erforderlichkeit der Feindifferenzierung im Hinblick auf die konkrete örtliche Situation ist an keiner Stelle des Planaufstellungsverfahrens dargetan.

4. Der Bebauungsplan weist auch im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss Mängel in der Abwägung auf.

Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.8.97), wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11.12.2001 - 10a D 214/98.NE -, sowie vom 9.10.2003 - 10a D 71/01.NE -, und - 10a D 55/01.NE -, jeweils m.w.N.

Mit der Festsetzung werden auch Einzelhandelsbetriebe mit weder zentren- noch nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgeschlossen, weil sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern konzentrieren soll. Das bedeutet, dass auch Möbelhäuser, Baumärkte und andere flächenintensive Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, die - wegen ihres Platzbedarfs und um einen Abtransport der (sperrigen) Waren mit dem Pkw zu ermöglichen - regelmäßig gerade nicht im Ortskern angesiedelt werden, deshalb keinen Einfluss auf die Zentrenstruktur haben und mithin das - unterstellte - Ziel der Festsetzung nicht in Frage stellen würden.

Einer sachgerechten Abwägung entspricht ferner nicht, dass die Antragsgegnerin für die Gewerbegebiete einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen festgesetzt, im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet hingegen für den Einzelhandel keine Ausschlüsse getroffen werden. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung nennt der Plangeber nicht.

Der vorstehend dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich.

Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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