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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 12 A 1887/00
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 11
Das Darlehen, das ein Dritter dem Hilfe Suchenden anstelle des nicht leistungsbereiten Sozialhilfeträgers gewährt, ist dann grundsätzlich als Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, wenn der Hilfe Suchende Alleinerbe des Dritten wird (Fall der sog. "Konfusion", die zu einem Erlöschen der Forderung des Dritten führt).
Tatbestand:

Der Kläger beantragte 1995 die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Beklagte 1996 rückwirkend - allerdings nur ab dem 2.2. - bewilligte. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auch für den Zeitraum vom 1.11.1995 bis zum 1.2.1996 zu gewähren. Für diesen Zeitraum hatte ihm seine Mutter ein Darlehen in bedarfsdeckender Höhe gezahlt. Kurz vor der Klageerhebung starb die Mutter, der Kläger war Alleinerbe. Das VG wies die Klage ab. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Gründe:

...

Der Kläger kann ungeachtet der von dem VG problematisierten Frage seiner Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum vom 1.11.1995 bis zum 1.2.1996 jedenfalls deshalb keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erstreiten, weil mit dem Tod seiner Mutter eine Situation eingetreten ist, die den Fällen anderweitiger Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs entsprechend zu behandeln ist: Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt. Der Kläger ist nämlich auf Grund seiner Alleinerbenstellung Gläubiger der Schuld geworden, die er nach seinen Angaben und ausweislich der Bescheinigung seiner Mutter ihr gegenüber hatte. Diese sog. "Konfusion" führt zu einem Erlöschen der Forderung - hier der Rückerstattungspflicht aus dem angegebenen Darlehensvertrag. Den Beklagten gleichwohl zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten, bedeutete, den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum im Ergebnis zweimal zu befriedigen. Anhaltspunkte für einen über die von der Mutter zur Verfügung gestellten Beträge hinausgehenden Bedarf sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen "zustand" - wie von ihm vorgetragen -, ist mangels eines rechtlich anzuerkennenden Interesses, dies feststellen zu lassen, einer gerichtlichen Klärung nicht zugänglich.

...

Ende der Entscheidung

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